Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138d AO Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Anwendung des § 67a Abs. 1 AO

Tz. 1 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Sportliche Veranstaltungen sind nach der Vorschrift des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) dann ein Zweckbetrieb, wenn die Bruttoeinnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Welche Einnahmen für die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" relevant sind, ergibt sich aus AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 17 (Anhang 2)....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / I. Sanktionierung

„ § 379 AO Steuergefährdung [1] [...] (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig [...] 1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollstän...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / B. Ergänzende Erläuterungen zu Vor §§ 138d–138k AO

I. Sanktionierung „ § 379 AO Steuergefährdung [1] [...] (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig [...] 1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138h AO

I. Definition marktfähiger Steuergestaltungen (Abs. 1) "(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss." Rz. 2 [Autor/Stand] Keine individuelle Anpassung. § 138h Abs. 1 AO definiert mit der sog. marktfähigen gre...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138e AO

I. Kennzeichen mitteilungspflichtiger Steuergestaltungen (Abs. 1–2) 1. Gruppen von Kennzeichen Rz. 2 [Autor/Stand] Zwei Gruppen von Kennzeichen. § 138d Abs. 2 Nr. 3 AO nennt unter Verweis auf § 138e Abs. 1 bzw. Abs. 2 AO zwei Gruppen von Kennzeichen, die sich grundsätzlich in solche mit bzw. ohne Main-Benefit-Test unterteilen lassen.[2] Diese Unterscheidung folgt den europarec...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138d AO

I. Intermediär (Abs. 1) 1. Tätigkeitsbezogene Definition a) Allgemeines "(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / III. Zeitliche Umsetzungsfragen

Rz. 79 [Autor/Stand] Prospektive Mitteilungspflicht. Zeitliche Umsetzungsfragen und Übergangsregelungen sind im EGAO geregelt. Gemäß Art. 97 § 33 Abs. 1 EGAO gilt die zum 1.1.2020 eingeführte Mitteilungspflicht grundsätzlich, d.h. in ihrer prospektiven Form, ab dem 1.7.2020. Dies betrifft solche Gestaltungen, bei denen das für die Mitteilung maßgebliche Ereignis nach § 138f ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138k AO

I. Angabepflicht von Registriernummer und Offenlegungsnummer „ [1] Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Einrichtungen für Beschäftigung und Arbeitstherapie (§ 68 Nr. 3 Buchst. b AO)

1. Zweckbetriebseigenschaft Tz. 15 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 AEAO zu § 68 AO TZ 8 (Anhang 2) definiert Einrichtungen für Beschäftigung und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von behinderten Menschen dienen, als besondere Einrichtungen in denen eine Behandlung von behinderten Menschen aufgrund ärztlicher Indikation erfolgt. Hierbei zielt die Beschäftigungstherapie darauf ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Werkstätten für Behinderte (§ 68 Nr. 3 Buchst. a AO)

1. Zweckbetriebseigenschaft Tz. 4 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Die Begriffsdefinition des Begriffes Werkstatt für Behinderte ist im AEAO zu § 68 Nr. 3 AO TZ 5 (Anhang 2) ausführlich niedergelegt: "Der Begriff Werkstatt für behinderte Menschen bestimmt sich nach § 219 SGB IX. Werkstätten für behinderte Menschen bedürfen der förmlichen Anerkennung einer Behörde. Anerkennungsbehörd...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138f AO

I. Mitteilung über elektronische Schnittstelle (Abs. 1) "(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen." Rz. 2 [Autor/Stand] Vorgaben des BZSt. Nach § 138f Abs. 1 AO ist die Mitteilung an das BZSt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138j AO

I. Auswertung durch das BZSt (Abs. 1) „(1) [1] Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mitteilungen aus. [2] Soweit von mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zollbehörden verwaltet werden, übermittelt das Bun deszentralamt für Steuern die ihm zugegangene...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Verbundene Unternehmen (Abs. 3)

„(3) [1] Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist: 1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese Person ausüben kann; 2. eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 2...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / I. Entstehungsgeschichte der Normen

