Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 9 Übergangsvorschriften / I. Anwendbarkeit neuen Rechtes auf Altbeschlüsse

1. Beschlüsse kraft gesetzlicher Öffnungsklausel Rz. 6 § 48 Abs. 1 WEG ordnet auch für vereinbarungsändernde Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst oder durch Gerichtsentscheidung ersetzt wurden, die Anwendbarkeit von §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 WEG an. Für Beschlüsse, die kraft gesetzlicher Öffnungsklausel gefasst wurden, bleibt es somit bei der f...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / X. Abdingbarkeit

1. Bauliche Veränderung und Kosten Rz. 179 §§ 20, 21 WEG sind weder ausdrücklich als unabdingbar ausgestaltet noch ergibt sich dies aus ihrem Sinn und Zweck. Die Gemeinschaftsordnung kann also abweichende Regelungen vorsehen. Grundsätzlich gilt dies auch für eine Abänderung durch Beschluss kraft Öffnungsklausel. Allerdings dürften Bestimmungen wie § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. ...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 4. Inhaber der Duldungspflichten

a) Keine Differenzierung des Duldungsanspruchs nach Sonder- und Gemeinschaftseigentum Rz. 70 § 15 WEG nennt als Duldungsberechtigte ohne Differenzierung Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer. Dies ist insoweit richtig, als die Duldungspflicht nicht nach der Eigentumsform zugeordnet werden kann. Wird Gemeinschaftseigentum instandgesetzt, kann dabei Sondereigent...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 2. Inhalt des Beschlusses

a) Bezifferung der Einzelvorschüsse (Zahlungsplan) Rz. 4 Wie der Beschluss über die Vorschüsse im Einzelnen auszusehen hat, regelt § 28 WEG nicht ausdrücklich. Daraus, dass die Vorschüsse "beschlossen" werden, geht aber hervor, dass deren Höhe für jeden einzelnen Wohnungseigentümer angegeben werden muss. Es genügt demnach eine Auflistung aller Wohnungseigentümer mit der Bezif...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Formelle Fehler

Rz. 7 Wie jeder andere Beschluss kann der Beschluss über die Vorschüsse an formellen Fehlern, etwa an Ladungsmängeln oder dem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit leiden. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze. Wenn der formelle Fehler nicht auf einer bewussten Verkürzung von Mitgliedschaftsrechten beruht, ist der Beschluss über die Vorschüsse nur anfechtbar.mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / II. Voraussetzungen

1. Prüfung durch die IHK Rz. 78 Nach § 26a Abs. 1 WEG kann die Zertifizierung durch eine Prüfung vor der IHK erlangt werden. Diese soll die "notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse" nachweisen. Die näheren Modalitäten der Prüfung und des Zertifikates werden erst durch das Justizministerium durch Rechtsverordnung festgelegt, wofür § 26a Abs. 2 WEG ei...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 5. Präklusion von Härtegründen

a) Nichteinhaltung der Frist des § 555d Abs. 3 S. 1 BGB Rz. 176 Nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 4 S. 1 BGB sind hinsichtlich der Duldungspflicht nur solche Härtegründe zu berücksichtigen, die der Drittnutzer gemäß § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 3 S. 1 BGB in Textform bis zum Ablauf des Monats mitteilt, der auf die Ankündigung der baulichen Veränderung folgt. Sind Um...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / III. Sonstige Mängel

Rz. 44 Die speziellen Vorschriften des § 20 Abs. 4 WEG regeln die möglichen Fehler von Beschlüssen über bauliche Veränderungen, wie die Gesetzesmaterialien zutreffend bemerken, nicht abschließend.[36] Die Gestattung baulicher Veränderungen kann insbesondere aus formellen Gründen anfechtbar sein. Insoweit bestehen keine Abweichungen vom allgemeinen Beschlussmängelrecht. Aber ...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / f) Wegfall der Regelungen zur Vollmachtsurkunde

Rz. 47 Nach neuem Recht sind die Regelungen zur Vollmachtsurkunde in § 27 Abs. 6 WEG a.F. entfallen, die schon im alten Recht einen Anachronismus darstellten. So war schon unklar, weshalb der Verwalter von den Wohnungseigentümern die Erstellung einer Vollmachtsurkunde verlangen konnte, wenn der Vollmachtgeber der Verband war. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber, da sich die Vol...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / d) Anspruchsverdoppelung

Rz. 13 Nicht selten wird diese neue Behandlung von Pflichten und Pflichtverletzungen bei der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu einer Anspruchsverdoppelung führen. Denn nur Schadensersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichten sind exklusiv gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Wird daneben Sondereigentum oder ein sonstiges absolutes Recht...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Forderungen gegen Miteigentümer und Dritte

