Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümergemeinschaft

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§ 10 Der Verwalter / c) Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

Rz. 194 Die herauszugebenden Gegenstände und Unterlagen muss der Ex-Verwalter an seinem Geschäftssitz zur Abholung bereithalten. Es handelt sich um eine Holschuld der Gemeinschaft. Die nachfolgende Liste dient der Orientierung, welche Unterlagen der Verwalter normalerweise herauszugeben hat. Rz. 195 Checkliste Verwaltungsunterlagenmehr

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§ 10 Der Verwalter / II. Antrag und gerichtliche Entscheidung

Rz. 215 Muster 10.19: Klage auf gerichtliche Verwalterbestellung Muster 10.19: Klage auf gerichtliche Verwalterbestellung [Rubrum → § 13 Rdn 56 mit der Maßgabe, dass als Zustellungsempfänger auf Seiten der Gemeinschaft ein bestimmter Wohnungseigentümer angegeben wird] Das Gericht bestellt für die Dauer von mindestens 1–2 Jahren einen Verwalter für die Wohnungseigentümergemeins...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / 2. Ansprüche gegen den störenden Mieter

Rz. 80 Nach zutr. herrschender Meinung können die Gemeinschaft oder gestörte einzelne Miteigentümer – alternativ zur Inanspruchnahme des vermietenden Eigentümers oder gleichzeitig – direkt gegen einen störenden Mieter vorgehen und gem. § 1004 BGB die Unterlassung von Störungen beanspruchen. Es gilt vereinfacht gesagt der Grundsatz, dass der Mieter keine weitergehenden Befugn...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / 2. Erstbezug und Entstehung der werdenden Gemeinschaft

Rz. 18 Die Ein-Personen-Gemeinschaft ("Alleinherrschaft" des Bauträgers) endet mit der Übergabe der ersten Wohnung an einen Käufer, wie sich aus § 8 Abs. 3 WEG ergibt: "Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den ande...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 1. Überblick

Rz. 59 Wie jeder Beschluss kann auch der Bestellungsbeschluss angefochten werden. Mit der Anfechtungsklage kann geltend gemacht werden, dass Formfehler der Beschlussfassung vorlagen oder dass der Beschluss aus materiellen Gründen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Was unter einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 18 Abs. 2: Sie muss dem Int...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 7. Muster für Beschlüsse und Schreiben

Rz. 77 Vorbemerkungen. Die Rechtsprechung ist meistens nicht kleinlich, wenn es um die Beurteilung von Beschlüssen zum gemeinschaftlichen Vorgehen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geht. Die Beschlüsse sind unter verständiger Würdigung des Gemeinten auszulegen (→ § 2 Rdn 18). Ausreichend ist etwa ein Beschluss, "rechtliche Schritte gegen den Bauträger einzuleiten",[182]...mehr

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§ 10 Der Verwalter / I. Bedeutung, Qualifikation und geweberechtliche Anforderungen

Rz. 1 Wie jeder Verband (zum Begriff → § 1 Rdn 28) benötigt auch die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Willensbildung und zum Handeln "Einrichtungen". Diese nennt man Organe.[1] Der Verwalter ist ein solches Organ der WEG, ebenso wie z.B. der Geschäftsführer ein Organ der GmbH ist. Theoretisch ist die Wohnungseigentümerversammlung das wichtigste Organ der Wohnungseigentümer...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 3. Die Parabolantenne

Rz. 107 Die Parabolantenne ("Satellitenschüssel") ist ein häufiger Streitpunkt. Die Installation (am Balkon, vor dem Fenster, auf der Dachterrasse, an der Außenwand usw.) stellt zwar nicht unbedingt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG dar, jedenfalls wenn damit kein Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist. Wenn aber eine Parabolan...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / II. Bauliche Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück

Rz. 171 Nachbarn im Sinne der Landesbauordnungen sind die Miteigentümer und nicht die Gemeinschaft. Nachbarbezogene Zustellungen (z.B. die Nachbaranhörung oder die Genehmigung des nachbarlichen Bauvorhabens) sind deshalb (zumindest auch) an die Miteigentümer zu richten. Anders als nach dem alten Recht ist der Verwalter insoweit nicht zur Entgegennahme von Erklärungen und Zus...mehr

