Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendamt

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.4.2 Pflichten und Befugnisse gegenüber den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten

Rz. 35 Dem Jugendamt wird freilich nicht das Personensorgerecht zugewiesen. Dieses verbleibt uneingeschränkt bei dem Personensorgeberechtigten, solange das Familiengericht keine sorgerechtliche Entscheidung getroffen hat. Daher hat das Jugendamt den mutmaßlichen Willen der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Auch an dieser...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.3.4 Zuständigkeit

Rz. 24 Sachlich zuständig für die Inobhutnahme ist gemäß Abs. 1 Satz 1 das Jugendamt. Die örtliche Zuständigkeit ist in §§ 85 Abs. 1, 87 geregelt. Für die Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Kinder oder Jugendlicher ist gemäß § 88a Abs. 2 die aufgrund der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 nach Landesrecht zuständige Stelle verantwortlich. Die freien Träge...mehr

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Jung, SGB VIII § 30 Erziehu... / 2.10 Kostentragungspflicht

Rz. 23 Der Richter im Jugendstrafrecht kann nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG dem Jugendlichen auferlegen, sich zwecks Betreuung und Aufsicht einem Betreuungshelfer zu unterstellen. Des Weiteren kann der Richter nach § 12 Nr. 1 JGG dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, Erziehungsbeistandschaft i. S. d. § 30 in Anspruch zu nehmen. Ob die Kosten einer ...mehr

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Jung, SGB VIII § 42f Behörd... / 2.2 Ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung (Abs. 2)

Rz. 9 Eine ärztliche Untersuchung ist in den verbleibenden Zweifelsfällen durchzuführen; sie soll also nicht die Regel darstellen. Sie soll dann erfolgen, wenn weder die Minderjährigkeit noch die Volljährigkeit aufgrund der qualifizierten Inaugenscheinnahme und der sonstigen Beweismittel feststeht (VG München, Beschluss v. 3.11.2022, M 18 E 22.5047). Sie soll gerade auch dan...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.5 Beendigung der Inobhutnahme

Rz. 48 Die Vorläufigkeit der Inobhutnahme zeigt sich darin, dass sie zumeist nur einen oder zwei Tage andauert. Sie endet vielfach mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten (Abs. 4 Nr. 1). Lediglich dann, wenn sich die familiengerichtliche Entscheidung in Fällen der vom Jugendamt angenommenen akuten Gefährdung des Kin...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 3 Literatur

Rz. 52 Achterfeld, Verpflichtung zur Asylantragstellung während der Inobhutnahme – "Neue" Herausforderungen für Jugendämter?, JAmt 2017 S. 349; Beckmann/Lohse/Katzenstein/Seltmann/Meysen, Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern und Möglichkeiten zur Einbeziehung des Jugendamts, JAmt 2019 S. 58; Beermann, Zivilrechtliche und öffentlich...mehr

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Jung, SGB VIII § 33 Vollzei... / 2.1.6 Leistungsberechtigte

Rz. 33 Anspruchsinhaber ist der Personensorgeberechtigte. Der Personensorgeberechtigte ist daher auch der Adressat des (Bewilligungs)Bescheids nach § 27 i.V.m. § 33 (vgl. stellv. und zutreffend m. w. N. Kunkel, ZKJ 2022 S. 447). Personensorgeberechtigte ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.2.2 Dringende Gefahr für das Kindeswohl

Rz. 9 Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist ein Kind bzw. Jugendlicher in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert. Die Polizeigesetze der Länder enthalten Regelungen, wonach die Polizei Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen kann, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzu...mehr

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Jung, SGB VIII § 42a Vorläu... / 2.2 Feststellung der Situation des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 enthält umfangreiche Anforderungen an das Erstscreening der Situation des Minderjährigen. Damit soll eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung über die Verteilung sichergestellt werden. Nach Prüfung der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Anforderungen entscheidet das Jugendamt darüber, ob das Kind oder der Jugendliche nach dem Königsteiner Schlüssel im Bundes...mehr

