Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten- Gebühren

Rz. 14 Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 löst keine gesonderten Gerichtskosten aus. Jeder Versuch einer gütlichen Erledigung löst stets eine (gestaffelte) Gerichtsvollziehergebühr aus: Bei isolierter Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG). Für die übrigen Fälle, also gleichzeitigem Auftrag für Einholung einer Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Aussichtslosigkeit der Vollstreckung (Nr. 2)

Rz. 6 Eine Eintragung des Schuldners erfolgt, wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses von vornherein klar ist, dass eine Vollstreckung in die dort aufgeführten Gegenstände jedenfalls keine vollständige Befriedigung des Gläubigers bewirken könnte. Rz. 7 Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände angegeben, so muss der Gläubiger gru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Begründung der Eintragungsanordnung

Rz. 15 § 882c Abs. 2 Satz 1 ZPO schreibt eine kurze Begründung der Eintragungsanordnung vor. Dies ist im Hinblick auf eine leichtere Überprüfbarkeit der Entscheidung, insbesondere im gerichtlichen Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO, geboten. Die Begründung kann auch formularmäßig erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 38). Ist der Schuldner bei Anordnung der Eintragung anwesend...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Schuldner nach erfolgter Vorführung ohne Abgabe der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen wird, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und auch kein Dolmetscher zur Verfügung steht. Hierdurch wird der Haftbefehl nicht verbraucht und die erneute Verhaftung zulässig (AG Kirchheim, DGVZ 1983, 63). Ebenso scheidet ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Die Vorschrift ist gleich zu behandeln mit einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung nach § 775 Nr. 4 ZPO. Es besteht daher keine stärkere Gewichtung, weil in beiden Fä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Früheres Vermögen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 34 Früheres Vermögen muss der Schuldner nur dann angeben, wenn er darüber in der in Abs. 2 Satz 3 näher beschriebenen Weise verfügt hat. Im Übrigen braucht er über den Verbleib früherer Vermögensgegenstände keine Angaben zu machen (BGH, Urteil v. 10.4.1968, 4 StR 671/67 – Juris). Der Schuldner hat zunächst ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen. "Vermögen" bedeutet ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Hinterlegung des Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht (Abs. 6)

Rz. 13 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet den Gerichtsvollzieher, das Vermögensverzeichnis bei dem nach § 802k Abs. 1 ZPO zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Nicht zu hinterlegen ist das nach § 762 ZPO über die Abnahme der Vermögensauskunft aufzunehmende Protokoll (BT-Drucks. 16/10069 S. 27). Dieses verbleibt in der Sonderakte des Gerichtsvollziehers (zum Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Regelung statuiert folgende Voraussetzungen: eine wirksame Sachpfändung gem. § 808 ZPO, die Versteigerung führt nicht zum Erfolg bzw. entspricht einem Ergebnis, dass durch Versteigerung nicht zu erzielen ist (LG Freiburg, DGVZ 1982, 186; LG Koblenz, MDR 1981, 236). Insbesondere wenn der Zuschlag wegen Nichterreichens des Mindestgebots (§ 817a Ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtschutzbedürfnis

Rz. 10 Für eine abschließende Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag muss ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (OLG Karlsruhe, MDR 1972, 699). Es fehlt, wenn die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt wird (ebenso bei Klagerücknahme, Aufhebung im Rechtsmittelverfahren; Aufhebung einer eidesstattlichen Versicherung im Widerspruchsverfahren (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Löschung des Vermögensverzeichnisses (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 5 Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder Satz 2 hinterlegten Vermögensverzeichnisse. Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend der zweijährigen Sperrwirkung des § 802d Abs. 1 Satz1 ZPO bzw. des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO) oder bis zum Eingang eines neuen Verzeichnisses gespeichert. R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren – Streitwert

Rz. 25 Für die Pfändung (und Überweisung) entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr. 2111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 20 EUR. Der Rechtsanwalt erhält für den Antrag auf Pfändung und Überweisung die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, falls eine Anrechnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (z. B. durch ein vorläufiges Zahlungsverbot) nicht erfolgt. Rz. 26 Durch da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren der Verhaftung (Abs. 2)

