Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / III. Anwendbarkeit der Ortsform

Rz. 90 In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob bzw. in welchem Umfang das Wahlrecht in Art. 11 Abs. 1 EGBGB auf die Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge anwendbar ist. Rz. 91 Im Schrifttum bestehen im Wesentlichen drei Auffassungen: Nach der ersten Ansicht gilt Art. 11 Abs. 1 EGBGB uneingeschränkt auch im Gesellschaftsrecht,[116] da Art. 11 Abs. 4 EGBGB seinem Wortlaut n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Spalte 7

Rz. 8 Die Spalte 7 ist bestimmt zur Eintragung von allen Veränderungen im weitesten Sinne (Abs. 6). Hier sind insbesondere einzutragen:[6] Veränderungen des Rechts im eigentlichen Sinne. Hier kommen vor allem in Betracht:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Begriff und Gegenüberstellung der Gründungstheorie

Rz. 39 Ausländische Gesellschaften können als Begünstigte in das deutsche Grundbuch eingetragen werden, wenn sie nach dem anzuwendenden Gesellschaftsrecht aus der Perspektive der deutschen Rechtsordnung rechtsfähig sind.[116] Ein förmlicher Beweis der Rechtsfähigkeit gegenüber dem Grundbuchamt ist hierbei im Hinblick auf die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) nicht erforderli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Sachstatut der Einzelgegenstände

Rz. 246 Das Güterstatut muss auch gegenüber den Rechtsordnungen, die die vom Güterrecht beeinflussten Einzelgegenstände in dinglicher Hinsicht beherrschen, abgegrenzt werden, also bei Sachen dem insoweit maßgeblichen Recht des Lageortes (Lex rei sitae). Das Güterrecht nimmt hier in vielfacher Weise Einfluss, etwa auf die Art gemeinschaftlichen Eigentums, die Zuordnung zu den...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundlagen

Rz. 1 § 23 GBO betrifft nur Rechte, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind. Die Beschränkung – keine auflösende Bedingung, sondern eine Befristung, da der Tod kein ungewisses Ereignis ist (dies certus, an incertus quando)[1] – muss sich zumindest im Ansatz aus dem Eintragungsvermerk ergeben (ausreichend ist die Angabe, dass das Recht "befristet" sei); eine B...mehr

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§ 13 Konzernrecht / b) Teilgewinnabführungsvertrag im GmbH-Konzern

Rz. 56 § 294 AktG gilt nur für die AG/SE und KGaA. Eine entsprechende Bestimmung kennt das GmbHG nicht. Die Eintragungspflicht eines Gewinn- oder Beherrschungsvertrages mit einer GmbH als Untergesellschaft ergibt sich vielmehr aus seiner satzungsüberlagernden Wirkung, also aus dem Umstand, dass der Unternehmensvertag die Zweckrichtung der beherrschten Gesellschaft ändert und...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Einzelfälle nachträglicher Unrichtigkeit

Rz. 135 Zu den möglichen Nachweisen für außerhalb des Grundbuchs stattfindende Rechtsvorgänge, die eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge haben können (vgl. Rdn 62 ff.), zählen insbesondere folgende Dokumente: Rz. 136mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / dd) Stille Beteiligung

Rz. 1815 Statthaft ist es, sich im Wege einer stillen Beteiligung nach §§ 230 ff. HGB an einer AG zu beteiligen. Bei der Einlage des stillen Gesellschafters handelt es sich um Fremdkapital. Rz. 1816 Die stille Beteiligung an einer AG [4639] stellt einen Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 2 Nr. 2 AktG dar, der zwingend in das Handelsregister einzutragen ist.[4640] Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs auf Neufestsetzung

Rz. 209 Der künftige schuldrechtliche Anspruch aus einem Leistungsvorbehalt auf Eintragung einer Reallast, wonach der dann neu festgesetzte Erbbauzins zu entrichten ist, kann durch Vormerkung gesichert werden, wenn er nach Inhalt und Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist.[867] Da die Erbbauzinsreallast bereits eine Wertsicherung durch Gleitklausel beinhalten kann,...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / I. Grundsätzliches zur Geschäftsleiterhaftung

Rz. 464 In der Krise des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen in einer haftungsbeschränkten Rechtsform geführt wird, trifft die Geschäftsleiter nicht nur die Verantwortlichkeit für das Interesse der von ihnen geführten Gesellschaft, sondern auch verstärkt eine Verantwortlichkeit für Gläubigerinteressen.[912] Inwieweit bereits mit drohender Zahlungsunfähigkeit eine...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Verantwortlicher Arbeitgeber/Geschäftsführer

