Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

aa) Ertragsteuerliche Folgen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Rz. 202 Die ertragsteuerlichen Folgen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass zwei gewerbliche Mitunternehmerschaften in Form des Besitz- und des Betriebsunternehmens nebeneinander stehen und gewerbliche Einkünfte erzielen (s.a. oben Rdn 87 ff.). Hieraus er...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Betriebsaufspaltung

1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung Rz. 129 Das Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auf Ebene einer Kapitalgesellschaft ist gesetzlich nicht definiert. Das KStG enthält lediglich in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG die Regelung der Rechtsfolge, dass auch vGA das Einkommen nicht mindern und in § 8 Abs. 7 Nr. 2 KStG hierzu eine Ausnahme. Der ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Anteilsübertragungen bei der Betriebsaufspaltung und § 8c, § 8d KStG

a) Anteile i.S.d. § 8c KStG Rz. 243 Die Regelung des § 8c KStG stellt auf eine zivilrechtliche Sichtweise ab. Sie gilt daher immer, wenn die im Gesetz genannten Quoten 25 %/50 % übertragen werden, unabhängig davon, ob steuerlich die Beteiligung zu einem Mitunternehmeranteil gehört. S. zu weiteren Einzelheiten und der Einführung des § 8d KStG unter § 23 Rdn 436 ff. b) Erwerb du...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Veräußerung in der klassischen Betriebsaufspaltung

1. Ertragsteuerrecht Rz. 260 Werden das Besitzunternehmen und die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft veräußert, ist an die bereits oben Rdn 249 ff. dargestellten Grundsätze zur Aufdeckung aller stillen Reserven zu denken, wenn der Veräußerer die Tarifbegünstigung gem. §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen will. Der BFH hat jüngst eine gestufte (zeitversetzte) Veräußerung ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / IV. Unentgeltliche Nutzungsüberlassung zur Vermeidung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

1. Systematische Einordnung der Gestaltungsmöglichkeit a) Überlassung von Wirtschaftsgütern durch eine gewerbliche Schwesterpersonengesellschaft Rz. 87 Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG erfasst nur die Fälle, nach denen ein unmittelbar Beteiligter oder der Beteiligte an einer Obergesellschaft einer Mitunternehmerschaft ein Wirtschaftsgut zur Nutzung übe...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Darlehen bei der Betriebsaufspaltung

a) Teilwertabschreibung setzt Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsgesellschaft voraus Rz. 227 Die jüngere BFH-Rspr. eröffnet die Möglichkeit der aufwandswirksamen Teilwertabschreibung auf den Darlehensrückzahlungsanspruch des Besitz- gegen das Betriebsunternehmen nur unter erschwerten Bedingungen. Seit dem BFH-Urt. v. 6.11.2003 ist der Teilwert ein...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Zinsschranke in der Betriebsaufspaltung

a) Anwendung nur auf Vergütungen für Fremdkapital Rz. 237 Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. "Maßgeblicher Gewinn" ist gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der steuerpflichtige Gewinn nach den Grundsätzen des EStG, bei Kapitalgesellschaften das Einkommen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Typologie der Betriebsaufspaltung

Rz. 2 Bei Betriebsaufspaltungen werden Teile des Betriebsvermögens und der Funktionen eines eigentlich einheitlichen Unternehmens auf zwei oder mehrere Unternehmen aufgeteilt. Es bestehen zwei Rechtsträger: eine die wesentlichen Betriebsgrundlagen oder den gesamten Betrieb besitzende und diese zur Nutzung überlassende Besitzgesellschaft und die nutzende operative Betriebsges...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Zusammenfassende Erläuterung zur Begründung der klassischen Betriebsaufspaltung

Rz. 152 Soll eine Betriebsaufspaltung aus einem früheren Einzelunternehmen oder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) heraus mit einer Betriebs-GmbH gebildet werden, ist hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeiten nach dem UmwG wie folgt zu unterscheiden:[300]mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Begründung der typischen Betriebsaufspaltung mit einer Betriebs-GmbH aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft heraus

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / D. Gestaltungsfragen bei gewollter Betriebsaufspaltung

Rz. 99 Im folgenden Abschnitt sollen Gestaltungsfragen behandelt werden, die sich stellen, wenn die Betriebsaufspaltung geplant eingegangen wird. Betroffen sind in diesem Zusammenhang die Ausgestaltung des Pachtvertrages oder Mietvertrages und der Gesellschaftsverträge, da die persönliche Verflechtung während der Lebensdauer der Betriebsaufspaltung durchgängig sichergestellt...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Geltungsgrund der Betriebsaufspaltung

