Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Inhaltskontrolle gem §§ 307 ff.

Rn 7 Formularmäßige Haftungsausschlüsse unterliegen über § 639 hinaus der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Insbes kommt eine Unwirksamkeit gem § 309 Nr 8b aa (Ausschluss und Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte), § 309 Nr 8b bb (Beschränkung auf Nacherfüllung) und § 309 Nr 12 (Beweislast) in Betracht. Darüber hinaus ist § 309 Nr 7a zu beachten, wonach jedwede formularmäßige...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ed) Veräußerung mit (Rück-)Andienungsrecht des Erwerbers

Rn. 443 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: Bei einer Veräußerung mit (Rück-)Andienungsrecht erlangt der Erwerber nicht nur die Kaufsache, sondern zusätzlich das Recht, diese an den Veräußerer zu a priori fixen Konditionen zurückzuverkaufen, hat also eine (Rück-)Verkaufsoption inne, während sich der Verkäufer seinerseits in einer Stillhalterposition befindet. Er muss die ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Wann sind Verbände/Vereine zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet?

Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Verbände/Vereine sind zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet, wenn die Umsätze, die in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung, Ertragsteuerfreie Zweckbetriebe, Ertragsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anfallen, nach den Vorschriften des UStG zu versteuern sind; sie ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Wirksame Verfügung durch einen Nichtberechtigten.

Rn 4 § 816 I 1 setzt eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Nichtberechtigten voraus. Verfügung idS ist jedes (dingliche) Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht übertragen, belastet, in seinem Inhalt verändert oder aufgehoben wird (statt aller Grüneberg/Sprau § 816 Rz 7). Nicht dem Regelungsgehalt des § 816 I 1 unterfallen demnach hoheitliche Akte der Zwangsvollstre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Abs 3).

Rn 36 Der zum 21.3.16 (Rn 7) eingefügte III definiert Immobiliar-Verbraucherdarlehen neu. Anders als nach § 503 aF fallen ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Rott VuR 15, 8, 9) durch Grundpfandrecht (§§ 1113 ff, 1191 ff) o Reallast (§§ 1105 ff) gesicherte entgeltliche Verbraucherdarlehen, ausgenommen lediglich Arbeitgeberdarlehen (III 2 iVm II 2 Nr 4), ungeachtet der Da...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Steuerliches Zuwendungsverhältnis

Rz. 142 Ausweislich des Wortlauts des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt die Zuwendung der Abfindung stets als vom Erblasser zugewandt. Dies ist entscheidend für die Ermittlung der Steuerklasse und den Freibetrag für den Zuwendungsempfänger, also den Pflichtteilsberechtigten. Beispiel Vater V hat sich nach dem Vorversterben seiner Ehefrau E mit seinem Sohn S überworfen und diesen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht.

Rn 47 Die Verletzung von Immaterialgüterrechten unterliegt in erster Linie den immaterialgüterrechtlichen Spezialregelungen (§ 823 Rn 65). Daneben mag bei besonders verwerflich erscheinenden Verletzungen vereinzelt eine Heranziehung des § 826 in Betracht kommen (zB BGH NJW 77, 1062 [BGH 18.02.1977 - I ZR 112/75]; abgelehnt: Frankf GRUR-RR 05, 317, 319). Da es hier va um Schl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsnatur.

Rn 15 Die neu eingeführten Sonderregeln für Bauverträge (s § 650a Rn 1 ff) ändern nichts daran, dass es sich insoweit weiterhin um Werkverträge iSd §§ 631 ff handelt. Gleiches gilt für den Verbraucherbauvertrag (s § 650i–650v Rn 1 ff). Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit der Definition in § 650p (s dort) für Architekten- und Ingenieurleistungen einen eigenständigen, neuen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anderweitige Bestimmung.

Rn 6 Während der Schwebezeit entstehen jedoch keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen. Der Geschäftsgegner gerät daher während der Zeit schwebender Unwirksamkeit des Vertrages mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug. Besteht seine Verpflichtung in einem Unterlassen, verwirkt er die Vertragsstrafe nicht nach § 339 S 2 (BGH Bec...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Herrühren des Tatobjekts

Rz. 721 [Autor/Stand] Aus der Vortat muss das Tatobjekt herrühren. Als Tatobjekte kommen jegliche "Gegenstände" mit Vermögenswert in Betracht. Also nicht nur Geld, Grundstücke, Edelmetalle/Steine, Wertpapiere, sondern bspw. auch Forderungen, insbesondere Bankguthaben/Giralgeld[2] usw. Rz. 722 [Autor/Stand] Diese Gegenstände müssen auch aus der Vortat "herrühren". Herrühren se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 14 HaagUntProt – Bemessung des Unterhaltsbetrags.

