Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Teil H: Personen- und Beruf... / Ausländer, Aufenthaltsrecht, Ausweisung [Rdn 235]

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Teil H: Personen- und Beruf... / Rechtsanwälte, Strafrecht, Berufsrechtliche Verfahren/Überblick [Rdn 953]

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Teil C: Vollzug / Maßregelvollzug, Fortdauerentscheidung [Rdn 39]

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Teil I: Opferentschädigung,... / Ansprüche, Zivilrecht, Regress der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung [Rdn 161]

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Teil B: Vollstreckung von S... / Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines [Rdn 958]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Bewährung, Allgemeines [Rdn 1]

Rdn 2 Literaturhinweise: Boetticher, Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, NStZ 1991, 1 Bohlander, Widerruf früherer Strafaussetzung durch das erkennende Gericht – Eine Anregung zur Verfahrensbeschleunigung, NStZ 1999, 493 Doleisch von Dolsperg, Strafaussetzung zur Bewährung – Probleme aus der Praxis, StraFo 2005, 45 Dünkel/Flügge/Lösch/Pörksen, Plädoyer für verantwor...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kommentare und Einzelschriften: Ballreich, Fallkomm zum Umw-Recht, Luchterhand Vlg 2008; Baumbach/Hopt, HGB, C.H. Beck Vlg 2016; Blümich, EStG, KStG, GewStG und ertragstliche Nebengesetze, Vahlen Vlg 2015; Blumenberg/Schäfer, Das SEStEG – St- und gesellschaftsrechtliche Erläuterungen und Gestaltungshinweise, C.H. Beck Vlg 2007; Buyer/Klein/Müller, Änderung der Unternehmensform, N...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 UmwStG 1977

Tz. 85 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Infolge der KSt-Reform zum 01.01.1977 kam es für die Besteuerung von Kö zu einem Wechsel vom klassischen System der Doppelbesteuerung hin zur Einmalbesteuerung nach dem Anrechnungsverfahren. Hierfür musste auch die Konzeption des UmwStG geändert werden. Dies geschah im EG-KStRG v 09.09.1976 (BGBl I 1976, 2461). Das UmwStG 1977 sollte sicherst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines zum UmwG

Tz. 1 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Das UmwG regelt das Zivilrecht der Unternehmensumwandlung und bildet damit die zivilrechtliche Grundlage für die Mehrzahl der umw-stlich relevanten Maßnahmen zur Unternehmensumstrukturierung. Außer durch Umwandlungen nach dem UmwG können Strukturänderungen bei Unternehmen durch Einbringungsvorgänge, Kap-Erhöhungen gegen Sacheinlage, Realteilun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5.1 Gesetzgeberischer Anlass

Tz. 96 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Die Entwicklungen im nationalen – insbes aber im europäischen – Gesellschafts- und St-Recht veranlassten den Gesetzgeber zu einer grundlegenden Überarbeitung des UmwSt-Rechts durch das Gesetz über stliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 07.12.2006 (sog SEStEG, BGB...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Grützner, Änderungen bei der Einkommensbesteuerung durch das StÄndG 2001 und das UnStFG, NWB F 3b, 5469; Lieber, Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das UntStFG, FR 2002, 139; Desens, Die Besteuerung des AE bei grenzüberschreitenden GA – Überblick und Grundprobleme, IStR 2003, 613; Rättig/Protzen, Das Schr des BMF v 14.05.2004 (Grundsätze zur Anwendung des AStG), IS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.2 Sonstige grenzüberschreitende Umwandlungen

Tz. 13 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Mit der Umsetzung der Verschmelzungs-R beabsichtigte der dt Gesetzgeber zwar auch, die Anforderungen des EuGH für den wirtsch wichtigen Bereich der grenzüberschreitenden Verschmelzung (s Urt des EuGH v 13.12.2005 in der Rs C–SEVIC Systems) umzusetzen (s BR-Drs 548/06, 19ff). Die Neuregelung der §§ 122aff UmwG reicht indessen nicht über die Ve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Verhältnis der Vorschriften des UmwStG zu anderen Vorschriften

Tz. 131 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Bei Umwandlung ausl Gesellschaften kann sich für deren inl Gesellschafter die Frage der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7ff AStG) stellen. Nach § 8 Abs 1 Nr 10 AStG sind im Ausl erzielte niedrig besteuerte Umwandlungsgewinne allerdings keine Zwischen-Eink und damit aktive Eink, wenn die Umwandlung nach dt Recht ungeachtet des § 1 Abs 2 und 4 U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 UmwStG 1995