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Jung, SGB VIII § 42a Vorläu... / 2.3 Vertretung des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (Abs. 3)

Rz. 17 Gemäß Abs. 3 wird das Jugendamt kraft öffentlichen Rechts verpflichtet und befugt, während der vorläufigen Inobhutnahme die Vertretung des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zu übernehmen. Damit wird der Notsituation des Kindes oder Jugendlichen und der eventuellen Notwendigkeit kurzfristiger Maßnahmen zur rechtlichen Aufenthaltssicherung Rechnung getragen. De...mehr

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Jung, SGB VIII § 34 Heimerz... / 2.7 Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzuges

Rz. 42 Hilfe zur Erziehung ist an mehreren Stellen mit dem Jugendstrafrecht verschränkt, welches ebenfalls grundsätzlich dem Erziehungsgedanken und der sozialen Förderung des Jugendlichen verpflichtet ist (vgl. auch die Komm. zu § 30). Es handelt sich hierbei noch um die Fortwirkung der früheren Fürsorgeerziehung. So kann ein Richter einem straffällig gewordenen Jugendlichen...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.1 Geschützter Personenkreis

Rz. 3 Geschützt sind Kinder im Alter von weniger als 14 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und Jugendliche, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Die Inobhutnahme eines Ungeborenen kommt nicht in Betracht, erst recht nicht die Inobhutnahme eines eingefrorenen Embryos (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.1.2014, 12 A 2078/13). Unerheblich ist, ob sie unter el...mehr

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Jung, SGB VIII § 42a Vorläu... / 2.6 Dauer der Inobhutnahme (Abs. 6)

Rz. 23 Abs. 6 nennt als Kriterium für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme die anderweitige Sicherung des Kindeswohls des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen. Diese kann hergestellt werden durch Übergabe an einen Personen- oder Erziehungsberechtigten, das Jugendamt der Zuweisung oder bei Ausschluss der Verteilung die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.3.2 Rechtliche Qualifizierung der Inobhutnahme

Rz. 22 Die Inobhutnahme stellt aufgrund ihres Regelungsgehaltes nicht bloß einen Realakt, sondern einen Verwaltungsakt dar (BVerwG, Urteil v. 11.7.2013, 5 C 24/12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.1.2013, 12 E 1259/12). Sie erfüllt alle Merkmale des Verwaltungsaktbegriffes nach § 31 SGB X. Sie entfaltet Rechtswirkung nicht nur gegenüber dem direkt betroffenen Kind od...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.2.3 Ausländische Kinder und Jugendliche

Rz. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 stellt klar, dass ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland einreisen und deren Personensorgeberechtigte und Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, in Obhut zu nehmen sind. Dies entspricht der bisherigen Praxis und beruht auf der zutreffenden Annahme, dass für diesen Personenkreis eine latente kindeswohlge...mehr

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Jung, SGB VIII § 34 Heimerz... / 2.1.3 Abgrenzung – Heimerziehung und Vollzeitpflege

Rz. 8 Aufgabe des Jugendamtes ist es, bei der Prüfung der Bedarfslage zunächst festzustellen, ob eine Heimerziehung die geeignete und erforderliche Maßnahme ist. Ist eine Fremdunterbringung geboten, ist eine Abgrenzung von der Vollzeitpflege vorzunehmen (vgl. hierzu auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 12.1.2021, SN_2020_1321 Bn, JAmt 2021 S. 91; zu einem Fall der parallelen Gewähr...mehr

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Jung, SGB VIII § 33 Vollzei... / 2.3 Begleitung und Hilfeplanung

Rz. 44 Zur Vermeidung von Nachteilen für das Kind aufgrund eines Auseinanderfallens von rechtlicher und sozialer Zugehörigkeit (dies hatte der Gesetzgeber bereits betont, vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 71) wird das Jugendamt in enger Begleitung des Pflegeverhältnisses zu versuchen haben, Unsicherheiten bestmöglich aufzufangen und mit den Beteiligten Handlungsvorgaben zu erarbeiten....mehr

