Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung

Leitsatz Nur wenn das Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen nicht zu einer abschließenden Würdigung in der Lage ist, muss es Verfügungen nicht selbst auslegen. Notariellen Urkunden ist zunächst die Vermutung immanent, dass in ihrer Fassung das tatsächlich Gewollte vollständig und richtig zum Ausdruck kommt. Sachverhalt Der 2007 verstorbene Erblasser und seine 2002 v...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / b) Gegenständlich beschränkter Erbschein

Wie oben bereits angesprochen, kann es notwendig sein, einen sogenannten gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbschein zu beantragen. Bei dieser Form eines Erbscheins wird deutsches Erbrecht angewandt.[141] Die Besonderheit besteht darin, dass der Erbschein gegenständlich beschränkt, für den im Inland belegenen Nachlass erteilt wird und sich nicht auf den im Ausland beleg...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / 3. Nachweis der Angaben im Erbschein/§ 2356 BGB

Gemäß § 2356 Absatz 1 BGB iVm § 2354 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 2355 BGB hat der Erbe durch öffentliche Urkunden Nachweis dafür zu erbringen, dass und wann der Erblasser verstorben ist, für das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, und bei testamentarischer Erbfolge die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Darüber hinaus hat er gemäß § 2356 Absatz 2 BGB sei...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / a) Fremdenrechtserbschein/§ 2369 BGB

Eine Ausnahme vom oben genannten[117] Gleichlaufgrundsatz ist der § 2369 BGB. Gemäß § 2369 BGB erteilt das Nachlassgericht bei Anwendung ausländischen Erbrechts einen Erbschein beschränkt auf den im Inland belegenen Nachlass, einen sogenannten Fremdenrechtserbschein. § 2369 BGB setzt daher immer voraus, dass der Erblasser Ausländer war, weil gemäß Art. 25 Absatz 1 EGBGB nur ...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / Einführung

Die Schwierigkeit derartiger Fälle beginnt oftmals schon mit der Ermittlung des anwendbaren Rechts. Dabei mag man die Art. 25, 26 EGBGB [4] noch finden. Spätestens wenn es zu Rück- und Weiterverweisungen kommt oder Unteranknüpfungen bei Mehrrechtsstaaten[5] notwendig werden, gewinnt das Mandat jedoch an Anspruch, dem oftmals nur ein Spezialist für Erb- oder internationales Re...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / c) Eigenrechtserbschein

Der letzte zu erwähnende Erbschein, der sogenannte Eigenrechtserbschein, ist wohl der am einfachsten zu bearbeitende Erbschein, da er nur dann in Betracht kommt, wenn ausschließlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Deutsches Erbrecht kommt zur Anwendung über Art. 25 EGBGB bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers, durch Anwendung eines Staatsvertrages, durch Rechtsw...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / 2. Inhalt des Erbscheinsantrages

Das Nachlassgericht ist an den Inhalt des Antrags gebunden.[112] Daraus ergibt sich, dass der Antrag derart substanziiert auf einen bestimmten Inhalt des Erbscheins gerichtet sein[113] muss, dass das Nachlassgericht den begehrten Erbschein ohne Ergänzung oder Einschränkung gegenüber dem Inhalt des Antrags erteilen kann.[114] Entsprechend dieser Substanziierungspflicht[115] m...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / C) Erbscheinserteilung

Im Folgenden soll, unter Hervorhebung der Besonderheiten beim Auslandsbezug, dargelegt werden, was bei Beantragung eines Erbscheins zu beachten ist. Gemäß den §§ 2353 ff BGB [104] soll der Erbschein die konkrete Erbfolge,[105] eine Bezeichnung des Umfangs des Erbrechts, Beschränkungen des Umfangs[106] und soweit erforderlich[107] den Berufungsgrund ausweisen. Es handelt sich ...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / I. Antrag

Ein hinreichend substanziierter Antrag ist Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins. Behebbare Mängel rechtfertigen jedoch nicht die sofortige Zurückweisung des Antrages, sondern gebieten den Erlass einer Zwischenverfügung.[109] Allerdings bedeuten Zwischenverfügungen immer eine weitere Verzögerung des ohnehin teilweise recht langwierigen Erbscheinsverfahrens, was je...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / aa) Ausländische Urkunden

