Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.6 Wegfall der Steuerbefreiung

Werden die Gegenstände im vorgenannten Sinne innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, so fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des 10-Jahreszeitraums entfallen.[1] Die bisherige Steuerfestsetzung wird nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich rückwirkendes Ereignis) geändert. Praxis-B...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4.2 Wegfall der Steuerbefreiung

Es kommt aber ebenfalls zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung, wenn das befreite Vermögen innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird. Ebenso, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des 10-Jahreszeitraums entfallen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Die Steuerfestsetzung wird in diesem Fall nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.7 Form der Poolvereinbarung

Rz. 209 Für die Poolvereinbarung ist grundsätzlich keine besondere Form vorgesehen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit (insb. gegenüber der FinVerw) dürfte die Einhaltung der Schriftform jedoch empfehlenswert sein.[1] Darüber hinaus dient eine schriftliche Vereinbarung auch der Streitvermeidung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Rz. 210 Weitergehende Formvorschri...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.3 Pflichtteilslast bei beschränkter Steuerpflicht

Ist beschränkte Steuerpflicht gegeben, können Schulden und Lasten nur insoweit abgezogen werden, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1] Handelt es sich um eine Pflichtteilslast, besteht jedoch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen. Hieraus folgt, dass die Pflichtei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.3 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Höhe nach

Eine 60 %ige bzw. 85 %ige Steuerbefreiung kommt unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung: Die Erhaltung dieser Gegenstände muss wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen. Die Gegenstände sind oder werden in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.1 Überblick

Rz. 72 Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört das "inländische Betriebsvermögen".[1] Die Vorschrift galt seit dem 1.1.2009 inhaltlich zunächst weitgehend unverändert. Rz. 72a Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021[2] wurde jetzt aber der Verweis auf Beteiligungen an einer Gesellschaft geändert. Danach kommt es nicht mehr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.3 Betriebsverpachtungen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG)

Rz. 383 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Geck, Betrieblich genutzter Grundbesitz und Erbschaftsteuer – neue Entwicklungen aufgrund aktueller Rechtsprechung des BFH, MittBayNot 2022, 417; Kowanda, Übertragung eines an den Erwerber verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleiistungen gemäß Rentenerlass, DStR 2022, 1737,Teil I und DStR 2022, 1791, Teil II; Zanto...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4.1 Allgemeines

Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Grundbesitz oder Teile davon, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. Hierunter fallen z. B. Grünanlagen oder Parks. Die V...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Versandhandel / 2.2 Ausnahme: Lieferung neuer Fahrzeuge

Unter die Regelung fallen alle Waren mit Ausnahme neuer Fahrzeuge. Unter neuen Fahrzeugen versteht man motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW mit einem Tachostand bis 6.000 km oder einer Erstzulassung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht älter als 6 Monate; Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und des § 13 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die Regelung zum begünstigten Vermögen wurde in ihrer jetzigen Form erstmals durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 [1] eingeführt. Neu war damals vor allem das Konzept des Verwaltungsvermögenstests.[2] Rz. 22 Der Gesetzgeber hat für die Abgrenzung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen eine eigene Regelung für Zwecke des ErbStG geschaffen. Ziel war e...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 7 Die Befreiung einer Schuld gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Wird ein Erwerber von einer Schuld gegenüber dem Erblasser befreit, so ist dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist: Die Schuld ist entweder durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts begründet worden oder die Schuld ist zur Ausbildung des Bedachten begründet worden oder der Erblasser hat die Befreiung mit Rücksich...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7.1 Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Stehen Schulden oder Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreiten Gegenständen, so sind diese nicht abzugsfähig.[1] Ist ein Gegenstand nur teilweise befreit, so kann nur der Teil abgezogen werden, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.[2] Schulden stehen dann in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gegenstand, wenn die Entstehung...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.4 Voraussetzungen für die vollständige Steuerbefreiung

