Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / I. Nationales Steuerrecht als Rechtsgrundlage

Rz. 38 Unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts ist das nationale (deutsche) Steuerrecht zu verstehen, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst. Der Teil des deutschen Erbschaftsteuerrechts, der sich mit Erbfällen mit Auslandsberührung beschäftigt, ist daher das deutsche internationale Erbschaftsteuerrecht. Zwischenstaatliches Recht g...mehr

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Italien / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[305] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten....mehr

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Deutschland / b) Versorgungsfreibetrag

Rz. 264 Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhalten der überlebende Ehegatte/Lebenspartner – anders als der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – nach § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR und Kinder einen Versorgungsfreibetrag – gestaffelt nach Alter – zwischen 52.000 EUR und 10.300 EUR (§ 17 Abs. 2 S. 1 ErbStG)....mehr

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Irland / b) Legal right des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

Rz. 114 Der überlebende Ehegatte hat einen nicht ausschließbaren Anspruch auf Beteiligung am Nachlass, sog. legal right (Sec. 111 ISA). Einen ebensolchen Anspruch hat der überlebende eingetragene Lebenspartner gemäß Sec. 111A ISA. Der Anspruch beträgt jeweils ein Drittel des Nachlasswertes, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt; anderenfalls steht dem Berechtigten ein Anspru...mehr

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Luxemburg / 3. Vermächtnis

Rz. 70 Jede Zuwendung des Erblassers durch letztwillige Verfügung erfolgt durch Vermächtnis (legs). Unterschieden wird zwischen dem Rz. 71 Das Universalvermächtnis (legs universel) entspricht am ehesten der deutschen Erbeinsetzung und ist diejenige testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser e...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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Schweden / 3. Nachlassverzeichnis

Rz. 139 Das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) ist, sofern von Skatteverket nicht ausdrücklich die Eingabefrist verlängert wurde, binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Sodann ist es binnen eines Monats nach seiner Erstellung bei der Steuerbehörde einzureichen (ÄB 20:8). Diese überprüft die bei der Nachlassauflistung einzuhaltenden Formalien und die Schlüssigkeit...mehr

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Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[10] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[11] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

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Deutschland / III. Entstehung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (§ 9 ErbStG)

Rz. 212 Für die persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG), die Wertermittlung (§ 11 ErbStG), die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG), die Steuerklasse des Erwerbers (§ 15 ErbStG) und die Übergangsregelungen beim Wechsel der gesetzlichen Bestimmungen (§ 37 ErbStG) sind grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Steuerentstehung maßgeblic...mehr

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Türkei / 3. Nachlassinventar und amtliche Liquidation

Rz. 94 Zwischen den beiden Extrempositionen der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gibt es zwei weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss. Entscheiden sich die Erben für die amtliche Liquidation, schließen sie damit ihre persönliche Haftung aus. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn sich alle Miterben für die amtliche Liquidation entschei...mehr

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Monaco / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Da das Fürstentum Monaco nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist dort die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten. Rz. 2 Traditionell unterstellte das Internationale Privatrecht von Monaco die Erbfolge des beweglichen Vermögens dem Heimatrecht des Verstorbenen. Die Erbfolge des unbeweglichen Vermögens unterlag gem. Art. 3 Abs. 2 Code Civil de...mehr

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Schweiz / bb) Ausnahmen: Zuständigkeit am Lageort/Heimatzuständigkeit

Rz. 11 Vom Grundsatz der Schweizer Wohnsitzzuständigkeit gilt es folgende Ausnahmen zu beachten: Rz. 12 Der Schweizer Wohnsitzgerichtsstand greift nicht für im Ausland gelegene Immobilien, falls der ausländische Staat, in welchem die Immobilie liegt, für auf seinem Territorium gelegene Grundstücke die ausschließliche Zuständigkeit beansprucht (Art. 86 Abs. 2 IPRG, unverändert...mehr