Gesetzestext Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse der berechtigten Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sowie etwaige der berechtigten Person anstelle einer regelmäßigen Unterhaltszahlung geleistete Entschädigungen zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt. Rn 1 Art 14 über die Bemessung d...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / a) Einschränkung der Kürzungsbefugnis bei pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmern (§ 2318 Abs. 2 BGB)

Rz. 66 Ist der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt, so bestimmt § 2318 Abs. 2 BGB zum Schutze seines Pflichtteils, dass das Vermächtnis bis zur Höhe des Pflichtteils nicht gekürzt werden darf (sog. Kürzungsgrenze). Damit soll dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis wenigstens ein Wert in Höhe seines Pflichtteils erhalten bleiben.[112] Nur e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1184 BGB – Sicherungshypothek.

Gesetzestext (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden. Rn 1 Die Sicherungshypothek ist dasjenige G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form und Inhalt der Anweisungsurkunde.

Rn 9 Die Anweisung kommt mit Aushändigung einer Urkunde an den Anweisungsempfänger zustande (§ 783 Hs 1). Da die Anweisung in einer Urkunde verbrieft sein muss, ist grds Schriftform erforderlich (§ 126). Diese kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126a) (BeckOGKBGB/Körber Rz 65). Eine mündliche Anweisung ist grds zulässig (BGHZ 3, 238, 240). Hier gelten die §§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mehrpersonenverhältnisse.

Rn 6 Art 38 I verzichtet bewusst im Interesse einer möglichst flexiblen Regelung auf spezielle Vorgaben für die kollisionsrechtliche Erfassung des Bereicherungsausgleichs in Mehrpersonenverhältnissen (vgl: Begr RegE BRDrs 759/98 15 = BTDrs 14/343 S 8). In demnach gebotener Anwendung der obigen Grundsätze greift für die Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen das Vertragss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Problematik.

Rn 1 Die wesentliche Bedeutung des § 331 liegt in I. Dieser stellt seinem Wortlaut nach nur eine Vermutung für den Zeitpunkt auf, zu dem der Dritte das ihm zugewendete Recht erwerben soll: Wird die Leistung erst nach dem Tod des Versprechensempfängers fällig, soll der Dritte seinen Anspruch auch erst mit diesem Tod erwerben. Er hat also vorher noch keine Rechtsstellung, die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Der missverstandene Schuldzinsenabzug, DStR 2001, 105; Duske, Der Schuldzinsenabzug gemäß § 4 Abs 4a EStG – eine klare Abkehr vom Veranlassungsprinzip?, DStR 2000, 906; Ley, Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs 4a EStG, NWB F 3, 11 167; Eggesiecker/Ellerbeck, Die Ermittlung der Überentnahmen bei Gewinn-Fiktionen, BB 2000, 1763; Wendt, Mehrkontenmodelle – Zweiter...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / III. Schuldzinsen (Aufgabe der Sekundärfolgenrechtsprechung)

Rz. 230 Problematisch sind die einkommensteuerrechtlichen Folgen, wenn der Pflichtteil durch Kredit finanziert werden muss. Dann stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Beispiel Erblasser E ist verstorben unter Hinterlassung zweier Söhne S 1 und S 2. Im Nachlass befindet sich ausschließlich ein Betrieb mit einem Wert von 1.000.000 EUR. Alleinerbe ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Gesamthypothek ermöglicht die Belastung mehrerer Grundstücke in beliebiger Zahl (München FGPrax 13, 112 [OLG München 09.04.2013 - 34 Wx 52/13]) in einer der Gesamtschuld vergleichbaren Weise. Gesamthypothek ist auch die Belastung mehrerer oder aller Miteigentumsanteile an einem Grundstück durch Miteigentümer (BGH NJW-RR 10, 1529 [BGH 19.03.2010 - V ZR 52/09]); dageg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zumutbarkeit für den Ausgleichspflichtigen (Abs 2).