Rz. 13 Die Betriebsaufspaltung wurde von der Rspr. des Reichsfinanzhofs in den 30er-Jahren des letzten Jahrhunderts entwickelt, um die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage abzusichern.[17] Es sollte verhindert werden, dass im Betriebsunternehmen durch Pachtzinsen Betriebsausgaben generiert werden konnten, die im Besitzunternehmen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltun...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / C. Gestaltungen zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung

Rz. 62 Der Eintritt der Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung kann in vielen Fällen durch Gestaltungsmaßnahmen ausgeschlossen werden, die den Eintritt einer personellen Verflechtung ausschließen. (vgl. Rdn 63 ff.). Angesichts der sehr weitgehenden Rspr. zur sachlichen Verflechtung wäre es leichtfertig, bei einer Gestaltung darauf zu bauen, dass ein zur Nutzung an das Betrie...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Betriebsaufspaltung als Kind der steuerlichen Gestaltungsberatung

Rz. 287 Die Betriebsaufspaltung ist vorwiegend ein steuerlich motiviertes Rechtsinstitut. Seitdem in den 30er-Jahren die ersten Gestaltungen auftauchten, ist es das Ziel der Betriebsaufspaltungen gewesen, die Gesamtsteuerlast hinsichtlich der laufenden Besteuerung zu senken. Dies geschieht, indem Einkünfte aus einem operativ tätigen Rechtsträger in die Sphäre des Besitzunter...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Anerkennung von Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung

Rz. 219 Das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft sind verbundene, aber rechtlich selbstständige Unternehmen.[431] Darlehensbeziehungen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen werden daher für steuerliche Zwecke anerkannt und nicht als Einlagen der Besitzgesellschaft in die Betriebsgesellschaft behandelt.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Begründung der kapitalistischen Betriebsaufspaltung zu einer Betriebs-GmbH

Rz. 161 Bei der Begründung einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung müssen im letzten Schritt zwei Kapitalgesellschaften im Mutter-Tochter-Verhältnis existieren. Aus einem Einheitsunternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft können die zu übertragenden Wirtschaftsgüter durch Aufspaltung/Abspaltung oder Ausgliederung oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Tochter-B...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Gründung der Betriebsaufspaltung zur Vorbereitung der Nachfolge

Rz. 165 Die Betriebsaufspaltung ist ein gutes Instrument zur Nachfolgeplanung, da die übergebende Generation sich durch die Pachtzinsen Einkünfte vorbehält, die Mehrheit in der Betriebs-GmbH behalten kann und die nachfolgende Generation als Nur-Betriebs-Gesellschafter an der Führung und am Gewinn des operativen Unternehmens an die endgültige Unternehmensnachfolge herangeführ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Ertragsteuerliche Folgen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

Rz. 202 Die ertragsteuerlichen Folgen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass zwei gewerbliche Mitunternehmerschaften in Form des Besitz- und des Betriebsunternehmens nebeneinander stehen und gewerbliche Einkünfte erzielen (s.a. oben Rdn 87 ff.). Hieraus ergeben sich die folgenden Konsequenzen.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Verbliebene spezifische Steuerfolgen der kapitalistischen Betriebsaufspaltung

Rz. 208 Nach der vor dem 1.1.1999 geltenden Rechtslage sollten zwischen Mutter-Besitzgesellschaft und Tochter-Betriebsgesellschaft Wirtschaftsgüter bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung zu Buchwerten transferiert werden können.[403] Dieser Möglichkeit ist jedoch der Boden entzogen worden, seit der Gesetzgeber in § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG bestimmt hat, dass bei einer Überfüh...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Klassische Betriebsaufspaltung mit Allein-Besitzunternehmer oder einer Besitz-GmbH & Co. KG

Rz. 240 Problematisch ist die Einordnung der klassischen Betriebsaufspaltung zwischen einem Besitzeinzelunternehmen und einer beherrschten Betriebsgesellschaft. Nach den gesetzlichen Konzernvoraussetzungen i.V.m. § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG liegt im Fall des HGB als anzuwendendem Rechnungslegungsstandard gem. § 4h Abs. 2 Satz 8 EStG kein Konzern vor. Nach dem HGB kann eine natür...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Probleme des Wegzugs bei bestehender inländischer typischer Betriebsaufspaltung