Tz. 87 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Das UmwStG erfuhr mit seiner Neugestaltung im Jahr 1994 eine Anpassung an das großzügiger gewordene HR. Entspr den umfassender gewordenen hr-lichen Umw-Möglichkeiten wurde auch stlich die Möglichkeit eröffnet, diese Umstrukturierungen stärker als bisher stneutral zu stellen und den Übertrag von noch nicht ausgenutzten Verlustabzügen zuzulasse...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Systematik des UmwStG

Tz. 121 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Anders als das Gesellschaftsrecht (UmwG) unterscheidet das UmwStG nicht nach den einzelnen Umwandlungsarten, sondern ist von der stlich unterschiedlichen Behandlung der jur und der natürlichen Person geprägt (s Tz 124 ff). Die jur Personen unterliegen als eigenständiges St-Subjekt der KSt, natürliche Personen dagegen der ESt. Bei Pers-Ges ri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5.2 Überblick zu den Änderungen des UmwStG durch das SEStEG

Tz. 100 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Das SEStEG führte zu zahlreichen Änderungen im UmwStG, sodass sich der Gesetzgeber zu einer Neufassung des Gesetzes veranlasst sah. Hervorzuheben sind die folgenden Maßnahmen (s Tz 151 ff mit weiteren Details zu den Grundlagen des UmwStG): Tz. 101 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Der Anwendungsbereich des UmwStG wurde für grenzüberschreitende und au...mehr

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AGS 12/2015, Bindung an Bew... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zwar zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht folgt dabei den ausführlichen Begründungen der Urkundsbeamtin im Nichtabhilfebeschluss und der Richterin. Im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erscheinen noch folgende Ausführungen veranlasst: I. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den ...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 5. Maßnahmen zur Kontrollfestigkeit

a) Trotz der hohen Bedeutung des VA im Rahmen der Kernbereichslehre, die in der Einordnung in den zweithöchsten Rang zum Ausdruck kommt, besteht bei Vereinbarungen zum VA eine erhebliche Dispositionsfreiheit. Der BGH relativiert denn auch seine Klassifizierung mit der Feststellung, dass der VA als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen mit dem Zugewinnausg...mehr

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zfs 12/2015, Erhöhung des S... / 2 Aus den Gründen:

" … 1. Das LG ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Bekl. als Gesamtschuldner in vollem Umfang zum Ersatz der durch den Verkehrsunfall v. 25.8.2006 bedingten materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus der als Grund- und Teilurteil anzusehenden Entscheidung des LG v. 30.12.2009 und dem Senatsurt. v. 21.12.2010, in dem die vollumfängliche...mehr

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FoVo 12/2015, Schuldnerverzeichnisverordnung zugunsten Abfragender geändert

Mit der Reform der Sachaufklärung wurde auch die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) in Kraft gesetzt. Mit dem erteilten Einvernehmen hat der Bundesrat den Bundesminister der Justiz aufgefordert, nach Ablauf von zwei Jahren eine Evaluierung vorzunehmen. Dies ist jetzt mit einem für den Gläubiger als Abfragender positiven Effekt geschehen und hat zur Änderung der ...mehr

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zfs 12/2015, Erhöhung des S... / 3 Anmerkung:

1. Der Senat ist mit Recht davon ausgegangen, berechtigt und verpflichtet zu sein, die als "Ermessensentscheidung" des erstinstanzlichen Gerichts anzusehende Schmerzensgeldbemessung zu überprüfen und ggf. abzuändern. Die grundsätzliche Unüberprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen der Tatgerichte durch das Revisionsgericht (vgl. BGH MDR 1982, 653; BGH NJW 1998, 2741, 2742), ...mehr

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AGS 12/2015, Bestimmung der... / 2 Aus den Gründen

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 3 RVG), nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 2 RVG): Die Sache hat im Hinblick auf die Frage, ob die endgültige Festsetzung der von der Staa...mehr

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AGS 12/2015, Editorial

Wieder liegt ein Jahr hinter uns. Nach den umfassenden Reformen in 2013 sind wir dieses Jahr ebenso wie im Vorjahr von spektakulären Gesetzesänderungen verschont geblieben. Eingeführt worden ist allerdings endlich die Anpassung der Nr. 5101 ff. VV an die bereits zum 1.4.2014 neu geregelte Punktegrenze in Verkehrsordnungswidrigkeiten. Besondere Bedeutung für die Praxis hatte ...mehr

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Jansen, SGB VI § 240 Rente ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Abhängigkeit vom Restleistungsvermögen eines Versicherten als Renten wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 (i. d. F. bis 31.12.2000) oder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 (i. d. F. bis 31.12.2000) geleistet. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen vermindert...mehr