Rz. 735 § 266a StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Der Geschäftsleiter einer Gesellschaft ist als deren gesetzlicher Vertreter Normadressat nach § 14 StGB.[1472] Es genügt die rein formelle Stellung als Geschäftsführer, auch wenn ihm im Innenverhältnis keine (bedeutsamen) Kompetenzen übertragen sind ("Strohmann"-Geschäftsführer).[1473] Die Haftung trifft (neben...mehr

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§ 7 Baustofflieferung / 2. Muster: Klage auf Nacherfüllung/Ersatzlieferung

Rz. 95 Muster 7.2: Klage auf Nacherfüllung / Ersatzlieferung Muster 7.2: Klage auf Nacherfüllung / Ersatzlieferung An das Landgericht _________________________ – Kammer für Handelssachen – Klage in Sachen der Firma _________________________ GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die _________________________ Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. "Unsichere" Anwartschaft des Auflassungsempfängers

Rz. 15 Der Auflassungsempfänger kann auf Grund Auflassung, Bewilligung und Antrag des Veräußerers (§§ 13, 19 GBO; siehe Rdn 3 Stufe 3) im Grundbuch eingetragen werden und das Eigentum am aufgelassenen Grundstück erwerben (§ 873 Abs. 1 BGB). Er ist aber nicht gegen eine Antragszurücknahme des Veräußerers (siehe § 13 GBO Rdn 66 ff.) und auch nicht gegen Beeinträchtigungen der ...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 3. Zuzug einer ausländischen Gesellschaft

Rz. 111 Bei Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft ins Inland (Zuzug) ist wie folgt zu differenzieren: Die Verlegung des tatsächlichen Sitzes der Hauptverwaltung führt auf der Basis der Sitztheorie zur Geltung deutschen Gesellschaftsstatuts, sodass die nicht nach den Vorgaben des deutschen Gesellschaftsrechts errichtete Gesellschaft allenfalls (bei Mehrgliedrigkeit) ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Form der Erklärung

Rz. 44 Die Abtretungs- oder Belastungserklärung bedarf wegen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO zumindest der öffentlichen Beglaubigung, auch wenn materiell-rechtlich nur die Schriftform erforderlich ist.[77] Die privatschriftliche Erklärung kann aber jederzeit nachträglich in die öffentlich beglaubigte Form überführt werden, da die Anerkennung der Unterschrift vor dem Notar für eine ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / ee) Erbbaurechte, Nießbrauch und Grunddienstbarkeiten als Grundlage der sachlichen Verflechtung

Rz. 55 Bei Erbbaurechten als Nutzungsüberlassung auf dinglicher Grundlage kann es ebenfalls zur Annahme einer sachlichen Verflechtung kommen. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar. Zum einen kann das Besitzunternehmen Inhaber nur des Erbbaurechts sein. Hat es auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen, wird die...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Zivilrecht

Rz. 832 Ein Nachteil der einfachen Nachfolgeklausel ist die Zersplitterung der Beteiligungen der Altgesellschafter im Fall mehrerer Erben und die fehlende Kontrolle der Mitgesellschafter über die Person des/der Erben. Abhilfe bietet die sog. qualifizierte Nachfolgeklausel, die die Nachfolge in den Komplementär- oder Kommanditanteil auf einen oder mehrere Erben beschränkt. De...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Normzweck

Rz. 3 § 32 GBO bezweckt eine Erleichterung in der Nachweisführung, indem für das Grundbuchverfahren das nicht mit öffentlichem Glauben versehene und häufig nur deklaratorisch[5] wirkende Handelsregister für das Grundbuchverfahren nutzbar gemacht wird, ohne diesen Nachweis zugleich zwingend vorzuschreiben. Rz. 4 § 32 GBO setzt immer die Eintragung im Register voraus, und zwar ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erloschene Rechte

Rz. 9 Entstandene, aber mittlerweile erloschene Rechte sind ebenfalls rechtlich gegenstandslos. Unerheblich ist, ob das Recht aufgrund einer altrechtlichen Regelung oder des derzeitigen materiellen Rechts erloschen ist. Erforderlich ist indes, dass das Recht vollständig weggefallen ist und nicht etwa in anderer Form fortbesteht. Hier kommen solche Rechte in Betracht, die inf...mehr

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§ 9 Prozessuales / VI. Kosten der Streitverkündung

Rz. 55 Der Streithelfer wird gemäß § 101 ZPO so behandelt wie die von ihm unterstützte Partei. Die durch eine Streithilfe verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91–98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Lediglich für den...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vormerkungen

Rz. 19 Vormerkungen, denen die endgültige Eintragung gefolgt ist, werden dadurch nicht gegenstandslos; vielmehr ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Vormerkungseintragung im Einzelfall erforderlich ist.[64] So unterliegt eine Auflassungsvormerkung trotz der Eintragung der Auflassung nicht der Löschung, wenn das Grundstück zwischen der Eintragung der Vormerkung und der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entstehung und Eintragung

Rz. 30 Materiell-rechtlich sind zur Bestellung eines Rangvorbehalts Einigung und Eintragung (§§ 873, 881 Abs. 2 BGB) erforderlich; bei einer Eigentümergrundschuld genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers. Formell-rechtlich genügt bei gleichzeitiger Eintragung mit dem betroffenen Recht die Bewilligung des Eigentümers. Ist das betroffene Recht bereits eingetragen und es ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vormerkungsfähigkeit bedingter und befristeter Ansprüche

Rz. 23 Alle bedingten und befristeten Ansprüche sind vormerkungsfähig, sofern sie von einer echten Bedingung oder Zeitbestimmung i.S. §§ 158 ff. BGB abhängen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.[60] Jedenfalls gelten für sie die für künftige Ansprüche bestehenden Einschränkungen nicht.[61] Denn sie beruhen auf einem bereits "begründeten Rechtsverhältnis",[62] das gege...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Namensgrundschuld, Namensrentenschuld

Rz. 1 § 42 S. 1 GBO erklärt die Regelung des § 41 GBO auf Briefgrundschulden und Briefrentenschulden im vollen Umfang für anwendbar. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 41 Abs. 1 S. 1 GBO gelten keine Besonderheiten. "Bei" der Grundschuld (Rentenschuld) erfolgt eine Eintragung mit Bezug auf das dingliche Recht. Dabei ist die Legitimation des Rechtsinhabers in gleiche...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / 1. Einhaltung der Formvorschriften des Einzeltestaments

Rz. 45 Unabdingbare Umdeutungsvoraussetzung ist zunächst, dass die gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments eingehalten sind.[123] Wie oben ausgeführt, ist ein untaugliches gemeinschaftliches Nichtehegatten-Testament in der Form des § 2267 S. 1 BGB oder aber in der Weise denkbar, dass beide Partner wörtlich übereinstimmende Erklärungen unter Verwendung der Worte "...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (1) Fremdgeschäftsführer

Rz. 262 Der Fremdgeschäftsführer unterliegt während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer[798] einem aus der Treuepflicht bzw. seiner Organstellung resultierenden Wettbewerbsverbot.[799] Der Geschäftsführer hat die Vermögensinteressen der Gesellschaft über alle anderen, vor allem seine eigenen zu stellen. Er darf im Geschäftsbereich der Gesellschaft nicht unternehmerisch täti...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Inhalt und Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 505 Gem. § 108 Abs. 1 HGB ist die Anmeldung dabei von sämtlichen Gesellschaftern ggü. dem zuständigen Registergericht[794] zu bewirken. Eine Vertretung ist zulässig, wobei die Vollmacht der Form des § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB bedarf. Mit dem EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) ist das Erfordernis der Nam...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Tod eines Gesellschafters

Rz. 62 Im Fall des zwischenzeitlich eingetretenen Todes eines Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag in Form des § 29 GBO vorzulegen, um eine Anwendung besonderer Nachfolgeklauseln oder die Geltung des bis 1.1.2024 geltenden § 727 BGB nachzuweisen.[157] Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die B...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB

Rz. 902 Nach dem Kontrollmaßstab des § 138 BGB (der durch das grundgesetzliche Gebot der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG geprägt ist) sind Wettbewerbsverbote nur wirksam, wenn sie für ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten erforderlich und in ihrem zeitlichen, örtlichen und sachlichen Umfang angemessen sind.[1222] Wettbewerbsverbote sind also im Rahmen von § 138 BGB nu...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / a) Muster: Werklohnklage bei Globalpauschale

Rz. 340 Muster 1.6: Werklohnklage bei Globalpauschale Muster 1.6: Werklohnklage bei Globalpauschale An das Landgericht _________________________ Klage der _________________________ Bau-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn _________________________, geschäftsansässig in _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ________________________...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / o) Ruhen der Rechte

