Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Rechtsfolgen

Rn 14 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gesetz die betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für unzulässig. Dies bedeutet, dass entsprechend der bisherigen Rechtslage materiell-rechtlich kein Pfändungspfandrecht und damit auch kein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren nach § 50 Abs. 1 entstehen kann. Öffentlich-rechtlich bzw. vollstreckungsrecht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Das Verfahren der Zwangsverwertung durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Rn 4 Nach § 165 kann das Grundstück im Wege der formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung (unten Rn. 7 ff.) und der Zwangsverwaltung (unten Rn. 31 ff.) verwertet werden. Zuständig für die Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist nach § 1 Abs. 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Ort der Belegenheit des unbeweglichen Gegenstandes. Dor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Adressat der internen Rechnungslegung

Rn 18 Die interne Rechnungslegung dient der Information aller am Insolvenzverfahren Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Verwalter, Gericht). Zwangsmaßnahmen stehen allerdings ausschließlich dem Insolvenzgericht zur Verfügung. Erfüllt der Insolvenzverwalter seine Pflichten zur internen Rechnungslegung nicht bzw. (zeitlich oder inhaltlich) nur unzureichend, kann das Gericht nac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Abgabe und Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung

Rn 40 Entsprechend der Formulierungen in § 153 Abs. 2 Satz 1 ("… kann das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgeben, … eidesstattlich zu versichern") und in § 98 ("…ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert …") ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 125 KO – nunmehr das Insolvenzgericht zur Anordnung und Entgegennahme de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Aufnahme eines Rechtsstreits

Rn 16 War bereits zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein Rechtsstreit über die angemeldete Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen (§ 184 Abs. 1 Satz 2). Dadurch wird sichergestellt, dass die im Rechtsstreit bislang erzielten Ergebnisse erhalten bleiben; ferner werden Mehrfachprozesse vermieden. Gegenstand des aufzune...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3.2 Vorschussberechtigung

Rn 16 § 207 Abs. 1 Satz 2 lässt offen, wer als Vorschussberechtigter in Betracht kommt. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs wurde vertreten, dass nur die Beteiligten des Insolvenzverfahrens berechtigt seien, einen Vorschuss zu leisten.[35] Es besteht jedoch kein Grund, den Kreis der Vorschussberechtigten auf die Beteiligten zu beschränken. Vielmehr kan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Begriff der Rechtshandlung

Rn 4 Rechtshandlungen in diesem Sinne sind alle Verhaltensweisen, die eine rechtliche Wirkung in Bezug auf die (künftige) Insolvenzmasse nach sich ziehen,[8] so dass sowohl Verhaltensweisen des (künftigen) Insolvenzschuldners [9] als auch solche seiner Gläubiger (z.B. Einzelzwangsvollstreckungen oder Arrestierungen, soweit sie nicht schon gemäß § 88 unwirksam sind) oder sonst...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.1 Allgemeines

Rn 38 Die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 2 Satz 1 stellt eine Spezialregelung gegenüber der allgemeineren Bestimmung des § 98 Abs. 1 dar. Da Gesamtvollstreckung und Einzelvollstreckung zu unterscheiden sind und eine Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen ist (§§ 89 f.), was zutreffender Rechtsprechung nach gerad...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Obliegenheit des Schuldners zur Erhebung einer Feststellungsklage

Rn 21 Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens wurde § 184 Abs. 2 neu eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.7.2007. Für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet worden sind, bleibt es gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. unten Rn. 28 f.). Rn 22 Die Vorschrift ist § 179 Abs. 2 nachgebildet. Sie bezieht sich wie § 179 Abs. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die insolvenzrechtliche Regelung zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie während des Insolvenzverfahrens behält die schon früher geltenden Grundsätze (§ 129 Abs. 1, § 132 Abs. 1 KO) im Wesentlichen bei. Wegen der nach § 35 vorgenommenen Einbeziehung des sog. Neuerwerbs in die Insolvenzmasse dürfte sich aber nunmehr die Situation für den Schuldner und seine unter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Aufgrund des am 7.7.2011 vom Bundestag verabschiedeten "Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung"[1] ist § 7 aufgehoben worden. Das Gesetz ist am 27. 10. 2011 in Kraft getreten[2], so dass die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen – vorbehaltlich der Übergangsvorschrift des Art. 103 f. EGInsO – grundsätzlich nur noch dann zulässig ist, sofern diese vom Besc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Sofortige Beschwerde

Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss findet als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde statt, auf die die besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 6 sowie die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen in §§ 567 ff. ZPO Anwendung finden. Rn 19 Beschwerdeberechtigt sind nach Abs. 3 grundsätzlich der Verwalter, Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, d.h. auch di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.3.2 § 64 InsO