1. Vorbemerkung Rz. 1 [Autor/Stand] Längerfristiger Trend zu Transparenz und Offenlegung. Die Einführung der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen fügt sich in eine größere, seit wenigstens zwei Jahrzehnten andauernde Entwicklung mit dem Ziel der Erhöhung der Transparenz hinsichtlich grenzüberschreitender Sachverhalte. So haben die weltweiten Fisci wi...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / II. Rechtsschutz

Rz. 78 [Autor/Stand] Kein direkter Rechtsschutz. Gegen die Pflichten nach §§ 138d ff. AO ist kein direkter Rechtsschutz gegeben. Demgegenüber kann gegen Maßnahmen des BZSt, so bspw. die Weiterleitung der Mitteilung, u.U. vorgegangen werden.[2] Gegen die Auswertung der in der Mitteilung gemachten Angaben ist vor dem FG Köln Klage zu erheben. Ebenso kann der Finanzrechtsweg er...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche iSd § 10b Abs 4 S 2 EStG, Unanwendbarkeit des § 191 Abs 5 AO (§ 10b Abs 4 S 5 EStG)

1. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche iSd § 10b Abs 4 S 2 EStG (§ 10b Abs 4 S 5 Hs 1 EStG) Rn. 316 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Mit der durch das JStG 2009 eingefügten Vorschrift des § 10b Abs 4 S 5 Hs 1 EStG ist eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche iSd § 10b Abs 4 S 2 EStG eingeführt worden. Die Festsetzungsfrist für diese Haftu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 08/2022, Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr; Verwertbarkeit von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr; MPU-AO: Rechtmäßigkeit, Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage, Begründung

StVG § 3 Abs. 1 und 3 § 29 § 65 Abs. 3 Nr. 2; FeV § 11 Abs. 6 und 8 § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 und Buchst. b § 46 Abs. 1 und 3; VwGO § 144 Abs. 4 Leitsatz Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Betroffenen auch dann gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / 1. Anwendungsbereich

a) Allgemeines Rz. 41 [Autor/Stand] Überblick. Die Normengruppe der §§ 138d ff. AO bestimmt eine Mitteilungspflicht für als solche definierte Steuergestaltungen durch bestimmte Personengruppen, die Intermediäre oder (nachrangig) Nutzer der betreffenden Steuergestaltung. Die mitzuteilenden Steuergestaltungen betreffen grundsätzlich Strukturen oder Konstellationen, die zu Effek...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Kennzeichen mit Motivtest (Abs. 1)

a) Vertraulichkeitsklausel „(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind: 1. die Vereinbarung a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber Intermediären oder den Finanzbehörden ver...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / III. BMF-Schreiben

Rz. 31 [Autor/Stand] Diskussionsentwurf. Das BMF hat mit Datum vom 2.3.2020 den Diskussionsentwurf eines Schreibens über die Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen veröffentlicht.[2] Dieser gibt in weiten Teilen den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung wieder. Zum Entwurf haben die einschlägigen Kammern und ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Kennzeichen ohne Motivtest (Abs. 2)

a) Vorbemerkung Rz. 161 [Autor/Stand] Kennzeichen ohne Motivtest. Die unter § 138e Abs. 2 AO genannten Kennzeichen führen jeweils unabhängig vom Main-Benefit-Test zu einer Mitteilungspflicht. Mit anderen Worten wird bei solchen Gestaltungen die steuerliche Motivation als gegeben unterstellt bzw. eine Mitteilung wird losgelöst von steuerlichen Motiven als erforderlich erachtet...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / 2. Verhältnis zu anderen Regelungsbereichen

a) Verhältnis zu einfachgesetzlichen Normen aa) Verhältnis zu § 30 AO Rz. 44 [Autor/Stand] Kein Konflikt mit dem Steuergeheimnis. Gegenstand der §§ 138d ff. AO ist die Offenlegung von Steuergestaltungen gegenüber dem BZSt sowie mittelbar den betroffenen inländischen sowie EU-weiten Finanzverwaltungen. Dies konfligiert grundsätzlich nicht mit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. D...mehr

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Vor §§ 138d–k AO / a) Verhältnis zu einfachgesetzlichen Normen

aa) Verhältnis zu § 30 AO Rz. 44 [Autor/Stand] Kein Konflikt mit dem Steuergeheimnis. Gegenstand der §§ 138d ff. AO ist die Offenlegung von Steuergestaltungen gegenüber dem BZSt sowie mittelbar den betroffenen inländischen sowie EU-weiten Finanzverwaltungen. Dies konfligiert grundsätzlich nicht mit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Denn Gegenstand dieses Regelungskreises sind...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / IV. Allgemeiner Norminhalt

