Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Widerruf einer letztwilligen Verfügung

Leitsatz Art. 26 Abs. 5 EGBGB regelt auch die Frage, nach welchem Statut sich die Wirksamkeit des Widerrufes einer wechselbezüglichen Verfügung richtet. Sachverhalt Die Klägerin beantragt inzwischen in 2. Instanz die Feststellung, dass sie Alleinerbin nach dem 2003 in der deutschen Stadt1 verstorbenen Ehemann der Beklagten ist und macht die sich hieraus ergebenden Anspruche a...mehr

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ZErb 05/2009, Zur Anwendung... / Aus den Gründen

Die gemäß den §§ 27 und 29 FGG zulässigen weiteren Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Gesetzliche Erbfolge sei nicht eingetreten. Infolge der von der Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 als testamentarisch berufener Alleinerbin wirksam erklärten Ausschlagung seien die Beteiligten zu 1 und 2 nach der Auslegungsregel de...mehr

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ZErb 05/2009, Formunwirksam... / Sachverhalt

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er sich eine schenkweise Zuwendung des Erblassers vom 27.7.1978 (K 3) auf seinen Erbteil nicht anrechnen lassen müsse. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass sich der Kläger eine schenkweise Zuwendung aus dem Jahr 1997 iHv 600.000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse. Der Kläger ist der le...mehr

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ZErb 05/2009, Zur Anwendung... / Sachverhalt

1. Die am 6.8.2006 im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet, ihr Ehemann ist im Januar 1999 vorverstorben. Die Erblasserin hatte drei Kinder: F. E. (Mutter der Beteiligten zu 1 und 2) sowie die Beteiligten zu 3 und 4. Ihr Nachlass besteht im Wesentlichen aus Geld- und Immobilienvermögen. 2. Die Erblasserin hinterließ vier Verfügun...mehr

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ZErb 05/2009, Formunwirksam... / Aus den Gründen

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, da eine wirksame Anrechnungspflicht hinsichtlich der Schenkungen vom 27.7.1978 und aus dem Jahr 1997 nicht besteht. Im Einzelnen: 1. Schenkung (K3) vom 27.7.1978 (KLAGE): a) Hinsichtlich einer direkten oder analogen Anwendung der §§ 2050 ff BGB wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG Bezug genommen. b) Eine – wie hier formlo...mehr

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ZErb 05/2009, Testamentsvol... / Aus den Gründen

Die gem. §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde der eingetragenen Eigentümer hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG bedarf es zur Eintragung der Beteiligten anstelle der eingetragenen Eigentümerin zu 46. als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts N. 3. in das Grundbuch nicht der formgerechten Zustimmung der weiteren Erben nach M. G. Denn di...mehr

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ZErb 05/2009, Zur Anwendung... / Leitsatz

Die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist (Abgrenzung zu BayObLG vom 14.12.2004, FamRZ 2005, 1127). OLG München, Beschluss vom 4. März 2009 – 31 Wx 073/08mehr

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ZErb 05/2009, Formunwirksam... / Leitsatz

§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass dem Erbvertrag nachfolgende spätere Verfügungen von Todes wegen insoweit unwirksam sind, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden. Die in den Testamenten getroffenen Anrechnungsanordnungen stellen nach Sinn und Begriff Beeinträchtigungen iSv § 2289 Abs. 1 dar. OLG München, Urteil vom 26. März 2008 – 15 U 4547/07mehr

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Gemeinschaftliches Testament: Beeinträchtigende Schenkung bei Berechtigung des Überlebenden zu lebzeitigen Verfügungen durch eine Vorbehaltsklausel

Leitsatz Da der Schutz des Vertragserben nach § 2287 BGB nicht weiter reicht als die vertragliche Bindung, die der Erblasser mit dem Erbvertrag eingegangen ist, gilt § 2287 BGB bei gemeinschaftlichen Testamenten nur bzgl. der bindend gewordenen Verfügungen. Ein Anspruch nach § 2287 BGB besteht daher nicht, wenn der verstorbene Ehegatte dem Überlebenden durch eine Vorbehaltskl...mehr

