Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt.
Eine Gefährdung allein ist noch kein Unfall. Das schädigende Ereignis muss die unmittelbare Folge eines Verkehrsvorgangs sein.
Kaum ein häufig vorkommender Sachverhalt zieht mehr rechtliche Verfahren nach sich als der Verkehrsunfall. Ein Verkehrsunfall bewirkt zumeist auch einen Versicherungsfall, führt regelmäßig zu Schadensersatzansprüchen und zieht Bußgelder, oft auch Fahrverbote und gelegentlich Strafverfahren nach sich.
Bezug zum Straßenverkehr
Der Verkehrsunfall setzt einen straßenverkehrsspezifischen Bezug voraus, in dem sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Das ist z. B. nicht der Fall bei einem Schaden durch einen selbständig rollenden Einkaufswagen. Um als Verkehrsunfall zu gelten, muss das zum Schaden führende Ereignis unmittelbar Folge eines Verkehrsvorgangs sein und das Merkmal der Unfreiwilligkeit erfüllen. Unfallmanipulationen und vorgetäuschte Unfälle, die von einem oder allen Beteiligten vorsätzlich herbeigeführt werden, gelten nicht als Verkehrsunfall, sie sind Aspekte einer Betrugshandlung.
Folgen eines Verkehrsunfalls
Die Regulierung der Schäden nach einem Verkehrsunfall erfolgt nach dem Verkehrszivilrecht (z. B. § 7 und § 18 StVG), die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren. Bei Vorliegen einer Verkehrsstraftat kommt das StGB zur Anwendung. In Betracht kommen insbesondere fahrlässige Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Das absichtliche Herbeiführen eines Unfalls oder die Verabredung dazu (manipulierter Verkehrsunfall) ist ebenfalls eine Straftat (§ 315 Abs. 3, § 315b Abs. 3 StGB) dar. Verkehrsstraftaten können neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen.