Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Entstehung der Stundungszinsen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 234 Abs. 1 Satz 1 AO setzt eine gewährte Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis voraus. Unerheblich ist, ob die Stundung auf einer Ermessensentscheidung nach § 222 beruhte oder ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Stundung bestand (BFH v. 16.10.1991, I R 145/90, BStBl II 1992, 321). Die Stundungszinsen entstehen ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Schuldfähigkeit; Verschulden

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Handlungen von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) können mangels Schuldfähigkeit nicht geahndet werden (s. § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Geldbußen gegen Jugendliche (zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr) sind zulässig, wenn der Jugendliche zur Zeit der Tat den Reifegrad des § 3 Satz 1 JGG besaß, d. h. nac...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Inhalt und Form des Auskunftsersuchens

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 93 Abs. 2 AO behandelt den Inhalt des Auskunftsersuchens sowie dessen Form. Die Regelung betrifft sowohl Auskunftsersuchen nach Abs. 1 als auch die Sammelauskunftsersuchen nach Abs. 1a. Der Auskunftspflichtige muss darüber informiert werden, welche Auskünfte zu erteilen sind, ferner muss er darüber unterrichtet werden, ob die Auskunft ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Änderung der Rechtsprechung

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der hier eingeräumte Vertrauensschutz setzt voraus, dass die bisherige Maßnahme der Finanzbehörde zu einer Zeit getroffen worden ist, zu der zu einem gleichen Sachverhalt oder zur selben Rechtsfrage eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts vorgelegen hat, d. h. amtlich oder privat veröffentlicht war (BFH v. 25.04.2013, V R 2/13, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die §§ 309 bis 321 AO regeln die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. § 309 AO hat allein die Pfändung einer Geldforderung zum Gegenstand. Durch entsprechende Bezugnahme findet § 309 AO allerdings auch Anwendung bei Pfändungen von Herausgabeansprüchen und Leistungen von Sachen (§ 318 Abs. 1 AO) sowie ferner für die Vo...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Bittmann, Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, wistra 2009, 414; Fezer, Inquisitionsprozess ohne Ende, NStZ 2010, 177; Tormöhlen, Verständigung im (Steuer-)Strafverfahren, AO-StB 2010, 176; Beyer, Prozessprobleme beim steuerstrafrechtlichen Deal, AO-StB 2012, 185; Knauer/Lickleder, Die obergerichtliche Rechtsprechung zu Verfahrensabsprachen nach der geset...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Genaue Benennung

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Gläubiger oder Empfänger ist vom Stpfl. aufgrund des Benennungsverlangens "genau zu benennen". Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (BFH v. 11.07.2013, IV R 27/09, BStBl II 2013, 989 m. w. N.). Die mit § 160 Abs. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift bewirkt eine haftungsbegründende Zurechnung fremden Verschuldens und verpflichtet zum Ausgleich entstandener Schäden. Ähnlich § 831 BGB wird ein eigenes Verschulden des Haftenden angenommen, wen er die für ihn tätigen Personen nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat. Die Haftung ist gerechtfertigt, wenn bei pflich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Beginn der Außenprüfung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ferner haben die Prüfer nach § 198 Satz 2 AO den Beginn der Außenprüfung nach Tag und Uhrzeit in einem Aktenvermerk festzuhalten. Diese Feststellung hat vor allem für die in § 171 Abs. 4 Satz 1 AO mit dem Prüfungsbeginn verknüpfte Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist oder im Zusammenhang mit der Selbstanzeige wegen § 371 Abs. 2 Nr. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Zinsschuldner

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zinsschuldner ist nach § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind, also der – steuerliche – Nutznießer der Straftat (s. BFH v. 19.03.1998, V R 54/97, BStBl II 1998, 466). Dies ist nicht notwendig der Täter, sondern der Schuldner der hinterzogenen Steuer, auch wenn er an der Tat nicht mitgewirk...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Schützeberg, Die Schätzung im Besteuerungs- und im Strafverfahren, StBp 2009, 33; Rübenstahl/Zinser, Die "Schwarzlohnabrede" – Lohnsteuerhinterziehung, Strafzumessung und obiter dicta, NJW 2011, 2481. Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit die Steuer festgesetzt wird, kommt es darauf an, ob die Steuer niedriger festgesetzt wird, als die, die tatsächlich kraft Tatbestand...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Rechtsschutz

Tz. 90 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Folgeänderungsbescheid nach § 174 AO ist ein Einspruch nach § 347 AO statthaft. Die Einspruchsentscheidung kann mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) angegriffen werden. Tz. 91 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Dritte kann gegen den ihm gegenüber ergangenen Änderungsbescheid jedoch lediglich Einwendungen gegen di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Nebenpflichten der mitteilungspflichtigen Stelle

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Neben der Datenübermittlung hat die mitteilungspflichtige Stelle noch weitere Verpflichtungen zu erfüllen, die Ausfluss der Datenübermittlung sind. Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO verpflichtet die mitteilungspflichtige Stelle zur Information der Stpfl. über die die erfolgte oder bevorstehende Datenübermi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Antrag auf Hinausschieben der Außenprüfung

Tz. 54 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ordnet eine Ablaufhemmung auch für den Fall an, dass der Prüfungsbeginn auf formlosen Antrag des Stpfl. hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Die Festsetzungsfrist ist von dem Tage des Eingangs des Antrags an gehemmt (Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 40). Der Antrag muss ursächlich für die Verschiebung sein (A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei Treuhandverhältnissen können Unklarheiten über die Zurechnung von Rechten und Sachen entstehen (BFH v. 04.12.1996, I R 99/94, BStBl II 1997, 404), die die Finanzbehörde bei Anwendung üblicher Beweislastregelungen nicht oder nur erschwert lösen kann. Die Vorschrift bezweckt, Steuerausfälle zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 5. Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 3 Abs. 1 AO, wonach Steuern allen aufzuerlegen sind, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, verbindet den Steuerbegriff mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Das bedeutet, dass eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die nicht von vornherein abstrakt darauf angelegt ist, gleichmäß...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als besondere Form der Sachverhaltsermittlung können Finanzbehörden über das BZSt Informationen über Kontendaten abrufen lassen (§ 93 Abs. 7 und 8 AO i. V. m. § 93b AO). Zur einheitlichen Rechtsanwendung hat die FinVerw umfangreiche Regelungen in den AEAO eingefügt (AEAO zu § 93, Nr. 2). Das Abrufverfahren soll den Finanzbehörden und ve...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Die geschützten Verhältnisse und Geheimnisse

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Geschützt sind die Verhältnisse eines anderen sowie fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Unter Verhältnissen in diesem Sinne sind nicht nur steuerlich relevante Tatsachen usw. zu verstehen, sondern jeder irgendwie geartete Wissensstoff in Bezug auf die Person und die Lebensumstände des anderen, auch wenn sie den rein privaten Bere...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Konkretisierung der Steuerschuld; Festsetzung und Selbsterrechnung

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuerschuld als Rechtsfolge, die kraft Gesetzes an die Verwirklichung des Steuertatbestandes anknüpft, ist als Begründung einer gewissermaßen abstrakten Verpflichtung zu verstehen, die zu ihrer Geltendmachung noch einer Konkretisierung bedarf (s. § 218 Abs. 1 AO). Dies geschieht entweder im Wege der Steuerfestsetzung (s. § 155 AO) ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegenstand der Verzinsung sind nur (Steuer-)Beträge, die von der Finanzbehörde mit Rücksicht auf die ganz oder teilweise Aufhebung der Anspruchsfestsetzung zurückgezahlt werden müssen oder Steuervergütungen, die von ihr aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren entrichtet werden müssen, obwohl d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Erlass aus Billigkeitsgründen

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Säumniszuschläge können als steuerliche Nebenleistungen nicht abweichend nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen festgesetzt werden. Sie können jedoch über die sog. Schonfrist hinaus (s. Rz. 14) Gegenstand eines Billigkeitserlasses gem. § 227 AO sein. Über den Erlassantrag entscheidet das FA durch einen Erlassbescheid, der verfahrensrechtl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Erteilung der verbindlichen Zusage

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die verbindliche Zusage ist durch die für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zuständige Finanzbehörde zu erteilen, d. h. durch den für die Veranlagung zuständigen Beamten (Sachgebietsleiter), bei veranlagender Außenprüfung durch den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle (AEAO zu § 204, Nr. 2 Satz 1; Frotscher in Schwarz/Pah...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Regelung

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Vorliegen eines Verwaltungsakts setzt eine Regelung voraus, durch die einseitig verbindlich Rechtverhältnisse festgestellt oder gestaltet (begründet, geändert, aufgehoben) werden. Eine rechtliche Regelung liegt auch bei der Ablehnung eines Antrags auf Begründung, Änderung oder Aufhebung, bzw. auf Feststellung eines Rechtsverhältniss...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Belehrung

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 101 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO sind die Angehörigen über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Diese Belehrung verfolgt den Zweck, den Angehörigen über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu informieren und ihm zu verdeutlichen, dass seiner besonderen möglichen Konfliktsituation Rechnung ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Behörde

