Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorge

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / IV. Vergütungsfälligkeit

Rz. 44 Grundsätzlich wird die Vergütung des Anwalts nach den Regeln des Auftragsrechts erst fällig, wenn der Auftragszweck erreicht oder aus einem sonstigen Anlass beendet ist.[58] In Anlehnung an §§ 675, 669 BGB kann eine Vorschussvereinbarung getroffen werden. Die Ausübung der Vollmacht erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum, der auch mehrere Jahre andaue...mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / E. Der Anwalt als (Kontroll-)Betreuer und als Kontrollbevollmächtigter

Rz. 53 Der Anwalt, der eine Betreuung, auch eine Kontrollbetreuung für familienfremde Personen übertragen bekommt,[64] wird dieses Amt regelmäßig als sog. Berufsbetreuer übernehmen und ausführen. Nur dann übt er die Betreuertätigkeit beruflich aus. Unabhängig von seinem Status als Anwalt unterliegt er denselben Pflichten und hat dieselben Rechte wie jeder andere Betreuer. Ei...mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / C. Haftung

Rz. 9 Der Anwalt haftet für die Ausübung der ihm übertragenen Vollmacht einschließlich der Vollmachtvereinbarung (im Folgenden nur Vollmacht genannt) für seine Tätigkeit als geschäftsbesorgender Bevollmächtigter (im Folgenden nur Bevollmächtigter genannt) nach Auftragsrecht unter Berücksichtigung des § 280 BGB. Seine Haftung korrespondiert mit seinen Pflichten als Bevollmäch...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht)

Rz. 216 Nach der gesetzlichen Regelung im Auftragsrecht bleibt die (Vorsorge-)Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers im Zweifel bestehen (§§ 168, 672 BGB). Unabhängig vom Grundverhältnis (Gefälligkeit, Auftrag, Geschäftsbesorgung, siehe Rdn 173 ff. und § 11 Rdn 19 ff.), sollte in der Vollmacht aber ausdrücklich klargestellt/geregelt werden, ob die Vollmacht über den Tod ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 5. Der Bevollmächtigte als Alleinerbe des Vollmachtgebers – Fortbestand der Vollmacht?

Rz. 81 Ist bzw. wird der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers, ist nicht ganz klar, ob er dann noch aufgrund der (Vorsorge-)Vollmacht handeln kann. Die Frage stellt sich dann, wenn ein Rechtsgeschäft ansteht und sich der dafür (sonst) erforderliche Erbnachweis (Erbschein oder im Einzelfall Eröffnungsprotokoll bzgl. einer – notariellen – Verfügung von Todes wegen, §...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Die Vorsorgevollmacht ergänzende Betreuung ("Auffangregelung")

Rz. 144 Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geht entsprechend einhelliger Empfehlung regelmäßig – in der Urkunde der Vorsorgevollmacht – die Errichtung einer Betreuungsverfügung einher (siehe zur Betreuungsverfügung § 4).[223] Da der Vollmachtgeber regelmäßig den Wunsch hat, den Staat – mit einem vom Gericht bestellten Betreuer und gerichtlichen Genehmigungsverfahren –...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / VI. Die Vorsorgevollmacht – ein Erfolgsmodell?

Zitat "Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich daher um ein echtes "Erfolgsmodell", das aus Sicht des Gesetzgebers weiterhin gefördert werden soll […]".[13] Doch trifft es auch zu? Woran wird Erfolg gemessen? An der Anzahl der erteilten Vollmachten? An der Häufigkeit entbehrlicher rechtlicher Betreuung? An der Einsparung von Kosten? Der Leichtigkeit in der Anwendung? Der Ver...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 4. Untervollmacht

Rz. 64 Der (Vorsorge-)Bevollmächtigte handelt grundsätzlich selbst. Davon geht auch der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vorsorgevollmacht aus. Dennoch gibt es i.d.R. ein Bedürfnis dafür, dass der Bevollmächtigte einen Dritten – als Unterbevollmächtigten – rechtsgeschäftlich handeln lässt, z.B.mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Grundsatz

Rz. 84 I.d.R. wird die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht gestaltet. Das entspricht zum einem ihrem Zweck, eine Betreuung zu vermeiden. Je enger eine (Vorsorge-)Vollmacht gefasst ist, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betreuer bestellt werden muss.[146] Zum anderen hat die Vorsorgevollmacht in der Praxis die klassische Generalvollmacht abgelöst. Selbst de...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / 1. Beschränkung durch Gesetz