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§ 12 Verschiedenes / II. Die Vereinbarung separater Verwaltung und Kostentragung; Untergemeinschaften

Rz. 90 Die meisten Gemeinschaftsordnungen sehen eine getrennte Verwaltung und Abrechnung der einzelnen Häuser der Mehrhausanlage vor, wodurch mehr oder weniger verselbstständigte Untergemeinschaften entstehen.[121] Eine typische Regelung lautet so: Rz. 91 Beispiel: Regelung zur separaten Verwaltung in einer Mehrhausanlage Die Häuser Heinestraße 12 und Heinestraße 14 sollen so...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Besteuerungsverfahren

Rz. 11 Zu der Frage, ob die Aufteilung der Vorsteuer nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO auch für Eigentümergemeinschaften gilt, deren Mitglieder teilweise gewerbliche Räume vermieten, hat die OFD Nürnberg[1] folgende Auffassung vertreten: Bei Gesamtobjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO können für Zwecke der USt Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise ge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Steuerbefreite Leistungen

Rz. 24 Die Steuerbefreiung der Leistungen setzt voraus, dass die Leistungen steuerbar sind. Das ist insbes. dann der Fall, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erfolgen. Zwar unterscheidet Abschn. 1.4 UStAE bei Leistungen einer Vereinigung an ihre Mitglieder zwischen – steuerbaren – Sonderleistungen, die den besonderen Belangen der einzelnen Mitglieder ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 443 Der Bauträger darf seine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt zur Aufteilung seines Alleineigentums, seine Teilungserklärung, jederzeit und frei von Zwängen ändern. Seine Befugnis zur einseitigen Änderung der Teilungserklärung erlischt erst mit Entstehung einer Eigentümergemeinschaft.[1] Sind die Voraussetzungen eines werdenden Wohnungseigentümers und damit einer wer...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.3.2 Zur Änderung der Gemeinschaftsordnung

Rz. 446 Der Bauträger kann sich im Bauträgervertrag Vollmachten zur Änderung der schuldrechtlichen, vor allem aber der dinglichen Vereinbarungen einräumen lassen (sogenannte Änderungsvorbehalte [1]). Auf diesem Weg kann der Bauträger auch noch nach Entstehung der Eigentümergemeinschaft einseitig Regelungen zur Gemeinschaftsordnung treffen[2], z. B. Bestimmungen zum Gebrauch i...mehr

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Rohrleitungen (WEMoG) / 2.2 Erhaltung oder Ersetzung von Rohren sowohl im Gemeinschaftseigentum als auch in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten

Selbstverständlich können auch Erhaltungsmaßnahmen am gesamten Rohrleitungssystem der Wohnanlage erforderlich werden, also auch an Leitungen, die ggf. dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Was Beschlussfassung und Kostenverteilung im Hinblick auf die – auch durch Sondereigentumseinheiten führenden – Hauptversorgungsleitungen angeht, gilt das unter 2.1 Aufgeführte entsprechend. ...mehr

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Rohrleitungen (WEMoG) / 3.2.2 Feuchtigkeitsschäden

Insbesondere durch schadhafte Wasser- und Abwasserleitungen kann es zu Feuchtigkeitsschäden sowohl im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums wie auch in einzelnen Sondereigentumseinheiten kommen. Treten jedenfalls Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums auf und ist die Schadensursache ebenfalls im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zu lokalisieren,...mehr

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Umsatzsteuer bei Betriebsko... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter

Wegen seiner deutlich engeren Auslegung der von der grundsätzlichen Umsatzsteuerfreiheit bezüglich Grundstücksvermietungen umfassten Nebenleistungen hat der EuGH mit seinem im Jahre 2015 Urteil ergangenen Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (WAM)[16] einiges Aufsehen erregt. Das vorlegende polnische Gericht fragte u.a. an, ob die eine Vermietungsleistung begleite...mehr

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Haftung der Wohnungseigentü... / 4.2 Haftungszeitraum/Nachhaftung

Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1 HS 2 WEG auf solche Verbindlichkeiten, "die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind". Zweck dieser Regelung ist, dass derjenige bezahlen soll, dem die Leistung zugutekommt. Bei einem Eigentümerwechsel wird dies in aller Regel der Erwerber sein...mehr

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Haftung der Wohnungseigentü... / 1.1.2 Rechtsgeschäftlicher Eigentümerwechsel (Zweiterwerb)

Der Eigentümerwechsel erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird. Mit seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft können keine neuen Zahlungsverpflichtungen zulasten des Voreigentümers begründet werden. Haftung des veräußernden Eigentümers Bis zur Umschreibung im Grundbuch hat der veräußernde Wohnungseigentümer die laufenden Hausgelder ...mehr

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Haftung der Wohnungseigentü... / 1.3 Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums

Zweifellos haftet der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn er schuldhaft das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt – sei es durch Beschädigung oder durch Hervorrufen eines besonderen Verwaltungsaufwands. Von praxisrelevanter Bedeutung ist hier die Beantwortung der Frage, ob der schädigende Wohnungseigentümer gerichtlich in Anspruch genomm...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.7.2 Vorfinanzierung der Verfahrenskosten

Im Regelfall benötigt die Eigentümergemeinschaft auch finanzielle Mittel, um entweder als Klägerin oder als Beklagte die ihr erwachsenden Verfahrenskosten finanzieren zu können. Im Fall von Hausgeldklagen gegen säumige Wohnungseigentümer müssen zumindest die Gerichtskosten mit Klageerhebung bzw. mit Einreichen des Mahnantrags gezahlt werden. Im Fall der Beauftragung eines Re...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 4.2 Bestandsgemeinschaft

Übernimmt der Verwalter die Verwaltung einer Bestandsgemeinschaft, hat er zunächst für die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen beim Vorverwalter zu sorgen.[1] Inhaberin des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen gemäß §§ 9a Abs. 3 WEG, 667 BGB ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2] Der Vorverwalter kann sich nicht auf ein Z...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.7.1 Grundsätze

Nicht selten werden in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis Hausgeldrückstände nicht konsequent verfolgt und entsprechende gerichtliche Maßnahmen gegen die säumigen Wohnungseigentümer nicht ergriffen. Verwalter müssen sich insoweit vor Augen halten, dass sie sich ggf. gegenüber der Eigentümergemeinschaft haftbar machen, wenn im Ernstfall Hausgeldansprüche der Gemeinschaft...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 4.1 Neu entstandene Gemeinschaft

Finanzierungsbedarf besteht unmittelbar mit Begründung der Eigentümergemeinschaft. Im Fall der Teilung nach § 3 WEG durch Vertrag ist die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entstanden. Entsprechendes gilt seit Inkrafttreten des WEMoG im praktisch bedeutsamen Fall der Teilung nach § 8 WEG durch Teilungserklärung des Bauträgers bzw. teilende...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.5.3 Art des Bankkontos

Konteninhaberin ist grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei einer Kontoneueröffnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, ein solches als Treuhandkonto mit Inhaberschaft des Verwalters zu eröffnen.[1] Da sich das Führen von Eigenkonten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Verwaltungsv...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.5.4 Anlage der Gelder

Über die Art bzw. Form der Anlage gemeinschaftlicher Gelder entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschlussfassung. Die Form der Anlage muss selbstverständlich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Spekulative Anlagen verbieten sich. So widerspricht eine Anlage der gemeinschaftlichen Gelder in Form von Aktien sowie offenen oder geschlossenen Immobilienfonds den Grundsät...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.5.2 Kontenführung

Im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder hat der Verwalter Bankkonten zu führen. Die folgt aus dem Gebot der Vermögenstrennung und dem Erfordernis der pfand- und insolvenzsicheren Anlage der gemeinschaftlichen Gelder. Der Verwalter hat für jede von ihm verwaltete Eigentümergemeinschaft ein Girokonto zu führen, über das die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im R...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.1 Fehlende Insolvenzfähigkeit