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Bulgarien / 4. Testierfähigkeit

Rz. 36 Die Testierfähigkeit tritt nach bulgarischem Recht gem. Art. 13 ErbG mit Eintritt der Volljährigkeit ein, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Indes darf die testierende Person nicht unter volle Vormundschaft gestellt und muss in der Lage sein, vernünftig zu handeln. Rz. 37 Durch Testament kann der Erblasser über sein ganzes Vermögen verfügen. Jedoch kann er dadur...mehr

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Schweden / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Das schwedische Erbgesetz (Ärvdabalk 1958:637) stellt bereits einleitend im ersten Kapitel in der dritten Vorschrift dieses Gesetzes klar: Ein ausländischer Staatsangehöriger kann im Königreich Schweden ebenso wie ein schwedischer Staatsangehöriger erben (ÄB 1:3).[1] Rz. 2 Bis zum Inkrafttreten der EuErbVO bestimmte die Staatsangehörigkeit des Erblassers das in Schweden...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Österreich / b) Erbantrittserklärung

Rz. 148 Erste Voraussetzung für den Erbschaftserwerb ist die Abgabe der Erbantrittserklärung. Mit der Erbantrittserklärung erklärt der Erbberechtigte ausdrücklich, die Erbschaft anzutreten (§ 159 AußStrG). Die Erbantrittserklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. In der Erbantrittserklärung ist der jeweilige Erbrechtsti...mehr

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Island / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 26 Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten oder Abkömmlinge, darf er nur über ein Drittel seines Vermögens testamentarisch verfügen. Zwei Drittel des Nachlasses sind pflichtteilsgebunden (Art. 35 ErbG). Der Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass einem Pflichtteilsberechtigten bestimmte Vermögensgegenstände zukommen sollen, vorausgesetzt, deren Wert übersteigt de...mehr

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Portugal / V. Tarif der Stempelsteuer

Rz. 232 Der Steuersatz für die unentgeltliche Übertragung von Eigentum an jedweden Gütern durch Erbschaft beläuft sich auf 10 %.[38] Hinzu kommt bei der Übertragung von Eigentum an unbeweglichem Vermögen (Immobilien) eine Steuer von 0,8 %.[39]mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 105 Das englische Recht ermöglicht – neben der Begründung von inter vivos trusts (vgl. bereits Rdn 34 ff.) – einige lebzeitige Zuwendungen und Gestaltungen, bei denen das betroffene Vermögen nicht in den vom personal representative verwalteten Nachlass fällt. Dies kann insbesondere Ausländern, die nur einzelne Vermögenswerte in England besitzen, ermöglichen, die zwingend...mehr

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Großbritannien: Schottland / A. Grundsätze des schottischen Rechts

Rz. 1 Im Mehrrechtsstaat Großbritannien[1] gilt für Schottland eine eigene Rechtsordnung, die sich insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge, den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments und den Pflichtteilsrechten des Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers deutlich von der Englands und Wales unterscheidet. In folgenden Bereichen besteht jedoch eine weit...mehr

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Estland / 2. Ablauf des Nachlassverfahrens beim Notar

Rz. 49 Das Erbverfahren wird von einem estnischen Notar durchgeführt, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in Estland war. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland war, führt der estnische Notar das Erbverfahren nur in Bezug auf den sich in Estland befindenden Nachlass durch, falls das Erbverfahren im Ausland nicht durchführbar ist oder nicht den Nachlass in Est...mehr

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Türkei / VI. Vertragliche Erbfolge

Rz. 77 Mit dem Erbvertrag kann der Erblasser entweder eine Person begünstigen (positiver Erbvertrag, Art. 527 Abs. 1 ZGB) oder den Verzicht eines zukünftigen Erbberechtigten entgegennehmen (negativer Erbvertrag). Die Erbverträge können, wie im deutschen Recht, ein- oder zweiseitig verfügend und entgeltlich oder unentgeltlich sein.[131] Rz. 78 Die Testierfähigkeit des Vertrags...mehr