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Rücktrittsmöglichkeit nach § 2295 BGB

Leitsatz Das OLG München hat sich in seiner Entscheidung mit Fragen der Auslegung letztwilliger Verfügungen auseinandergesetzt und sich darüber hinaus mit dem Erfordernis einer kausalen Verknüpfung zwischen der Aufhebung einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung i.S.v. § 2295 BGB und dem Rücktritt des Erblassers von einer vertragsmäßigen Verfügung zugunsten des Bedachten besc...mehr

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Erbfähigkeit ausländischer Stiftungen

Leitsatz Unterstellt das ausländische internationale Privatrecht den gesamten Nachlass unabhänig von irgendwelchen Kriterien seinem materiellen Recht, so handelt es sich hierbei um ein gegebenenfalls vom deutschen internationalen Privatrecht abweichendes Gesamtstatut. Auch eine erst nach dem Erbfall errichtete ausländische Stiftung kann grds. erbfähig i.S.d. § 1923 BGB sein, ...mehr

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ZErb 04/2009, Neue Vorschriften für das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen – eine Synopse

Über die Nachlasssachen, insbesondere über die Erteilung eines Erbscheins, wird im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden. Insoweit sind bislang primär die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vom 17.5.1898 maßgeblich. Daneben sind noch die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes (RPflG), des Beurkundungsges...mehr

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ZErb 04/2009, Zur Beschwerd... / Sachverhalt

Der Erblasser ist im Oktober 2006 verstorben. Die Beteiligte zu 3 ist seine Ehefrau, die minderjährigen Beteiligten zu 4 und 5 sind die gemeinsamen Kinder. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des Erblassers aus einer früheren Ehe. Der Erblasser hat durch notarielles Testament seine vier Kinder als Miterben zu gleichen Teilen berufen, seine Ehefrau mit Vermächtnissen bedac...mehr

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ZErb 04/2009, Zu den Anford... / Aus den Gründen

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). In der Sache führt die Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ausgangsgericht. Da...mehr

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ZErb 04/2009, Zur Beschwerd... / Aus den Gründen

Das zulässige Rechtsmittel ist insoweit begründet, als das Landgericht zu Unrecht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 10 verneint hat. Es bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der Beschwerdeberechtigung fehle. Die Beschwerde stehe nach § 20 Abs. 1 FGG jedem zu, dessen Rech...mehr

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ZErb 04/2009, Zur erbschaft... / 5. Zwischenergebnis

Auch wenn noch abzuwarten bleibt, inwieweit die Finanzverwaltung bei der Steuerveranlagung tatsächlich der soeben dargestellten dogmatischen Einordnung der verschiedenen Varianten folgen oder stattdessen eine für den Steuerpflichtigen (insbesondere die betroffenen Gesellschaften) günstigere, mehr wirtschaftlich geprägte Betrachtungsweise an den Tag legen wird, bleibt zwar ab...mehr

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Ermittlung des Erlasserwillens

Leitsatz In der ausdrücklichen Nicht-Benennung von Ersatzerben in einem notariellen Testament ist nicht zwingend der Wille zum Ausschluss der Auslegungsregel des § 2069 BGB zu sehen. Nach dem Tode des an der Verschwiegenheit eines Notares interessierten Testierenden geht die Befugnis zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht auf die Aufsichtsbehörde und nicht auf die (m...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 8.3 c)

Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch einstweilige Anordnung wäre eine Vorwegnahme der Hauptentscheidung und scheidet daher aus.mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5.3.1 aa)

Bei unstreitigen Sachen folgt dem Feststellungsbeschluss, der in den Akten bleibt, die Erteilung des Zeugnisses an den Antragsteller.mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5.2 b)

Beteiligte. Hier gilt dasselbe wie bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht (oben 4); § 345 III FamFG. Es gibt keine echten Muss-Beteiligten. Hält sich jemand, der in einem unklaren Testament erwähnt ist, für einen Testamentsvollstrecker (und nicht nur für einen Vermächtnisnehmer, Nießbrauchsberechtigten, Berater etc.) und beantragt er ein Te...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5.5 e)