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Jansen, SGB VI § 240 Rente ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie wurde durch Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 völlig neu gefasst. Der bisherige Regelungsinhalt des § 240 wurde in § 241 übertragen. ...mehr

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Sauer, SGB III § 338 Allgem... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde Abs. 3 zum 1.1.2002 aufgehoben.mehr

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Jansen, SGB VI § 243b Warte... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 82, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.2000 in das SGB VI eingefügt. Das RRG 1999 sah für diese Vorschrift zunächst 2 Absätze vor. Abs. 1 der Vorschrift enthielt die Wartezeitregelung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 sowie ...mehr

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Jansen, SGB VI § 86a Zugang... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 in Kraft getreten und wurde durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversi...mehr

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Jansen, SGB VI § 240 Rente ... / 2.3 Geburt des Versicherten vor dem 2.1.1961

Rz. 3e Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente neu geregelt. Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht wurden Erwerbsminderungsrenten in Abhängigkeit vom Restleistungsvermögen, von der beruflichen Qualifikation eines Versicherten sowie von der jeweiligen...mehr

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Sommer, SGB V § 193 Fortbes... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 18 Nr. 2, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.1995 (...mehr

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Jansen, SGB VI § 82 Rentena... / 2.1 Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung

Rz. 3 § 82 enthält für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung Rentenartfaktoren, die im Vergleich zu den Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67) um ein Drittel höher sind. Mit Wirkung zum 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI) ist der Rentenartfaktor in der Rentenformel an die Stelle des "Jahresbetrag...mehr

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zfs 11/2015, zfs 11/2015 / Expertenkommission zur Reform des Strafprozessrechts

Die Expertenkommission zur Reform des Strafprozessrechts hat am 13.10.2015 ihren Abschlussbericht an Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) übergeben. Sie hat insgesamt 50 Empfehlungen ausgesprochen und begründet, die das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher machen sollen. Beabsichtigt ist eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, die die Rechte aller Ve...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, EStG § 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Düsseldorf, Honorarprofessor an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Dipl.-Kfm., Steuerberater Dr. Hans Weggenmann, Nürnberg Literaturverzeichnis Allgemeine Literatur: Amann, Zur Systematik der Ermittlung ausländischer Einkünfte, DB 1997, 796; Baranow...mehr

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zfs 11/2015, zfs 11/2015 / Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)

Am 1.10.2015 ist die Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV) v. 28.9.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 1586). Die Verordnung schafft ein einheitliches Formular für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen und wird für die nicht elektronisch...mehr

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Sommer, SGB V § 258 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 140, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.1...mehr

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zerb 11/2015, Zur Frage der... / III. Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts von 2009

1. Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl I 3142) – in Kraft getreten am 1.1.2010 – wurde auch das Verjährungsrecht abgeändert. Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde aufgehoben. Für erbrechtliche Ansprüche gilt fortan die allgemeine Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren. § 196 BGB betreffend die Verjährung von Ansprü...mehr

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zfs 11/2015, Bemessung des ... / 3 Anmerkung:

1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei alsbaldigem unfallbedingten Tod mit dem häufig damit verbundenen Verlust der Wahrnehmungsfähigkeit des Verletzten wird durch zwei neuere Umstände geprägt. Zum einen ist das Schmerzensgeld nach Aufhebung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. vererblich ausgestaltet worden. Bis zur Aufhebung dieser Bestimmung ging der Schmerzensgeldanspruch a...mehr

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FF 11/2015, Bundesverdienstkreuz für Prof. Dr. Gerd Brudermüller

Das Verdienstkreuz der Bundesrepublik Deutschland wurde Prof. Dr. Gerd Brudermüller auf Vorschlag von Heiko Maas von Bundespräsident Joachim Gauck verliehen und am 9. September 2015 in Berlin durch den Bundesjustizminister übergeben. Bei der Übergabe würdigte Maas den Einsatz Prof. Dr. Brudermüllers für das deutsche Familienrecht: Herr Brudermüller hat als Mitarbeiter des Bun...mehr

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zerb 11/2015, Zur Frage der... / I. Ausgangsfall

Trat der Erbfall z. B. am 30.6.2000 ein und enthält die Verfügung von Todes wegen ein Grundstücksvermächtnis, so wäre nach dem damaligen Recht der Verjährung der Anspruch aus § 2174 BGB gemäß § 195 BGB mit dem 30.6.2030 verjährt. Und solche Fragen der Verjährung von Grundstücksvermächtnissen tauchen auch heute noch – 15 Jahre vor dem "Endtermin" durchaus noch auf. Nun gab es ...mehr