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Behörde ist nach § 6 AO jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Nach h. M. sind Behörden durch Organisationsakt geschaffene, selbstständige, nicht rechtsfähige Organisationseinheiten, die eigenverantwortlich öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Keine Behörden sind die Abteilungen eines Ministeriums...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Anderweitige Erledigung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 236 Abs. 2 AO ordnet die entsprechende Anwendung des § 236 Abs. 1 AO an, wenn die in § 236 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, die sich ihrem Wesen nach und im Ergebnis nicht von den Fällen unterscheiden, in denen die Änderung unmittelbar durch die Gerichtsentscheidung veranlasst ist. Die Entscheidung muss kau...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Verzögerungsgeld

Tz. 14e Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit § 146 Abs. 2b wurde eine neuartige Nebenleistung in die AO eingeführt (§ 3 Abs. 4). Das Verzögerungsgeld soll die Stpfl. insbes. zur "zeitnahen Mitwirkung" anhalten (vgl. BT-Drs. 16/10189, 81). Allerdings ist unklar, wie dieser Zweck erfüllt werden soll, wenn es zur Ahndung einer unerlaubten Buchführungsverlagerung festgesetzt wird...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Mittelverwendung

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO darf die Körperschaft die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden (zur Vergabe von Darlehen s. AEAO zu § 55, Nr. 16 ff.). Dies muss in dem durch § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO gezogenen zeitlichen Rahmen geschehen – gegenwärtig oder so frühzeitig wie nach den Umständen möglich (Fisc...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Zu berücksichtigende Ermessenskriterien

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Ermessensausübung anlässlich der Entscheidung, in welcher Höhe der Verspätungszuschlag im Einzelfall festgesetzt werden soll, sind nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO neben dem Zweck des Verspätungszuschlags (dazu s. Rz. 1; zum Inhalt des missglückten Wortlauts s. Rz. 10) die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Wirksame Verzichtserklärung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf einen Einspruch verzichten kann, wer befugt ist, ihn einzulegen (§§ 350, 352, 353 AO). Dabei kann sich der von dem Verwaltungsakt Betroffene auch eines Vertreters bedienen. Die Bevollmächtigung eines Steuerberaters umfasst grundsätzlich auch die Befugnis zum Rechtsbehelfs- und Klageverzicht (so bereits BFH v. 30.07.1953, IV 524/52 U,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Duldung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die kraft Gesetzes zur Duldung der Vollstreckung Verpflichteten können, soweit überhaupt ein Duldungsbescheid notwendig ist (s. § 77 AO Rz. 3), aufgrund eines Duldungsbescheids in Anspruch genommen werden. Anwendungsfälle finden sich z. B. in den §§ 263 bis 265 AO und in § 323 AO. Bereits zur Geltendmachung der Gläubigerrechte nach dem A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Besteuerungsgrundlagen im Steuerbescheid

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch den Steuerbescheid wird die Steuer festgesetzt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Die festgesetzte Steuer gegenüber einem bestimmten Steuerschuldner ist der Ausspruch (Tenor) des Steuerbescheids. Dementsprechend bestimmt § 157 Abs. 2 AO, dass die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen keine selbstständige Rechtsqual...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Umfang der Ablaufhemmung

Tz. 99 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Umfang der durch § 171 Abs. 10 AO veranlassten Ablaufhemmung richtet sich nach der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides (s. Rz. 96; BFH v. 12.08.1987, II R 202/84, BStBl II 1988, 318; BFH v. 13.12.2000, X R 42/96, BStBl II 2001, 471; BFH v. 14.07.2008, VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117). Eine weitergehende Änderung aufgrund des ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Ermessensentscheidung

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Finanzbehörde über Billigkeitsmaßnahmen entscheiden, und zwar sowohl darüber, ob sie eine solche trifft, als auch darüber, welche sie trifft. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (h. M.; BFH v. 30.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744 m. w. N.; BFH v. 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift zieht die Konsequenz aus der Tatsache, dass das Vollstreckungsverfahren ein eigenständiger Verfahrensabschnitt im Besteuerungsverfahren ist. Einwendungen gegen Maßnahmen anderer Verfahrensabschnitte, z. B. die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids im Steuerfestsetzungsverfahren betreffend, können im Einspruchs- bzw. Klageve...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Rüping/Ende, Neue Probleme von schweren Fällen der Hinterziehung, DStR 2008, 13; Buse/Bohnert, Steuerstrafrechtliche Änderungen zur Bekämpfung des Umsatz- und Verbrauchsteuerbetrugs, NJW 2008, 618; Wulf, Telefonüberwachung und Geldwäsche im Steuerstrafrecht, wistra 2008, 321; Bittmann, Telefonüberwachung im Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche seit...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Begriff und Anwendungsfälle

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 41 Abs. 1 AO befasst sich mit der steuerlichen Behandlung rechtlich unwirksamer (= nichtiger) oder anfechtbarer (= mit rückwirkender Kraft vernichtbarer; Ellenberger in Palandt § 119 BGB Rz. 2) Geschäfte. Nachdem § 40 AO für verbotene oder gegen die guten Sitten verstoßende und aus diesem Grunde regelmäßig auch unwirksame Geschäfte den...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtswirkungen der Prüfungsanordnung