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Jung, SGB VIII § 42a Vorläu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Infolge der zahlreichen internationalen Krisenherde und sich ausweitenden Kriegs- und Bürgerkriegsgebiete ist die Zahl der nach Deutschland einreisenden Kinder und Jugendlichen, die unbegleitet nach Deutschland kommen und im Inland weder mit einem Personensorgeberechtigten noch einem anderen Erziehungsberechtigten zusammenkommen, bereits zum Stichtag 31.12.2014 bundesw...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.4.4 Nichterreichbarkeit der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten

Rz. 45 Die Entscheidung des Familiengerichts ist gemäß Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 auch dann herbeizuführen, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind. Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, welche Ermittlungen das Jugendamt anzustellen hat. Ausgehend davon, dass die Inobhutnahme eine Eilmaßnahme darstellt, muss die Entscheidung des ...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.4.6 Gemeinsame Hilfeplanung mit den Personensorgeberechtigten

Rz. 47 Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist nach § 42 Abs. 3 Satz 5 vom Jugendamt unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.5.2011, 12 A 2844/10). Gemäß § 36 Abs. 2 soll als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung bzw. der Eing...mehr

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Jung, SGB VIII § 34 Heimerz... / 4 Literatur

Rz. 48 14. Kinder- und Jugendbericht v. 30.1.2013, BT-Drs. 17/12200 S. 336; 15. Kinder- und Jugendbericht v. 1.2.2017, BT-Drs. 18/11050 S. 434; 16. Kinder- und Jugendbericht v. 11.11.2020, BT-Drs. 19/24200; DIJuF-Rechtsgutachten v. 12.3.2021, SN_2021_0334 Gö – Unterbringung eines fünfjährigen Jungen, den eine Einrichtung nicht weiter betreuen will, JAmt 2021 S. 268; DIJuF-Rechts...mehr

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Jung, SGB VIII § 34 Heimerz... / 2.1.5 Ende der Hilfe

Rz. 25a Die Jugendhilfeleistung der Heimerziehung nach § 34 endet tatsächlich, wenn ein Jugendlicher auf seinen ausdrücklich gegenüber der Einrichtung und dem Jugendamt geäußerten Wunsch endgültig wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrt und diese Rückkehr von den sorgeberechtigten Eltern befürwortet wird. Dass die Jugendhilfeleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt f...mehr

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Jung, SGB VIII § 42a Vorläu... / 2.1 Inobhutnahme nach der Einreise (Abs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 regelt die vorläufige Inobhutnahme unmittelbar nach der Einreise und vor der Entscheidung über die Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen und betont das Primat der Kinder- und Jugendhilfe. Der Aufenthaltsstatus des Betreffenden ist daher ohne Bedeutung. Zu den Begriffsdefinitionen und Altersgrenzen vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Kinder ...mehr

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Jung, SGB VIII § 33 Vollzei... / 4 Literatur

Rz. 50 14. Kinder- und Jugendbericht v. 30.1.2013, BT-Drs. 17/12200 S. 336; 15. Kinder- und Jugendbericht v. 1.2.2017, BT-Drs. 18/11050 S. 434; 16. Kinder- und Jugendbericht v. 11.11.2020, BT-Drs. 19/24200; Brisch, Bindungsstörungen, Von der Bindungstheorie zur Therapie, 10. Aufl. 2010; Eschelbach, Anmerkung zu der Entscheidung des OVG Münster vom 8.5.2018 (Az: 12 A 1434/16) – W...mehr

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Jung, SGB VIII § 30 Erziehu... / 2.8 Personelle Ausstattung und Organisation