Rz. 40 Zum Vermögen gehören zunächst die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer und Dritte. Zu den erstgenannten gehören insbesondere regelmäßig entstehende Forderungen wie rückständige Vorschüsse, Sonderumlagen und Nachschüsse, aber auch außerordentliche Forderungen wie Schadensersatzansprüche aus Verzug oder prozessuale Kostenerstattungsans...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Formelle Lösung

Rz. 29 In der Rechtsprechung zum früheren Recht sind klare Tendenzen zu erkennen, auf das Fehlen des Beschlusses abzustellen, der die bauliche Veränderung erst legalisiert. So lassen einige Berufungsgerichte dahinstehen, ob es durch eine bauliche Veränderung zu Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer kommt und lassen alleine das Fehlen der Zustimmung durch Beschluss fü...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / c) Vollstreckungshindernis aus § 888 Abs. 3 ZPO

Rz. 23 Selbst wenn sich die Wohnungseigentümergemeinschaft auf diesem Wege einen Titel beschaffen würde, wäre er ohne Wert. Denn der Verwaltervertrag ist nach ganz h.M. ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag.[28] Die Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag ist indessen nach § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbar. Gegen den Willen des Verwal...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / c) Durchsetzbarkeit

Rz. 42 Von erheblicher Bedeutung für die Aussagekraft des Vermögensberichtes ist die Durchsetzbarkeit der dort aufgeführten Forderungen. Werden dort nicht mehr durchsetzbare Ansprüche evtl. sogar wiederholt aus vergangenen Jahren aufgelistet, verzerrt dies die Darstellung der tatsächlichen Lage. Einer Berücksichtigung dieses Umstandes scheint auf den ersten Blick entgegenzus...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Gegenstand der Einwirkung

Rz. 157 Bereits der Mietgesetzgeber stellte in § 555c Abs. 4 BGB anders als in § 554 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht auf die "Einwirkung auf die vermieteten Räume" ab, sondern auf die "Mietsache". Dieser Unterschied ist bedeutsam, da die "Mietsache" anders als die "vermieteten Räume" eben nicht nur die vom Mieter angemieteten Räumlichkeiten, sondern die gesamte Liegenschaft einsc...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / a) Antragsberechtigung aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO

Rz. 41 Der Gesetzestext und die Materialien konzentrieren sich auf die Antragsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft, was leicht nachvollziehbar ist, da es sich hierbei um die eigentliche Neuerung des Gesetzes handelt. Gleichwohl sind von der Eintragung, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Eigentümerin einer Einheit ist, nicht ihre Rechte, sondern allein...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 2. Nicht erfasste Maßnahmen

Rz. 2 Diese Definition erfasst sämtliche baulichen Maßnahmen mit Ausnahme der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands und der Instandhaltung und Instandsetzung. Erstere unterfällt trotz einer Veränderung des Bestandes schon deshalb nicht dem Begriff der baulichen Veränderung, weil sie rechtlich nur den ordnungsmäßigen Zustand herstellt. Es handelt sich also ga...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Folgen

Rz. 30 Der gesetzlichen Konzeption nach ist es konsequent, im Verwalter (nur) ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft zu sehen. Das gilt auch dann, wenn er aufgrund einer Beschlussfassung gemäß § 27 Abs. 2 WEG Tätigkeiten jenseits der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wahrnimmt. Klagen von Wohnungseigentümern und Dritten auf Vornahme oder Unterlassung von Hand...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Unbillige Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer

Rz. 92 Von größerer praktischer Bedeutung dürfte die Anfechtbarkeit wegen unbilliger Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer sein. Zwar dürfte es entgegen den Gesetzesmaterialien nicht auf einen Ausgleich der Nachteile durch Vorteile der baulichen Veränderung ankommen, da eine Veränderung im Sondereigentum den Miteigentümern bestimmungsgemäß regelmäßig keinen Vorteil brin...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Nachträgliche Gestattungen

Rz. 9 Gesetzestext und -materialien äußern sich nicht zu der Frage, wann ein Beschluss über bauliche Veränderungen zu fassen ist. Nach früher wohl einhelliger Praxis musste die Beschlussfassung nicht vor Durchführung der baulichen Veränderung erfolgen; eine bereits vorgenommene bauliche Veränderung konnte nachträglich genehmigt werden.[11] Dass der Gesetzgeber diese Möglichk...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / c) Vorgehen im Spezialfall der positiven Abrechnungsspitze bei tatsächlichen Rückständen des Voreigentümers

