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29.06.2011
Wirtschaftsrecht
Wird eine mangelhafte Sache geliefert, entschied der BGH in einem viel beachteten Urteil, dass der Verkäufer etwaige Einbaukosten einer neu gelieferten Sache nur bei Verschulden tragen muss. Diesem Ergebnis widersprach nun der EuGH, was Folgen für die Vertragsgestaltung und Haftung, insbesondere gegenüber Verbrauchern, haben wird.
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