Rz. 263 Besteht eine typische Betriebsaufspaltung im Inland und ist ein Wegzug des inländischen Besitzeinzelunternehmers geplant, drohte nach der Rechtslage vor dem SEStEG durch Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht eine Betriebsaufgabe mit voller Gewinnrealisierung. Dies folgte aus dem sog. finalen Betriebsaufgabebegriff. Nur dann, wenn die Begründung einer inländischen ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / B. Voraussetzungen und Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung

I. Tatbestandliche Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung im Überblick 1. Typologie der Betriebsaufspaltung Rz. 2 Bei Betriebsaufspaltungen werden Teile des Betriebsvermögens und der Funktionen eines eigentlich einheitlichen Unternehmens auf zwei oder mehrere Unternehmen aufgeteilt. Es bestehen zwei Rechtsträger: eine die wesentlichen Betriebsgrundlagen oder den gesamten Betr...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / H. Sonderfragen bei der Betriebsaufspaltung über die Grenze

I. Steuerliche Behandlung bei bestehender Betriebsaufspaltung Rz. 262 Betriebsaufspaltungen treten auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf. In der Praxis sind nach dem bisherigen Meinungsbild die folgenden Konstellationen steuerlich bedeutsam. Es wird davon ausgegangen, dass allen Konstellationen eine typische Betriebsaufspaltung zugrunde liegt.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / F. Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung

I. Zugehörigkeit von Darlehen zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens 1. Anerkennung von Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung Rz. 219 Das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft sind verbundene, aber rechtlich selbstständige Unternehmen.[431] Darlehensbeziehungen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen werden daher für steuerliche Zwecke anerkannt und ni...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / G. Beendigung der Betriebsaufspaltung

I. Wegfall der persönlichen und sachlichen Verflechtung 1. Gründe für den Wegfall der sachlichen und persönlichen Verflechtung Rz. 246 Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann ungewollt oder aber als geplanter Vorgang eintreten. Voraussetzung für die Beendigung ist, dass der einheitliche wirtschaftliche Betätigungswille entfällt, der durch die Merkmale der sachlichen und ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / E. Steuerrechtliche Folgen der Betriebsaufspaltung

I. Begründung der Betriebsaufspaltung 1. Gewinnrealisierungen beim Aufspaltungsvorgang Rz. 150 Der nachfolgende Abschnitt behandelt Fallkonstellationen, in denen der Begründungsvorgang aus einem bestehenden Unternehmen (= das nach dem Aufspaltungsvorgang verpachtende Besitz-Unternehmen) heraus zu Gewinnrealisierungen und der Versteuerung der stillen Reserven in den übertragene...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Steuerliche Behandlung bei bestehender Betriebsaufspaltung

Rz. 262 Betriebsaufspaltungen treten auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf. In der Praxis sind nach dem bisherigen Meinungsbild die folgenden Konstellationen steuerlich bedeutsam. Es wird davon ausgegangen, dass allen Konstellationen eine typische Betriebsaufspaltung zugrunde liegt.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Besondere Fragen in der Betriebsaufspaltung

Rz. 269 Formulierung der Rückausnahme für den Verwaltungsvermögenstest: Die Rückausnahme mit der dortigen gesetzlichen Definition der Betriebsaufspaltung in § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erfasst nur die Beherrschung durch einzelne natürliche Personen und eine Personengruppe, nicht aber einige der vertikalen Betriebsaufspaltungen (vgl. Rdn 25 ff.). Eine Betriebs-...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

Rz. 222 Liegt eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor, so sind Darlehen der Besitzgesellschaft an die Betriebspersonengesellschaft im Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zu erfassen. Ist Darlehensgeber ein einzelner Besitzpersonengesellschafter und gewährt er das Darlehen an die Besitzgesellschaft zur Weiterleitung an die Betriebspersonengesellschaft, so ist das ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Betriebsaufspaltung und Testamentsvollstreckung/Insolvenzverwaltung