Von besonderer Bedeutung für die Finanzverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Tatsache, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des WEG-Änderungsgesetzes im Jahr 2007[1] bewusst gegen eine Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochen und insoweit in § 11 Abs. 3 WEG a. F. ausdrücklich angeordnet hatte, dass ein Insolvenzverfahren über das V...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.4 Zahlungsverkehr

Auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zusammenhängen. Der Verwalter hat also nach Prüfung der Voraussetzungen Zahlungen zu leisten, soweit diese mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammen...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.6 "Zweitunterschrift"-Erfordernis

Gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 WEG a. F. konnte die Verfügungsbefugnis des Verwalters über gemeinschaftliche Gelder von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Seit Inkrafttreten des WEMoG können die Befugnisse des Verwalters nach § 27 Abs. 2 WEG sowohl erweitert als auch beschränkt werden. Nach wie vor kann also insbesondere auch ein "...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.3 Exkurs: Untreue

Es bedarf keiner Diskussion darüber, dass die gemeinschaftlichen Gelder für den Verwalter tabu sind, auch wenn die Versuchung im Einzelfall einmal groß sein sollte. Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 266 StGB macht sich derjenige strafbar, der die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dabei dem anderen einen Nachteil zufügt...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2 Gesetzliche Vorgaben

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) selbst regelt die Finanzverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft in den folgenden Bestimmungen: Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage.[1] § 19 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz über die Bildung weit...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.4 Bildung weiterer Rücklagen

Wie § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zum Ausdruck bringt, sind die Wohnungseigentümer durchaus berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage gemäß § 19 Abs. 1 WEG auch weitere Rücklagen zu bilden. Liquiditätsrücklage Hier kann es sich insbesondere anbieten, Liquiditätsrücklagen für den Fall von Hausgeldausfällen oder -rückständen einzelner Wohnungseigentümer zu bilden. Rücklage zur Finanzieru...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.3 Anfordern von Zahlungen

Der Verwalter hat zunächst sämtliche Kostenbeiträge von den Wohnungseigentümern anzufordern, sofern es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten handelt. Praxisrelevant sind hier Zahlungsaufforderungen des Verwalters bezüglich der Zahlung von Hausgeldern nebst den Beiträgen zur Erhaltungsrücklage und den Beiträgen zu beschlossenen Sonderumlagen. Insoweit sind Verwaltersonder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.8 Rangfolge der Finanzierungsinstrumente

Die Erstellung des Wirtschaftsplans sowie die Herbeiführung der Beschlussfassung über die zu leistenden Hausgeldvorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG kann als Kardinalspflicht des Verwalters bezeichnet werden. Entsprechendes gilt selbstverständlich für die auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festzusetzenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge. In d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.7 Jahresabrechnung

Abgerundet wird das gesetzliche System der Finanzverwaltung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG vom Verwalter nach Ablauf der Wirtschaftsperiode zu erstellende Jahresabrechnung.[1] Zwar existiert keine gesetzliche Vorgabe, innerhalb welcher Frist die Jahresabrechnung zu erstellen ist, die herrschende Meinung geht insoweit von ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Anwendung der §§ 2 bis 16 BewG (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 99 [Autor/Stand] Absatz 2 Satz 1 des § 2 HGrStG erklärt die allgemeinen Bewertungsvorschriften für anwendbar, soweit sie für die Anwendung des HGrStG erforderlich sind. Zwar werden damit die §§ 2 bis 16 BewG insgesamt in Bezug genommen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass diese Vorschriften für die Hessische Grundsteuer insgesamt von Bedeutung sind. Mit der Vollverweisun...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren

Leitsatz 1. Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil vom 23.09.2009 – IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270). 2. Werden Grundstücke des Privat- und des Betri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zurechnung bei Personenmehrheiten

Rn. 111 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Sind mehrere Personen Miteigentümer eines Grundstücks, sind die Einkünfte grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Miteigentümer zu verteilen. Im Fall von Unterbeteiligungen können Unterbeteiligungen an PersGes-Anteilen nur dann den Unterbeteiligten zugerechnet werden, wenn sie auch nach außen aufgetreten sind, was ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Einkünfteerzielungsabsicht bei Personenmehrheiten