Einziehung des Zeugnisses. § 354 FamFG verweist insoweit an § 353 FamFG, der die Einziehung von Erbscheinen regelt. Ist das Zeugnis bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Zeugnisses beantragt wird (§ 353 II 1 FamFG). Ein Beschluss, durch den ein Testamentsvollstreckerzeugnis f...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 6.2 b)

Der Antragsteller kann seinen Antrag beschränken auf ein Zeugnis für die im Inland befindlichen Gegenstände (aber nicht für einen Einzelgegenstand, z. B. ein bestimmtes Grundstück); das ist aber nur möglich, wenn zu einer Erbschaft sowohl Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden, wie solche, die sich in Deutschland befinden. Dann spart er sich manchmal das Gutachten...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5. Testamentsvollstreckerzeugnis

5.1 a) Regelungen. Die Zeugniserteilung ist in § 2368 I BGB materiellrechtlich unverändert geregelt. Die Anhörungspflichten in § 2368 II BGB sind durch das FGG-ReformG aufgehoben worden, wodurch der bisherige Abs. 3 zum Abs. 2 wird; dort steht, dass die Vorschriften über den Erbschein auf das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechende Anwendung finden. 5.2 b) Beteiligte. Hier ...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 7.1 a)

Materielles Recht. Die Entlassung erfolgt auf Antrag eines Beteiligten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 BGB).mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5.4 d)

Beschwerde. Ist das Testamentsvollstreckerzeugnis bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Zeugnisses beantragt wird (§§ 354, 352 III FamFG).mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 8.1 a)

Weisungen an Testamentsvollstrecker Das Nachlassgericht hat kein allgemeines Aufsichtsrecht gegenüber einem Testamentsvollstrecker; insofern scheiden einstweilige Anordnungen aus, solange kein Berechtigter die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt hat.mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 7.3 c)

Die Entlassung erfolgt durch Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung (§§ 38, 39 FamFG). Die Entlassung wird wirksam mit Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker (§ 40 I FamFG), also nicht erst mit Rechtskraft. Selbst wenn der Testamentsvollstrecker sogleich Beschwerde einlegt, hat das keine aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdegericht kann aber nach Eingang der Beschwerde durch...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / Auf einen Blick

Die Änderung des Rechts der Testamentsvollstreckung durch das FamFG ab 1.9.2009 wirken sich vor allem aus in der Befristung der Beschwerde, dem Wegfall der zulassungsfreien weiteren Beschwerde zum OLG, der Änderung des Instanzenzugs (AG-OLG), dem Verfahren bei umstrittener Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (wegen Wegfall des Vorbescheids) und der neuen Möglichk...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5.1 a)

Regelungen. Die Zeugniserteilung ist in § 2368 I BGB materiellrechtlich unverändert geregelt. Die Anhörungspflichten in § 2368 II BGB sind durch das FGG-ReformG aufgehoben worden, wodurch der bisherige Abs. 3 zum Abs. 2 wird; dort steht, dass die Vorschriften über den Erbschein auf das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechende Anwendung finden.mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 7. Entlassung eines Testamentsvollstreckers

7.1 a) Materielles Recht. Die Entlassung erfolgt auf Antrag eines Beteiligten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 BGB). 7.2 b) Beteiligte. Die Anhörungsregelung in § 2227 II BGB wurde durch das FGG-ReformG aufgehoben. Ist ein Entlassungsantrag gestellt, z. B. von einem Erben, ist der Testamentsvollstrecker Muss-Beteiligter (§ 345 IV Nr. 2 FamFG); er ist also anzuhören, w...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 9. Rechtsmittel

Das FamFG kennt (anders als das FGG) keine unbefristeten Beschwerden mehr; die Bezeichnung "sofortige" Beschwerde gebraucht das Gesetz aber nur für die Beschwerden, die den §§ 567 bis 572 ZPO folgen. Die Beschwerdefrist beträgt in der Regel einen Monat "ab Bekanntgabe" (§ 63 I FamFG), kann aber auch gesetzlich auf zwei Wochen verkürzt sein (§ 63 I "soweit"), wie in § 355 II ...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 3.3 c)

