Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 828–863

1 Unterschiede zur Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (Mobiliarvollstreckung) Rz. 1 Die Wirkungen der Mobiliarvollstreckung werden grundsätzlich an die Pfändung der im Besitz des Schuldners befindlichen Sache(n) durch Besitzergreifung seitens des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan geknüpft. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen (§ 829 ZPO) und andere Verm...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802e Zuständigkeit

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm regelt die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit im Verfahren des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft in den Fällen der §§ 807, 836 Abs. 3 Satz 2 und 883 Abs. 2 ZPO. Die Regelung verstößt nicht gegen das GG (BVerfG, NJW 2002, 285). 2 Zuständigkeiten Rz. 2 Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 834 Keine Anhörung des Schuldners

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Einschränkung in jedem Fall (BGH MDR 2010, 29= NJW 2010, 153). Zum Schutz des Gläubigers vor Manipulationen der zu pfändenden Forderung durch Verfügungen des Schuldners (z. B. Einziehung, Abtretung und Erlass) wird dem Schuldner vie...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

1 Regelungsgehalt Rz. 1 Abs. 1 regelt allein die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen mit erweiterten Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, die wg. ihrer Bedürftigkeit von dem Schuldner in besonderem Maße abhängig sind (BGH, NJW 2003, 2832 = FamRZ 2003, 1176 = Rpfleger 2003, 514 = InVo 2003, 397 = BGHReport 2003, 1112 = MDR 2003, 1199 = KTS 2003, 605 = FF 2003, 176 = ZFE 2003, 27...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm dient dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass durch unlautere Manipulationen das Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 38 = DStR 2005, 2096 = WM 2005, 2324 = Rpfleger 2006, 25 = ZVI 2005, 587 = BFH/NV 2006, Beilage 1, 94-95 = FamRZ 2006, 37 = ZInsO 2005, 1212 = BGHReport 2006, 131 = NZI...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 844 Andere Verwertungsart

1 Grundsatz-Zweck Rz. 1 Der Gesetzgeber erkennt in § 844 ZPO an, dass es Fallkonstellationen geben kann, in denen eine von § 835 Abs. 1 ZPO abweichende Verwertungsart angezeigt sein kann. Dies ist der Fall, wenn die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 824 Verwertung ungetrennter Früchte

1 Regelungszweck/Anwendungsbereich Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 810 ZPO zu sehen. Sie regelt die Verwertung der vom Boden noch nicht getrennten Früchte, die noch als Teil des unbeweglichen Vermögens des bereits in der für unbewegliche Sachen geregelten Form durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden (Zöller/Herget, § 824 Rn. 1). Die Regelung ist auch anwe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Zusammen mit § 865 ZPO bestimmt die Vorschrift die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegenden Gegenstände. Für die Grundstücke und die grundstücksgleichen Rechte ergibt sich bereits aus der Natur der Gegenstände die Zuweisung zur "Immobiliarvollstreckung". Bezüglich der Schiffe und Schiffsbauwerke ergibt sich dies aus der übe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 825 Andere Verwertungsart

1 Normzweck Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist es, persönliche, sachliche oder örtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines günstigen Verwertungserlöses i. R.d. Sachpfändung zu nutzen (BGH, NJW 2007, 1276 = WM 2007, 364 = DGVZ 2007, 23 = MDR 2007, 682 = Rpfleger 2007, 213 = KKZ 2008, 112 = ZIP 2007, 355 = FamRZ 2007, 391 = JuS 2007, 688 = FoVo 2008, 140; BGH, BGHZ 119, 7...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 874 Teilungsplan

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Verteilungsplan bereitet die gerichtliche Entscheidung über die Verteilung vor. Er ist Grundlage der Verhandlungen im Verteilungstermin und hat daher nur vorläufigen Charakter. Er kann durch den Widerspruch und/oder auch eine Einigung der Beteiligten ganz oder teilweise abgeändert werden. Die Norm regelt den Zeitpunkt der Anfertigung und den Inha...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm stellt sicher, dass der verhaftete Schuldner schnellstmöglich in die Lage versetzt wird, die eidesstattliche Versicherung ggü. dem Gerichtsvollzieher zu leisten (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1). 2 Versorgung etwaiger Haustiere des Schuldners Rz. 2 Die Verhaftung des Schuldners ist bei Vorhandensein von Haustieren nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher fü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen

1 Normzweck Rz. 1 Die Regelung wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Abs. 1 Satz 3 (BGBl I 2009, 2258) geändert. Die Bestimmung dient der unmittelbaren Durchsetzung von Ansprüchen, die eine nur vom Schuldner vornehmbare Handlungen zum Gegenstand haben. Auch bei derartigen sog. unvertretbaren Handlung soll dem Gläubiger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die vollstreckungsrechtlichen Bedingungen des Zugriffs des Gläubigers auf Forderungen, die durch die Bestellung von Schiffshypotheken gesichert sind. Sie trägt – im Unterschied zu § 830 ZPO – den Besonderheiten dinglicher Sicherheiten in Form von Schiffsbauwerken Rechnung. 2 Die Regelung der Absätze 1 und 2 Rz. 2 Die Schiffshypo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 892a (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

1 Regelungsgehalt Rz. 1 Die Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 mit Wirkung ab 1.7.2010 geändert worden (BGBl. I 2009, S. 1707). Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 112 = FoVo 2018, 114 = ZInsO 2018, 866 = NZI 2018, 326...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm bezweckt, den aufgestellten Plan möglichst rasch zur Ausführung zu bringen. Im nicht öffentlichen Verteilungstermin haben daher die beteiligten Gläubiger die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen oder sich mit dem Plan einverstanden zu erklären. Hiernach richtet sich dann der weitere Verfahrensgang. Eine entsprechende Anwendung der Regelung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 831 Pfändung indossabler Papiere

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich ausschließlich mit indossablen Papieren, die über Forderungen ausgestellt sind (Schuschke/Walker, § 831 Rn. 1; zum Begriff vgl. auch § 821 Rz. 3; Kunst, InVo 2004, 3 m. w. N.). Dabei folgt dem Recht aus dem Papier das Recht am Papier. Es wird mithin eine Vorgehensweise vorgeschrieben, die an den Besitz des Papiers knüpft. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 877 Säumnisfolgen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Folgen der Nichterhebung des Widerspruchs bzw. der Säumnis im Verhandlungstermin. Ziel ist es, den Verteilungsplan, der die Grundlage des Verfahrens bildet, aufrechtzuerhalten (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 877 Rn. 1). Deshalb werden hinsichtlich der Bewertung des Verhaltens von beteiligten Gläubigern unwiderlegliche Vermutungen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850b Bedingt pfändbare Bezüge

1 Normzweck/Anwendungsbereich Rz. 1 Die Norm regelt Besonderheiten für die Zwangsvollstreckung in bestimmte Renten und rentenähnliche Bezüge, die wie Arbeitseinkommen dem Lebensunterhalt des Schuldners dienen (BGH, NJW-RR 2007, 1390 = FamRZ 2007, 1646 = MDR 2007, 1218 = Rpfleger 2007, 614 = JurBüro 2007, 607 = ZVI 2007, 553). Die Regelung dient der Existenzsicherung des Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 804 Pfändungspfandrecht

1 Arten der Pfandrechte Rz. 1 Je nach der Art des Zustandekommens werden zwischen drei unterschiedlichen Arten von Pfandrechten unterschieden: 1.1 Vertragliches Pfandrecht Rz. 2 Das vertragliche Pfandrecht ist ein sog. Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Es entsteht dadurch, dass der Eigentümer (Verpfänder) dem Gläubiger eine bewegliche Sache übergibt und beide darüber einig sin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 813a (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung

1 Allgemeines Rz. 1 Abs. 1 der Vorschrift schützt den Schuldner vor einer ungerechtfertigten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. In Eilfällen regelt Abs. 2, dass der Schuldner die Eintragungsanordnung durch einstweiligen Rechtsschutz unterbinden kann. Abs. 3 regelt eine Belehrungspflicht, damit der Schuldner die Rechtsbehelfe gem. Abs. 1, 2 beanspruchen kann. 2 Widerspruch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 866 Arten der Vollstreckung

1 Allgemeines – Grundsatz Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die Arten der Immobiliarvollstreckung (Abs. 1), stellt ihre Auswahl in das Belieben des Gläubigers (Abs. 2) und regelt das Gebot eines Mindestbetrags für die Zwangshypothek (Abs. 3). 2 Arten der Vollstreckung in ein Grundstück Rz. 2 Der Gläubiger hat bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen seines Schuldner...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm regelt das Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis. Das Schuldnerverzeichnis muss grundsätzlich für jedermann einsehbar sein, um seiner Warn- und Informationsfunktion gerecht zu werden. Ein Einsichtsrecht besteht allerdings nur dann, wenn der Nutzer einen legitimen Zweck darlegt (Abs. 1). Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Verwendung der Da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt im Anschluss an die Bestimmungen über den Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen (§ 832 ZPO) sowie bei Arbeits- und Diensteinkommen (§ 833 ZPO) ausdrücklich den Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos; sie vereinfacht die Formulierung von Pfändungsbeschlüssen (Musielak ZPO/Becker ZPO § 833a Rn. 1; kritisch zur Neuregelung: Bit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 826 Anschlusspfändung