Rz. 44 Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch i.R.d. Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen zuzurechnen.[94] Der Erbe bringt aus Sicht des BFH mit der Annahme der Erbschaft (oder deren Nichtausschlagung) zum Ausdruck, auch die mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers verbu...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Überblick über Abgrenzungskriterien bei Betriebsaufspaltungen

a) Abgrenzung nach dem Entstehungszeitpunkt Rz. 21 Gemeinhin wird – bezogen auf den Bildungszeitpunkt – unterschieden zwischen der sog. "echten" Betriebsaufspaltung und der "unechten" Betriebsaufspaltung:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Anwendung der Konzernklausel auf Betriebsaufspaltungen

aa) Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung Rz. 238 Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung treten i.d.R. auf als Darlehensvergaben der Besitz- an die Betriebsgesellschaft oder der Doppel-Gesellschafter an die Betriebsgesellschaft. Die Darlehensforderungen sind im ersten Fall betriebliche Forderungen, im zweiten Fall regelmäßig Forderungen des Doppelgesellscha...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (4) Ansatz der Wirtschaftsgüter bei nachträglicher erkannter Betriebsaufspaltung

Rz. 184 Wird erst in einem späteren Veranlagungszeitraum erkannt, dass zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung eingetreten sind, ist grds. auf den Zeitpunkt des Beginns eine Anfangsbilanz aufzustellen.[350] Sind für diesen Veranlagungszeitraum der entsprechende Einkommensteuerbescheid des Besitzeinzelunternehmers oder ein Gewinnfeststellungs...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Typische Betriebsaufspaltung

Rz. 221 Ist das Besitzunternehmen eine Personengesellschaft, gehört ein der Betriebs-GmbH von der Gesellschaft mit Mitteln des Gesamthandsvermögens gewährtes Darlehen jedoch stets zu ihrem Betriebsvermögen.[434] Werden die Darlehen von den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft unmittelbar an die Betriebs-GmbH gewährt, sind sie im Sonderbetriebsvermögen II der darlehensgeben...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Besonderheiten in der Betriebsaufspaltung

a) Bewertungsebene Rz. 267 Zur Struktur und Bewertung des Betriebsvermögens im seit 2016 geltenden ErbSt-Recht s. § 17 Rdn 18 ff. M.E. kann es in der Betriebsaufspaltung zum Ansatz des Mindestwerts gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG (Substanzwerts) kommen, da die Ertragswertbetrachtung in der Besitzgesellschaft auf Grundlage der Pachtzinsen und Dividenden zu erfolgen hat und bei ho...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / J. Haftung der Gesellschafter in der Betriebsaufspaltung

I. Steuerliche Haftung als Organträger nach § 73 AO Rz. 273 In der typischen Betriebsaufspaltung kommt eine Haftung nach § 73 AO in Betracht, wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft zum Besitzunternehmen besteht (vgl. hierzu oben Rdn 144 ff.). Hat auch eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft bestanden, etwa in den Fällen der kapitalistischen oder der umgekehrten...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Abgrenzung zwischen horizontalen und vertikalen Betriebsaufspaltungen

aa) Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats vom 8.11.1971 Rz. 24 Für den Großen Senat war in seinem Beschl. v. 8.11.1971 der einheitliche geschäftliche Betätigungswille zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen das entscheidende Merkmal, um beim Besitzunternehmen eine originäre gewerbliche Betätigung anzunehmen, da sich die Tätigkeit des Besitzunternehmens von der Tätigkei...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Beschreibung der vertikalen und horizontalen Betriebsaufspaltungen

Rz. 25 Die vertikalen Betriebsaufspaltungen (sog. Einheitsbetriebsaufspaltungen) sind Sachverhaltskonstellationen, in denen alle (oder die Mehrheit der) Anteile an der Betriebsgesellschaft vom Besitzunternehmen selbst gehalten werden und das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Besitzunternehmen und Betriebsunte...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Begründung mitunternehmerischer Betriebsaufspaltungen beim unentgeltlichen Übergang von Mitunternehmeranteilen

aa) Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmerteilanteilen – Grundlagen Rz. 171 I.R.d. Erbanfalls und der vorweggenommenen Erbfolge können einkommensteuerliche Rechtsfolgen ausgelöst werden, wenn Realisationstatbestände (in Gestalt der Entnahme von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen) verwirklicht werden. Bei der Nachfolge in Personengesells...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Anwendung auf die Betriebsaufspaltung

Rz. 137 Gem. § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG in der Fassung des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014[277] findet das Teilabzugsverbot nunmehr bei Steuerpflichtigen (natürlichen Personen) Anwendung, die Einzel- oder Mitunternehmer sind und unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, diese Beteiligung im Betriebsvermögen halten und der Ges...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / Literaturtipps

