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23.08.2016
Lebenspartnerschaft im Steuerrecht
Dass der Splittingtarif kindunabhängig für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften reserviert ist, gemischtgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, die Kinder großziehen, davon aber nicht profitieren, ist umstritten. Erneut hat ein FG einen solchen Anspruch auf den Splittingtarif verneint. Da sich das betroffene Paar mit einer Nichtzulassungbeschwerde gegen das Urteil wehrt, muss nun der BFH entscheiden. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt werden
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