Eine vollständige Steuerbefreiung kommt unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung: Es sind zum einen die Voraussetzungen für die 85 %ige Steuerbefreiung erfüllt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG. Darüber hinaus: ist der Erwerber bereit, die Gegenstände gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. aa ErbStG den Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen und die Gegenstände befinden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.1.3.1 Gleichbehandlung der Erblasser bzw. Schenker

Rz. 146 Begünstigt ist grundsätzlich nur der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser bzw. Schenker daran zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Erreicht der Erblasser bzw. Schenker die Mindestbeteiligung nicht, ist der Erwerb ausnahmsweise gleichwohl begünstigt, wenn eine entsprechende Poolvereinbarung besteht. Die Mitglieder der Poolvereinbarun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Entstehungsgeschichte und Übersicht

Rz. 331 Der Gesetzgeber steht seit langem vor der Aufgabe, das begünstigungswürdige (unternehmerische) Vermögen von dem sonstigen Vermögen abzugrenzen. Die Abgrenzung muss dabei nicht nur klar und eindeutig, sondern vor allem auch zielgenau sein. Private vermögensverwaltende Gesellschaften sollen grundsätzlich nicht begünstigt sein. Rz. 332 Bis zum Jahr 2008 hat sich der Gese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.2 Nießbrauchsgestaltungen bei Betriebsvermögen

Rz. 83 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Altendorf/Köcher, Nießbrauch an (mitunternehmerischem) Personengesellschaftsanteil, GmbH-StB 2013, 13; Baßler, Nießbrauchsbelastete Anteile in der Umstrukturierung von Familiengesellschaften, Ubg. 2011, 863; Bossmann, Die Existenz der doppelten Mitunternehmerstellung. Bedeutung des Obiter Dictums im BFH-Urteil vom 19....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.3 Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen (und noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Hiernach tritt die Abfindung an die Stelle des Pflichtteilsanspruchs. Aus diesem Grund wird die Abfindung wie ein Erwerb angesehen, der aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Erhält d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Versandhandel / Zusammenfassung

Überblick Versandhandelsunternehmen werden im EU-Binnenmarkt umsatzsteuerlich besonders behandelt. Diese Unternehmergruppe ist deshalb regelmäßig sehr stark mit dem Umsatzsteuerrecht anderer EU-Mitgliedstaaten konfrontiert. Wenn ihre Lieferungen (insbesondere an Privatleute) im EU-Ausland bestimmte Größenordnungen (Lieferschwellen) erreichen, werden sie nicht mehr im Ursprun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.4 Mindestbeteiligung von mehr als 25 % (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG)

Rz. 121 Der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften gehört nur dann zum begünstigungsfähigen Vermögen, wenn der Erblasser bzw. Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) unmittelbar zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war.[1] Rz. 122 Der Gesetzgeber hat (trotz wiederholter Kritik im Schrifttum) davon abgesehen, die Mindestbeteiligung ganz aufzuhe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.2 Gegen Abfindungszahlung

Wird dem Pflichtteilsberechtigten für den Verzicht auf seinen Pflichtteil eine Abfindung gewährt, so hat das steuerliche Wirkungen. Es sind dabei die folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden. a) Abfindung für einen Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB Kommen der potenzielle Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte überein, dass letzterer auf sein zukünftiges Erbrecht verzichtet...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7.2 Rechtslage nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Allgemeines Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich Änderungen im Schuldenabzug (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen stehen und Vermögensgegenständen, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen. Zu letzteren zählen z. B.: Pflichtte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 37 Der neue Begriff des begünstigten Vermögens (in § 13b ErbStG) findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG und § 9 ErbStG). Rz. 38 Für die Erwerbe, für die die Steuer bis zum 30.6.2016 entstanden ist, gilt der frühere Begriff des begünstigten Vermögens.[1] Rz. 39 Der frühere Begriff des begünstigten Ve...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Versandhandel / 1 Lieferungen an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten

Von der Versandhandelsregelung bzw. den diese ersetzenden und ab 1.7.2021 geltenden Fernverkaufsreglungen (Ort der Lieferung gem. § 3c UStG) sind in erster Linie die Unternehmer betroffen, die Waren an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern und diese Waren entweder selbst zu ihrem Kunden befördern oder dorthin versenden (befördern lassen, z. B. durch Postdienst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 58 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Brunckhorst, Land- und Forstwirtschaft 2.0: Neue Produktionsverfahren. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aquakultur, Hydroponik und Aquaponik sowie Agroforstwirtschaft und Agrophotovoltaik, EStB 2022, 97; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ErbStB 2011, 317; Brus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 40 Die Regelung des § 13b ErbStG ist keine eigenständige Verschonungsregelung. Vielmehr bestimmt sie den Begriff des "begünstigten Vermögens" als Grundlage für alle anderen Verschonungsregelungen.[1] Dementsprechend richtet sich der sachliche Anwendungsbereich im Ergebnis nach der im jeweiligen Einzelfall zur Anwendung kommenden Verschonungsregelung (zu den begünstigten ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 9 Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz und nach ähnlichen Gesetzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

Steuerbefreit sind auch die Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7a ErbStG); Ansprüche nach dem Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG); Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7c ErbStG); Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3 Betriebsvermögen im Ausland

Rz. 92 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Besondere Investitionsklausel für Finanzmittel

Rz. 635 Für Finanzmittel besteht eine zusätzliche Investitionsklausel.[1] Die Zurechnung von Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) zum Verwaltungsvermögen entfällt auch dann rückwirkend, wenn der Erwerber die Finanzmittel innerhalb von 2 Jahren seit Entstehung der Steuer zur Zahlung von Vergütungen (Löhne und Gehälter) verwendet (§ 13b Abs. 5 S. 3 ErbStG). Dies gilt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.1 Überblick

Rz. 102 Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn "der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung)"[1] Die Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 inhaltlich weitgehend unverändert. Rz. 103 Die Regelung betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Investitionsklausel für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 5 ErbStG)

Rz. 605 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Klümpen-Neusel, Die Investition betrieblicher Liquiditätsreserven in ausgewählte Anlageinstrumente und ihre erbschaftsteuerlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der ErbStR 2019, DStR 2020, 2639; Kowanda, Die neue Investitionsklausel des § 13b Abs. 5 ErbStG: Regelungslücken und ertragsteuerliche Gestaltungsmöglic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5 Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 531 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Geleistete Anzahlungen sind kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen, DStR 2021, 1089; Blank, Von der "Cash-GmbH" zur "Real-Estate-GmbH" – Gestaltungen in einem (weiterhin) verfassungswidrigen Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 2179; Dorn/Scharfenberg, Offene Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzmitt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 6 § 13b ErbStG bestimmt das "begünstigte Vermögen" (so auch die amtliche Gesetzesüberschrift und die Legaldefinition in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Die Vorschrift enthält keine eigenständige Begünstigung für den Erwerb von unternehmerischem Vermögen. Vielmehr handelt es sich um eine Art Grundlagennorm für alle anderen Verschonungsregelungen, in denen jeweils auf das "begün...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.1 Allgemeines

Steuerbefreit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. bis zu 20.000 EUR, welcher Personen anfällt, die dem Erblasser entweder unentgeltlich oder auch gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dabei muss das Zugewendete, als angemessen anzusehen sein.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 1 Allgemeines zu den Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG

Eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen.[1] Treten die Voraussetzungen erst danach ein, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zur Anwendung. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.3 Kapitalgesellschaften im Ausland

Rz. 116 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in der Nachfolgeplanung, ErbStB 2016, 177; Corsten/Führich, Europarechtliche Aspekte der Erbschaftste...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / Zusammenfassung

Überblick In § 13 ErbStG ist eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen aufgeführt. Diese kommen i. d. R. unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbs zur Anwendung. Bei bestimmten Steuerbefreiungen kann der Erwerber auch auf die Befreiung verzichten. . Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetze: Die gesetzliche Regelung zu den Steuerbefreiungen findet si...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermittler / 4 Steuerfreie Vermittlungsleistungen