Ausländische öffentliche Urkunden stehen inländischen Urkunden gleich, wenn sie den Anforderungen des § 415 ZPO entsprechen, und können grundsätzlich ebenfalls im Erbscheinsverfahren verwandt werden.[155] Sie müssen sogar vorgelegt werden, wenn es auf den Beweis durch sie ankommt.[156] Es richtet sich nach dem Recht des die öffentliche Urkunde ausstellenden ausländischen Sta...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / II. Erbrecht/Amtsermittlung

Gemäß § 2359 BGB erlässt das Nachlassgericht den Erbschein, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Dies erfolgt nach freier Überzeugung des Nachlassgerichts, nach Abschluss der gemäß § 2358 BGB vorgenommenen Ermittlungen.[175] Neben seiner Zulässigkeit muss der Erbscheinsantrag begründet sein, was zweierlei voraussetzt. Zum...mehr

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ZErb 06/2008, Nachweis von ... / Sachverhalt

Die verwitwete kinderlose Erblasserin ist am 12.11.2006 im Alter von 91 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 9 sind Verwandte, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Die Beteiligte zu 10 ist die Tochter der früheren Arbeitgeberin der Erblasserin. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von rund 120.000 EUR und Bankguthaben in etwa ...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / II. Internationale Zuständigkeit

Im internationalen Verfahrensrecht gilt grundsätzlich, dass, soweit keine vorrangigen staatsvertraglichen Regelungen bestehen, die örtliche Zuständigkeit die internationale Zuständigkeit indiziert.[24] Anders als im streitigen Zivilprozess gilt für Nachlass- und Teilungssachen jedoch der strenge Gleichlaufgrundsatz.[25] Für die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlass...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / bb) Teilweise Rückverweisung/Nachlassspaltung/ Art. 3 Absatz 3 EGBGB

Manchmal knüpft das ausländische IPR, auf das verwiesen wird, nicht insgesamt an das Personalstatut des Erblassers[83] an, sondern bspw. für unbeweglichen Nachlass an dessen Belegenheitsort der "lex re sitae" und für den beweglichen Nachlass an den letzten Wohnsitz des Erblassers der "lex domicilii".[84] Daneben kann es funktional zu unterschiedlichen Anknüpfungen kommen, we...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / I. Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte bei einem Erbscheinsverfahren mit Auslandsbezug ergeben sich keine Besonderheiten. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 72 FGG und ist grundsätzlich den Amtsgerichten als Nachlassgerichte zugewiesen. Eine Besonderheit gilt für Baden-Württemberg. Aufgrund des Ländervorbehaltes in Art. 147 EGBGB s...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / d) § 2354 BGB

Der Erbscheinsantrag muss gemäß § 2354 BGB einen Mindestinhalt aufweisen, von dem das Nachlassgericht nicht abweichen und diesem auch nicht in Teilen stattgeben darf.[150] Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei § 2354 Absatz 1 Nr. 4 BGB. Als Verfügungen von Todes wegen im Sinne des § 2354 Absatz 1 Nr. 4 BGB sind Testamente und Erbverträge anzugeben.[151] Die Formulierung, dass ...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / bb) Todeszeit § 2356 Absatz 1 Satz 1 iVm § 2354 Absatz 1 Nr. 1 BGB; Erbrecht § 2356 Absatz 1 Satz 1 iVm § 2354 Absatz 1 Nr. 2 BGB

Die Todeszeit des Erblassers kann außer durch Sterbeurkunde auch durch Todeserklärung oder Todeszeitfeststellungsbeschluss nachgewiesen werden.[169] Dies ist gemäß § 2356 Absatz 3 BGB dann nicht erforderlich, wenn die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind. Was offenkundige Tatsachen sind, bestimmt § 2356 Absatz 3 BGB nicht eigenständig.[170] Im FGG-Verfahren wir...mehr

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ZErb 06/2008, § 74 FGG erst... / Sachverhalt

Die Beteiligten sind in mehreren Erbengemeinschaften Miteigentümer der im Grundbuch von Z2 Blatt xxx verzeichneten Grundstücke. Sie haben die Teilungsversteigerung dieser Grundstücke beantragt. Das Amtsgericht Paderborn als Zwangsversteigerungsgericht konnte nicht alle weiteren im Grundbuch verzeichneten Miteigentümer an dem Versteigerungsverfahren beteiligen, teils weil der...mehr