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Irland / 3. Administrator

Rz. 178 Wurde kein executor ernannt oder ist die vom Testator bestimmte Person vorverstorben, hat auf ihr Amt verzichtet oder ist aus einem anderen Grund nicht ernannt worden, werden vom Gericht ein oder mehrere administrators bestellt. Die Befugnisse des administrators werden durch Aushändigung der sog. letters of administration (gerichtliche Ernennungsurkunde) konstitutiv ...mehr

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Norwegen [1] / 2. Regelung im neuen Erbgesetz (ADL)

Rz. 13 Das Expertengremium hatte auch das Mandat, zweckmäßige international-privatrechtliche Regelungen zum Erbrecht vorzuschlagen. Ziel war hier u.a. ein stärkerer internationaler Gleichklang im Hinblick auf Rechtswahlregelungen. Rz. 14mehr

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Russische Föderation / IV. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 77 Gemäß Art. 1157 ZGB ist ein Erbe berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen. Dabei ist eine generelle Ausschlagung, aber auch eine Ausschlagung zugunsten eines anderen Erben möglich, der dann den Vermögensgegenstand oder den Erbteil erhält. Rz. 78 Gemäß Art. 1158 ZGB ist eine Ausschlagung zugunsten anderer testamentarischer oder gesetzlicher Erben, d.h. Personen, die zu e...mehr

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Bulgarien / 1. Allgemeines

Rz. 44 Wie auch in anderen Rechtsordnungen üblich, unterscheidet das bulgarische Erbrecht zwischen einer testamentarischen Erbeinsetzung und einem Vermächtnis. In beiden Fällen handelt es sich um testamentarische Verfügungen, die jedoch unterschiedliche Folgen haben. Die Erbeinsetzung bewirkt die universale Rechtsnachfolge hinsichtlich des ganzen Vermögens des Erblassers ode...mehr

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Schweden / C. Nachlassbehandlung und Erbauseinandersetzung in internationalen Erbfällen

Rz. 193 Soweit nach der EuErbVO, ergänzt durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen, auf einen Erbfall schwedisches Erbrecht anzuwenden ist (nunmehr der Normalfall, wenn ein Erblasser mit Wohnsitz in Schweden verstirbt) bzw. soweit bei einer in Schweden gemäß diesen Vorschriften vorzunehmenden Nachlassabwicklung materielles ausländisches Erbrecht ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 199 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[306] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[307] Rz. 200 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr kann ein Notte...mehr

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Großbritannien: Schottland / II. Nichtstreitiges Verfahren

Rz. 47 Während der executor-nominate unmittelbar seine Bestätigung (confirmation) beim zuständigen sheriff court veranlassen kann, muss der potentielle executor-dative in einem zweistufigen Verfahren zunächst beim Gericht beantragen, als Nachlassabwickler zugelassen zu werden. In dem Antrag sind die Umstände des Todes sowie die Gründe für die Berechtigung zur Bestellung als ...mehr

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Lettland / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 22 Der Testator kann gem. Art. 422 ZGB auf den Todesfall über sein Vermögen frei verfügen, mit der Einschränkung, dass den Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteile zu hinterlassen sind. Rz. 23 Gemäß Art. 386 ZGB können alle natürlichen Personen, die zur Zeit der Eröffnung der Erbschaft am Leben sind oder, wenn auch noch nicht geboren, so zumindest bereits gezeugt sind,...mehr

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Griechenland / V. Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer

Rz. 114 Zur Vermeidung der doppelten Besteuerung in verschiedenen Staaten wird die im Ausland geschuldete oder gezahlte Erbschaftsteuer von der in Griechenland geschuldeten Steuer abgezogen, soweit beide Steuern sich auf dasselbe Vermögen beziehen.mehr