Rz. 20 Die Vorschrift stellt durch ihren Wortlaut klar, dass der Erziehungsbeistand eine bestimmte Person sein soll. Nicht geregelt ist dagegen, welche fachliche Qualifikation dieser haben muss. Die Regierungsbegründung (BT-Drs. 11/5948 S. 70) hebt hervor, dass sich in der Praxis die Erziehungsbeistandschaft durch pädagogisch fundiert arbeitende Fachkräfte freier oder öffent...mehr

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Jung, SGB VIII § 42f Behörd... / 2.1.2 Qualifizierte Inaugenscheinnahme

Rz. 7 Gemäß Abs. 1 Satz 1 soll das Alter hilfsweise durch qualifizierte Inaugenscheinnahme eingeschätzt werden. Die Rechtsprechung hat inzwischen Anforderungen an die Durchführung der qualifizierten Inaugenscheinnahme formuliert. Sie ist durchzuführen, wenn der Betroffene kein aussagekräftiges Ausweispapier vorlegen kann und seine Selbstauskunft nicht zweifelsfrei ist. Diese...mehr

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Jung, SGB VIII § 45 Erlaubn... / 2.2.1.2 Betriebsbezogene Voraussetzungen

Rz. 10 Nr. 2 stellt auf die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen in Relation zu Zweck und Konzeption der Einrichtung ab. Zu den räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung gehört die Beachtung und kontinuierliche Prüfung der baulichen und technischen Sicherheit der Räumlichkeiten. Die maßgeblichen Vorschriften enthalten die ...mehr

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Jung, SGB VIII § 42f Behörd... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 in das SGB VIII eingefügt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/6289 S. 4) die Aufnahme einer Regelung zur verbindlichen Festst...mehr

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Jung, SGB VIII § 33 Vollzei... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen gehört neben der Heimerziehung (§ 34) zu den klassischen Hilfetypen der Jugendhilfe. In Vollzeitpflege werden Kinder und Jugendliche untergebracht, deren Hilfebedarf nicht mehr durch familienunterstützende Maßnahmen gedeckt werden kann, etwa den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe oder andere ambulante H...mehr

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Jung, SGB VIII § 30 Erziehu... / 2.9 Jugendstrafrechtliche Weisungen

Rz. 22 Die Vorschrift nennt neben der Erziehungsbeistandschaft gleichbedeutend und ohne Differenzierungen den Betreuungshelfer. Vom Betreuungshelfer spricht man, wenn der Einsatz eines Erziehungsbeistandes nicht als Hilfe zur Erziehung initiiert wird, sondern wenn ein Erziehungsbeistand durch den Jugendrichter als Erziehungsmaßnahme einem straffälligen Jugendlichen aufgegebe...mehr

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Jung, SGB VIII § 33 Vollzei... / 2.1.4.4 Adoptionspflege

Rz. 18 Umstritten ist, ob eine Adoptionspflege als Hilfe zur Erziehung anzusehen ist (bejahend etwa Mrozynski, SGB VIII, § 33 Rz. 5; verneinend Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 33 Rz. 6; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 33 Rz. 6). Man wird hier hinsichtlich des Zeitpunkts und der ursprünglichen Zielsetzung der Aufnahme des Kindes zu differenzieren haben. Denn auch eine ...mehr

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Jung, SGB VIII § 31 Sozialp... / 1 Rechtsentwicklung und Allgemeines

Rz. 1 § 31 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft. Eingefügt wurde § 31 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe ist die intensivste Form ambulanter Hilfe zur Erziehung. Die R...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.3.3 Sofortvollzug und einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 23 Widerspruch und die ggf. nachfolgende Klage gegen den Bescheid über die Inobhutnahme haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Infolge dessen darf die Inobhutnahme solange nicht durchgeführt (vollzogen) werden, bis über den Widerspruch und ggf. die nachfolgende Klage entschieden worden ist. Gegen die Anordnung der Inobhutnahme aufgrund einer Altersfeststellu...mehr

