Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Vollstreckung

Rz. 127 Der gerichtliche Umgangsbeschluss und der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich stellen einen Vollstreckungstitel dar. Die Vollstreckung aus Umgangstiteln hat nach Maßgabe der §§ 86 ff. FamFG zu erfolgen hat.[174] Rz. 128 Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 8. Verfahrenswerte

Rz. 95 Der Verfahrenswert für ein Verbundverfahren in einer Kindschaftssache beträgt nach § 44 Abs. 2 FamGKG: Wert der Ehesache + 20 %, Mindestwert daher 3.600 EUR, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Beim isolierten Verfahren werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich, aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Aufbau des Anspruchs

Rz. 18 Der – einheitliche – Unterhaltsanspruch des § 1570 BGB ist in drei Stufen aufgebaut und unterscheidet jetzt zwischen kindbezogenen Gründen für den Unterhalt und elternbezogenen und damit ehebezogenen Gründen. In den beiden Absätzen des § 1570 BGB werden jetzt unterschiedliche Voraussetzungen kodifiziert:mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / aa) Die korrekte Aufforderung zur Auskunft

Rz. 35 Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut aber, dass der Unterhaltspflichtige aufgefordert worden ist Rz. 36 Das Auskunftsverlangen ist wie die Mahnung eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäf...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / ee) Problemkindfälle

Rz. 42 Um unterhaltsrechtliche Bedeutung zu erlangen, muss das Problem des Kindes sich ganz konkret auf die Möglichkeiten des betreuenden Elternteils auswirken, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[42] Diese Zusammenhänge müssen im anwaltlichen Sachvortrag dezidiert herausgearbeitet werden. Allein das Bestehen des Problems ist nicht ausreichend. Rein pauschale Ausführungen le...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / V. Kein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt

Rz. 19 § 1614 BGB verbietet für die Unterhaltsansprüche von Kindern Unterhaltsverzichte für die Zukunft und begrenzt die Erfüllungswirkung von Vorausleistungen. Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist gemäß §§ 1614, 134 BGB auch dann unwirksam, wenn er durch eine Abfindungszahlung kompensiert wird. In der Abfindungsvereinbarung könnte daher allenfalls die Freistellu...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 1. Wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage

Rz. 226 Ein gerichtlicher Titel über Unterhalt kann gem. § 238 FamFG abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, die Grundlage der damaligen Entscheidung waren.[246] Die schlüssige Behauptung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ist zwingende Voraussetzung schon für die Zulässigkeit des Abänderu...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Darlegungs- und Beweislast im zusammenfassenden Überblick

Rz. 220 Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast[353]mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / V. Nutzungsvergütung (§ 1361a Abs. 3 Satz 2)

Rz. 198 Der Ehegatte, der dem anderen die Wohnung überlassen muss, kann nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Es erfolgt keine Zuerkennung von Amts wegen, es ist ein Antrag erforderlich. Insoweit unterscheidet sich diese Regelung von § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB über die Hausratsteilung u...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / bb) Verfahrenskostenhilfe bei gleichzeitiger einstweiliger Anordnung und Hauptsache?

Rz. 119 Entscheidende Frage ist, ob ein Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, auch diesen Weg gehen und gleichzeitig beide Verfahren einleiten würde. Rz. 120 Praxistipp: Zudem ist in Kindschaftsverfahren das doppelte Kostenrisiko zu bedenken, dass durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in beiden Verfahren ausgelöst wird. Denn wird einem Kind sowohl im H...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 1. Allgemeine Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO

Rz. 159 Im Rahmen laufender Unterhaltsverfahren gilt für alle Beteiligten die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO). Ein Beteiligter, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die zur Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was die Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte.[243] Rz...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / X. Unterhaltsrechtliche Auswirkungen einer neuen Partnerschaft eines Ehegatten bereits während der Trennungszeit

Rz. 131 Nicht selten wird bereits im Trennungszeitraum eine neue Partnerschaft begründet. Dies kann unter verschiedenen Gesichtspunkten unterhaltsrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese neue Partnerschaftmehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / IV. Anwendung auf Adoptiveltern und bei Samenspende