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ZErb 06/2008, Der amerikani... / B. Das anwendbare Erbrecht

Nicht nur bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte kommt es auf das anzuwendende materielle Recht an, sondern wird es durch dieses naturgemäß das jeweilige Erbrecht und somit auch der Umfang eines etwaigen Erbscheins bestimmt. Welches Recht auf einen Erbfall anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht. Internation...mehr

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ZErb 06/2008, Die Testament... / 1. Zulässigkeit

Der BGH hat die Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil 1989 zwar anerkannt.[39] Fraglich ist allerdings, ob eine Dauertestamentsvollstreckung auch am Anteil eines Kommanditisten angeordnet werden kann, der abweichend von der gesetzlichen Regelung geschäftsführungs- bzw. vertretungsbefugt war. Die praktische Bedeutung der Frage dürfte allerdings...mehr

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ZErb 06/2008, § 74 FGG erst... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist da...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / f) Zweiter Erbschein nach Einziehung des ersten Erbscheins

Wenn ein Erbschein (mit Nacherbenvermerk, § 2363 BGB; oder mit Testamentsvollstreckervermerk, § 2364 BGB) nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erteilt wurde und dann Nacherbschaft bzw. Testamentsvollstreckung wegfallen, der Erbschein eingezogen wird und ein neuer Erbschein ohne einen solchen Vermerk erteilt wird, fragt sich, ob eine neue eidesstattliche Versicherung...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / Einführung

Wer einen Erbschein beantragt, muss in der Regel bestimmte Angaben (beim Nachlassgericht oder bei einem Notar) eidesstattlich versichern. Für die Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 1,0 nach der KostO, berechnet aus dem Nachlasswert, verlangt. Für die folgende Erteilung des Erbscheins wird nochmals eine Gebühr erhoben, die ebenfalls 1,0 beträgt....mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 1. Finanzielle Bedeutung des Erlasses

Im Erbscheinsverfahren stellt ein Antragsberechtigter beim Nachlassgericht einen konkreten Antrag (§ 2353 BGB); ferner hat er bestimmte Urkunden vorzulegen und die Richtigkeit bestimmter Angaben (§§ 2354, 2355 BGB) eidesstattlich zu versichern. Wird dann der Erbschein erteilt, hat der Antragsteller 2,0 Gebühren zu zahlen: die eine Gebühr für den Erbschein (§ 107 KostO), die ...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / a) Entscheidung des Nachlassgerichts

Der Erlass erfolgt nicht durch einen besonderen Beschluss, sondern stillschweigend, indem der Erbschein erteilt wird, ohne dass eine eidesstattliche Versicherung verlangt wird oder obwohl keine solche Versicherung vorliegt. Verlangt das Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung (oder eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung), liegt eine Zwischenverfügung vor. ...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / d) Folgen der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung

Wenn der Antragsteller einen Erbschein beantragt, aber die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, kommt es darauf an: Wenn die Versicherung stillschweigend erlassen wird, steht der Erteilung des Erbscheins nichts entgegen. Wird die Versicherung vom Nachlassgericht für erforderlich erachtet, wird der Antragsteller auf das Fehlen hingewiesen; es wird ihm Gelegenheit gegebe...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 4.3.1 aa)

Ein Nachlassgericht hatte einen Vordruck anfertigen lassen und verlangte immer dann, wenn ein Ehegatte als Allein- oder Miterbe einen Erbschein beantragte, eine solche (evtl. zusätzliche) eidesstattliche Versicherung. Das OLG Hamm[16] hat gemeint, wenn der antragstellende überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge schon eine den Anforderungen des § 2356 II BGB genügende ...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / b) Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins (und damit auch zur Entscheidung über die Frage des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung) ist bei gesetzlicher Erbfolge der Rechtspfleger; bei Erbfolge aufgrund Testaments oder Erbvertrags (und bei Fremdrechtserbscheinen, § 2369 BGB) ist der Richter zuständig (§§ 3 Nr. 2c, 16 I Nr. 6, II RPflG; zur Aufhebung von Richtervorbeha...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 4.9.2 bb)

Das OLG München[31] hat gemeint: "Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene ,eidesstattliche Versicherung‘ vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragstel...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / j) Miterben