Rz. 25 Unklar bleibt, wie der Verwalter vorzugehen hat, wenn die Soll-Vorschüsse die Kosten übersteigen, die auf den Wohnungseigentümer entfallen. Die Gesetzesmaterialien gehen nicht über die gesetzliche Formulierung einer "Anpassung der Vorschüsse" hinaus. Dies kann nach der gesetzlichen Terminologie nur bedeuten, dass die im Wirtschaftsplan ermittelten Vorschüsse rückwirke...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Sonstige Einbußen

Rz. 55 Bei sonstigen Schäden, insbesondere bei Vermögensfolgeschäden ist zu prüfen, ob ein Ausgleich "angemessen" ist. Dies ist jedenfalls dort zu verneinen, wo schon nach dem großzügigeren Maßstab der §§ 249 ff. BGB kein Ersatz zu leisten war. So kann der duldungspflichtige Wohnungseigentümer den Ersatz für den Verlust von Gebrauchsvorteilen nur verlangen, wenn er auf die b...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / b) Keine Korrektur von Amts wegen

Rz. 46 Die Löschung eines rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses gemäß § 53 Abs. 1 GBO oder § 84 Abs. 1 GBO von Amts wegen dürfte ausscheiden. Einer Löschung nach § 53 Abs. 1 GBO steht entgegen, dass das Grundbuchamt, anders als § 53 Abs. 1 S. 1 GBO voraussetzt, die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat.[43] Denn die Eintragung...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Grundsatz: Trennung der Zahlungsverpflichtung von der Jahresabrechnung

Rz. 23 Ähnlich wie bei den Vorschüssen trennt der Gesetzgeber die Begründung von (Rück-) Zahlungspflichten nunmehr von der Jahresabrechnung. Auch diese ist nunmehr nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern nur noch die hieraus resultierenden Nachschusspflichten.[22] Hinsichtlich der Nachschüsse soll sich inhaltlich gegenüber dem früheren Recht nichts ändern. Der Be...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / e) Vorgehen im Regelfall

Rz. 27 Diese Anpassung der Vorschüsse an die tatsächlich auf die Einheit entfallenden Kosten würde auch im Normalfall, in dem kein Eigentümerwechsel eintritt, zu einigermaßen befriedigenden Ergebnissen führen. Dann erhält der Wohnungseigentümer, dessen Vorschüsse die auf seine Einheit entfallenden Kosten übersteigen, nicht, wie nach früherem Recht, unmittelbar aus der Jahres...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 3. Eigene Fehler des Beschlusses über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse

Rz. 30 Zu den eigenen, also nicht durch Fehler der Jahresabrechnung verursachten Fehlern des Beschlusses über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse gilt im Wesentlichen das zum Zahlungsplan der Vorschüsse Gesagte. Formelle Fehler führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit. Inhaltliche Fehler werden ähnlich wie beim Zahlungsplan über die Vorschüsse aufgrund des begrenz...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / b) Aufhebung durch Zweitbeschluss

Rz. 13 Diese Gefahr, die mit der Anwendbarkeit des WEG ab Anlegung der Wohnungsgrundbücher verbunden ist, nimmt der Gesetzgeber bewusst in Kauf. Er schlägt als Abhilfe die Aufhebung solcher Beschlüsse durch Zweitbeschluss vor und zieht sogar einen Anspruch hierauf in Erwägung.[18] Die Möglichkeit des Zweitbeschlusses wird indessen häufig an den Mehrheitsverhältnissen scheite...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Rückbauansprüche

Rz. 26 Wird eine bauliche Veränderung ohne die nunmehr vorgeschriebene Gestattung durchgeführt, ändert sich für die hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer, die ihr nicht zugestimmt haben, gegenüber dem früheren Recht nichts: Die bauliche Veränderung stellt eine rechtswidrige Umgestaltung des auch ihnen gehörenden Gemeinschaftseigentums dar. Folglich können sie einen g...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Durch die bauliche Veränderung nicht ausgeglichene Nachteile

Rz. 38 Nach der Gesetzesbegründung setzt eine unbillige Benachteiligung zunächst voraus, dass ein Miteigentümer durch die bauliche Veränderung Nachteile erleidet, die durch die mit ihr verfolgten Vorteile nicht ausgeglichen werden.[34] Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt nur bei baulichen Veränderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine nennenswerte Abgrenzungsfunktion. D...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Kein Abwehranspruch gegen die Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums

Rz. 68 Der unbeschränkte Duldungsanspruch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums dürfte ferner, wie im Mietrecht, Abwehransprüche des Drittnutzers hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Flächen ausschließen. Denn der Anspruch auf ungestörten Besitz erstreckt sich gerade nicht auf die Flächen, die er nur mitbenutzen darf. Folglich ist deren Inanspruchnahme etwa für das ...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Rechtsprechungsänderung des BGH