Rn 5 Der Abfindungsanspruch ist gem II an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zahlung dem ausgleichspflichtigen Ehegatten (wirtschaftlich) zumutbar ist. Bei dieser Prüfung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Einerseits soll eine zu weitgehende Belastung des Ausgleichspflichtigen vermieden, andererseits aber dem Ausgleichsberechtigten möglichst eine eigenstän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erfasste Tatbestände.

Rn 5 Unter das Namensstatut fällt zunächst die Bildung des Namens, ua ob etwaige Namenszusätze, auch religiöse Zusätze wie die aus Indien und Pakistan bekannten ›Singh‹ und ›Kaur‹ in den Individualnamen aufgenommen werden, weibliche Sonderformen uä (Hamm OLGZ 82, 34; StAZ 86, 10), sowie die Schreibweise (zur Transliteration s.u. Rn 16). Unter das Namensstatut fallen ferner E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Dem öffentlichen Verkehr dienend

Rz. 111 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz enthält in § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG keine Definition des Begriffs "dem öffentlichen Verkehr dienend". Eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als sog. öffentliche Sache in einem vom öffentlichen Recht geprägten Sinne wird durch den Wortlaut allein für sich genommen nicht gefordert.[2] Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 3 Buchst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassverwaltung.

Rn 7 Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft (sonstige Pflegschaft §§ 1882 ff) zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Auf die Nachlassverwaltung finden daher, soweit der besondere Zweck der Nachlassverwaltung dem nicht entgegensteht (RGZ 135, 305), die Vorschriften der Pflegschaft Anwendung und somit auch die Vorschriften der Betreuung, § 1888; insb a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz: Herausgabe ›in Natur‹.

Rn 3 Die sich aus §§ 812, 816, 817 1 ergebende Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners betrifft primär das durch die Vermögensverschiebung Erlangte, in erster Linie also den Zuwendungsgegenstand selbst. Wie die Herausgabe zu bewerkstelligen ist, hängt von der Art des Zuwendungsgegenstandes ab. Danach erfolgt die Rückgabe rechtsgrundlos erlangten Eigentums durch (rechts...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Gläßner/Leineweber, StBp 1985, 97 u 125. Rn. 1120 Stand: EL 103 – ET: 02/2014 Zur industriellen Serienfertigung werden Formen und Modelle benötigt. Typische Fälle sind Gussteile, die eine Maschinenfabrik benötigt. Solche Serienfertigungen werden häufig auf Subunternehmer ausgelagert (Outsourcing). Hierfür typisch ist die Situation in der Automobilindustrie. Der Automobilherste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aaa) Besitz

Rn. 189d Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Zivilrechtliche Eigentumsvermutung des (Eigen-)Besitzers: Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird gemäß § 1006 Abs 1 S 1 BGB grds vermutet, dass er zivilrechtlicher Eigentümer der Sache ist. Erforderlich ist insoweit Eigenbesitz, dh der Besitzer muss die Sache als ihm gehörend besitzen (§ 872 BGB), für Fremdbesitzer, dh diejen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. "Betrieb"

Rn. 55 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Betriebswirtschaftlich wird zwischen "Unternehmen" und "Betrieb" unterschieden. Die Unterscheidung ist dabei räumlich orientiert: Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben, der "Betrieb" kann als örtliche Sachgesamtheit verstanden werden. Steuerlich kann diesem Unterscheidungsmerkmal nicht (ohne weiteres) gefolgt werden; der betriebswirtsc...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / L. Besonderheiten bei unterstelltem Verkaufs-Szenario

Rz. 185 Im Jahr 2016 hat das IDW den Bewertungsstandard IDW S 13 "Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht" veröffentlicht.[348] Dieser ergänzt die eigentliche Unternehmensbewertung um eine weitere Begutachtungsstufe, nämlich die Überleitung des Unternehmenswerts zu einem familien- oder erbrechtlichen Ausgleichs- bz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vermutung; öffentlicher Glaube.