Rz. 228 Das Umgangsrecht steht auch einem leiblichen Vater im Fall der sog. privaten Samenspende zu, denn die von § 1686a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebensp...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Wechselmodell durch Umgangsregelung

Rz. 36 Der BGH hat abweichend von der zuvor h.M. klargestellt, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell durch gerichtliche Umgangsregelung angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl dient.[56] Rz. 37 Praxistipp:mehr

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§ 13 Zustellung des Scheidu... / 1. Einkommensverhältnisse

Rz. 4 Maßgeblich für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten (§ 43 Abs. 2 FamGKG), wobei gem. § 43 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen ist.[2] Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs. 1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des "Umfangs und der Bedeutung der Sache" ist keine ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 5. Fiktive Einkünfte eines Elternteils

Rz. 103 In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Elternteil lediglich teilschichtig arbeitet, obwohl er im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten volljährigen Kind zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre. Die Behandlung dieser Fälle ist bislang unbefriedigend gelöst.[132] Rz. 104 OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2012 – 4 UF 232/11 [133] Zitat … bb) Die Mutter...mehr

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§ 5 Ablauf des (ersten) Tre... / I. Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten

Rz. 3 Überwiegend wird die Anwendung der neuen Grundsätze des nachehelichen Scheidungsrechts und vor allem die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten bereits auf den Trennungsunterhalt dann bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und – zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrages – das Scheitern der Ehe feststeht.[2] (Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 51) Rz. 4 Ist e...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / 1. Unterhaltsrechtliche Konsequenzen

Rz. 10 Bei erfolgreicher Versöhnung erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch. Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Beschleunigungs- und Vorrangsgebot (§ 155 Abs. 2 FamFG)

Rz. 70 Es gilt das Beschleunigungs- und Vorrangsgebot des §°155 FamFG.[106] Aufgrund des Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG ist das Familiengericht gehalten, die aus seiner Sicht notwendigen Ermittlungen von Amts wegen zu führen, um so die Entscheidungsreife des Verfahrens herbeizuführen und – wenn die Eltern sich nicht einigen können – zeitnah in der Sache zu ents...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / B. Umgangsregelungen – § 1684 BGB

Rz. 2 In der familienrechtlichen Praxis haben Umgangsstreitigkeiten eine weitaus höhere Bedeutung als Sorgerechtsverfahren und werden daher hier zuerst behandelt. Rz. 3 Den Eltern steht es frei, den persönlichen Umgang im Einklang mit dem Kindeswohl durch Vereinbarung selbst zu regeln.[1] Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gem...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Zeitliche Rahmenbedingungen

Rz. 9 14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten. Der BGH hat klargestellt, dass das Gesetz keine Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung macht.[7] Rz. 10 Praxistipp: Die übliche R...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 1. Zuständiges Gericht

Rz. 120 Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 232 FamFG:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / E. Umgangsregelungen

Rz. 153 Sind – noch minderjährige – Kinder aus der Ehe hervorgegangen, sollte so früh wie möglich eine – möglichst einvernehmliche – Regelung des Umgangs zwischen den Eheleuten getroffen werden. Je eher sich die Eltern und die Kinder daran gewöhnen, desto besser. Regelungen zum Umgangsrecht können aber auch in einem späteren Zeitabschnitt erforderlich werden. Die Einzelheiten...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Basisunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB

Rz. 23 Der Unterhaltsanspruch des § 1570 Abs. 1 BGB stützt sich allein auf die Betreuung des Kindes (kindbezogene Gründe). In § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein verbindlicher Basisunterhalt gewährt, der aber auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt ist. Rz. 24 Eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils besteht hier selbst bei bestehender Fremdbetreuungsm...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 1. Kindergeld

Rz. 56 Das Kindergeld ist nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen, mindert also dessen aktuelle Bedürftigkeit entsprechend.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / cc) Betreuungsangebote des anderen Elternteils

Rz. 36 Grundsätzlich ist auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen ist, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet.[28] Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Andere Kinderbetreuungskosten