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Jung, SGB VIII § 34 Heimerz... / 2.1.1 Leistungsberechtigte

Rz. 5 Anspruchsinhaber der Hilfe ist der Personensorgeberechtigte. Personensorgeberechtigte ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorg...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 regelt die Voraussetzungen und Anlässe für die Inobhutnahme sowie die Befugnis des Jugendamtes zur vorläufigen Unterbringung und zur Herausnahme. Die Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen, wird neu eingefügt. Abs. 2 umschreibt die Aufgaben des Jugendamtes während der Inobhutnahme, seine Beratungs- und Unterstü...mehr

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Jung, SGB VIII § 34 Heimerz... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Historisch hat sich die Heimerziehung im Wesentlichen aus zwei unterschiedlichen Ansätzen entwickelt. Einerseits hat sie karitativen und armenrechtlichen Charakter, z. B. im Fall der früheren, häufig kirchlichen "Waisenhäuser", andererseits hat sie strafrechtliche Wurzeln, namentlich die sog. "Arbeitshäuser". Die Zweiteilung fand bereits ihren Niederschlag im Reichsjug...mehr

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Jung, SGB VIII § 30 Erziehu... / 1 Rechtsentwicklung und Allgemeines

Rz. 1 § 30 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft. Eingefügt wurde § 30 SGB VIII durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163). Im Jugendwohlfahrtsgesetz war Erziehungsbeistandschaft in § 55 ff. JWG als einzige ambulante erzieherisc...mehr

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Jung, SGB VIII § 33 Vollzei... / 2.2.3 Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

Rz. 42 § 1632 Abs. 4 BGB gibt Pflegeeltern ein eigenes Antragsrecht, um zu verhindern, dass ein Pflegekind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen wird. In § 1632 Abs. 2 Satz 2 BGB wird im Übrigen die sog. Dauerverbleibensanordnung geregelt, die einen Gleichlauf mit dem Kinder- und Jugendhilferecht erzielt, das in § 33 schon immer die Pflegekindschaft als eine "zeitl...mehr

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Jung, SGB VIII § 72a Tätigk... / 2.2 Vorlage eines Führungszeugnisses

Rz. 6 Gemäß Satz 2 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Einstellung und anschließend in regelmäßigen Abständen von seinen Mitarbeitern die Vorlage eines Führungszeugnisses abverlangen. Das vorzulegende erweiterte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG wurde mit dem am 1.5.2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregiste...mehr

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Jung, SGB VIII § 33 Vollzei... / 2.2.2 Erkenntnisse der Bindungsforschung

Rz. 41 Die Situation der Pflegekinder ist in einer Vielzahl der Fälle davon gekennzeichnet, dass ihr Sorgerechtsstatus und ihre soziale Zuordnung auseinanderfallen (so bereits die gesetzgeberischen Überlegungen, vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 71. Der Gesetzgeber hat punktuell versucht, die spezielle Situation der Pflegekinder zu verbessern, etwa durch Schaffung der §§ 1630 Abs. 3, ...mehr

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Jung, SGB VIII § 33 Vollzei... / 2.1.5 Annexleistungen

Rz. 28 Die Vollzeitpflege nach § 33 umfasst auch den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes; dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1, der klarstellt, dass auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt werden (vgl. insoweit auch die Komm. zu...mehr

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Jung, SGB VIII § 31 Sozialp... / 2.1.6 Ziele und Anspruchsinhalt

Rz. 18 Maßnahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 zielen auf eine umfassende Unterstützung der gesamten Familie ab, um eine Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden und um die Erziehungsfähigkeit der Familie zu stärken, wiederherzustellen und zu sichern (Sächs. OVG, Beschluss v. 26.6.2018, 4 A 87/16). § 31 zielt damit auf die Beseitigung e...mehr

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Jung, SGB VIII § 42f Behörd... / 2.1.1 Einsichtnahme in die Ausweispapiere