Rn 7 Es gilt über S 2 die Richtigkeitsvermutung des § 2365 analog, also dass der im wirksamen Zeugnis Genannte Testamentsvollstrecker geworden ist (KG ZEV 10, 40, 41 [KG Berlin 23.11.2009 - 8 U 144/09]), ihm die bezeugten gesetzlich möglichen Erweiterungen der Aufgaben und Befugnisse zustehen (str) und keine weiteren außer den im Zeugnis angegebenen Verfügungsbeschränkungen ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 521 Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 20 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht[513] dem Heimatrecht des Erblassers. Ausgenommen ist das in der Türkei belegene Immobilienvermögen, welches nach dem türkischen Belegenheitsrecht vererbt wird. Darüber hinaus unterliegen auch die Eröffnung des Erbgangs, der Erwerb und die Teilu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kausalgeschäft.

Rn 12 Der Erbverzicht als abstraktes Rechtsgeschäft (Rn 2) bedarf eines Verpflichtungsgeschäfts als Rechtsgrund, um kondiktionsfest zu sein (BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]; Staud/Schotten Rz 115). Die Rechtsgeschäfte sind in ihrem Bestand jedoch voneinander unabhängig (BayObLG ZEV 06, 209, 210; NK/Beck/Kroiß). Analog § 2348 bedarf auch das Kausalgeschäft der no...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsquoten

Rz. 209 Die Summe der Pflichtteilsquoten ist nicht, wie im deutschen Recht, auf einen bestimmten Teil des Nachlasses begrenzt. Vielmehr variiert sie je nach Anzahl und verwandtschaftlicher Nähe der Pflichtteilsberechtigten. Auch die Quote des Ehegatten richtet sich danach, mit welchem Grad und welcher Anzahl von Verwandten er zusammentrifft. Rz. 210 Der überlebende Ehegatte u...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / Literaturtipps

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Investmentanteile

Rn. 1340 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Investmentanteile (Anteile an Investmentfonds, Aktien-, Renten-, Geldmarkt-, Immobilienfonds) sind Wertpapiere sui generis. Ihre Besteuerung richtet sich nach dem sog Transparenzprinzip (BMF v 02.06.2005, BStBl I 2005, 1728). Danach soll die Besteuerung beim Investor so erfolgen, wie wenn er die betreffenden WG (die Aktien) direkt besäße. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sicherungsvertrag.

Rn 4 Sicherungsgrundschulden sind solche, die zur Sicherung eines Anspruchs – meist aus einem Darlehensvertrag – ›verschafft‹ (also bestellt oder abgetreten) worden sind (§ 1192 Ia 1). Das dingliche Recht wird bei ihnen im Hinblick auf einen – vor, nach oder gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag geschlossenen – Sicherungsvertrag (auch Sicherungsabrede, Zweckerklärung oder Zw...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ae) Wirtschaftsgüter mit materiellen und immateriellen Komponenten

Rn. 647 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Einheitliche Qualifikation: Ein WG mit unselbstständigen materiellen und immateriellen Komponenten ist einheitlich, dh als insgesamt materiell bzw insgesamt immateriell zu qualifizieren (vgl Kählert/Lange, BB 1993, 613, 614). Untergeordnete Körperlichkeits- bzw Unkörperlichkeitsanteile sind für die weitere steuerliche Behandlung irrelevant....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Kapitalmarkt.

Rn 22 Auch bei falschen Auskünften von Banken über die Bonität oder Kreditwürdigkeit von Kunden kann eine Haftung aus § 826 in Betracht kommen (zB RG JW 1911, 584, 585; BGH NJW 70, 1737 [BGH 06.07.1970 - II ZR 85/68]; 84, 921, 922 [BGH 06.12.1983 - VI ZR 60/82]), ebenso bei Festsetzung überhöhter Verkehrswerte durch die finanzierende Bank (Celle OLGR 07, 216, 217f). Weiterhi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 43 enthält besondere Vorschriften zur Bewertung von Anrechten aus der GRV. Die Grundlagen der GRV sind (seit 1992) im SGB VI zusammengefasst. Seit 2005 gibt es nur noch zwei Zweige der GRV, die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Letztere unterscheidet sich von der allgemeinen Rentenversicherung insb durch höhere Beiträge und höh...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / b) Weiterentwicklungen

Rz. 58 Folgende Nachteile führten zu Verbesserungsvorschlägen:[80]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Bauen auf fremdem Grund.