Rz. 55 Andere Kosten der Kindesbetreuung (z.B. Tagesmütter, Kinderfrau, nachmittägliche Schulbetreuung, Kindertagesstätte, Tagespflegestätte, Hort) werden als berufsbedingter Aufwand eingestuft und deshalb vom Einkommen des unterhaltsberechtigten kinderbetreuenden Elternteils abgezogen. Jedoch müssen die Kosten konkret dargelegt werden; die pauschale Anrechnung eines Betreuu...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Überlassungsanspruch, § 1568a Abs. 1 BGB

Rz. 343 Erste Voraussetzung für das Eingreifen des § 1568a BGB ist, dass es sich um eine Ehewohnung handelt. Hier stellt der BGH klar, dass dies nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen ist. Dabei hängt die Qualifizierung als Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Termin in Kindschaftssachen

Rz. 77 Das Verfahren in Kindschaftssachen kennt den Frühen Termin (§ 155 Abs. 2 FamFG), den Erörterungstermin in Verfahren zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung (§ 157 FamFG), die Termine zur persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes (§§ 159 f. FamFG) sowie den Termin zur Erörterung der einstweiligen Anordnung (§ 57 Abs. 2 FamFG).[117] Rz. 78 Praxistipp: Der Verfahrensb...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Antragstellung und Beteiligung

Rz. 357 Der Antrag auf Wohnungszuweisung soll nach § 203 Abs. 3 FamFG die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt des Ehegatten leben. Dementsprechend ist in diesem Fall gemäß § 205 FamFG das Jugendamt anzuhören. Das Jugendamt kann nach § 204 FamFG auf Antrag auch formell beteiligt werden, sofern Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Auch die Entscheidung ist dem Jugendamt...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Familienrechtliche Auskunftsansprüche haben eine große praktische Bedeutung in den Bereichen Unterhalt und Vermögen (Zugewinn), können aber auch im persönlichen Bereich bestehen z.B. hinsichtlich der Kinder.mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 2. Angemessener Wohnwert

Rz. 87 Demgegenüber bezieht sich der angemessene Wohnwert auf die persönlichen Verhältnisse der Person oder der Personengruppe, die die Wohnung derzeit bewohnt. Basis dieser Bewertung ist die Wohnung, die nach Größe und Ausstattung seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessen ist. Daraus ergibt sich nur ein Wohnvorteil in Höhe der objektiven Miete für eine k...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / B. Unterhaltsanspruch des Ehegatten

Rz. 5 Der während der intakten Ehe bestehende Anspruch des Ehegatten auf Wirtschaftsgeld und Teilhabe am Familieneinkommen (siehe § 2 Rdn 1 ff.) erlischt mit der Trennung der Eheleute, und zwar auch hinsichtlich bereits vergangener Zeiträume. Rz. 6 Vom Zeitpunkt der Trennung an besteht ggf.mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / II. Begriff des Haushaltsgegenstandes

Rz. 213 Der Begriff des Haushaltsgegenstandes (früher "Hausrat") ist weit auszulegen. Haushaltsgegenstände im vorgenannten Sinne sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauwirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind, wobei sich di...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / II. Fiktives (erzielbares) Einkommen

1. Grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit Rz. 69 Grundsätzlich besteht keine Erwerbsobliegenheit, solange die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert wird. Dann kann auch kein fiktives Einkommen angerechnet werden, weil dies die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit voraussetzt. Wenn jedoch der Jugendliche seine Ausbildung aus eigenem Antrieb endgültig abgebrochen hat, wird das vo...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 1. Student mit eigenem Haushalt (Werte 2021)

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§ 3 Trennung der Eheleute / b) Anspruch auf Familienunterhalt

Rz. 126 Dieser Rang gilt auch für Ansprüche des noch nicht geschiedenen Ehegatten (Familienunterhalt). Dabei kommt es aber nicht auf die konkrete Gestaltung an (Ehemodell z.B. dergestalt, dass vereinbarungsgemäß die beiden 12 und 15 Jahre alten Kinder noch persönlich betreut werden). Vielmehr geht § 1609 BGB bei konkurrierenden Unterhaltsansprüchen für die Berechnung vom Fal...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Überlassungsanspruch (§ 1568b Abs. 1 BGB)

Rz. 370 § 1568b BGB ist ebenfalls als Anspruchsgrundlage ausgestaltet. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in s...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten der Berechtigten