Rz. 6 Abs. 1 Satz 1 benennt die Einsichtnahme in die Ausweispapiere als erstes Mittel zur Altersfeststellung. Vielfach kann die betreffende Person jedoch keine Ausweispapiere vorlegen. Dann ist diese Alternative bereits verbraucht. Zur Durchsuchung der betreffenden Person und seines Gepäcks ist das Jugendamt nicht befugt. Für eine solche Zwangsmaßnahme bedürfte es einer spez...mehr

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Jung, SGB VIII § 42f Behörd... / 3 Literatur

Rz. 13 Dürbeck, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Familienrecht, FamRZ 2018 S. 553; Kirchhoff/Rudolf, Altersfeststellung bei unbegleiteten Ausländern vor Inobhutnahmen durch Jugendämter, NVwZ 2017 S. 1167; Rudolf, Der altersdiagnostische Sachverständigenbeweis nach § 42f SGB VIII, Rechtsmedizin 2016 S. 526; Wienand, Das Verfahren zur Altersfeststellung bei unbegleiteten...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.4.3 Familiengerichtliche Entscheidung

Rz. 41 Die Maßnahmen des Jugendamtes nach § 42 stellen keine behördlichen Anordnungen dar, deren Rechtmäßigkeit durch das Familiengericht (vor dem 1.7.1998 das Vormundschaftsgericht) zu prüfen ist (OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.1.2019, 4 WF 145/18). Das Familiengericht hat vielmehr die danach erforderlichen sorgerechtlichen Entscheidungen zu treffen (OLG Bamberg, Beschluss ...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.6 Freiheitsentziehende Maßnahmen und unmittelbarer Zwang

Rz. 50 Abs. 5 normiert die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme. Darunter ist die Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung oder auch die Fesselung oder Fixierung gemeint. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind nicht gemeint. Durch das KICK wird mit Wirkung zum 1.10.2005 die Befugnis auf alle...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.3.1 Arten der Inobhutnahme

Rz. 21 Abs. 1 Satz 2 HS 1definiert die Inobhutnahme als vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei einer geeigneten Person; dabei kann es sich um Bezugspersonen handeln, die nicht sorgeberechtigt sind (z. B. auch Geschwister), oder um Pflegepersonen, die dazu keiner besonderen Pflegeerlaubnis bedürfen; denn ihre Eignung wird im Einzelfall gesondert geprüft. i...mehr

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Jung, SGB VIII § 31 Sozialp... / 2.1.5 Abgrenzung

Rz. 17 Zur Abgrenzung der Hilfe von anderen Hilfsformen kann auf die besondere Zielsetzung und die Adressaten der Sozialpädagogischen Familienhilfe zurückgegriffen werden. Als familienbezogene Leistung mit dem universellen und generellen Charakter unterscheidet sich die Sozialpädagogische Familienhilfe grundlegend von der Hilfe des § 30 – dem Erziehungsbeistand, Betreuungshe...mehr

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Jung, SGB VIII § 42a Vorläu... / 2.4 Übermittlung personenbezogener Daten (Abs. 4)

Rz. 19 Abs. 4 regelt die Verpflichtung und Befugnis des Jugendamts zur Übermittlung personenbezogener Daten an die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Behörde zum Zweck der Durchführung der Verteilung nach § 42b. Die kurzen Fristen bei der Datenweitergabe an die zuständige Landesbehörde und die folgende Weit...mehr

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Jung, SGB VIII § 42f Behörd... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Minderjährigkeit ist sowohl für die Inobhutnahme nach § 42 als auch für die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a die Grundvoraussetzung. Die in Obhut zu nehmende Person muss ein Kind oder ein Jugendlicher sein. Zur Feststellung dieser Grundvoraussetzung bedarf es eigentlich keiner gesonderten gesetzlichen Vorschrift. Wie die große Anzahl verwaltungsgerichtlicher Ents...mehr