Rn 47 Reichlich Diskussionsstoff bietet die Rückabwicklung von Bauleistungen auf fremdem Grund, die der Zuwendende ohne vertragliche Grundlage allein in der letztlich frustrierten Erwartung erbringt, später Eigentümer des Grundstückes zu werden. Insoweit stellt sich für die Anwendbarkeit der condictio ob rem die Frage, ob es sich bei derartigen Zuwendungen überhaupt um Leist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Betreuung und Pflegschaft über Volljährige oder unbekannte Beteiligte.

Rn 27 Das Haager Übereinkomme über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.00 (ErwSÜ) ist am 1.1.09 in Kraft getreten. Es hat Vorrang vor Art 24 (BRDrs 564/20 S 433; Wagner FamRZ 22, 405, 412). Vertragsstaaten sind außer Deutschland (BGBl 07 II 323), Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Monaco, Österreich, Portugal, die Schweiz, Tschech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs (Abs 2 Nr 3).

Rn 13 II Nr 3 nimmt Anrechte vom Wertausgleich aus, deren Ausgleich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten unwirtschaftlich wäre. Damit werden Fälle erfasst, in denen sich die interne oder externe Teilung voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken würde, dh, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Versorgungsanspruch realisieren könnte (BTDrs ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelkaufmännisches Unternehmen.

Rn 20 Befindet sich ein einzelkaufmännisches Unternehmen im Nachlass, geht das vererbliche Handelsgeschäft nach § 1922, die Firma nach § 22 I HGB auf die Miterben als Rechtsträger in gesamthänderischer Verbundenheit über. Die Miterben können das Handelsgeschäft als Kaufleute fortführen, obwohl es ihnen an der eigenen Rechtspersönlichkeit fehlt (RGZ 132, 138). Es kann nach hM...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (b) Lebensversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung

Rz. 48 Liegt eine unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung vor, so erwirbt der Begünstigte alle Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag sofort und nicht erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Eine Entscheidung des BGH liegt hinsichtlich des in diesem Fall für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgeblichen Wert nicht vor. Die Grundsätze der Entscheidungen vom 28.4.2010 d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Finanzierungsleasing (Abs 2).

Rn 11 II enthält eine ggü I abschließende Definition für Finanzierungsleasingverträge (BGH WM 21, 1583 Rz 25 ff; dazu Pöschke JZ 21, 1062, 1063). II nennt in seinen Varianten auf drei typische Arten von Finanzierungsleasing zugeschnittene Voraussetzungen (dazu eingehend Anh zu §§ 488–515 ( www.pww-oe.de ) Rn 1 ff u B. Peters WM 11, 865 u 16, 630, 631 ff zu Charakteristika u Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 Gegenstand der Übereignung gem § 929 ff sind zunächst bewegliche Sachen, also körperliche Gegenstände (§ 90) sowie Tiere (§ 90a). Ausgeschlossen sind wesentliche Bestandteile von Grundstücken (§§ 93, 94) sowie Grundstücke selbst und im Zweifel auch Grundstückszubehör (§§ 97, 926); iE § 93 Rn 7, § 94 Rn 8, 9; zum Problem von Photovoltaikanlagen BGH NJW 22, 614 [BGH 22.10...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vorbemerkung

Rz. 246 [Autor/Stand] Die wichtigste Gruppe der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG aufgeführten inländischen juristischen Personen, deren gesamtes Vermögen einen Gewerbebetrieb bildet, stellen die Kapitalgesellschaften dar. Zu ihnen gehören nach dem Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitratierliche Bewertung (Abs 2 S 2 und 3).

Rn 20 Die zeitratierliche Berechnung findet nur auf Anrechte Anwendung, deren Höhe sich nicht unmittelbar aus einer der Ehezeit zugeordneten Bezugsgröße ergibt (BGH FamRZ 12, 1550 Rz 28; 17, 705 Rz 11). Dies gilt vor allem für Zusagen, die sich auf eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Versorgung erstrecken, sowie für endgehaltsbezogene Versorgungen iSv § 40...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Andere Nachweismöglichkeiten.

Rn 6 Statt durch Erbschein oder zusätzlich können Erbprätendenten ihr Erbrecht im Wege des Zivilprozesses durch Urt feststellen lassen (vgl § 256 ZPO; BVerfG ZEV 20, 489 [BVerfG 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20] Rz 4 f; München 9.6.21 – 7 U 4638/15). Der Erbe ist grds nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann diesen Nachweis in anderer Form erbr...mehr