Rz. 10 Die Verwendung von (Vorsorge-)Vollmachten gegenüber Banken ist durch Gesetz nicht beschränkt.mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Typische Regelungen/Klarstellungen im Grundverhältnis

Rz. 173 Neben der Festlegung der Rechtsnatur des Grundverhältnisses sind typische Regelungen im Innenverhältnis auch der Start der Vollmacht als Vorsorgevollmacht (siehe Rdn 205 ff. "Königsweg"; siehe in den Grundmustern § 4 = nachstehender Musterbaustein) oder eine bestimmte Aufgabenverteilung bzw. Absprachen (siehe z.B. in Gesundheitsfragen und insbes. zum Behandlungsabbru...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / C. Vorsorgevollmacht – Rechtsinstitut/Begriff der Vorsorgevollmacht

Rz. 12 Die Vorsorgevollmacht hat sich zu einem Rechtsinstitut entwickelt. Die Vorsorgevollmacht wird insbes. mit der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung unter dem Begriff der Vorsorgeverfügungen zusammengefasst.[39] Das Recht der Vorsorgeverfügungen kann aufgrund seiner praktischen Bedeutung und besonderen Behandlung in Rechtsprechung und Literatur als besonderes ...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / a) Notariell beurkundete Vollmachten

Rz. 15 Legt der Bankkunde bzw. dessen Vertreter bei der Bank eine Ausfertigung einer notariell beurkundeten (Vorsorge-)Vollmacht vor, die den Bevollmächtigten ausdrücklich auch zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt, wird man nach den vorangegangenen Feststellungen von einer Anerkennungspflicht der Bank ausgehen dürfen, soweit die Vollmacht im Übri...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 2. Mehrere Bevollmächtigte in einer Urkunde

Rz. 40 Die Bevollmächtigung mehrerer Personen birgt zwar Konfliktpotential in sich, ist aber beim Wunsch umfassender Vorsorge regelmäßig zweckmäßig. Bei Partnern mit erwachsenen Kindern werden neben dem Partner oft auch die Kinder bevollmächtigt. Rz. 41 Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, entspricht es oftmals dem Wunsch des Vollmachtgebers, alle Kinder zu bevollmächtigen, un...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Personensorge i.e.S.

Rz. 115 Grundsätzlich wird – auch und insbes. bei Vorsorgevollmachten – zwischen vermögensrechtlichen Angelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten differenziert. Die persönlichen Angelegenheiten werden in Abgrenzung von den vermögensrechtlichen Angelegenheiten als nicht-vermögensrechtlich bezeichnet. Bei der Vorsorgevollmacht geht es dabei insbes. um die Themen Gesundhei...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / g) Kein Erfordernis gerichtlicher Genehmigungen

Rz. 114 Während der Betreuer als gesetzlicher Vertreter umfangreichen Genehmigungserfordernissen unterworfen ist (siehe in Vermögensangelegenheiten: §§ 1848 ff. BGB), handelt der rechtgeschäftlich (Vorsorge-)Bevollmächtigte – mit Ausnahme der §§ 1829, 1831 und 1832 BGB (§§ 1904, 1906 und 1906a BGB a.F.) (siehe dazu Rdn 126 ff.) – ohne entsprechende Einschaltung des Staates/B...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / c) Assistenz geht vor Vertreterhandeln – Behindertenrechtskonvention

Rz. 30 Art. 12 Abs. 3 Behindertenrechtskonvention[49] regelt: Zitat "Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen." Das bedeutet, dass – unter Berücksichtigung der Ressourcen des Betroffenen und seines sozialen Umfeldes – die Assi...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 1. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 26 Werden mehreren Vorsorge- oder Generalbevollmächtigten gleichrangige Vollmachten erteilt und wurde nichts weiter zum Widerruf der Vollmacht geregelt, steht das Widerrufsrecht nur dem Vollmachtgeber zu, aber nicht den General-/Vorsorgebevollmächtigten in Bezug auf die übrigen General-/Vorsorgebevollmächtigten. Anderenfalls könnten die Bevollmächtigten ihre Vollmachten ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / IV. Grundverhältnis

Rz. 164 Die Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (§ 167 Abs. 1 BGB; i.d.R. Innenvollmacht, Alt. 1). Von der – einseitigen – Erteilung der Vollmacht zu unterscheiden ist das der Vollmacht zugrunde liegende – zweiseitige – Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, das sog. Grundverhältnis (Abstraktionsprinzip, mit gewisse...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 4. Keine Vollmacht in höchstpersönlichen Angelegenheiten