Rz. 1088 Bestand und Zuordnung der Mitgliedschaft zu einem Aktionär werden nicht dadurch berührt, dass die Rechte aus den Aktien nicht bestehen, z.B. in §§ 20 Abs. 7, 21 Abs. 4 sowie 71b AktG (ggf. i.V.m. § 71d Satz 4 AktG), § 28 WpHG und § 59 WpÜG. Rz. 1089 Solange ein Unternehmen seine Mitteilungspflichten aus § 20 AktG nicht erfüllt hat, ruhen die Rechte aus den Aktien.[32...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Steuerliche Folgen

Rz. 946 Der Wechsel der Gesellschafterstellung unter Beibehaltung des Mitunternehmeranteils (Fortführung des Kapitalkontos) ist kein Veräußerungsvorgang und führt daher nicht zu einem einkommensteuerlichen Gewinn. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten des Kommanditisten gegenüber dem gesetzlichen Regelmodell erheblich abweichend regelt, kann der Wechsel ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 76 Das Rechtsschutzbedürfnis ist mit Vorliegen der Antragsberechtigung grundsätzlich immer gegeben. Hat aber der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Eintragung, so fehlt auch die Antragsberechtigung.[141] Unter Antragsberechtigung ist das Recht zu verstehen, ein Eintragungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt der Grundbuchordnung in Gang zu bri...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ziel der Grundbuchberichtigung

Rz. 4 Durch die Grundbuchberichtigung (auch nach § 22 GBO) soll ein unrichtiger Grundbuchinhalt beseitigt werden durchmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Angabe des Rechtes und des Berechtigten

Rz. 32 Die Art des einzutragenden Rechtes muss stets unmittelbar aus dem Grundbuch hervorgehen. Es muss aus dem Eintragungstext hervorgehen, ob eine Grunddienstbarkeit, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauch oder eine Reallast eingetragen sind. Daher genügt eine allgemeine Bezeichnung als "Nutzungsrecht" keinesfalls,[46] denn es könnte ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 8 Der Testamentsvollstreckungsvermerk ist, ggf. auch im Wege des Grundbuchzwangs (§§ 82, 83 GBO) im Grundbuch einzutragen,mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / I. Insolvenzgesellschaftsrecht

Rz. 1 Der – freilich nicht exakt definierte – Bereich des Insolvenzgesellschaftsrechts umfasst die Schnittstelle zwischen den beiden Rechtsgebieten, mithin die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, Pflichten und Möglichkeiten in der Insolvenz und die insolvenzrechtlichen Pflichten und Haftungsgefahren in der Gesellschaft.[1] Dabei sind die Bezüge zwischen Gesellschafts- und I...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 1. Zivilrechtliche Überlegungen

Rz. 3 Zivilrechtlich gibt es zahlreiche Gestaltungsüberlegungen, die einen Anwendungsbereich für die stille Gesellschaft eröffnen. Rz. 4 Ausgangspunkt ist zunächst der Begriff "stille Gesellschaft", der auf das wesentliche Motiv der Geheimhaltung hindeutet. Sowohl aufseiten des stillen Gesellschafters als auch aufseiten des Geschäftsinhabers kann ein Interesse daran bestehen,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Wiederaufladen einer Vormerkung mit einem neuen Anspruch

Rz. 29 Ist der gesicherte Anspruch einer eingetragenen Vormerkung weggefallen und damit die Vormerkung erloschen, steht sie aber noch im Grundbuch, soll nach einer Entscheidung des BGH v. 26.11.1999[81] die Vormerkung mit einem neuen, inhaltsgleichen Anspruch "wieder aufgeladen" werden können. Die Sicherungswirkung für den neuen Anspruch gelte aber erst ab Eintragung des neu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Bewilligungsberechtigung des Auflassungsempfängers

Rz. 56 Die Auflassung enthält regelmäßig auch die Einwilligung des Eigentümers zur Weiterveräußerung des Grundstücks an einen Dritten.[99] Dies gilt aber dann nicht, wenn die Weiterveräußerung einer Zweckbestimmung der Erstveräußerung zuwiderliefe (wenn z.B. eine Gemeinde Bauplätze an junge Familien zur Eigennutzung verkauft).[100] Das GBA kann wegen der Beschränkungen der A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Arten der Unrichtigkeit

Rz. 29 Abs. 1 gilt sowohl für die ursprüngliche (siehe Rdn 32 ff.) als auch für die nachträgliche Unrichtigkeit (vgl. Rdn 62 ff.) und kann daher sowohl zur Korrektur von Fehlern, die schon bei der Eintragung entstanden sind, als auch von solchen, die sich erst im Nachgang ergeben haben, eingesetzt werden. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu § 53 Abs. 1 GBO, der all...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vormerkung, Widerspruch