1 Normzweck Rz. 1 Die Norm dient der Verfahrensvereinfachung dadurch, dass eine erleichterte Form der Beschlagnahme bewirkt wird, wenn entweder derselbe Gläubiger wegen eines anderen vollstreckbaren Anspruchs oder ein anderer Gläubiger nach bereits erfolgter, wirksamer Pfändung erneut in denselben Gegenstand durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Die Formalitäten der Erstp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 872 Voraussetzungen

1 Allgemeines Rz. 1 Ist ein Gegenstand von mehreren Gläubigern gepfändet worden (§ 826 ZPO), dann sind diese aus dem Vollstreckungserlös zu befriedigen, wobei der Rang der Pfandrechte (§ 804 ZPO) zu berücksichtigen ist. Reicht der Erlös für alle Gläubiger aus oder einigen sich die beteiligten Gläubiger über die Verteilung des Erlöses, treten keine Probleme auf. Dies ist aber ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberüc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm bezweckt eine Vermeidung sich widersprechender Urteile, sodass es sinnvoll ist, dass ein einziges Gericht über alle im Termin erhobenen Widersprüche entscheidet. Es ist stets der ordentliche Rechtsweg gegeben, auch wenn die Forderungen teilweise öffentlich-rechtlicher Natur sind (RGZ 116, 369; Zimmermann, § 879 Rn. 1). Die Zuständigkeit ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 821 Verwertung von Wertpapieren

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die Pfandverwertung von Wertpapieren, welche einen sicheren Börsen- oder Marktpreis erzielen. Sie knüpft an die Pfändung an. Für die Pfändung von Wertpapieren gilt § 808 ZPO entweder unmittelbar oder über § 831 ZPO. Wertpapiere im engeren Sinne werden ausnahmslos vom Gerichtsvollzieher als bewegliche Sachen nach den Regeln der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 822 Umschreibung von Namenspapieren

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift will die Verwertung von Namenspapieren erleichtern. Namenspapiere sind solche Wertpapiere, die auf eine namentlich bezeichnete Person lauten. Diese kann das in dem Papier verbriefte Recht durch Abtretung und Übergabe des Papiers oder durch Indossament übertragen (Zöller/Herget § 822 Rn. 1; vgl. § 821 Rz. 3). Es genügt daher hinsichtlich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

1 Zweck/Anwendungsbereich Rz. 1 § 807 ZPO gilt nur für die Vollstreckung in Sachen wegen Geldforderungen (BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 807 Rn. 1, 2). Die Vorschrift regelt abweichend von § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort und nicht erst nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist gemäß § 802f Abs. 1 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 843 Verzicht des Pfandgläubigers

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Aufhebung eines Beschlusses, durch den der Anspruch des Schuldners gegen Drittschuldner gepfändet worden ist, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Der Gläubiger kann allerdings auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten. Die Norm soll Beweisschwierigkeiten bei einem Verzicht vermeiden (BGH, NJW 2002, 17...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift fasst Fälle zusammen, in denen eine Verhaftung unzulässig ist (BT-Drucks. 10069 S. 28). 2 Vollziehung des Haftbefehls (Abs. 1) Rz. 2 Die zeitliche Grenze der Vollziehung des Haftbefehls nach dessen Erlass beträgt zwei Jahre. Dies entspricht der ebenfalls zwei Jahre betragenden Sperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft in § 802d ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Vornahme von Vollstreckungshandlungen des Gläubigers bezüglich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte des Schuldners. Vollstreckungsorgan ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht (vgl. § 764 ZPO), nicht der Gerichtsvollzieher. In einer Reihe von Fällen allerdi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt durch Ordnungsmittel das Verfahren der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (Zöller/Seibel, § 890 Rn. 1). Neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen, haben die Ordnungsmittel – anders als Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802j Dauer der Haft; erneute Haft

