Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Umsatzsteuerliche Gestaltun... / 4.2.3 Haftungsvergütungen

Jeder persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft trägt das Risiko, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen einstehen zu müssen. Haftungsvergütungen einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter wurden deshalb von der Verwaltung früher nicht als etwas Besonderes angesehen und grundsätzlich als nicht ste...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 3.2 Betriebshaftpflicht

Ein Unternehmen haftet für Schäden, die dieses selbst zu verantworten hat, unbegrenzt. Eine Limitierung der Haftung ist nicht möglich. Im Unterschied zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die reine Vermögensschäden Dritter abdeckt, versichert die Betriebshaftpflicht Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie deren finanzielle Folgeschäden, die der Versicherungsnehmer...mehr

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Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 4 Baubeschreibung mit Bedeutung für die Objektbewirtschaftung

Die Baubeschreibung unterliegt dem privaten Baurecht. Während das öffentliche Baurecht die Vorschriften zur baulichen Bodennutzung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst, regelt das private Baurecht die Bauerrichtung von der Planung bis zur Fertigstellung, insbesondere im Rahmen sog. Bauträgerverträge.[1]mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.6 Vermögensschadenhaftpflicht für Beiräte

Die ehrenamtlichen Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind sowohl mit Zeitaufwand als auch mit Risiken verbunden. Eine Haftung kann sich gegenüber der GdWE, gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber Dritten (z. B. einem Vertragspartner der Gemeinschaft) ergeben. Zu denken ist z. B. an die Folgen einer fehlerhaften Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung oder Vermöge...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.2 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Nachfolgend wird die zweite sehr bedeutende Sachversicherung, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, erläutert. Gesetzliche Vorschriften § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG schreibt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung vor. Fehlt eine solche Sachversicherung, kann diese von jedem einzel...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / II. Haftung des Anwalts im Einzelnen

1. Anwaltsvertrag a) Vertragsabschluss Rz. 7 Der Anwalt leistet seine Dienste regelmäßig auf Grundlage eines Anwaltsvertrages,[20] oft auch als Mandat bezeichnet. Der Anwaltsvertrag stellt in der Regel einen Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB dar und nur in Ausnahmefällen einen auf die Erzielung eines konkreten Erfolgs gerichteten Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB. Ein Anwaltsve...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 12. Haftung bei Bürogemeinschaften

Rz. 90 Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Bürogemeinschaften, die ihr Büro aus Rationalisierungsgründen gemeinsam führen, im Übrigen aber keine Gemeinsamkeiten aufweisen, sondern nach außen hin ihre Tätigkeit wie Einzelanwälte ausführen, die sie ja auch sind. Das Privileg, nur für das eigene Verschulden oder die Versehen seiner Mitarbeiter einstehen zu müssen, e...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / B. Haftung des Anwalts und Begrenzung der Haftung

I. Übersicht – Gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts Rz. 3 Der Anwalt haftet nicht nur seinen Mandanten als Vertragspartnern, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritten, die nicht seine Vertragspartner sind (siehe unten Rdn 5). Die Haftung des Rechtsanwalts kann im Wesentlichen auf die folgenden Bestimmungen bzw. Rechtsinstitute gestützt werden...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 14. Haftung gegenüber Dritten

Rz. 94 Die Haftung des Anwalts ist keineswegs auf seinen Mandanten begrenzt; auch Dritte können ihn durchaus unter bestimmten Voraussetzungen auf Erstattung eines ihnen entstandenen Schadens in Anspruch nehmen, sog. Dritthaftung. Rz. 95 Dabei muss sich der Anwalt bewusst sein, dass er gerade in der interprofessionellen Sozietät mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern deren ...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 10. Haftung in der Sozietät

Rz. 76 Der von einem geschädigten Mandanten beauftragte Anwalt muss sich im Rahmen der Übernahme eines entsprechenden Schadensersatzmandats über die Frage der Pflichtverletzung durch seinen Vorgänger hinaus damit auseinandersetzen, wer konkret Anspruchsgegner ist. Einen falschen Beklagten oder nicht alle Haftenden in Anspruch zu nehmen, führt in der Regel zu einem (späteren)...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 1. Anwaltsvertrag

a) Vertragsabschluss Rz. 7 Der Anwalt leistet seine Dienste regelmäßig auf Grundlage eines Anwaltsvertrages,[20] oft auch als Mandat bezeichnet. Der Anwaltsvertrag stellt in der Regel einen Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB dar und nur in Ausnahmefällen einen auf die Erzielung eines konkreten Erfolgs gerichteten Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB. Ein Anwaltsvertrag über die Er...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 13. Haftung von Prozess- und Verkehrsanwalt