Sonstige Fälle. Dazu gehört z. B. die Entscheidung eines Streits zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 BGB; Wirksamwerden des Beschlusses: § 355 II mit 40 III FamFG; Beschwerdeberechtigung: § 355 III FamFG) und die Außerkraftsetzung bestimmter den Nachlass gefährdender Anordnungen des Erblassers (§ 2216 II 2 BGB; Beschwerdeberechtigung: § 355 III FamFG). Hier gil...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 3.1 a)

§ 345 III FamFG regelt in Abweichung von § 7 FamFG zwei Sonderfälle: Im Verfahren zur ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. "Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen: die Erben, den Mitvollstrecker. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen." Zu den Erben zählt bei Testamen...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 8.2 b)

Im Komplex der Entlassung eines Testamentsvollstreckers bedeutet § 49 FamFG, dass vom Nachlassgericht eine einstweilige Anordnung (Beschluss, §§ 38 ff FamFG) erlassen werden kann, wennmehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 6. Testamentsvollstreckerzeugnis bei Auslandsbezug

Verstirbt ein Ausländer, wird er in der Regel nach ausländischem Erbrecht beerbt (vgl. Art. 25 EGBGB). Die deutschen Nachlassgerichte sind international zuständig, wenn sie örtlich zuständig sind (§§ 105, 343 FamFG). Wird ein Erblasser nach ausländischem Recht beerbt, so richten sich auch Inhalt und Rechtswirkungen einer Testamentsvollstreckung nach dem Erbstatut. Aber auch ...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 8.4 d)

Die Einziehung eines unrichtigen Testamentsvollstreckerzeugnisses (§§ 2361, 2368 BGB) ist ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird; "Anträge" in dieser Richtung sind in Wirklichkeit nur Anregungen (vgl. § 24 I FamFG). Die Einziehung durch einstweilige Anordnung scheidet aus, weil sie nicht nur eine vorläufige Maßnahme wäre (denn die Einziehung kann nicht rückgängig...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 8.6 f)

Der Testamentsvollstrecker, gegen den im Zuge eines Entlassungsverfahren ein solche einstweilige Anordnung ergangen ist, hat folgende Angriffsmöglichkeiten:mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 10. Instanzenzug in Nachlasssachen

Unter der Geltung des FGG kann gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt werden, worüber das Landgericht entscheidet (§ 19 II FGG); über die weitere Beschwerde hiergegen entscheidet das Oberlandesgericht (§ 28 I FGG). Die Reform hat dies grundlegend geändert. Beschwerdegericht ist für neue Sachen das Oberlandesgericht (§ 119 I Nr. 1 b GVG), das Landger...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 2. Internationale Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen richtet sich nach § 343 FamFG, der dem früheren § 73 FGG entspricht. Für den Nachlass eines Ausländers ist ein deutsches Nachlassgericht nur dann zuständig, wenn es international zuständig ist. Das FamFG hat den früheren Gleichlaufgrundsatz (Zuständigkeit nur, wenn deutsches Erbrecht angewandt wird), der ohnehin durch § 2369 aF BG...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 7.4 d)

Beschwerde. Rechtsmittel gegen den Entlassungsbeschluss ist die befristete Beschwerde (§§ 58 ff FamFG; Monatsfrist); die frühere Differenzierung der Frist danach, ob der Testamentsvollstrecker mit seiner Entlassung einverstanden war oder nicht (§ 81 II FGG), ist entfallen. Anders als im Betreuungsrecht (vgl. § 303 II FamFG) steht die Beschwerde gegen die erfolgte Entlassung ...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 1. Begriff "Nachlasssache"