Rz. 16 Satz 1 bestimmt die funktionelle Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Verhaftung (zur örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des Schuldners vgl. RZ 13 u. § 802e RZ 4 f.). Satz 2 schreibt die Übergabe der beglaubigten Abschrift – nicht Ausfertigung – des Haftbefehls an den Schuldner vor (zum Verfahren bei der Verhaftung vgl. § 145 GVGA; zum Verfahren bei ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines-Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage weiter anzuwenden (BGBl. I 2009, 2258). Rz. 2 E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines – Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Rz. 2 Die Norm bezweckt den Schutz des Schuldners nach Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c, 807 ZPO, 284 AO) vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Gläubigerbelange. Die Regelung ist auch ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 7 Vor Ablauf der Zweijahresfrist ist der Schuldner ausnahmsweise erneut auskunftspflichtig, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO). Zu Recht weist Mroß (DGVZ 2010, 181, 183) daraufhin, dass es sich bei dem Wesentlichkeitsprinzip letztlich um einen unbestimmten Rechtsbegriff hande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Frist

Rz. 4 Der Schuldner hat den Widerspruch binnen 2 Wochen zu erheben. Die Frist ist keine Notfrist. Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung (vgl. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO) d. h. mit deren Zustellung an den Schuldner (vgl. AG Leipzig DGVZ 2019, 128) und berechnet sich nach § 222 ZPO. Während dieser Frist hat der Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.5 Ansprüche aus Direktversicherungen

Rz. 216 Bei einer Direktversicherung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und bei der das Bezugsrecht ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen eingeräumt wird. Das Rechtsverhältnis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Aussetzung der Vollziehung (Abs. 3)

Rz. 12 Benötigt der Schuldner Unterlagen, um die Vermögensauskunft abgeben zu können, so kann nach Abs. 3 Satz 1 der Gerichtsvollzieher die Vollziehung des Haftbefehls aussetzen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Zugleich mit der Aussetzung der Vollziehung wird ein neuer Termin zur Abgabe bestimmt. Mit Ausnahme der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802f Abs. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Ein Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 macht die Pfändung nicht unwirksam – da Ordnungsvorschrift (vgl. Rz. 5), sondern lediglich mittels Erinnerung (§ 766 ZPO) anfechtbar (OLG Dresden, JurBüro 2007, 100; BGH, NJW 1975, 738 = WM 1975, 194). Der Schuldner muss dabei detailliert darlegen, welche sonstigen Gegenstände der Gerichtsvollzieher hätte pfänden müssen. Er muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 44 Der Gläubiger benötigt zur Durchsetzung seines Anspruchs im Rahmen der Forderungspfändung ein Rechtsschutzbedürfnis. Rz. 45 Ein solches fehlt, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, dass die nach dem Sachvortrag des Gläubigers zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist (LG Aurich, DGVZ 2003, 90; im Ergebnis ebenso LG Münster, WM 19...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten – Gebühren

Rz. 226 An Gerichtskosten entsteht eine Festgebühr von 20 EUR gem. Nr. 2111 KV GKG. Hierfür besteht Vorschusspflicht gem. § 12 Abs. 6 GKG. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a ZPO. Die Vorschusspflicht entfällt ebenso bei arbeitsgerichtlichen Titeln (vgl. § 11 GKG). Innerhalb des Rechtszuges gelten mehre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.3 Stellung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 93 Wird eine Geldforderung gepfändet, hat das Gericht gemäß § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium; Verstoß führt zur relativen Unwirksamkeit; §§ 135, 136 BGB; vgl. Rz. 58 f.). Die Pfändung bewirkt eine Beschlagnahme (Verstrickung) und begründet für den Gläubiger ein Pfandrecht. D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Haftunfähigkeit