1. Anwendungsbereich a) Allgemeines Rz. 41 [Autor/Stand] Überblick. Die Normengruppe der §§ 138d ff. AO bestimmt eine Mitteilungspflicht für als solche definierte Steuergestaltungen durch bestimmte Personengruppen, die Intermediäre oder (nachrangig) Nutzer der betreffenden Steuergestaltung. Die mitzuteilenden Steuergestaltungen betreffen grundsätzlich Strukturen oder Konstella...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tauschringe/Tauschbörsen/Nachbarschaftshilfevereine

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Tauschringe, Tauschbörsen, Nachbarschaftshilfevereine und ähnliche Vereine, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedener Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, Kochen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege), sind grundsätzlich nicht gemeinnützig, soweit durch die gegens...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / 4. Entwicklungen auf nationaler Ebene

Rz. 16 [Autor/Stand] Frühe Bestrebungen im Inland. Auch im Inland gibt es bereits seit geraumer Zeit Bestrebungen, eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen einzuführen.[2] So hatten die Ausschüsse – ausgehend von einem Diskussionspapier des BMF – und i.Z.m. dem Jahressteuergesetz 2008 bereits im Jahr 2007 dem Bundesrat die Einführung eines § 138a AO empfohlen, dessen Gegen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / b) Verhältnis zum Verfassungsrecht

Rz. 53 [Autor/Stand] Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Die Regelungen der §§ 138d ff. AO stellen die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dar. So enthält die Amtshilferichtlinie zwingende Vorgaben für den deutschen Gesetzgeber. Insoweit sind die innerstaatlichen Regelungen daher einer Überprüfung durch das BVerfG entzogen.[2] So ist das für die Überprüfung der Mitteilung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VI. Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs und Mitteilung durch den Nutzer (Abs. 6)

„(6) [1] Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über, sobald der Intermediär 1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspfl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / 1. Vorbemerkung

Rz. 1 [Autor/Stand] Längerfristiger Trend zu Transparenz und Offenlegung. Die Einführung der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen fügt sich in eine größere, seit wenigstens zwei Jahrzehnten andauernde Entwicklung mit dem Ziel der Erhöhung der Transparenz hinsichtlich grenzüberschreitender Sachverhalte. So haben die weltweiten Fisci wie auch internat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Fristbeginn

a) Allgemeines "(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt: ..." Rz. 11 [Autor/Stand] Drei fristauslösende Ereignisse. Die Mitteilung durch den Intermediär ist nach § 138f Abs. 2 AO fristgebunden. Sie beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das erste von drei Ereignissen e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Tätigkeitsbezogene Definition

a) Allgemeines "(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen." Rz. 2 [Autor/Stand] Mitwir...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Definition des steuerlichen Vorteils

„(3) [1] Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn 1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen, 2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder 3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungsz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / IV. Umsetzung in anderen Mitgliedstaaten

Rz. 83 [Autor/Stand] Unterschiedliche Umsetzung. Die der innerstaatlichen Umsetzung zugrunde liegende EU-Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) gilt gleichermaßen für alle EU-Mitgliedstaaten. Dementsprechend sind diese ebenfalls zu einer Umsetzung dieser Vorgaben in ihr innerstaatliches Recht verpflichtet. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Regelungen überhaupt bzw. jewei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / ff) Verhältnis zu § 1 AStG

Rz. 52 [Autor/Stand] Keine Relevanz für die Veranlagung. Losgelöst von der Tatsache, dass steuerliche Korrekturen nach § 1 AStG auch Steuergestaltungen i.S. dieser Mitteilungspflicht betreffen können, besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den Normen. Die Mitteilung einer Steuergestaltung hat – über die Abgabepflichten in der Steuererklärung hinaus – keinerlei Bezug zur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / c) Verhältnis zum Unionsrecht