Rn. 98 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Der BFH hat entschieden, dass bei einer PersGes mit Einkünften aus VuV die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein muss (BFH BFH/NV 2009, 1268; 2017, 1036). Dasselbe muss bei einer Miteigentümergemeinschaft gelten (BFH BFH/NV 2017, 1036). Ist die Eigen...mehr

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Vermietung: Beschlusskompetenz / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, bei einer Neuvermietung solle "ein Zustimmungsvorbehalt der Eigentümergemeinschaft" gelten. Der vermietende Eigentümer habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer außerdem "über den Namen, Beruf, Familienstand und Wohnanschrift des Mietinteressenten sowie die Zahl der einziehenden Personen vor Vermietung zu informieren". Damit soll sicher...mehr

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Hausgeld (WEMoG) / 2 Fälligkeit

Die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung entsteht mit ihrer Fälligkeit. Die Fälligkeit der Hausgelder können die Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG durch Beschluss regeln. Unterbleibt eine entsprechende Beschlussfassung, kann der Gläubiger, also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nach § 271 BGB ihre sofortige Zahlung verlangen. Fälligkeit tritt in diesen...mehr

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Hausgeld (WEMoG) / 4 Hausgeldeinzug

Wie der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Hausgelds nachkommt, obliegt zunächst seiner Entscheidung. Sieht jedoch die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung eine besondere Zahlungsweise vor, so ist der Wohnungseigentümer hieran gebunden. Sind demnach die Hausgelder im Lastschriftverfahren zu entrichten, so ist der einzelne Eigentümer an die...mehr

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Hausgeld (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Die Wohnungseigentümer haben die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese werden durch Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans für die entsprechende Wirtschaftsperiode festgelegt und nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Der nach dem Gesamt- und den Einzelwirtschaftsplänen a...mehr

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Hausgeld (WEMoG) / 3 Verfallsregelung

Viele Eigentümergemeinschaften sind bestrebt, die Zahlungsmoral ihrer Mitglieder dadurch zu stärken, indem Verfallsklauseln vorsehen, dass bei Verzug mit bestimmten Hausgeldzahlungen sofort das ganze auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wird.[1] Regeln die Wohnungseigentümer etwa konkret für eine bestimmte Wirtschaftsperiode im Zusammen...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 1. Muster

Rz. 27 Muster 6.7: Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft Muster 6.7: Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung mit Plänen und etwaigen Nachträgen, bindende Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge der Eigentümergemeinschaft legen die räumliche Aufteilung der Objekte mit Nutzungsbefugnissen und die Rechtsverhältnisse der ...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 7. Von der Trinitätslehre zum Verbandsrecht zur Aufnahme ins Gesetz

Rz. 47 Auf den ersten Blick vermittelte die Lektüre des § 1 i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 11 u. 13 WEG a.F. den Eindruck eines dualistisch geprägten Bruchteilseigentums besonderen Rechts. Das war aus heutiger Sicht rechtsdogmatisch falsch und verkürzt. Nach der schon früh vertretenen – eher scherzhaft – so genannten Trinitätstheorie sollte als dritte Komponente die Mitgliedschaft in ...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / 2. Nachträgliche Begründung durch Änderung der Gemeinschaftsordnung

Rz. 8 Die nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten erfolgt durch einseitige Erklärung des aufteilenden Eigentümers, solange er noch alleiniges Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Zur Eintragung in das Grundbuch ist daher ein Eintragungsantrag des aufteilenden Eigentümers und dessen Eintragungsbewilligung in öffentlich-beglaubigter Form erforderlich. Zu...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 3. Miteigentumsanteil

Rz. 17 Die Miteigentumsanteile müssen nicht zwingend verändert werden. Spielt die Fläche der betroffenen Räume für die Kostenverteilung keine Rolle, ist dies auch nicht erforderlich. Anders kann es liegen, wenn die Räume unterschiedlich groß bzw. nutzbar sind. Eine neue baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (ausgenommen oben vgl. Rdn 15) nicht nötig, sofern die L...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

Rz. 1 Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Teil I Begründung von Wohnungseigentum § 1 Grundstück 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Fl...mehr