1 Haftdauer (Abs. 1) Rz. 1 Abs. 1 beschränkt die Ausübung des Beugezwangs auf sechs Monate (BT-Drucks. 10069/29; Fristbeginn: Verhaftung § 802g Abs. 2 ZPO). Die Beugehaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person dar (BVerfG, UPR 2010, 27 = NuR 2010, 116). Die Frist ist von Amts wegen (Abs. 1 Satz 2) durch den Leiter d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Gläubiger soll auch sein Sachleistungsinteresse im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren können. Deshalb regelt § 883 ZPO das Vollstreckungsverfahren für den Fall, dass der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels eine bestimmte bewegliche körperliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen an den Gläubiger herauszugeben ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 829 Pfändung einer Geldforderung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, wie bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Gläubigers die Pfändung (§ 803 Abs. 1 ZPO) einer Geldforderung des Schuldners gegen einen Dritten (Drittschuldner) zu vollziehen ist. Im Gegensatz zur Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher besteht bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen ein Drei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO §§ 861 und 862 (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 845 Vorpfändung

1 Normzweck Rz. 1 Schon vor der Pfändung kann der Vollstreckungsgläubiger durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten ("Pfändungsankünd...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den Erhalt des wirtschaftlichen Zusammenhangs zw. Grundstück und mithaftenden Gegenständen, um hierdurch einen angemessenen Erlös zu erzielen und die Interessen des Gläubiger zu wahren, der seine Befriedigung aus dem Grundstück und den übrigen Gegenständen nicht in getrennten Verfahren suchen soll (Zöller/Seibel, § 865 Rn. 1). Abs. 1 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 803 Pfändung

1 Normzweck/Anwendungsbereich Rz. 1 Die Vorschrift gilt für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Unter beweglichem Vermögen versteht man alle beweglichen Sachen, Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO) sowie Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen (§§ 846 bis 849 ZPO). Abs. 2 gilt nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung schützt den Gewahrsam und das (evtl. bestehende) Besitzrecht eines Dritten im Rahmen der Herausgabevollstreckung, wenn ein Titel gegen ihn nicht vorliegt. Andererseits aber erhält der Gläubiger eine Möglichkeit, auch von einem Dritten den Gegenstand des titulierten Anspruchs herausverlangen und notfalls auch zwangsweise durchsetzen zu ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882c Eintragungsanordnung

1 Allgemeines-Zweck Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage weiter anzuwenden (BGBl. I ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882g Erteilung von Abdrucken

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis. Die Norm wird ergänzt durch die SchuldnerverzeichnisabdruckVO (BGBl. 2012, 1658). 2 Erteilung von Abdrucken (Absatz 1) Rz. 2 Die Norm stellt klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 878 Widerspruchsklage

1 Grundsatz Rz. 1 Da das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, im Teilungsverfahren materiell-rechtliche Erwägungen zu überprüfen, ist somit ein dem Teilungsplan widersprechender Gläubiger zur Verfolgung seines Rechts gezwungen. Hierzu hat er binnen einer Frist von einem Monat ab Beginn des Verhandlungstermins Klage (sog. Widerspruchsklage) vor dem Prozessgericht zu erheben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm stellt klar, unter welchen Voraussetzungen es dem Gerichtsvollzieher obliegt, den Gläubiger über Geldforderungen des Schuldners zu unterrichten (BT-Drucks. 11/3621 S. 51). Die Vorschrift soll kostspielige, zeitraubende sowie im Erfolg ungewisse weitere Versuche des Gläubigers, zum Vollstreckungserfolg zu kommen, vermeiden helfen. Vor allem s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen

1 Normzweck Rz. 1 Der Zweck der Regelung schützt in Abs. 1 die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten und entfällt mit dessen Tod. In der Sache wertet die Vorschrift regelmäßig innerfamiliäre Bindungen höher als die Interessen außerfamiliärer Gläubiger. Sie beabsichtigt indessen keine Privilegierung des Erben des Pflichtteilsberechtigten zulasten dessen Abkömmling...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift ist Ausdruck des Tierschutzes und soll die Unpfändbarkeit von Haustieren, welche nicht Erwerbszwecken dienen, gewährleisten. 2 Anwendungsbereich Rz. 2 Die Norm erfasst ausschließlich Tiere, die ohne Erwerbszweck in räumlicher Nähe, d. h. im häuslichen Bereich zum Schuldner, gehalten werden. Der Erwerbszweck scheidet bereits aus, wenn das Tier nu...mehr