Verfahren, die Testamentsvollsteckerzeugnisse und die Testamentsvollstreckung betreffen, sind Nachlasssachen (§ 342 I Nr. 6, 7 FamFG); sie sind daher Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23 a II Nr. 2 GVG), weshalb dafür die Amtsgerichte zuständig sind (§ 23 a I Nr. 2 GVG; die landesrechtlichen Vorbehalte für Baden-Württemberg werden nicht berührt). Aus der we...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / Einführung

Das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) tritt am 1.9.2009 in Kraft. Das FamFG ist Teil (nämlich Art. 1) des FGG-ReformG, das über hundert Gesetze ändert (darunter BGB, ZPO, GVG) bzw. aufhebt (FGG).[1] Zum Übergangsrecht bestimmt Art. 111 FGG-ReformG, dass auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten ei...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 4. Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Der Testamentsvollstecker wird in der Regel vom Erblasser oder einer ernennungsberechtigten Person ernannt (§§ 2197 bis 2199 BGB), nur in seltenen Fällen (nämlich wenn ein dahingehendes ausdrückliches oder stillschweigendes Ersuchen des Erblassers vorliegt) erfolgt die Ernennung durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB). In einem solchen Fall ist zwingend diejenige Person, dere...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 3.2 b)

§ 345 IV FamFG regelt ebenfalls zwei Sonderfälle abweichend von § 7 FamFG, nämlich die Beteiligten beimehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5.3.2 bb)

Liegen widersprechende Anträge vor (z. B. der Erbe hat sich gegen das Zeugnis gewandt, weil vom Testamentsvollstrecker keinen Aufgaben mehr zu erfüllen seien) oder widerspricht der Feststellungsbeschluss sonst dem erklärten Willen eines Beteiligten, erhält der Feststellungsbeschluss den Zusatz "Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt; die Erteilung des Test...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 6.1 a)

Er kann ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend § 2368 BGB beantragen (sog. Fremdrechtstestamentsvollstreckerzeugnis); es betrifft den gesamten Nachlass (im In- und Ausland), nennt den Namen des Testamentsvollstreckers, das Recht, das für die Stellung dieses Testamentsvollstrecker gilt, sowie nach hM[7] seine Befugnisse. Das Nachlassgericht kann diese B...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 3. Beteiligte in Testamentsvollstreckungssachen

Der "Beteiligte" ist ein zentraler Begriff im FamFG (Grundregel: § 7 FamFG).[3] Wer Beteiligter ist, hat zahlreiche Mitwirkungsrechte im Verfahren, er erhält den verfahrenseinleitenden und (wegen der Notwendigkeit, das rechtliche Gehör zu wahren) auch die weiteren Schriftsätze, kann Stellung nehmen, hat ein Recht auf Akteneinsicht, ist zu Terminen zu laden. Das FamFG hat die...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 7.2 b)

Beteiligte. Die Anhörungsregelung in § 2227 II BGB wurde durch das FGG-ReformG aufgehoben. Ist ein Entlassungsantrag gestellt, z. B. von einem Erben, ist der Testamentsvollstrecker Muss-Beteiligter (§ 345 IV Nr. 2 FamFG); er ist also anzuhören, wenngleich nicht zwingend mündlich; das ist selbstverständlich und entspricht im Wesentlichen dem früheren § 2227 II BGB. Das Gerich...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 8. Einstweilige Anordnungen

Das Nachlassgericht hat in Sachen der Testamentsvollstreckung wenig Aufgaben: Erteilung des Erbscheins mit Testamentsvollstreckervermerk (§ 2364 BGB), Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB), Entscheidung eines Streits zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 BGB), manchmal Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2200 BGB), Außerkraftsetzung b...mehr

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ZErb 03/2009, Die Testament... / 5.3 c)

Erteilungsverfahren. Unter der Geltung des FGG wurde in eindeutigen Fällen einfach das Zeugnis erteilt, in zweifelhaften Fällen zuerst ein Vorbescheid erlassen. Das ist jetzt anders. Wegen § 354 FamFG sind für das Testamentsvollstreckerzeugnis die Regelungen über das Erbscheinsverfahren (§§ 352, 353 FamFG) entsprechend anzuwenden. Hält das Nachlassgericht die Tatsachen für e...mehr