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Prüfungsanordnung legt den Umfang der Prüfung fest (s. Rz. 1) und begründet in diesem Umfang die Pflicht des Stpfl. zur Mitwirkung. Prüft der Prüfer Bereiche, die durch die Prüfungsanordnung nicht gedeckt sind, prüft er ohne Prüfungsanordnung. Zu etwaigen Folgen s. Rz. 14 ff. Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Prüfungsanordnu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Freistellungsbescheid

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Freistellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der verbindlich feststellt, dass aufgrund des geprüften Sachverhalts von demjenigen, an den sich der Freistellungsbescheid richtet, keine Steuer geschuldet wird; die Freistellung kann ganz oder teilweise, z. B. für einen bestimmten Besteuerungszeitraum erfolgen (u. a. BFH v. 13.11.1996, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verletzung der den Beteiligten treffenden Mitwirkungspflichten kann je nach den Umständen unterschiedliche Konsequenzen haben. Nach § 162 Abs. 2 AO ist die Finanzbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Grundsatz: Recht auf Anhörung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 91 Abs. 1 Satz 1 AO stellt den Grundsatz auf, dass vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Durch Verwendung des Wortes "soll" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Gewährung des rechtlic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsbehelfe

Tz. 57 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In der Praxis empfiehlt es sich z. B. durch einen Änderungsantrag die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO (s. § 171 AO Rz. 15 ff.) herbeizuführen. Tz. 58 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Bilanzierungsfehler kann nur solange berichtigt werden, wie die Berichtigung der fehlerhaften Veranlagung möglich ist, also längstens bis zum Ablauf de...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Arrestanordnung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Weil das FA den Arrest selbst anordnet und damit das Vorliegen der Voraussetzungen selbst festzustellen hat, kann § 920 Abs. 2 ZPO, nach dem Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft zu machen sind, keine Anwendung finden. Erforderlich ist ihr Vorliegen mit "hinreichender" Wahrscheinlichkeit (BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Verwaltungsakt als Einspruchsgegenstand

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Einspruch ist mit Ausnahme des Untätigkeitseinspruches (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO; Rz. 26) nur gegen Verwaltungsakte statthaft. Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Kein Verwaltungsakt sind die Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde (BFH v. 18.06.1975, I R 92/73, BStBl II 1975, 779), die Aufrechnungserklärung (FG Mchn v. 21....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Anordnung des Vorrangs

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 2 Abs. 1 AO stellt ein einfaches Bundesgesetz dar und begründet keine weitere Ebene in der Normenhierarchie zwischen dem (Bundes-)Verfassungsrecht und dem einfachen Bundesrecht. Das bedeutet, dass die in Art. 59 Abs. 2 GG angeordnete Ranggleichheit zwischen völkerrechtlichen Verträgen und innerstaatlichem Recht nicht beseitigt wird (s...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Zivilrechtliche Rückbeziehung

Tz. 41 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grds. entfaltet die zivilrechtlich vereinbarte Rückwirkung eines Vertrages keine steuerrechtlichen Wirkungen. Der einmal entstandene Steueranspruch ist den Parteien entzogen und kann nicht durch zivilrechtlich rückwirkende Vereinbarung wieder beseitigt werden. Steht der steuerlich relevante Sachverhalt unter einer auflösenden Bedingung,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Ermessen

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es liegt im Ermessen des FA, ob es einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurücknimmt. Die Ermessensausübung muss sich am Sinn und Zweck des § 130 AO orientieren, der eine Abwägung zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 GG) und dem des Vertrauensschutzes tri...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der in § 375 Abs. 2 AO behandelten Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Tat bezieht, und von Beförderungsmitteln, die zur Tat benutzt worden sind, kommt im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (s. § 3 Abs. 3 AO und Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK; Zölle, EWG-Abschöpfungen, Einfuhrumsatzsteuer) und der Verbrauchsteuern erhebliche Bed...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Einspruchsverfahren

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist der Einspruch gegeben. Da der Vorbehalt der Nachprüfung als unselbstständige Nebenbestimmung mit dem Steuerbescheid eine Einheit bildet, kann er nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit diesem angefochten werden (BFH v. 20.12.2000, III R 17/97, BFH/NV 2001, 914 m. w. N...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Ende des Zinslaufs

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 233a Abs. 2 Satz 3 AO endet der Zinslauf mit dem Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 124 Abs. 1 AO). Bei der üblichen Bekanntgabe durch einfachen Brief oder durch Bereitstellung zum Abruf (§ 122a AO) endet der Fristlauf nach Ablauf der Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 AO; § 122a Abs. 4 Satz 1 AO; BFH v....mehr