Beim Antrag aller Miterben haben grundsätzlich alle Miterben die eidesstattliche Versicherung abzugeben Beim Antrag eines Miterben ist es grundsätzlich ebenso. Für beide Fallgruppen sagt aber § 2357 IV BGB: Das Nachlassgericht kann die Versicherung eines oder einiger Miterben als ausreichend ansehen, also die weiteren eidesstattlichen Versicherungen erlassen. Ob ein Miterbe,...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / a) Zweifelsfreie Sachverhalte

Beispiel: Ein (vermögendes) zweijähriges Kind verstirbt, die Eltern beantragen einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/2. Hier gibt es nichts, was eidesstattlich zu versichern wäre;[13] das Kleinkind kann ja kein Testament errichtet haben.mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / c) Inhalt der eidesstattlichen Versicherung

Der Antragsteller hat an Eides statt zu versichern, "dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht" (§ 2356 II 1 BGB; negative Versicherung).[5] Eine positive Bestätigung der Richtigkeit der gemachten Angaben wird also vom Gesetz nicht verlangt.[6] Sie ist auch gar nicht möglich: Kein Kind kann sicher sein, dass der Vater nicht weitere Kinder ...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / d) Erbscheinantrag von Nichterben

Berechtigt, einen Erbschein zu beantragen, sind auch Testamentsvollstrecker,[19] Nachlassverwalter (§ 1975 BGB), Insolvenzverwalter, also Parteien kraft Amts. Ferner sind Gläubiger des Erblassers mit vollstreckbarem Titel (§§ 792, 896 ZPO) antragsberechtigt. Sie wissen in der Regel nichts über die verwandtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers oder die Existenz von Testament...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 5.4.1 aa)

Das OLG Frankfurt[38] meint, der Erbscheinsantrag sei ohne weitere Ermittlungen als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Antragstellers ohne triftigen Grund (hier: wegen "Zeitmangels") weigere, die eidesstattliche Versicherung formgerecht abzugeben. Der Erblasser war verwitwet; der Sohn hat mit der Behauptung, sein Vater habe kein Testament hinterlassen, von Geschwistern ...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 3. Zweck und Inhalt der eidesstattlichen Versicherung

Zulässigkeitsvoraussetzungen sind Erbscheinsantrag und Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung,[2] sondern ist vorgeschalteter Teil der Überzeugungsbildung des Gerichts; das folgt daraus, dass sie erlassen werden kann (Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen nie zur Disposition des Gerichts). Das Nachl...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / c) Nichtvorliegen der Scheidungsvoraussetzungen (§ 1933 BGB)

Um Wahrscheinlichkeitsfragen geht es auch bei § 1933 BGB. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ohne eindeutige gesetzliche Grundlage wird[15] gefolgert, das Nachlassgericht könne ...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 5.3.2 bb)

Bei Erbscheinen aufgrund einer letztwilligen Verfügung liegt die Zuständigkeit für die Erteilung des Erbscheins beim Richter (§ 3 Nr. 2c RPflG). Fraglich ist, wer für das vorausgehende Verfahren (und damit für die Frage des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung) zuständig ist. Richtigerweise hat derjenige, der die Endentscheidung trifft, auch die Kompetenz für die vorbe...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / 4.9.1 aa)

So hat das LG Mainz[30] die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins durch einen notary public in den USA als ausreichend angesehen.mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / c) Probleme der Doppelzuständigkeit

Die eidesstattliche Versicherung kann beim Nachlassgericht oder beim Notar abgegeben werden. Für die Erteilung des Erbscheins ist der Richter bzw. der Rechtspfleger zuständig. 5.3.1 aa) Bei gesetzlicher Erbfolge gibt es keine Probleme, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Nachlassgericht (Rechtspfleger) abgegeben wird, denn der Rechtspfleger teilt dem anwesenden Antra...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / i) Fälle mit Auslandsbezug

Die vor einem ausländischen Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügt nicht dem § 2356 BGB.[28] Befindet sich der Antragsteller (Deutscher oder Ausländer) im Ausland, muss er sich entweder an das dortige deutsche Konsulat wenden (§ 12 Nr. 1 KonsularG) oder die Reise zu einem grenznahen deutschen Notar oder ein grenznahes deutsches Amtsgericht (§ 11 FGG) oder an da...mehr