Rz. 6 Die Voraussetzungen der Haftfähigkeit prüft der Gerichtsvollzieher von Amts wegen nach eigenem Kenntnisstand. Er hat bei der Beurteilung der Haftfähigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Die Regelungen der §§ 904, 905 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (Unzulässigkeit der Haft bzw. Haftunterbrechung bei Mitgliedern des Bundes- oder eines Landtages) wurde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.4 Widerrufsrecht

Rz. 209c Gem. § 159 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers widerruflich einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen setzen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auszahlung einer Lebensversicherung und des Rechts zur Erklärung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung enth...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchführung der Vorpfändung

Rz. 7 Die Vorpfändung erfolgt dadurch, dass der Gläubiger dem Drittschuldner und dem Schuldner eine private schriftliche (ordnungsgemäß unterzeichnete) Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt. Diese Benachrichtigung muss die Erklärungen enthalten, dass eine bestimmte Pfändung unmittelbar bevorsteht, der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Allgemeines

Rz. 19 Absatz 2 bestimmt den Umfang der Auskunftspflicht, der im Wesentlichen § 807 Abs. 1 und 2 ZPO in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung entspricht (BT-Drucks 16/10069 S. 25). Anzugeben sind gemäß Satz 1 alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände. Hierunter fallen die einzelnen beweglichen Vermögenswerte (körperliche Sachen) sowie Forderungen und andere Vermög...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 34 Unabhängig davon, dass der BGH (Vollstreckung effektiv 2016, 152) eindeutig festgestellt hat, dass das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen, da materiellrechtliche Fragen einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng f...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.3 Wirkungen der wirksamen Zahlungsvereinbarung

Rz. 7 Mit der Gestattung der Zahlungsvereinbarung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Vertreter ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Eidesstattliche Versicherung (Absatz 2 Satz 2, 3)

Rz. 23 Wird die vom Schuldner herauszugebende Sache bei ihm nicht vorgefunden und macht er auch keine Angabe über deren Verbleib oder aber Angaben, die der Gläubiger nicht ohne weiteres nachprüfen kann oder denen er keinen Glauben schenken will, kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser an Eides statt versichert, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wiss...mehr

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FoVo 02/2020, Sachbezugswer... / II. Haftkostenbeiträge

Wird der Schuldner auf Antrag des Gläubigers (§ 802g ZPO) inhaftiert, weil wird ein...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 8. Erneute Vermögensauskunft

Rz. 91 Die Einholung einer erneuten Vermögensauskunft (Modul G 3) innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ist in § 802d ZPO geregelt. Sie ist nur möglich, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Rz. 92 Als wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners, die ei...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 6. Ablauf des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 82 Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen zum Termin beizubringen. Rz. 83 Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen , sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Diese Angaben füllt d...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 5. Ort der Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 79 Es gibt die Möglichkeit, dass die Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners oder aber in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers abgegeben wird. Sofern der Gerichtsvollzieher die Abnahme in der Wohnung bestimmt, kann der Schuldner dem binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen (§ 802f Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hält die Abnahme ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / VI. Vermögensauskunft

1. Gesetzliche Grundlage und Ziel Rz. 65 Der Gläubiger hat seit 2013 die Möglichkeit, aus zwei Wegen den für ihn geeignet erscheinenden auszuwählen, den Schuldner zur Vermögensauskunft laden zu lassen. Der Schuldner hat im Rahmen der Vermögensauskunft Angaben über seine persönlichen Daten, Einkommens- und auch Vermögensverhältnisse zu machen, die in einem Vermögensverzeichnis...mehr

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FoVo 8+9/2020, Zwischen Recht und Pflicht: Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten

Leitsatz 1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden. 2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und ...mehr

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FoVo 8+9/2020, Zwischen Rec... / 2 II. Aus der Entscheidung

Können heißt nicht Müssen Die Entscheidung des LG, den Antrag der Gläubigerin zur Abgabe der Vermögensauskunft abzulehnen, stellte sich für den BGH im Ergebnis als richtig dar. Der Bevollmächtigten, die durch ihre Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO beschwert und damit erinnerungsbefugt war, wäre es aufgrund der ihr erteilten Vorsorgevollmacht zwar ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 1. Gesetzliche Grundlage und Ziel