Rz. 195 Dem Unterhalt kommt in Fällen, bei denen vor allem auf die nacheheliche Solidarität abgestellt wird, eine Ausgleichsfunktion zu im Hinblick auf diese in der Vergangenheit für die Familie erbrachten Leistungen durch langjährigen Einsatz für die Familie und die durch Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder.[317] Rz. 196 Praxistipp:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 1. Die während der Ehe aufgenommenen Kredite (eheliche Schulden)

Rz. 59 Während der Ehe haben die Ehepartner bestimmte finanzielle Dispositionen getroffen, von denen sich allein durch die Trennung und Scheidung keiner der beiden – ehemaligen – Partner einseitig lösen kann. Hat man also während der Ehe z.B. über die finanziellen Verhältnisse gelebt und seinen Lebensstandard teilweise über Kredite finanziert, so können nun nach der Trennung...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1. Zuständigkeit

Rz. 68 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Bei Anhängigkeit einer Ehesache ist das für die Ehesache zuständige Gericht auch für die Kindschaftssachen zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG). Eine bei einem anderen Gericht anhängige Kindschaftssache ist daher nach der Zustellung des Scheidungsantrages an das Gerich...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Fehlverhalten

Rz. 303 Der Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB basiert auf der Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Unterhaltsberechtigten, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren.[496] Rz. 304 Ein Ehebruch führt als solcher noch nicht ohne ...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / F. Sonstige geldwerte Vorteile

Rz. 39 Im Unterhaltsrecht sind alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten heranzuziehen. Das sind neben den Barbezügen beim Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch alle Sachbezüge – Leistungen des Arbeitgebers, die in einem geldwerten Vorteil bestehen. Typische Fälle sind die Bereitstellung eines Firmenwagens [61] auch für private Fahrten, einer verbilligten Dienstwohn...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / I. Mögliche Schutzanordnungen

Rz. 201 Das Gewaltschutzgesetz gibt dem Gericht die Möglichkeit, eine Reihe von Schutzanordnungen zu treffen. Praxistipp:mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / V. Ablauf des gerichtlichen Verfahrens (Amtsverfahren § 235 Abs. 1 FamFG)

Rz. 122 Die Auflage des Gerichts muss – schon im Hinblick auf die daran anknüpfenden Mitteilungspflichten aus § 235 Abs. 3 FamFG – möglichst konkret bezeichnet sein.[182] Bei der Auflage zu einer Auskunft über Einkommen muss auch der Zeitraum genau bestimmt werden, für den die Auskunft erteilt werden soll. Hierzu muss sowohl das Anfangsdatum als auch das Enddatum angegeben w...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / I. Voraussetzungen des Auskunftsanspruches nach § 1605 BGB

Rz. 6 Der Auskunftsanspruch ist ein unselbstständiger Hilfsanspruch zum jeweiligen Unterhaltsanspruch. Folglich müssen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gegeben sein, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind. Zudem muss der sich daraus ergebende Auskunftsanspruch fällig sein. Rz. 7 Die gewünschte Auskunft muss für...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / II. Zusätzliche Altersvorsorge

Rz. 16 Der Unterhaltspflichtige darf von seinen Einkünften neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens[23] und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens [24] betragen kann. Dabei kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / b) Umstandsmoment

Rz. 417 Ist das Zeitmoment erfüllt, tritt damit aber nicht automatisch eine Verwirkung der davon betroffenen Rückstände ein. Da die Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens ist, muss zusätzlich das Umstandsmoment erfüllt sein.[482] Rz. 418 Das "Umstandsmoment" ist gegeben, wenn der Schuldner sich aufgrund des Verhaltens de...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft

Rz. 33 Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattzufinden hat.[48] Praxistipp:mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / 1. Bewerbungsbemühungen

Rz. 27 Der Erwerbspflichtige muss sich in angemessener Weise um einen Arbeitsplatz bemüht haben.[34] Rz. 28 Verliert ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, so ist dies in aller Regel nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar. Daraus folgt, dass zumindest für eine Übergangszeit die Berechnung des Unterhaltes auf der Basis der verringerten Einkünfte (Arbeitslosenunterstützung) erfolg...mehr