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Verfassungsmäßigkeit der ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des End­bestandes des EK 02 und der "Verschonungsregelung" des § 34 Abs. 16 KStG 2002

Leitsatz 1. Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 zu entgehen, begründet eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossensch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ch) Folgen bei Auslaufen der Lieferrechte bzw Auswirkungen der GAP-Reform 2015 auf die bisherigen Zahlungsansprüche

Rn. 74 Stand: EL 112 – ET: 10/2015 Hinsichtlich der Folgen bei Auslaufen der Lieferrechte s § 13 Rn 230g (zu Milchlieferrechten) u s § 13 Rn 231 (zu Zuckerrübenlieferrechten). Wegen der ertragsteuerlichen Folgen der GAP-Reform 2015 s § 13 Rn 243 ff (Mitterpleininger).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cfc) Zahlungsansprüche

Rn. 72c Stand: EL 112 – ET: 10/2015 Bzgl der im Zuge der sog GAP-Reformen 2005 u 2014 (unentgeltlich) zugeteilten Zahlungsansprüche kommt eine Abspaltung eines anteiligen Buchwerts vom Grund u Boden nicht in Betracht, da kein Bezug zwischen einem Zahlungsanspruch u einer bestimmten Fläche besteht u die neue Agrarförderung zu keinerlei Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grund...mehr

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GAP-Reform 2003: Zahlungsansprüche als abnutzbare immaterielle ­Wirtschaftsgüter

Leitsatz 1. Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. 2. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 ist jedenfalls am Bilanzstichtag 30. Juni 2007 typisierend mit zehn Jahren zu schätzen. Normenkette § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 ­Sätze 1 und 2, § 9b, § 13 EStG Sach...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Die Reform 2002

Rz. 6 Einhergehend mit der Schuldrechtsreform betraf ein wesentlicher Reformteil die Verjährung. Des Weiteren wurden die von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB niedergelegt. Im Übrigen änderte sich die Rechtslage durch die Reform 2002 nicht wesentlich.mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Die Reform 2009

Rz. 7 Auch die Reform aus dem Jahr 2009 griff in die grundlegende Struktur des Ehegüterrechts nicht ein. Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand stellt sich nach wie vor als Gütertrennung mit späterem schuldrechtlichen Zugewinnausgleich dar. Mit der Reform 2009 versuchte der Gesetzgeber einzelne strukturelle Defizite und Gerechtigkeitslücken zu beheben. Im Wesen...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Die Reformen des gesetzlichen Güterstands

Rz. 5 In der Vergangenheit wurden die Regelungen zur Zugewinngemeinschaft wiederholt reformiert. Allerdings berührten die Reformen die Grundsätze der Zugewinngemeinschaft nicht. aa) Die Reform 2002 Rz. 6 Einhergehend mit der Schuldrechtsreform betraf ein wesentlicher Reformteil die Verjährung. Des Weiteren wurden die von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Negatives Anfangsvermögen

Rz. 31 Bis zur Reform 2009 konnten Verbindlichkeiten vom Anfangsvermögen nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens in Abzug gebracht werden (§ 1374 Abs. 1 Hs. 2 BGB a.F.). Denknotwendig konnte also ein negatives Anfangsvermögen nicht vorliegen. Auch bei sehr hoher Verschuldung war das Anfangsvermögen zum Stichtag mit "Null" zu bewerten. Die diesbezügliche Kritik nahm der Ge...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Das Gesetz zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer und des Bewertungsrechts ist am 1.1.2009 in Kraft getreten. Durch das am 18.12.2009 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wurden nochmals Korrekturen bei der Erbschaftsteuer vorgenommen, die zum 1.1.2010 in Kraft getreten sind. Rz. 2 Im Rahmen der Auseinandersetzung von Ve...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Negatives Endvermögen

Rz. 33 Wie das Anfangsvermögen konnte das Endvermögen nach alter Rechtslage keinen negativen Wert ausweisen. Daher wurde das Endvermögen mit "Null" angegeben, wenn die Passiva die Aktiva in der Bilanz überstiegen. Mit der Neufassung des § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB anlässlich der Reform 2009 wurde mit dem negativen Anfangsvermögen auch das negative Endvermögen möglich gemacht.mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Ausblick und weiterer Reformbedarf

Rz. 37 Selbstverständlich war die Reform 2009 nicht abschließend. Nach wie vor besteht aus Sicht der familienrechtlichen Praxis Reformbedarf. Dies gilt insbesondere für die Regelung des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB, der diejenigen Vermögenspositionen der Ausgleichspflicht entzieht, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinsch...mehr