Rz. 65 Der Gläubiger hat seit 2013 die Möglichkeit, aus zwei Wegen den für ihn geeignet erscheinenden auszuwählen, den Schuldner zur Vermögensauskunft laden zu lassen. Der Schuldner hat im Rahmen der Vermögensauskunft Angaben über seine persönlichen Daten, Einkommens- und auch Vermögensverhältnisse zu machen, die in einem Vermögensverzeichnis erfasst werden. Das Vermögensver...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / VIII. Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

Rz. 103 Der Gläubiger kann einen Antrag auf Haftbefehl stellen, wenn der Schuldner Rz. 104 Einer Zustellung des Haftbefehls vor der Vollziehung bedarf es nicht, § 802g Abs. 1 S. 3 ZPO. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Nac...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / b) Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 146 Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen gem. § 882c Abs. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wennmehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 4. Verfahrensablauf nach Modul G 2

Rz. 74 Nach § 807 ZPO kann der Gläubiger auch einen sogenannten Kombiauftrag erteilen, d.h. einen Auftrag zur Sachpfändung kombiniert mit dem Auftrag, im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 807 ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen (Modul G 2). Sofern der Gläubiger diesen Kombiauftrag erteilt und der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung verweigert oder ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 9. Kosten im Vermögensauskunftsverfahren

Rz. 94 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 RVG ist das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft eine besondere Angelegenheit. Hierfür entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, bei Teilnahme am Termin zusätzlich eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Der Wert für das Verfahren ab Abnahme der Vermögensauskunft berechnet sich nach der Hauptforderung einschließlich a...mehr

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FoVo 01/2020, Nur die isoli... / 2 II. Die Entscheidung

LG sieht gütliche Erledigung nicht als eigene Angelegenheit Das LG hat angenommen, eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG stehe der Gläubigerin weder für den Antrag auf gütliche Erledigung noch für den Auftrag zu, Drittauskünfte einzuholen. Die gütliche Einigung diene allein der Vollstreckung aus dem Titel, stehe in engem innerem Zusammenhang mit der folgenden Zwangs...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 2. Unterschiedliche Vorgehensweisen

Rz. 69 Der Gläubiger hat die Wahl, ob er Rz. 70 Achtung: Modul G 1 und Modul G 2 können nicht gleichzeitig ausgewählt ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / VII. Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO

Rz. 96 Sofern der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei der Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, kann der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO Auskunft einholen:mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 3. Verfahrensablauf nach Modul G 1

Rz. 72 Voraussetzungen zur Auskunftspflicht sind: Rz. 73 Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner nach Auftrag des Gläubigers zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zunächst zur Begleichung der Forderung eine Frist von zw...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 1. Sachpfändung nach Modul K

Rz. 36 Bewegliche Sachen, die der Schuldner in Besitz hat (§ 808 ZPO), werden auf Antrag des Gläubigers vom Gerichtsvollzieher gepfändet. Der Gerichtsvollzieher achtet dabei grundsätzlich nur darauf, ob der Schuldner die Sache in Gewahrsam hat, und nicht darauf, ob der Schuldner auch Eigentümer der Sache ist. In § 739 ZPO ist die Gewahrsamsvermutung beim Ehegatten und Lebens...mehr

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FoVo 8+9/2020, Zwischen Rec... / Leitsatz

1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden. 2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eide...mehr

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FoVo 8+9/2020, Zwischen Rec... / 1 I. Der Fall kurz zusammengefasst

Unterhaltsvollstreckung gegen verstorbenen Schuldner Die Gläubigerin betreibt aus dem Vergleich wegen rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2016 und 2017 die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner ist während des Rechtsmittelverfahrens verstorben, die Erben noch nicht ermittelt. Vorsorgevollmacht erteilt – Betreuerin bestellt Der verstorbene Schuldner hatte die Rechtsbe...mehr