Die Vermittlung u. a. folgender Umsätze ist steuerfrei (Steuerbefreiungen): Ausfuhrlieferungen; die Vermittlung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist nicht steuerfrei; Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr; Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt; grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen und andere Beförderungen und damit im Zusammenhang stehende son...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Versandhandel / 3.2 Regelungen ohne Veränderungen gegenüber der alten Versandhandelsregelung

Bei den ab 1.7.2021 geltenden Fernverkaufsregelungen (Regelungen zum Ort der Lieferungen, § 3c UStG) gelten die oben[1] genannten Voraussetzungen der Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungsstaat der EU fort, mit der Ausnahme, dass es nicht mehr auf Lieferschwellen ankommt. Der Abnehmerkreis der Ware bleibt der gleiche und nach wie vor gilt auch, dass die Ware durch den...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG)

Rz. 706 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG, insb. im Personengesellschaftskonzern, DB 2019, 572; Frühwacht, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG und ihre Auswirkung auf unternehmerische Entscheidungen, BB 2021, 668; Höne, D...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / 4.2 Hauptanwendungsfall: Unternehmen mit Routinefunktion (§ 1 Abs. 3b Satz 3 AStG)

Die Norm führt die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 FVerlV a. F. fort.[1] Hiernach wird unterstellt, dass im Fall, dass das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt und das für die Ausübung der Funktion und die Erbringung der entsprechenden Leistungen anzusetzende Entgelt nach der Kostenaufschlagsmethode zu e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5.2.2 Junge Finanzmittel

Rz. 560 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Geleistete Anzahlungen sind kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen, DStR 2021, 1089; Dorn/Scharfenberg, Offene Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzmittelfreibetrag i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, ZEV 2022, 448; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.8 Schema zu den Folgen des Verzichts auf den Pflichtteil

a) Vor dem Erbfall Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser ohne Abfindung: Keine Schenkung an den Erblasser (§ 517 BGB) Verzicht gegenüber dem Erblasser gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG Verzicht gegenüber einem zukünftigen Miterben gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei sich di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.2 Anwendungsfälle

Die Vorschrift kommt dabei für Erwerbe von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden zur Anwendung.[1] Es handelt sich um einen Freibetrag.[2]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 12 Zuwendungen bei Pflegeleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG)

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG befreit Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von der pflegebedürftigen Person erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des XI. Sozialgesetzbuchs gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.3 Kunstgegenstände und Oldtimer (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 500 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Boecken, Bewertung von Kunst im Recht, 1. Aufl., 2021; Boll, Die Kunst als Instrument schenkungsteuerrechtlicher Gestaltung, DStR 2016, 1137; Boving/Reiners, Kunst im Nachlass, ZErb 2019, 60; Crezelius, Kunst im Nachlass – Ertrag- und erbschaftsteuerrechtliche Probleme, ZEV 2014, 637; Elmenhorst/Wargalla, Die Kunst d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4 Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 101 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Binnewies/Mehlhaf, Schenkungsteuerliche Verschonung des Erwerbs von GmbH-Anteilen und Bezugsrechten im Zuge einer Kapitalerhöhung, DStR 2022, 1848; Daragan, Vermögensverwaltende Personengesellschaft und unmittelbare Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, ZErb 2013, 319; Felten, Transparenz der vermögensverwaltenden Pe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 18 Anfälle an Gebietskörperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sind Anfälle an den Bund, den Ländern oder an inländische Gemeinden steuerfrei. Der Anfall kann durch Zuwendung unter Lebenden sein, aber auch von Todes wegen erfolgen. Bei dieser Befreiungsvorschrift gibt es keine Wertbegrenzung. Unter diese Befreiung fällt auch der Erwerb, den der Fiskus aufgrund des § 1936 BGB als gesetzlicher Erbe erhält.[1...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.2 Bewertung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Nennwert anzusetzen, da er eine Kapitalforderung darstellt (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dabei ist der nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte Pflichtteil der Besteuerung zu unterwerfen. Praxis-Beispiel Bewertung des Pflichtteilsanspruchs Ehemann EM hat seine Ehefrau EF zur Alleinerbin eingesetzt. Abkömmlinge si...mehr