Innergemeinschaftliche Lieferung

Unter dem Begriff innergemeinschaftliche Lieferung werden alle grenzüberschreitenden Lieferungen von Waren innerhalb der Europäischen Union zusammengefasst. Alle Waren, die unter diesen Begriff fallen, sind in dem Staat, von dem aus sie geliefert und transportiert werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer wird nur im Empfängerland erhoben.

Die umsatzsteuerrechtliche Konstruktion der innergemeinschaftlichen Lieferung musste mit dem Übergang zum europäischen Binnenmarkt im Jahr 1993 eingeführt werden. Denn von diesem Zeitpunkt an entfiel die Zollabwicklung in der Europäischen Union entfallen. Die innergemeinschaftliche Lieferung ersetzte die bis dahin geltende steuerfreie Ausfuhrlieferung, und die Einfuhrumsatzsteuer wurde durch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst. Ausfuhrlieferung und Einfuhrumsatzsteuer gelten jedoch weiterhin im Warenverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten).





Die Anerkennung innergemeinschaftlicher Lieferungen

Damit Waren, die in der EU gehandelt werden, als „innergemeinschaftlich“ anerkannt werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Die wichtigste ist, dass ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens die Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt und der Gegenstand tatsächlich von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird. Eine solche Lieferung führt damit zur Umsatzbesteuerung im Erwerberstaat. Das Unternehmen, das die Waren erhalten hat, muss die Umsatzsteuer bezahlen und kann diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, soweit es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im Rahmen ihrer Steuererklärung müssen die Unternehmen anschließend genau belegen können, dass die gehandelten Waren die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt haben.