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Irland / 3. Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 74 Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung setzt die Testierfähigkeit des Erblassers (sog. capacity to make a will) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voraus. Der Testierende muss sich bewusst sein, dass er eine letztwillige Verfügung errichtet und deren Inhalt muss ihm bewusst und von ihm so gewollt sein.[110] Insbesondere darf es keine betrügerische bzw. unzu...mehr

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Deutschland / 3. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 69 Eine Erbeinsetzung kann auch in der Weise erfolgen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zunächst der eine Erbe (sog. Vorerbe) und ab einem bestimmten Zeitpunkt ein anderer Erbe (sog. Nacherbe) ist (§§ 2100 ff. BGB). Die Besonderheit liegt darin, dass sowohl Vorerbe als auch Nacherbe beide Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft nur zeitlich nacheinander ...mehr

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Bulgarien / 1. Pflichtteilsberechtigte

Rz. 53 Gewisse Personen, die zum engsten Verwandtenkreis des Erblassers gehören, genießen das erbrechtliche Privileg eines Pflichtteilsanspruchs. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Wie in Deutschland entzieht dieses Privileg dem Erblasser die Möglichkeit, über einen bestimmten Anteil seines Vermögens wirksam zugunsten Dr...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Vermächtnisse

Rz. 141 Neben der Erbeinsetzung hat der Erblasser die Möglichkeit, einem anderen per Testament einzelne Gegenstände "zu vermachen" (Vermächtnis, Art. 660, 881 CC). Auf diese Weise erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensvorteil (Geldbetrag, Wertgegenstand oder auch Erlass einer Schuld).[200] Anders als der kraft Gesetzes oder aufgrund Testaments Berufene rückt...mehr

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Estland / b) Das Vermächtnis

Rz. 20 Der Erblasser kann im Testament einem bestimmten Erben oder einer anderen Person außer seinem Vermögen oder Teilen davon auch ein Vermächtnis[15] hinterlassen. Das kann ein bestimmter Vermögensgegenstand aus dem Nachlass des Erblassers sein, aber auch eine Geldsumme, ein Recht, die Befreiung von einer Verpflichtung, das Recht auf Unterhalt oder ein anderes übertragbar...mehr

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Norwegen [1] / 1. Berechnung des Pflichtteils

Rz. 57 Im Vorfeld der Pflichtteilsberechnung ist eine Bewertung des Vermögens des Erblassers vorzunehmen. Dabei ist der Wert zugrunde zu legen, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden kann. Von diesem Bruttovermögen sind eventuelle Verbindlichkeiten abzuziehen. Vom dann verbleibenden Nettovermögen wird der Pflichtteil berechnet.mehr

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Slowakei / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 117 Mit dem Tode des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen unmittelbar auf die Erben über.[63] Bei dem Übergang der Erbschaft gilt das Prinzip der universalen Sukzession, also der Eintritt des Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Es sind daher grundsätzlich keine weiteren Rechtsgeschäfte für den Erwerb der Erbschaft erforderlich.[64] Der Nachlass wird je...mehr

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Bosnien und Herzegowina / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 138 Aufgrund des komplexen Staatsaufbaus Bosniens und Herzegowinas ist die Zuständigkeit für die Regelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer den verschiedenen Trägern der öffentlichen Gewalt zugeteilt. Der Staat Bosnien und Herzegowina hat hier keinerlei Befugnisse, sondern die Republik Srpska und Brčko Distrikt BuH; in der Föderation BuH sind zehn Kantone für die Regelu...mehr

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Ungarn / XI. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 216 Im ungarischen Recht ist die unbeschränkte Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern grundsätzlich nicht bekannt. Die Erben haften in jedem Fall bis zur Höhe des Nachlasses, und zwar in erster Linie mit den Gegenständen des Nachlasses und dessen Erträgen (cum viribus-Haftung). Ist der Erbe zur Zeit der Geltendmachung der Nachlassverbindlichkeiten nicht im Be...mehr