Rn 20 Neben den materiellen Rahmenbedingungen in § 63 InsO steckt § 64 InsO den verfahrensrechtlichen Rahmen ab, in dem der materielle Vergütungsanspruch für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren mit Wirkung für und gegen alle Verfahrensbeteiligten konkretisiert und realisiert wird. Rn 21 Dazu bestimmt § 64 Abs. 1 InsO, dass sowohl die Vergütung als auch die dem Verwalter zu er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Rn 23 Wegen der auch im Hinblick auf die vorliegende Vergütungsvorschrift geltenden Regelung in § 7 ist auch der bisherige Streit über die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde nach dem ZPO-RG gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse entschieden.[26] Allerdings ist nach dem ZPO-RG ab 1.1.2002 das weitere Rechtsmittel nicht mehr als Zulassungsbeschwerde, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Festsetzungsbeschluss

Rn 11 Nachdem die oben dargestellten Stadien des Festsetzungsverfahrens durchlaufen sind, hat das Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums[10] durch Beschluss die dem Antragsteller zustehende Vergütung festzusetzen.Wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels nach Abs. 3 ist der Beschluss zwingend mit einer Begründung zu versehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 4 ent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rn 16 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts und damit für die Schätzung der Quote ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO der Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage bzw. im Falle des § 180 Abs. 2 der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gem. § 250 ZPO. Für die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz kommt es also darauf an, ob bei Erh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1. Allgemeines

Rn 7 In Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung normiert. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob es einen Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung gibt.[9] Da im Gesetz nur zwei Voraussetzungen genannt sind, die für die Anordnung der Eigenverwaltung erfüllt sein müssen, und dem Gericht keine darüber hinaus gehende Entscheidungsbef...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1. Bestellung des vorläufigen Sachwalters

Rn 30 Bei Anordnung des Schutzschirms wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der den Schuldner nach § 270a Abs. 1 Satz 2 zu beaufsichtigen hat.[35] Das Gericht ernennt – lediglich – einen vorläufigen Sachwalter und ordnet keinen Zustimmungsvorbehalt an (§ 270a Abs. 1). Der Sachwalter muss gemäß Abs. 2 Satz 1 verschieden von der Person des Ausstellers der Bescheinigung sei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Verfahren

Rn 14 Nach § 3 Nr. 2 e) RPflG ist für die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung der Rechtspfleger zuständig, es sei denn, der Richter hat sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise gemäß § 18 Abs. 2 RPflG vorbehalten oder es handelt sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG [12] um ein Insolvenzplanverfahren. Rn 15 Gegen Entscheidungen bei der Abstimmung über die Eigenverwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Entscheidung

Rn 14 Liegen die Voraussetzungen vor, hat das Gericht dem Antrag Folge zu leisten und den Zustimmungsvorbehalt ohne weitere Voraussetzung anzuordnen. Die Anordnung erfolgt durch Beschluss, in dem die bestimmten Rechtsgeschäfte zu benennen sind. Sind die Rechtsgeschäfte im Beschluss der Gläubigerversammlung oder im Antrag des Gläubigers nicht bestimmt genug bezeichnet, wird m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gerichtliche Ablehnung der Eigenverwaltung (Abs. 4)

Rn 24 Lehnt das Gericht den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung ab, hat es die Entscheidung schriftlich zu begründen, obwohl es ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gibt. Das gilt auch für den Fall, dass der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung keine Zustimmung durch die Gläubiger erhält.[44] Die Dokumentation der Begründung im Eröffnungsbeschluss nach § 2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 292 Abs. 3 Satz 2)

Rn 38 Der Treuhänder untersteht wie der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58), da gemäß § 290 Abs. 3 Satz 2 die Vorschrift des § 58 uneingeschränkt gilt. Deshalb kann das Insolvenzgericht jederzeit und uneingeschränkt vom Treuhänder Auskünfte, Berichte und Sachstandsmitteilungen verlangen. Der Umfang der Verpflichtung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Einstellung des Verfahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 1)

Rn 26 Grundlegende Folge der festgestellten Massearmut ist, dass das nach §§ 2, 3 zuständige Insolvenzgericht das Verfahren zwingend einzustellen hat. Ein Ermessen steht dem Gericht nicht zu. Rn 27 Die Einstellung darf erst dann angeordnet werden, wenn der Verwalter zuvor die Verteilung vorgenommen hat.[65] Zudem muss der Verwalter nach § 66 Abs. 1 eine Schlussrechnung gelegt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zweck der Regelung

Rn 3 Die Gläubigerversammlung kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Anordnung der Eigenverwaltung veranlassen, obwohl das Gericht bei Verfahrenseröffnung einen entsprechenden Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung abgelehnt hat.[2] Die Regelung verfolgt den Zweck, die Gläubigerautonomie zu stärken. Gleichzeitig stellt die Norm klar, dass eine Anordnung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtung und Unwirksamkeit