Rz. 10 Eine Vormerkung kommt in Frage, wenn der Antrag auf Rechtsänderung, ein Widerspruch, wenn er auf Berichtigung gerichtet ist. Eine falsche Bezeichnung des Sicherungsmittels ist unschädlich, wenn klar ist, welche Art von Rechten gesichert werden soll.[18] Es ist zulässig, eine vorläufige Vormerkung nach § 76 GBO einzutragen, wenn der Antrag selbst nur auf die Eintragung...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 6. Vergütung

Rz. 154 Bei Generalunternehmerverträgen ist es üblich, einen Pauschalpreis zu vereinbaren. Beim Pauschalpreis bleibt die Vergütung für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach dem Vertrag geschuldete Leistung unverändert, § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B. Werden nach Vertragsabschluss zusätzliche Leistungen nach § 1 Abs. 4 VOB/B oder geänderte Leistungen nach § 1 Abs. 3 VOB/B ang...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / bb) Angeordnete geänderte/zusätzliche Leistungen

Rz. 42 Bei den meisten Bauvorhaben kommt es im Laufe der Arbeiten neben den in § 2 Abs. 3 VOB/B abgehandelten Änderungen der Massen aufgrund der Umstände zu Änderungen der Leistungsinhalte. Diese können der Anpassung der Planung an tatsächliche Gegebenheiten dienen, aus der Korrektur von Planungs- oder Ausschreibungsfehlern folgen oder schlicht Änderungswünsche des Bauherrn ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Einmann-Vor-GmbH

Rz. 36 Die Behandlung der Einpersonen-Vor-GmbH ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Eine Einmann-Vorgründungsgesellschaft kann es nicht geben, da hier noch Personengesellschaftsrecht anwendbar ist, wonach die Einmann-Gesellschaft grds. nicht zulässig ist. Die zunehmende Ansicht in Lit.[117] und Rspr.[118] geht aber davon aus, dass auch bei der Einpersonen-Gründung b...mehr

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FF 01/2024, Überobligatoris... / c) Stellungnahme

Der Bonus hat seine Berechtigung verloren; denn aufgrund der Einbeziehung überobligatorischer Einkünfte in die Differenzberechnung wirken sich diese Einkünfte zugleich bedarfserhöhend aus.[95] Sachgerecht erscheint eine Berücksichtigung von Anzahl und Alter der betreuten Kinder. Allerdings ist der Stellenwert dieses Gesichtspunktes aufgrund der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1....mehr

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§ 6 Mietwohnung / B. Nur ein Partner Mieter

Rz. 4 Möchte ein Mieter seinen nicht am Mietverhältnis beteiligten Partner auf Dauer in die Wohnung aufnehmen, bedarf er hierfür der Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Abs. 1 S. 1 BGB).[9] Die Aufnahme des Lebensgefährten ist auf Dauer angelegt und daher "Überlassung" der Wohnung und nicht nur unselbstständiger, erlaubnisfreier Mitgebrauch z.B. eines Besuchers.[10] Der nichtehe...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 4. Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie

Rz. 151 Die Offenlegung des Jahresabschlusses, also von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf der Basis der (Ersten) Publizitätsrichtlinie, kann nur dann allen interessierten Personen europaweit die Informationen zur Bewertung der Gesellschaft verschaffen, wenn auch die Jahresabschlüsse auf einer – zumindest in Grundlagen – einheitlichen Regelung erfolgen. Ansonsten läg...mehr

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ZErb 01/2024, Gesellschaftsrecht

Der Tod eines GbR-Gesellschafters nach Inkrafttreten des MoPeG – Eckpunktdarstellung unter besonderer Beachtung der Auswirkungen auf die Immobilien-GbR Ab dem 1.1.2024 gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Fall des Todes eines Gesellschafters der neue § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Gesellschaft mit dem Todesfall nicht länger aufgelöst,[1] sondern nunmehr fortge...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / (1) Verschmelzungsbericht

Rz. 118 Die Vertretungsorgane jedes beteiligten Rechtsträgers haben grds. einen (ggf. gemeinsamen) schriftlichen Verschmelzungsbericht zu erstellen (§ 8 UmwG). Unter bestimmten Voraussetzungen sind in den besonderen Regelungen für Rechtsträger bestimmter Rechtsformen auch Ausnahmen von der Berichtspflicht vorgesehen (z.B. § 41 UmwG für Personenhandelsgesellschaften, bei dene...mehr