Rz. 55 [Autor/Stand] Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Die Umsetzung der §§ 138d ff. AO folgt unmittelbar aus europarechtlichen Vorgaben, konkret der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (2011/16/EU). Die innerstaatliche Umsetzung ist zudem sehr eng an diesen Vorgaben orientiert.[2] Vor diesem Hintergrund ist zunächst – mit Blick auf das EU-Sekundärrecht in Form der Amtsh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VII. Inlandsbezug des Intermediärs (Abs. 7)

„(7) [1] Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder 2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im Geltungsber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / V. Nutzer (Abs. 5)

„(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse, 1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, 2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder 3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Angabepflicht von Registriernummer und Offenlegungsnummer

„ [1] Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steue...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / 2. Entwicklungen auf internationaler und auf OECD-Ebene

Rz. 2 [Autor/Stand] Anzeigepflichten in anderen Rechtsräumen. Anzeigepflichten für Steuergestaltungen bestehen in anderen Jurisdiktionen bereits seit geraumer Zeit. So kennen die USA schon seit 1984 entsprechende Regelungen, die zum Vorbild zur Einführung solcher Pflichten in Kanada und Großbritannien genommen wurden.[2] Diese können auch als Orientierungspunkt für die OECD ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / 3. Entwicklungen auf EU-Ebene

Rz. 11 [Autor/Stand] Frühe Entwicklungen. Bereits im Jahr 1977 wurde auf europäischer Ebene die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern vereinbart, die durch "Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuerflucht über die Grenzen" und Verstößen "gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit" motiviert war.[2] Hi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der KSt befreit sind (§ 10b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG)

Rn. 88 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Wegen der Bezugnahme auf die Befreiung von der KSt gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG handelt es sich zum einen um inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, dh um solche mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, die im Inland unbeschränkt kstpfl sind. Die Befreiung von der KSt wird nur dann gewährt, wenn das KSt-Subjekt n...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Zweckbetriebseigenschaft

Tz. 1 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 § 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) nominiert Alten-, Wohn-, Pflege-, Erholungsheime und Mahlzeitendienste als Zweckbetriebe, wenn diese in besonderem Maße den in § 53 AO (Anhang 1b) genannten Personen dienen. Zunächst wäre zwischen Altenpflegeheimen und Altenheimen zu unterscheiden. Altenpflegeheime sind Einrichtungen, in denen alte bzw. pflegebedürft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Hauptvorteil ist Steuervorteil

Rz. 53 [Autor/Stand] Main-Benefit-Test. Damit eine grenzüberschreitende Steuergestaltung, die (mindestens) ein Kennzeichen nach § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AO erfüllt, mitteilungspflichtig ist, ist erforderlich, dass "der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist". Es handelt sich hierbei um den sog. Mai...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / V. Erfassung durch das BZSt (Abs. 5)

„(5) [1] Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3 1. eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltung und 2. eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit. [2] Hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die zuständige Behörde eines andere...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Mehrere zur Mitteilung verpflichtete Intermediäre (Abs. 9)

„(9) 1 Mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. 2 Ein Intermediär ist in diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Spielgemeinschaften

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Werden Sportveranstaltungen von mehreren Vereinen durchgeführt, gründen diese Vereine in der Regel eine Spielgemeinschaft. Unter Spielgemeinschaften versteht man den Zusammenschluss von Abteilungen, Mannschaften oder Mannschaftsteilen mehrerer Vereine einer Sportart, ohne dass die beteiligten Vereine ihre rechtliche (und steuerliche) Selbständigkei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Pflicht zur quartalsweisen Aktualisierung der Mitteilung (Abs. 2)

„(2) [1] Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen [...] innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind.” Rz. 16 [Autor/Stand] Anlassbezogene quartalsweise Aktualisierung. § 138h Abs. 2 AO normiert die Pflicht zu einer quartalsweisen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VII. Intermediär ist kein an der Steuergestaltung Beteiligter (Abs. 7)

"(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter." Rz. 161 [Autor/Stand] Intermediär ist nicht Beteiligter. Nach § 138d Abs. 7 AO gilt der Intermediär nicht als an der Gestaltung Beteiligter, wenn er ausschließlich die in § 138...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Vorliegen eines oder mehrerer Kennzeichen

„... 3. die mindestens a) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1 aufweist und von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist, oder b) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e A...mehr