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ZErb 05/2008, Der Erlass de... / c) Umfang der Nachprüfung

Ob die Versicherung erlassen wird, ist eine Ermessensfrage ("kann");[47] sie ist im Beschwerdeverfahren vor dem LG voll, in der Rechtsbeschwerde vor dem OLG nur beschränkt nachprüfbar.[48] Die weitere Beschwerde kann daher nur darauf gestützt werden, dass das Gericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden...mehr

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ZErb 04/2008, Zur Anwendbar... / Sachverhalt

Der Kläger ist der Urenkel der am 17. Oktober 1971 verstorbenen B E (nachfolgend Erblasserin). Diese hatte zwei Kinder, Frau J, die Großmutter des Klägers, sowie Herrn I. Aus der Ehe von Frau J mit dem Beklagten sind zwei Kinder hervorgegangen, K, der Vater des Klägers, sowie Q. Zudem hat der Beklagte einen weiteren Sohn, S. K hat wiederum zwei Kinder, nämlich den Kläger und...mehr

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ZErb 04/2008, Verlangen des... / Sachverhalt

Der Erblasser ist am 14.11.2005 im Alter von 81 Jahren verstorben. Seine Ehefrau ist am 26.6.2002 vorverstorben. Sie hatten vier Söhne, nämlich die Beteiligten zu 1 und 2 sowie K. und N. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder der neuen Partnerin des Erblassers. Es liegen gemeinschaftliche Testamente der Ehegatten vom 2.10.1967, 29.5.1984 und 15.5.2002 vor sowie letztwilli...mehr

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ZErb 04/2008, Fortbestehen ... / Sachverhalt

Der Erblasser ist am 6.10.2006 im Alter von 80 Jahren verstorben. Er war in zweiter Ehe seit August 2005 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die erste, 1956 geschlossene Ehe wurde auf Antrag des Erblassers vom 22.3.2004 mit Urteil vom 18.4.2005, rechtskräftig seit 21.7.2005, geschieden. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder des Erblassers aus der ersten Ehe; sie sind ...mehr

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ZErb 04/2008, Verlangen des... / Aus den Gründen

Das zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet. Die Einziehung des den Beteiligten zu 1 und 2 erteilten Erbscheins ist zu Recht erfolgt, da er nicht der Erbrechtslage entspricht. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die bindende Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund des Testaments vom 29.5.1984 sei entfallen, da sie den Pflichtteil...mehr

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ZErb 04/2008, Fortbestehen ... / Aus den Gründen

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei der Erbeinsetzung der Kinder in Ziffer III des Ehe- und Erbvertrages handle es sich um vertragsmäßige Verfügungen. Durch die spätere Ehescheidung seien die wechselbezüglichen Vermächtnisse bzw. die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers unwirksam geworden. Das gelte allerdings nich...mehr

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ZErb 03/2008, Keine rechtsg... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligte zu 2) ist dessen Enkelin und die Tochter der Beteiligten zu 1). Der Erblasser und seine am 16.8.2006 vorverstorbene Ehefrau (im Weiteren auch: die Ersterblasserin), errichteten am 17.9.1988 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihr...mehr

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ZErb 03/2008, Keine rechtsg... / Aus den Gründen

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs 1 FGG, § 546 ZPO). Das Nachlassgericht hat zu Recht angekündigt, einen Erbschein entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 4) zu erteilen. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: Zu Recht hat das LG – stillschweigend – die Zulässigkeit...mehr

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Unwirksamkeit der in einem Erbvertrag geregelten Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge im Fall der Scheidung

Leitsatz Sind in einem Erbvertrag die gemeinsamen Kinder als Erben bedacht und lassen sich die Eltern später scheiden, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erbvertrag, wie im Regelfall, durch Auflösung der Ehe unwirksam geworden ist oder ob die Erbeinsetzung Dritter darüber hinaus Bestand haben sollte. Sachverhalt Der Erblasser hatte mit seiner ersten Frau einen Erbvertra...mehr

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ZErb 02/2008, Materielle Fe... / Aus den Gründen

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde steht aufgrund der Entscheidung des Senats vom 15.3.2005 bindend fest. Der Senat weist in diesem Zusammenhang bezugnehmend auf den Vortrag der weiteren Beschwerden unter dem Gesichtspunkt des Rechtss...mehr