Rz. 16 Mit dieser Rechtsprechung hat jüngst der BGH gebrochen. Danach sollte ein wirksamer Beschluss über eine bauliche Veränderung bereits dann vorliegen, wenn das "Ob" der baulichen Veränderung geregelt ist. Dass er sich zum "Wie" nicht äußert, steht dem nicht entgegen.[18] Vielmehr können die Wohnungseigentümer einen konkretisierenden Beschluss nur dann erfolgreich anfech...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / f) Konkrete Ausführung

Rz. 21 Spätestens nach der Bestandskraft der Entscheidung über die Gestattung der baulichen Veränderung dem Grunde nach müssen die Wohnungseigentümer über die konkrete Ausführung der Maßnahme befinden. Das gilt unabhängig davon, ob bereits dem Grunde nach ein Anspruch auf die bauliche Veränderung bestand. Denn jedenfalls mit der Gestattung, dass eine bauliche Veränderung übe...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / d) Gleichbehandlung

Rz. 40 Die Gesetzesmaterialien halten es darüber hinaus für "notwendig, dass die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führt, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern."[35] Dies erscheint im Ansatz zweifelhaft. Damit wären gerade besonders gravierende Nachteile ...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / I. Ausgangslage

Rz. 49 Die Befugnisse des Verwalters waren nach altem Recht in § 27 WEG a.F. in Form einer Enumeration geregelt und zudem mit der Vertretungsmacht nach außen unglücklich verquickt. Dabei war nicht zuletzt vielfach unklar, wozu der Verwalter im Einzelnen bevollmächtigt war. Hier schafft das neue Recht in mehrfacher Hinsicht bedeutsame Vereinfachungen. Zunächst erhält der Verw...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 4. Rechtsbeziehungen zum teilenden Eigentümer oder ihm nahestehenden Unternehmen

Rz. 10 Problematisch können solche Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sein, die der teilende Eigentümer noch als alleiniger Wohnungseigentümer gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG mit sich selbst oder ihm nahestehenden Unternehmen eingeht. Hier besteht die Gefahr, dass er im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf zum eigenen Vorteil Verpflichtungen zulasten des Verb...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / b) Unschädliche Fehler

Rz. 34 Im Übrigen gilt für die Unschädlichkeit von Fehlern der Jahresabrechnung Ähnliches wie beim Wirtschaftsplan. Danach soll ein Fehler in der Jahresabrechnung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse über Vor- und Nachschüsse bzw. Rückzahlungen führen, "solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt."[35] Dies kommt wie im Falle d...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Differenzierung nach demjenigen, der die Maßnahme durchführt

Rz. 71 Gleichwohl dürfte der Wortlaut in anderer Hinsicht zu weit geraten sein. Man wird schwerlich davon ausgehen können, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Drittnutzer die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen verlangen kann, die ein Sondereigentümer durchführen will. Umgekehrt kann ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig nicht alleine über die Durchführung von Erha...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / II. Durchführung von Vereinbarungen und Beschlüssen

Rz. 50 Wie schon nach altem Recht bei der Durchführung von Vereinbarungen hielt es der Gesetzgeber für selbstverständlich, dass der Verwalter Beschlüsse der Eigentümerversammlung durchzuführen hat.[51] Die diesbezügliche Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. ist daher entfallen, nicht aber die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen. Allerdings handelt es sich nunmehr nach...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / a) Das Problem

Rz. 25 Die Gesetzesmaterialien übersehen nicht, dass der Verwalter jenseits seiner eigenen Rechtsstellung Bedarf nach einer Klärung der Rechtslage haben kann. Sie nennen aber nur das Beispiel von Beschlüssen, deren Ausführung auf eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat hinausliefe und gestehen dem Verwalter hier schon aus materiellem Recht zu, den Beschluss nicht auszuführ...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / b) Liquidator und Verfahren

Rz. 47 Gänzlich offen bleibt, wer diese Liquidation in welchem Verfahren durchführen soll. Gesetz und Gesetzesmaterialien bieten hierfür abgesehen vom kryptischen Verweis auf "allgemeine Grundsätze" nicht den leisesten Hinweis. Am ehesten wird man die Wohnungseigentümergemeinschaft als fortbestehend behandeln dürfen, bis sie vollständig abgewickelt ist. In diesem Falle würde...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 2. Zur Liquiditätssicherung umgewidmete Mittel