Rz. 142 Bei der Planung/Beratung der Vertretung/Vorsorge müssen die Beteiligten inkl. Berater im Blick haben, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte/Handlungen eine Vertretungmehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Minderjährige

Rz. 39 In der Praxis kommt hin und wieder die Frage auf, ob Minderjährigen Vollmacht erteilt werden kann. Die Antwort überrascht: Das Gesetz lässt die Vertretung durch einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen (§§ 106 ff. BGB) – d.h. ab Vollendung des siebten Lebensjahres – zu (§ 165 BGB). Im Umkehrschluss ist die Vertretung durch einen Geschäftsunfähigen n...mehr

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Vorsorgevollmacht und Betre... / 1.1 Inhalt

Unter einer Vollmacht versteht man eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) an eine oder mehrere dritte Personen. Sie kann als General- oder Spezialvollmacht ausgestaltet sein, je nachdem, wie viele und welche Aufgabenbereiche sie umfasst. Wird die Vollmacht für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erteilt, spricht...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / b) Vorsorgevollmacht für Gesellschafterrechte und Organbefugnisse

Rz. 79 Sollen auch Organbefugnisse bei Personengesellschaften von der Verpflichtung umfasst sein, könnte dies ebenfalls ausdrücklich geregelt werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel bietet sich jedoch meines Erachtens allenfalls an, wenn man die Auffassung teilt, dass Leitungsaufgaben durch einen Vorsorgebevollmächtigten ausgeübt werden können, was wie gesehen umst...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 5. Folgen einer gegebenenfalls unwirksamen Bevollmächtigung für Leitungsaufgaben

Rz. 68 Eingedenk der unsicheren Rechtslage zur Wahrnehmung von Organbefugnissen durch Vorsorgebevollmächtigte (siehe Rdn 67) stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen die Unwirksamkeit nach sich ziehen kann. Zecher [107] meint, dass Vollmachten, die sich ohne jede Ausnahme auf alle Befugnisse des Geschäftsführers erstrecken, nach der Rechtsprechung des BGH ungültig seien und...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / V. Kosten

Rz. 14 Die Kosten des Verfahrens der Kraftloserklärung trägt nach § 22 Abs. 1 GNotKG der Antragsteller. Diese betragen gem. KV 15212 GNotKG eine halbe Gebühr. Sollte der Antragsgegner mit der Rückgabe der Vollmachtsurkunde in Verzug sein oder die Herausgabe der Vollmachtsurkunde unmöglich sein und der Antragsgegner dies zu vertreten haben, so können die Kosten nach Ansicht d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 21 Ebenso wie bei der Sofortversteuerung hat die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten keinen Einfluss auf die Jahressteuer. Es ist aber zu prüfen, ob nicht ein Erlass der Jahressteuer nach § 163 Abs. 1 AO wegen sachlicher Unbilligkeit möglich ist.[24] Mit Urt. v. 22.10.2014[25] hat der BFH eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Herabsetzung der abzulösenden Steuer auf ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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FF 01/2023, Grobe Unbilligk... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zuge der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. [2] Auf den von der Antragstellerin angebrachten Scheidungsantrag, dem der Antragsgegner zugestimmt hat, hat das Familiengericht die Ehe geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat die Antragstellerin beantragt, von einer Durchführung abzusehen, wei...mehr

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FF 01/2023, Grobe Unbilligk... / Leitsatz

1. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Ausgleichsberechtigte es in vorwerfbar illoyaler Weise unterlassen hat, für seine eigene Alters- und Invaliditätsversorgung Vorsorge zu treffen, obwohl ihm dies unschwer möglich gewesen wäre. 2. Entsprechendes gilt aufgrund der groben Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt ...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / 4. Orientierung an Textmustern – Der Klassiker des BMJ und andere Patientenverfügungstexte

Rz. 79 Den "Klassiker" unter den Patientenverfügungsmustern dürfte man in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz[120] bzw. in der "bayerischen" Patientenverfügung[121] finden. Daran orientieren sich nahezu alle anderen Patientenverfügungsmuster. Diese beiden Muster verstehen sich selbst aber nur als "Anregungen und Formulierungshilfen, weil es ein einheitliches Must...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Tilgung und Sicherheitsleistung