Rn 12 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 keine Beschwerdemöglichkeit gegeben. Dies entspricht dem bisherigen Rechtszustand nach der KO.[15] Mittelbar steht aber ein Rechtsmittel über die Vorschrift des § 78 zur Verfügung. Danach kann ein überstimmter Insolvenz- bzw. Absonderungsgläubiger noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1. Vor Fristablauf (S. 1)

Rn 49 Die Aufhebung des Verfahrens ist nur vor Fristablauf erforderlich. Ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung ist nicht vorgesehen.[65] Nach Fristablauf hat das Gericht nach Abs. 4 Satz 3 ohnehin über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.[66] 6.1.1. Sanierung aussichtslos Rn 50 Aufzuheben ist der Schutzschirm allerdings, wenn die angestrebte Sanierung aussichts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Aufhebungsbeschluss

Rn 7 Sieht das Insolvenzgericht die zuvor erörterten Voraussetzungen als gegeben an, hebt es durch Beschluss die betreffende Entscheidung der Gläubigerversammlung auf. Dieser Beschluss ist allein schon wegen des dagegen möglichen Rechtsmittels zu begründen. Darin hat das Gericht zumindest die verschiedenen, oftmals entgegengesetzten Gläubigerinteressen darzulegen und die dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Wirkung der Entscheidung

Rn 23 Erteilt das Arbeitsgericht die Zustimmung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, kann der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung durchführen, ohne dass die Sanktionen des § 113 Abs. 3 BetrVG drohen (§ 122 Abs. 1 Satz 2). Damit sind individuelle Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich präjudiziert, obwohl sie nicht an dem Beschlussverfahren beteiligt waren.[29] D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Geric...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 2)

Rn 7 Liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so ist die Feststellungsklage durch den Widersprechenden zu erheben. Sie ist gerichtet auf "Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs".[4] Dieser Antrag ist mit dem Rechtsmittel, welches gegen die Titulierung eröffnet ist (vgl. § 179 Rn. 7), zu verbinden.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO

Rn 7 Entscheidungen des Beschwerdegerichtes im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, die nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren betreffen, d. h. nicht innerhalb der InsO ausdrücklich rechtsmittelfähig sind, können nur dann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, wenn sich die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels aus § 567 ZPO ergibt. Gegen diese Beschwerdeentscheidungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Überblick über das bisherige Recht

Rn 11 Nach altem Recht (§ 146 Abs. 1 a.F.) betrug die Verjährungsfrist zwei Jahre (zum Übergangsrecht siehe oben Rn. 2). Nach § 200 BGB war Fristbeginn der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und damit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. der im Eröffnungsbeschluss angegebenen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt darf nicht abweichend vom Zeitpunkt der Unterzeichnung gewähl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Betroffene Rechtsstreitigkeiten; Umfang der Unterbrechung

Rn 2 Die Vorschrift gilt, falls die Insolvenzmasse irgendwie betroffen ist (dazu sogleich), nicht nur für zivilprozessuale Klageverfahren jeder Art (Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungs- und Unterlassungsklagen) und in jedem Rechtszug, sondern (entsprechend) auch für Mahnverfahren (ab Zustellung des Mahnbescheids),[6] Verfahren zur Erwirkung eines Arrestes oder einer eins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zwangsvorführung und Haftanordnung (Abs. 2)

Rn 10 Wie schon nach § 101 Abs. 2 KO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn die in Nr. 1-3 geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei dienen die auf der Grundlage von Nr. 1 verhängten Zwangsmittel der Erzwingung einer bestimmten Handlung des Schuldners, wogegen Zwangsmittel nach Nr. 2 und 3 dort näher bestim...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Schmälerung der Insolvenzmasse durch den Schuldner (Nr. 4)

Rn 55 Die Sperrfristen sollten entsprechend dem Unwertsgehalt der vom Schuldner begangenen Pflichtverstöße angehoben werden.[103] Deshalb wurde auch die Jahresfrist in Nr. 4 angehoben. Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 n. F.) ("im letzten Jahr" § 290 Abs. 1 Nr. 4 a. F.) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Stellung die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Abweisung mangels Masse

Rn 46 Reicht das Schuldnervermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aus und wird auch kein entsprechender Kostenvorschuss eingezahlt, hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückzuweisen, sofern dem Schuldner nicht die Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a bewilligt wird. Rn 47 Ein Ermessen des Insolvenzg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Nichterfüllung von Verwalterpflichten

Rn 10 Erfüllt der Verwalter seine formellen Pflichten im Insolvenzverfahren[14] nicht, so liegt eine Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes vor. Verweigert der Verwalter trotz Aufforderung durch das Gericht die Abgabe eines Zwischenberichts oder die gebotene Aufklärung zu einzelnen unklaren Verfahrensvorgängen, versäumt er die fristgemäße Vorlage der von ihm nu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Festsetzungsbeschluss