Rz. 39 Kaum verständlich und auch nicht näher erläutert ist die weitere Einschränkung der Gesetzesmaterialien, wonach auch zur Liquiditätssicherung umgewidmete Mittel nicht anzugeben sind.[45] Da andere Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage nunmehr ausdrücklich für zulässig erklärt werden, kann auch eine (allgemeine) Liquiditätsrücklage beschlossen werden. Diese muss naturg...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 4. Entgeltliche Tätigkeit

Rz. 96 Mit der Einführung der Haftungsprivilegierung in § 29 Abs. 3 WEG ist der frühere Streit entschieden, ob dem Verwaltungsbeirat eine Vergütung zuerkannt werden kann.[82] Denn der Gesetzgeber hält dies ausweislich seiner Einschränkung ("Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirates unentgeltlich tätig") offenkundig für zulässig, da sie anderenfalls überflüssig wäre. Erhält der...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Ansprüche der Wohnungseigentümer, die der baulichen Veränderung zugestimmt haben oder von ihr nicht benachteiligt sind

Rz. 27 Neuerungen ergeben sich bei den Wohnungseigentümern, die der baulichen Veränderung zugestimmt haben oder von ihr nicht benachteiligt sind. Hier konnte man nach früherem Recht Ansprüche auf Beseitigung durchaus in Frage stellen, wenn eine Zustimmung erteilt wurde oder gar nicht erforderlich war. Denn gerade das Fehlen der erforderlichen Zustimmung führte ja zur Rechtsw...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / c) Schadensersatzansprüche Dritten gegenüber

Rz. 12 Dieses System des Schadensersatzanspruchs gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überträgt der Gesetzgeber sogar auf Ansprüche gegen Dritte, etwa Handwerker. Erleidet ein Wohnungseigentümer durch die Tätigkeit eines solchen Dritten für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Schaden, haftet gemäß § 278 BGB die Wohnungseigentümergemeinschaft auch hierfür, k...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Materiell-rechtliche Lösung

Rz. 30 Der BGH lehnte es bislang leider ausdrücklich ab, zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen. In einer Entscheidung ließ er jedoch erkennen, dass er ein nur auf das Fehlen des Beschlusses gestütztes Beseitigungsverlangen wohl für treuwidrig hält, wenn alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zugestimmt haben.[26] Würde man diese Position über d...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Das Problem

Rz. 28 Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die möglicherweise drängendste Frage, die sich schon nach der h.M. zur früheren Rechtslage aufdrängte, nicht beantwortet: Wie sind Beseitigungsansprüche zu behandeln, wenn zwar niemand von einer baulichen Veränderung beeinträchtigt wird bzw. alle Beeinträchtigten ihr Einverständnis erteilt haben, eine Gestattung durch Beschluss a...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / c) Berichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO

Rz. 47 Der Anfechtungskläger könnte daher die Löschungsbewilligung seiner Miteigentümer nach § 894 BGB erstreiten, da mit der Löschung des für ungültig erklärten Beschlusses wiederum die Rechte aller Miteigentümer berührt werden.[45] Dieser Weg zur Durchsetzung einer im Anfechtungsverfahren bereits festgestellten Rechtslage erscheint aber kaum zumutbar. Die Löschung des rech...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / b) Fälligkeit

Rz. 41 Gesetzestext und -materialien äußern sich nicht dazu, ob nur fällige oder auch künftige Forderungen in den Vermögensbericht aufzunehmen sind. Dabei dürften sich in diesem Bereich erhebliche Abgrenzungsprobleme ergeben. Denn einerseits kann der Verwalter nicht unbegrenzt noch nicht fällige Ansprüche (etwa Vorschüsse auf Jahre hinaus) in den Vermögensbericht aufnehmen. ...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 4. Bewertung

Rz. 46 Nach den Gesetzesmaterialien sind Forderungen und Sachwerte nur zu benennen. Sie "müssen nicht bewertet werden."[48] Der Formulierung zufolge besteht lediglich kein Zwang zu einer Bewertung. Nimmt der Vermögensbericht eine solche gleichwohl vor, wird er hierdurch nicht fehlerhaft. Empfehlenswert dürfte ein solches Vorgehen freilich nicht sein; im Extremfall kann es so...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Unerheblichkeit der Einwirkung

Rz. 158 Voraussetzung der Entbehrlichkeit der Ankündigung baulicher Veränderungen ist nach dem Gesetzeswortlaut die Unerheblichkeit der Einwirkung auf die Liegenschaft. Maßgeblich für die Unerheblichkeit einer Einwirkung ist wie im Mietrecht, wie lange und wie intensiv der zulässige Gebrauch durch den Drittnutzer gestört wird. Der Gesetzgeber hat im mietrechtlichen Zusammenh...mehr