Rz. 24 Da Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger den Nachlass in Besitz nehmen und die Erben insoweit keine Verfügungsbefugnis haben, ist es konsequent, diese Personen für die Entrichtung der Steuer aus dem Nachlass sorgen zu lassen. Haben die zur Verwaltung des Nachlasses berufenen Personen für die Entrichtung der Steuer gesorgt, so kann bis zur Aufhe...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Sonderfall: Schenkungen

Rz. 94 Vorsorglich sollte ausdrücklich geklärt werden, ob und inwieweit der Bevollmächtigte (bei mehreren Bevollmächtigten siehe Rdn 101) befugt ist, Vermögenswerte des Vollmachtgebers an sich oder Dritte zu verschenken. Zwar wird davon ausgegangen, dass ein Generalbevollmächtigter (auch ohne dahingehende ausdrückliche Erklärung des Vollmachtgebers) zu Schenkungen befugt ist...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / VI. AGB-Kontrolle?

Rz. 221 Die vorstehende Überschrift ist bewusst etwas provokant gewählt und trifft dogmatisch auch nicht die Vorsorgevollmacht, zumindest dann nicht, wenn sie – wie im Regelfall – außerhalb irgendwelcher Verträge erteilt wird. Dogmatisch kommt die Vorsorgevollmacht allerdings dann in das AGB-Recht, wenn bspw. Verträge zur Pflege und/oder Heimunterbringung Vollmachten beinhal...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Voraussetzungen/Grenzen und Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung

Rz. 126 Handlungen/Erklärungen des Bevollmächtigten zur Personensorge i.e.S. sind strenge Voraussetzungen im Gesetz gebunden; sie bedürfen zudem in bestimmen Fällen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB, § 1831 Abs. 2 und 4 BGB, § 1832 Abs. 2 BGB).[197] Die Darstellung der Voraussetzungen etc. inkl. der entsprechenden Behandlung in der betreuungsger...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / A. Vorab: Zu den Grundmustern und zu den einzelnen Musterbausteinen

Rz. 1 Die nachfolgenden zwei Grundmuster sind so zusammengestellt, dass einerseits Formulierungsvorschläge für einen ausführlichen Text (Grundmuster I, Rdn 8) und alternativ für einen kurzen Text (Grundmuster II, Rdn 9) geliefert werden und anderseits Formulierungsvorschläge für eine Errichtung in der Form der notariellen Beurkundung (Grundmuster I) und alternativ für eine E...mehr

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Literaturverzeichnis

Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler, Die Patientenverfügung, 2018 Anders/Gehle, ZPO, Kommentar, 80. Auflage 2022 (zit. Baumbach u.a./Bearbeiter) Beck’scher Online Großkommentar, (zit. BeckOGK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 1.11.2021, 60. Ed. (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 (zit. Bengel/Reimann...mehr

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§ 6 Formvorschriften / 3. Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde

Rz. 15 Die Betreuungsbehörden sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen (§ 7 BtOG). Sie steht der notariell beglaubigten Vollmacht gleich.[28] Diese Befugnis erstreckt sich nur dann, wenn diese von natürlichen Personen erteilt werden. Eine solche Vollmacht entspricht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / V. Praktikabilitätsgründe zugunsten der Beurkundung

Rz. 32 Zutreffend kommt daher Kurze [62] zum Ergebnis, dass die Beurkundung "aus formalen Gründen nicht notwendig" ist, "gegebenenfalls aus Praktikabilitätsgründen zu empfehlen". So spricht der höhere "Beweiswert" einer Beurkundung für die Beurkundung. Ebenfalls zutreffend führen Renner/Braun aus, dass Dritte erheblich mehr Vertrauen der beurkundeten Vollmacht entgegenbringen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Offene Handelsgesellschaft/Kommanditgesellschaft

Rz. 61 Nach § 131 Abs. 3 HGB führt, sofern nichts anderes vertraglich geregelt wurde, der Tod eines Gesellschafters zum Ausscheiden dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft. Die Regelung in § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt dazu, dass die Gesellschafterstellung nicht mehr ohne weiteres vererblich ist. Dies ist nur noch möglich, wenn es dazu eine so genannte Nachfolgeklausel im...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / aa) Grundsätzlich keine Lösung: Bedingte Vollmacht

Rz. 191 Spezifizierung Vollmachtserteilung unter aufschiebender Bedingung: (Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, § 158 BGB), z.B. Bedingung = Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers oder Vorlage eines ärztlichen Attestes über Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit Die Rechtsprechung hat die Praxisuntauglichkeit dieser ...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / 1. Die Gesundheits-/Krankheitsvollmacht unter der Bedingung der Einwilligungsunfähigkeit