Rz. 91 Faktisch ist es eine Einschränkung des Mandats, wenn der Anwalt nur als örtlicher Prozessvertreter am Sitz des Gerichts tätig wird, während der Kontakt zum Mandanten über den Verkehrsanwalt läuft. Rein (haftungs-)rechtlich betrachtet ist aber auch das Prozess-Mandat umfassend und keineswegs weniger riskant als die übliche anwaltliche Tätigkeit. Allein dem Prozessanwalt...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 11. Haftung der Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 85 Durch das am 1.7.1995 in Kraft getretene PartGG ist den Rechtsberatern eine weitere Gesellschaftsform, die Partnerschaftsgesellschaft, an die Hand gegeben worden. Rz. 86 Grundsätzlich haften die Partner gesamtschuldnerisch (inkl. der Gesellschaft als eigenständigem Rechtssubjekt, § 8 Abs. 1 PartGG). Handelt es sich um Fälle der Berufshaftung, kommt dies allerdings nur f...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / D. Versicherungsbedingungen zur Haftung und Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts

Rz. 183 Die folgenden Musterbedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie im Download zu diesem Werk: Quelle: HDI Versicherung AGmehr

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§ 18 Transportversicherung / l) Deliktische Haftung (Ziff. 3.12 DTV-VHV 2003/2011)

Rz. 182 Deliktsrechtliche Ansprüche sind versichert, allerdings nur, soweit diese Ansprüche neben oder anstelle der verkehrsvertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden.mehr

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§ 4 Gesellschaft bürgerlich... / E. Haftung des Gesellschafters und Nachhaftung, Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

I. Haftung des Gesellschafters und Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters Rz. 26 Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter gem. § 721 BGB den Gläubigern als Gesamtschuldner; eine entgegenstehende Vereinbarung wäre Dritten gegenüber unwirksam. Rz. 27 Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft ein, haftet er gem. § 721a S. 1 BGB gleich den anderen ...mehr

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§ 18 Transportversicherung / a) Verkehrsvertragliche Haftung nach Maßgabe der deutschen gesetzlichen Bestimmungen (Ziff. 3.1 DTV-VHV 2003/2011)

Rz. 166 Gemäß Ziff. 3 und 4 DTV-VHV 2003/2011 ist allein die vertragliche Haftung des Versicherungsnehmers nach Maßgabe der ab Ziff. 3.1 DTV-VHV 2003/2011 aufgeführten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen versichert, die Haftung aus unerlaubter Handlung nur, wenn sie nach Ziff. 3.12 DTV-VHV 2003/2011 neben oder anstelle von vertraglichen Ansprüchen geltend gemacht wir...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / b) Vertragsende

Rz. 12 Das Mandat endet mit der Erledigung des dem Anwalt angetragenen Auftrags. Dessen Zeitpunkt lässt sich nicht immer zuverlässig bestimmen,[34] ist allerdings mit der Aufhebung der berufsrechtlichen Verjährung des (alten) § 51b BRAO nicht mehr von Bedeutung. Die Kostenrechnung erlaubt den Schluss, dass jedenfalls der Anwalt den Auftrag als beendet ansieht.[35] Rz. 13 Zulä...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 6. Unterrichtung des Mandanten

Rz. 55 Über den Stand des Verfahrens muss der Anwalt seinen Mandanten laufend und in verständlicher Form unterrichten,[226] auch um etwaige Missverständnisse auszuräumen und lückenhafte Informationen zu komplettieren. Rz. 56 Es ist Aufgabe des Anwalts, seinen Mandanten nach beendeter Instanz rechtzeitig über eventuelle Rechtsmittel und deren Fristen und Aussichten nachweisbar...mehr

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§ 4 Gesellschaft bürgerlich... / I. Haftung des Gesellschafters und Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters

Rz. 26 Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter gem. § 721 BGB den Gläubigern als Gesamtschuldner; eine entgegenstehende Vereinbarung wäre Dritten gegenüber unwirksam. Rz. 27 Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft ein, haftet er gem. § 721a S. 1 BGB gleich den anderen Gesellschaftern gem. § 721 BGB und zudem für die vor seinem Eintritt begründeten Verbind...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / III. Haftungsbeschränkungen

Rz. 101 Der Wunsch, die Haftung zu beschränken, ist vom Gesetz als legitim anerkannt (§ 52 BRAO). Der Anwalt kann seine Haftung folglich durch Vertrag mit dem Mandanten beschränken, muss aber damit rechnen, dass ein Teil der Mandanten mit einer Haftungsbeschränkung nicht einverstanden ist. Rz. 102 Auf diese Reaktion muss der Anwalt gerade bei den wirtschaftlich bedeutsameren ...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / I. Übersicht – Gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts

Rz. 3 Der Anwalt haftet nicht nur seinen Mandanten als Vertragspartnern, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritten, die nicht seine Vertragspartner sind (siehe unten Rdn 5). Die Haftung des Rechtsanwalts kann im Wesentlichen auf die folgenden Bestimmungen bzw. Rechtsinstitute gestützt werden, die auf gesetzlichen, vertraglichen oder quasivertraglichen Schuldverhä...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 3. Haftungsvereinbarung gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO (AGB-Vereinbarung)

Rz. 110 Zitat § 52 Abs. 1 BRAO (1) Der Anspruch des Auftraggebers … kann beschränkt werden: Zitat § 67a Abs. 1 StBerG (1) Der Anspruch des Auftraggebers … kann beschränkt werden:mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 2. Individualvereinbarung

Rz. 108 Die Individualvereinbarung ist abzugrenzen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB oder AAB). Die Wirksamkeit der Individualvereinbarung, die nur mit außergewöhnlicher und akribischer Sorgfalt zu erreichen ist, hängt von der individuellen Behandlung durch den Anwalt selbst ab. Individualvereinbarungen müssen in Bezug auf die Haftungssumme tatsächlich ausgehandelt se...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 2. Anwalt in Doppelfunktionen

Rz. 132 Zahlreiche Anwälte sind zugleich Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer. Dadurch, dass heute für die freiberufliche Tätigkeit in der Regel ein einheitliches Bedingungswerk (AVB-WSR, AVB-SWR, AVB-RWSt, …) zugrunde gelegt wird, ist gewährleistet, dass der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz für die gesamte Berufstätigkeit eines sog. Mehrfachbänders zur Ver...mehr

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§ 18 Transportversicherung / 15. Grenzen der Haftung (Ziff. 21 DTV-Güter 2000/2011; Ziff. 9.6.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 i.V.m. § 37 ADS 1919)

a) Begrenzung der Leistung durch die Versicherungssumme Rz. 140 Der Versicherer haftet nach Ziff. 21.1 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.6.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 i.V.m. § 37 Abs. 1 ADS 1919 für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Leistungspflicht des Versicherers wird durch die Versicherungssumme begren...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / VI. Versicherungsschutz für Tätigkeiten im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft

1. Gesellschaftsbezogener Versicherungsschutz Rz. 175 Vor Inkrafttreten der BRAO-Reform am 1.8.2022 bestand ausschließlich eine persönliche Versicherungspflicht jedes einzelnen Rechtsanwalts gemäß § 51 BRAO. Die weit verbreitete Zusammenarbeit der Berufsträger in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschafts- sowie Kapitalgesellschaften wurde durch die persönliche Versic...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / C. Anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / II. Gegenstand des Versicherungsschutzes

1. Anwaltliches Berufsrisiko Rz. 123 Gegenstand des Versicherungsschutzes ist die berufliche Tätigkeit als Anwalt (§ 1 AVB).[351] Gemäß § 1 I. AVB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Präzisiert wird...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / III. Umfang des Versicherungsschutzes

1. Bedeutung der Abwehrkomponente Rz. 144 Aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich zwei Hauptpflichten für den Versicherer, zum einen, unbegründete Ansprüche abzuwehren und den Anwalt von begründeten Schadensersatzforderungen freizustellen, d.h. begründete Ansprüche zu befriedigen. Der Versicherer gleicht also nicht nur die finanziellen Folgen eines beruflichen Versehens aus...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / IV. Zeitliche Grenzen des Versicherungsschutzes

1. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes Rz. 156 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins, also dem Eingang der Prämie auf dem Konto des Versicherers, es sei denn, die Parteien des Versicherungsvertrages haben eine abweichende Vereinbarung getroffen. Rz. 157 Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer. Versicherungsvertr...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / V. Versicherungssumme

1. Versicherungssumme und Serienschaden Rz. 165 Eines der wesentlichen Elemente des Versicherungsvertrages ist die Versicherungssumme. Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der Leistungen dar, die der Versicherer im jeweiligen Schadenfall zu erbringen hat (§ 3 III. Ziff. 2 AVB); nur Kosten und evtl. Prozesszinsen werden vom Versicherer über die Versicherungssumme hina...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / A. Einführung

I. Status quo Rz. 1 Die Feststellung, dass Rechtsanwälte aufgrund der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ein hohes Haftungsrisiko tragen, ist mittlerweile zur Binsenweisheit geworden. Obwohl die in der Regel einschlägige Haftungsnorm des § 280 BGB Verschulden voraussetzt, wird bisweilen davon gesprochen, dass sich die anwaltliche Haftung zu einer "Gefährdungshaftung" entwic...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 1. Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 BRAO

Rz. 105 § 52 Abs. 1 BRAO betrifft ausschließlich Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, also in erster Linie solche gem. § 280 BGB (Haftung wegen Pflichtverletzung). Eine Anwendung auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Schutzgesetzverletzung, aus § 826 BGB oder sonstigen spezialgesetzlich geregelten Ansprüchen kommt nicht in Betracht.[341] Begrenzbar sind ...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / Literaturtipps

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / c) Anwaltliche Tätigkeit

Rz. 14 Der Anwaltsvertrag kommt zustande, wenn Anwalt und Mandant sich darüber einig sind, dass eine anwaltstypische Dienstleistung in Form des rechtlichen Beistands entsprechend § 3 Abs. 3 BRAO erbracht werden soll. Sofern es sich bei dem übernommenen Mandat um eine überwiegend nicht anwaltstypische Tätigkeit,[40] oder eine solche Tätigkeit handelt, bei der die Rechtsberatu...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / a) Vertragsabschluss

Rz. 7 Der Anwalt leistet seine Dienste regelmäßig auf Grundlage eines Anwaltsvertrages,[20] oft auch als Mandat bezeichnet. Der Anwaltsvertrag stellt in der Regel einen Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB dar und nur in Ausnahmefällen einen auf die Erzielung eines konkreten Erfolgs gerichteten Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB. Ein Anwaltsvertrag über die Erstellung eines schri...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 7. Gebot des sichersten Weges

Rz. 58 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und schon des RG gehört es zu den anwaltlichen Obliegenheiten, dem Gebot des sichersten Weges [233] höchste Priorität zukommen zu lassen, d.h. der Anwalt muss bei allem, was er tut den "sichersten" bzw. den "sichereren" oder – nach neuerer Diktion – den "relativ sichersten" Weg aufzeigen. Dieses Gebot zieht sich wie ein roter Faden...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts

A. Einführung I. Status quo Rz. 1 Die Feststellung, dass Rechtsanwälte aufgrund der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ein hohes Haftungsrisiko tragen, ist mittlerweile zur Binsenweisheit geworden. Obwohl die in der Regel einschlägige Haftungsnorm des § 280 BGB Verschulden voraussetzt, wird bisweilen davon gesprochen, dass sich die anwaltliche Haftung zu einer "Gefährdungsha...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 2. Beratung und Belehrung des Mandanten

Rz. 16 Bestimmend für den Inhalt und den Umfang der Pflichten des Anwaltes ist grundsätzlich das zwischen den Parteien des Anwaltsvertrages Vereinbarte. Eine differenzierte Prüfung, ob ein uneingeschränktes oder eingeschränktes Mandat vorliegt, ist in jedem Einzelfall angezeigt. Letzteres verpflichtet den Anwalt, sich der ihm übertragenen Rechtssache nur in einem konkret umr...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 3. Haftpflichtansprüche