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Griechenland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Die gesetzliche Erbfolge (Art. 1813 ff. grZGB) beruht auf dem Gesetz.[33] Sie kommt in Betracht, sofern Rz. 33 Gemäß Art. 1710...mehr

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Slowakei / 3. Haftung der Erben

Rz. 127 Die Erben haften nur bis zur Höhe der erlangten Erbschaft für die angemessenen Kosten der Bestattung des Erblassers und die Schulden des Erblassers, die mit dem Tod des Erblassers auf ihn übergegangen sind.[79] Wenn es mehrere Erben gibt, so haften sie für die Bestattungskosten des Erblassers und für die Schulden nach dem Verhältnis ihres vom Nachlass erworbenen Antei...mehr

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Niederlande / 4. Eheschließung vor dem 1.9.1992 – Haager Ehewirkungsabkommen von 1905

Rz. 48 Auch wenn die Scheidung der Ehegatten und die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem 23.8.1977 – Tag des Außerkrafttretens dieses Abkommens in den Niederlanden[22] – stattfinden, ist für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe weiterhin auf das Haager Ehewirkungsabkommen von 1905 abzustellen, wenn die Ehe vor diesem Datum (23.8.1977) geschlossen worden ist.[23] Da...mehr

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Griechenland / 3. Abzug von Schulden und Lasten

Rz. 123 Der Erbschaftswert soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst als Nettowert berechnet werden. Zu diesem Zweck werden die (insb. durch öffentliche Urkunde, Gerichtsurteil, Handelsbücher) nachgewiesenen Erblasserschulden vom Erbschaftswert abgezogen (Art. 21 grErbStG). Ebenso werden die Schulden abgezogen, die durch den Erbfall entstehen, insb. die Bestattungskost...mehr

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Türkei / 3. Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 66 Das Pflichtteilsrecht gewährt dem Pflichtteilsberechtigten eine dingliche Beteiligung am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht wird aber nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss durch Herabsetzungsklage geltend gemacht werden.[116] Der Pflichtteilsberechtigte lässt die testamentarischen Verfügungen soweit herabsetzen, bis seine Noterbquote wiederhergestellt ist. Da...mehr

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Frankreich / d) Die institution contractuelle zwischen Ehegatten während der Ehe

Rz. 156 Eine institution contractuelle zwischen Ehegatten kann auch nach Eheschließung und außerhalb eines Ehevertrages vereinbart werden. Diese Form ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der Art. 1096, 943, 947 C.C. Art. 1096 C.C. spricht ausdrücklich von Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe (don...mehr

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Schweiz / 4. Gütertrennung

Rz. 167 Die Gütertrennung ist streng genommen ein Nichtgüterstand, weil die Eheschließung grundsätzlich weder während der Dauer des Güterstandes noch bei dessen Auflösung einen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat.[299] Die Ehegatten werden insofern wie nicht verheiratete Personen behandelt.[300]mehr

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Grundlagen

Rz. 55 Bei der Universalschenkung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit zwei Merkmalen: Rz. 56 Begünstigte können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Funktionell gespaltene Rückverweisung

Rz. 75 In manchen Rechtsordnungen werden bestimmte Fragen der Nachlassabwicklung nicht dem Erbstatut, sondern dem Belegenheitsrecht unterstellt. So wurde die im österreichischen Recht erforderliche gerichtliche Einantwortung der Erben in den Nachlass für in Österreich belegene Liegenschaften unabhängig davon verlangt, ob österreichisches Recht Erbstatut ist.[73] Umgekehrt wu...mehr

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Deutschland / IV. Typische Ehegattentestamente – Berliner Testament

Rz. 89 Typisch für die Gestaltung von Ehegattentestamenten ist, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Nachlass erst nach dem Tod des Letztversterbenden auf einen oder mehrere Dritte (regelmäßig die gemeinsamen Kinder) übergehen soll. Für derartige Gestaltungen ist der Begriff "Berliner Testament" gebräuchlich. Hier bestehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten:...mehr