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Kapitalistische Betriebsaufspaltungen

aa) Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Konzern (1) Enger Anwendungsbereich der Betriebsaufspaltungsgrundsätze Rz. 207 Die kapitalistische Betriebsaufspaltung ist nach der hier vertretenen Sichtweise ein Fall der Einheitsbetriebsaufspaltung, d.h. eine beherrschende Mutterkapitalgesellschaft überlässt ihrer beherrschten Tochterkapitalgesellschaft eine oder mehrere we...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Betriebsaufspaltungen als Gestaltungen des Mittelstands

Rz. 282 Bei der Grundsatzentscheidung, ob eine Betriebsaufspaltung begründet werden soll, ist aus diesem Beitrag ersichtlich geworden, dass es keine einheitliche Form der Betriebsaufspaltung gibt. Entsprechend kann eine Vorteils- und Nachteilsbetrachtung nur auf bestimmte Konstellationen eingehen. Für den Kapitalgesellschaftskonzern, der in Form der kapitalistischen Betriebsa...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Entstehen mitunternehmerischer Betriebsaufspaltungen im Erbfall

Rz. 177 Mitunternehmerische Betriebsaufspaltungen können ferner im Zusammenhang mit einfachen Nachfolgeklauseln bei der Nachfolge in eine Personengesellschaft entstehen. Die einfache Nachfolgeklausel bietet ertragsteuerlich keine großen Probleme, da der zivilrechtlichen Sondererbfolge einkommensteuerlich gefolgt wird. Bei der einfachen Nachfolgeklausel werden die einzelnen Mi...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Bildung mitunternehmerischer Betriebsaufspaltungen bei Teilanteilsübertragungen

Rz. 174 Bei der vorweggenommenen Erbfolge oder im Erbfall können mitunternehmerische Betriebsaufspaltungen entstehen, wenn Wirtschaftsgüter, die im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers stehen und der Gesellschaftsanteil nach § 6 Abs. 3 EStG auf mehrere Personen übertragen werden oder im Regelfall der "Senior" seinen Mitunternehmeranteil anteilig mit der dem quotenent...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / b) Rechtsnachfolge in Anteile an einer Komplementär-GmbH bei einer GmbH & Co. KG bzw. an einer Betriebskapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Rz. 135 Einkommensteuerlich sind die von den Kommanditisten unmittelbar gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH im Sonderbetriebsvermögen II der KG zu erfassen, es sei denn, die Komplementär-GmbH übt noch eine andere Tätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung aus.[232] Die für § 6 Abs. 3 EStG wichtige Frage, ob es sich hierbei um eine funktional wesentliche Betri...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Steuerliche Rechtsgrundlagen

Rz. 7 Für die negativen steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung – die Annahme einer gewerblichen Nutzungsüberlassung durch das Besitzunternehmen statt einer vermögensverwaltenden Betätigung – stützt sich die Rspr. auf § 15 EStG und § 7 Satz 1 GewStG als Rechtsgrundlagen.[3] Hinweis Dies führt einkommensteuerlich zur Gefahr der Abfärbung und Infizierung ansonsten nichtgewe...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Mittelbare Beteiligung und mittelbare Vermietung

aa) Mittelbare Beherrschung Rz. 42 Eine mittelbare Beteiligung an der Betriebsgesellschaft kann zu deren Beherrschung ausreichen und eine personelle Verflechtung begründen.[84] Die personelle Verflechtung ist gewährleistet, wenn die Gesellschafter des Besitzunternehmens auch die Gesellschaft beherrschen, die über die Stimmenmehrheit in der Betriebsgesellschaft verfügt.[85] Ei...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Rechtsgrundlagen und Geltungsgrund

a) Zivilrecht/Öffentliches Recht Rz. 6 Zivilrechtlich sind der Träger des Besitz- und der Träger des Betriebsunternehmens sowie deren Gesellschafter selbstständige Rechtssubjekte, die durch die Nutzungsüberlassung des Betriebs oder der wesentlichen Betriebsgrundlagen in schuldrechtliche Rechtsbeziehungen zueinander treten. Bei diesen Rechtsbeziehungen kommen die Regelungen de...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Sachliche Verflechtung

a) Nutzungsüberlassung als Instrument der Beherrschung Rz. 45 Die ältere Rspr. des BFH zur Frage, wann ein Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, führte das Erfordernis des Tatbestandsmerkmals der sachlichen Verflechtung auf das Erfordernis des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens zurück. Der oder die Besitzunternehmer mu...mehr