Rz. 135 Nach den Versicherungsbedingungen sind nur Ansprüche versichert, die sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts stützen lassen, es sei denn, hiervon wird einvernehmlich abgewichen. Ob der Geschädigte den Anspruch aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigen gesetzlichen (Spezial-)Bestimmungen herleitet, spielt dabei keine Rolle...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 9. Verjährung

Rz. 68 Die ursprünglich unangemessen lange, 30-jährige Verjährungsfrist des BGB wurde durch die Regelung des (alten) § 51b BRAO abgelöst, die einen Verjährungszeitraum von drei Jahren statuierte. Mit Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf ebenfalls drei Jahre, wurde § 51b BRAO obsolet und durch das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernis...mehr

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AGS 11/2024, Kostenschuldne... / III. Grundsätzlich Haftung des Antragstellers

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grds. derjenige die Kosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Es gilt damit das Prinzip der Antragstellerhaftung. Zum Antragsteller wird der Beklagte, wenn er zum eigenständigen Angriff übergeht und etwa Widerklage erhebt (vgl. hierzu: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, ...mehr

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§ 18 Transportversicherung / 3. Versicherte Haftung (Bausteinsystem) (Ziff. 3 DTV-VHV 2003/2011)

Rz. 165 Die DTV-VHV 2003/2011 sind nach dem Bausteinprinzip aufgebaut. Den Vertragsparteien steht es frei, bestimmte Bausteine des Deckungsumfangs je nach Bedarf zu übernehmen oder auszuschließen. a) Verkehrsvertragliche Haftung nach Maßgabe der deutschen gesetzlichen Bestimmungen (Ziff. 3.1 DTV-VHV 2003/2011) Rz. 166 Gemäß Ziff. 3 und 4 DTV-VHV 2003/2011 ist allein die vertra...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 8. Verschulden und Kausalität, Schaden

Rz. 60 Verletzt der Anwalt eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis, kann der aufgrund dessen zu Schaden gekommene Mandant seinen Anwalt aus § 280 Abs. 1 BGB [242] (Haftung wegen Pflichtverletzung) auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. In einem arbeitsteiligen Büro kann der Anwalt nicht jede Tätigkeit selbst ausführen, die mit der Bearbeitung des Mandats verbunden ist. Er bedie...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 4. Prüfung und Beurteilung der Rechtslage

Rz. 31 Hat der Anwalt anhand des aufgeklärten Sachverhalts die Rechtslage geprüft, folgt die Beratung des Mandanten wegen der zur Rechtsverfolgung erforderlichen und zweckmäßigen Schritte. Der Anwalt darf rechtliche Wertungen des Mandanten nicht ungeprüft übernehmen.[110] Nach der Rechtsprechung scheidet insoweit ein Mitverschulden des Mandanten aus.[111] Rechtsprechung und he...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 5. Direktanspruch

Rz. 153 Auch nach der VVG-Reform 2008 bleibt es grundsätzlich dabei, dass der Geschädigte den Versicherer des Anwalts nicht direkt in Anspruch nehmen kann. Er muss seinen vermeintlichen Haftpflichtanspruch zunächst unmittelbar gegen den Anwalt bzw. die Berufsausübungsgesellschaft geltend machen und verfolgen. Erst nach rechtskräftiger Titulierung seines Schadensersatzanspruc...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 2. Pflichtversicherungssumme und notwendige Versicherungssumme

Rz. 168 Die Mindestversicherungssumme für Rechtsanwälte in Einzelkanzlei beträgt 250.000 EUR je Versicherungsfall. Bei anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften kommt es hinsichtlich der Ermittlung der Mindestversicherungssumme auf deren Haftungsverfassung an. Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der H...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 3. Örtliche Geltung

Rz. 151 Den örtlichen Geltungsbereich des Mindestversicherungsschutzes im Sinne des Mindeststandards hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 Nr. 2–4 BRAO festgelegt. Danach kann von der Versicherung die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüchemehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 3. Aufklärung des Sachverhalts

Rz. 23 Ohne eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts ist die von der Rechtsprechung geforderte erschöpfende Beratung und Belehrung des Mandanten nicht möglich. Die umfassende Aufklärung des Sachverhalts sollte für den Anwalt erste Priorität sein, wird aber immer wieder vernachlässigt und ist deshalb häufiger Ursache für Regressansprüche gegen den Anwalt. Die relevante Re...mehr