Rz. 26 Für vermögensrechtliche Vollmachten ist man sich einig darüber, dass eine Vollmacht unter einer Bedingung praxisuntauglich ist, weil der Dritte den Eintritt der Bedingung in der Regel nicht prüfen kann. Deshalb muss angeordnet werden, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unabhängig von der Regelung im Innenverhältnis unbedingt – also ohne Bedingung – erteilt wird. Die...mehr

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§ 5 Kontrollbevollmächtigun... / E. Kontrollbevollmächtigter

Rz. 37 Bevor ein Kontrollbetreuer bestellt wird, ist aufgrund des Nachranggrundsatzes die Erforderlichkeit zu prüfen. Hat etwa der Bevollmächtigte mehrere Personen mit Alleinvertretungsbefugnis zu seinen Bevollmächtigten bestimmt, die sich gegenseitig kontrollieren können, ist ein Kontrollbetreuer grundsätzlich nicht erforderlich.[75] Das geht nicht ausdrücklich aus dem Gese...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / IV. ABC der Fälle mit ausreichender rechtsgeschäftlicher Vertretung

Rz. 12 In Abgrenzung zu den vorherigen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber das Erfordernis einer gesetzlichen Vertretung vorgeschrieben hat, ist grundsätzlich eine Vertretung aufgrund einer (Vorsorge-)Vollmacht zulässig und ausreichend. Hierzu einige Beispiele:mehr

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ZErb 01/2023, Je reicher man ist, umso länger lebt man, oder?

Ganz so einfach scheint es nicht zu sein, jedenfalls wenn man den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts glaubt. Zwar steigt die statistische Lebenserwartung der Deutschen seit Langem stetig an und auch das vererbte bzw. verschenkte Vermögen ist in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Allerdings scheint eine unmittelbare Korrelation zwischen beiden Phänomenen dann...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / IV. Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils bzw. bis zur Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung befassen, enthalten – sinngemäß – den Satz: "Tilgungsleistungen, die über den positiven Wohnwert (die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hinausgehen, können als zusätzliche...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Bereitschaft, Qualifikation, Akzeptanz

Rz. 29 Der Bevollmächtigte muss bereit und in der Lage sein, für den Vollmachtgeber tätig zu werden. In den meisten Fällen kommen nahe Angehörige in Betracht, insbesondere der Partner, die Kinder und Geschwister/Nichten/Neffen und Freunde. Aber auch Personen aus der Nachbarschaft und dem weiteren sozialen Umfeld werden bevollmächtigt. Die Intensität der Bindung und des Vertr...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / I. Grundrechtsrelevanz von Vorsorgeregelungen

Rz. 2 Dabei muss man sich vergegenwärtigen, dass anwaltliche Vorsorgeberatung immer "worst-case-Beratung" ist. Es geht um in der Zukunft drohende Gefahren für die Würde [1] und die Grundrechte des Mandanten. Durch dessen selbstbestimmte Entscheidung wird festgelegt, was für ihn als einzigartiges Individuum seine Würde ausmacht. Das durch Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garanti...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtsgrundlagen (Befugnisnorm), § 99 AO

a) Rechtliche Grundlagen für das Verständnis der Norm des § 99 AO Rz. 717 [Autor/Stand] Die Befugnis zum Betreten des Grundstückes (Wohn-/Geschäftsraum) des Stpfl. ergibt sich aus § 99 AO: § 99 AO Betreten von Grundstücken und Räumen (1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen si...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / b) Die Heilbehandlung

Rz. 38 Heilbehandlungen sind Maßnahmen jeglicher Art (auch die von nichtärztlichen Heilberufen durchgeführten Maßnahmen), die auf Herstellung der Gesundheit, Linderung der Krankheit, Beseitigung oder Linderung von Krankheitsfolgen sowie Verhütung von Krankheiten und ihrer Verschlimmerung gerichtet sind, wozu auch alternative Behandlungsmethoden jeglicher Art gezählt werden k...mehr

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zfs 01/2023, Kein Versicher... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob der Kl. gegen die Bekl. Ansprüche aus einer bei dieser seit dem 1.1.2020 gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Einstellung des Betriebs eines Catering-Service im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. Dem Versicherungsvertrag liegt AVB zugrunde, in denen es u.a. heißt: Zitat 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 in Erweiter...mehr