Rn 16 Nach § 64 Abs. 1 setzt das Insolvenzgericht nach Prüfung des Festsetzungsantrags die dem Gläubigerausschussmitglied zustehende Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen durch Beschluss fest. Analog zur Notwendigkeit einer individuellen Antragstellung jedes Gläubigerausschussmitglieds werden Vergütung und Auslagen durch isolierte Beschlüsse für jedes Ausschussmitglie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Verwaltung und Verteilung (§ 292 Abs. 1 Satz 2)

Rn 13 Vor der Benachrichtigung richtet der Treuhänder zur getrennten Aufbewahrung von seinem Vermögen ein Treuhandkonto für die an ihn abzuführenden, pfändbaren Anteile der Bezüge und ggf. an ihn fließenden sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter ein. Kreditinstitut und Kontonummer teilt er mit der Benachrichtigung mit. Rn 14 Die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Antrag eines Gläubigers

Rn 7 Auch ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49ff.) oder Insolvenzgläubiger (§ 38) kann die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen. Zunächst muss dafür die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 2 weggefallen sein. Die Anordnung der Eigenverwaltung setzt voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger fü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolge

Rn 13 Liegt ein Aufhebungsgrund nach Abs. 2 vor, hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung aufzuheben, ohne dass ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Bei Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 besteht kein Rechtsmittel, so dass der Beschluss über die Aufhebung bereits mit Erlass[12] rechtskräftig ist.[13] Da gegen die Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 die sofortige ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Beschlussmängel

Rn 8 Ist ein Beschluss aus formellen Gründen nichtig oder verstößt er gegen insolvenzrechtliche Vorschriften bzw. vorangegangene Beschlüsse der Gläubigerversammlung, so können sich Unsicherheiten und Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Bindungswirkung einer solchen Abstimmung bzw. eines solchen Beschlusses ergeben. Da die InsO wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 kein Rechts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Rechtsverhältnis zu den Postdienstleistern

Rn 11 Die Änderung des § 99 Abs. 1 Satz 1 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens,[20] die einen Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Insolvenzrecht" aufgreift,[21] soll mit Blick auf den Wegfall des Postmonopols klarstellen, dass auch andere Postdienstleistungsunternehmen als die Deutsche Post AG verpflichtet sind, an der Postsperre mitzuwirken.[22] E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rn 8 Die Insolvenzfeststellungsklage ist erst dann statthaft, wenn die betreffende Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und i.S. des § 179 Abs. 1 bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen.[5] Der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung sowie der weiteren Voraussetzungen kann durch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Verzögerung der Aufnahme (Abs. 1 Satz 2)

Rn 10 Wie sich aus der Regelung in Abs. 1 Satz 1 ergibt, soll das dort geregelte Recht zur Aufnahme des Rechtsstreits zunächst nur dem Insolvenzverwalter zustehen. Dadurch soll ihm eine gewisse Zeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten des unterbrochenen Rechtsstreits und zur Beantwortung der Frage eingeräumt werden, ob er diesen für die Masse fortführen will. Verzögert der Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Antrag

Rn 13 Erforderlich ist also zunächst ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung. Im Hinblick auf die individuellen Bemessungskriterien (berufliche Qualifikation, individueller Zeitaufwand sowie Umfang der Tätigkeit des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds) ist ein individueller Antrag eines jeden Gläubigerausschussmitglieds erforderlich. Ein pauschaler Festsetzungsantrag des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 297 wurde ab dem 1.7.2014 dahingehend ergänzt, dass mit der neu eingeführten Legaldefinition des in § 287 Abs. 1 Satz 1 n. F. bestimmten Zeitraums der Dauer der Abtretung ("Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist") sowie der Einführung einer Erheblichkeitsschwelle bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Re...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Insolvenzgericht

Rn 18 Nach Abs. 2 hat das Insolvenzgericht vor der Gläubigerversammlung die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Damit konkretisiert die InsO einen Prüfungsauftrag des Gerichts erstmals in einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Daraus dürfte sich jetzt also eine Amtspflicht des Insolvenzgerichts i. S. d. § 839 BGB insbesondere gegenüber den am Verfahren beteiligten...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 25 Bähr/Landry, Zur Verfahrensunterbrechung durch die Anordnung der Eigenverwaltung, EWiR 2007, 249 [BGH 07.12.2006 - V ZB 93/06]; Bork, Zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei beantragter Eigenverwaltung, EWiR 2003, 871 [LG Bonn 23.07.2003 - 6 T 135/03]; Braun, Auf dem Weg zu einer (neuen) Insolvenzplankultur in Deutschland – Ein Beitrag zu dem Regierungsentwurf für ei...mehr