Fachbeiträge & Kommentare zu Leistungsrecht

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.3.2.3 Arzneimittel und Off-Label-Use

Rz. 32 Arzneimittel können grundsätzlich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann verordnet werden, wenn das Arzneimittel nach § 21 AMG zugelassen ist (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil v. 19.3.2020, B 1 KR 22/18 R; BSG, Urteil v. 4.4.2006, B 1 KR 12/04 R m. w. N.). Die Kosten nicht zugelassener Arzneimittel können demzufolge nicht erstattet werden, da insoweit auch k...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.3 Kostenerstattung bei nicht erfolgter Sachleistung ("Systemversagen", Abs. 3 Satz 1)

Rz. 23 Im Gegensatz zu Abs. 2 eröffnet die Regelung in Abs. 3 den Versicherten nicht generell die Möglichkeit, Kostenerstattung zu wählen, sondern sie gewährt in 2 Alternativen einen Kostenerstattungsanspruch für den Ausnahmefall, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem als Sach- oder Dienstleistung entweder n...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 52a Leistun... / 2.3 Kein Leistungsausschluss bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen

Rz. 8 Bei der Definition der "missbräuchlichen Inanspruchnahme von Krankenkassenleistungen" stellt sich die Frage, ob die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung missbräuchlich sein kann. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich in ihrem "Besprechungsergebnis v. 18./19.4.2007 zum Leistungsrechts des ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 15 Träger der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes in Deutschland wird von folgenden Zusatzversorgungseinrichtungen durchgeführt, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen. Die Beschäftigten beim Bund oder den Ländern sind bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert. Für sonstige Beschäftigte ist nach dem ATV-K primär die Versicherung b...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.2 Ausgangslage vor der Reform der Zusatzversorgung

Wie alle großen Alterssicherungssysteme hatte auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebliche Finanzierungsprobleme. So blieb die Anzahl der Beitragszahler nahezu gleich oder war bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen sogar stark rückläufig. Auf der anderen Seite war ein kontinuierlicher Anstieg des Rentnerbestands zu verzeichnen. Grund hierfür waren die g...mehr

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Anhang 4: GNotKG – Auszug –

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23.7.2013 BGBl I 2013, S. 2586, BGBl III 361–1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.8.2021, BGBl I, S. 3436, 3455 Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare Abschnitt 5 Kostenhaftung Unterabschnitt 1 Gerichtskosten § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren,...mehr

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zfs 12/2021, Genehmigungsbe... / 2 Aus den Gründen:

1. Der Klageantrag zu Ziffer II., dem das LG unter Ziffer 2. der Urteilsformel stattgegeben hat, ist zulässig gemäß § 258 ZPO. Diese Sichtweise ist schon deshalb geboten, weil es dem Kl. unter den Gesichtspunkten von effektivem Rechtsschutz und Prozessökonomie bei einem bereits begonnenen Versicherungsfall ermöglicht werden muss, seine Rechte frühzeitig zu wahren, ohne auf d...mehr

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Jung, SGB VIII § 43 Erlaubn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält eine Rahmenregelung für den Schutz von Kindern in Kindertagespflege. Damit enthält sie kein Leistungsrecht, sondern gibt den Jugendämtern als "andere Aufgabe" i. S. d. § 2 Abs. 1 und 3 Eingriffskompetenzen, um das Kindeswohl in der Kindertagespflege zu gewährleisten. Mit Kindertagespflege ist gemeint, dass das Kind außerhalb des Haushalts des Erz...mehr

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Jung, SGB VIII § 19 Gemeins... / 2.1.2 Subjektiv-individueller Rechtsanspruch

Rz. 4 Fraglich ist aber, ob darüber hinaus ein subjektiv-individueller Rechtsanspruch auf die Betreuung innerhalb einer Wohnform besteht. Ein solcher Leistungsanspruch richtet sich nach der sog. Schutzzweck­theorie. Danach liegt ein subjektiv-öffentliches Recht vor, wenn der Rechtssatz eine Verhaltenspflicht enthält, zumindest auch die Individualinteressen des Einzelnen befri...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2 Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2)

Rz. 11 Bei § 16 handelt es sich um eine "Soll-Vorschrift", also eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen für den Regelfall vorschreibt und eine Ermessensentscheidung in atypischen Fällen zulässt. Hieraus ergibt sich ein hoher Verpflichtungsgrad des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da es nur ausnahmsweise in seinem Ermessen steht, Leistungen der allgemein...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.2.3 Teleologische Interpretation

Rz. 11 Zum selben Ergebnis gelangt die Auslegung nach dem Normzweck (teleologische Interpretation). Denn der Gesetzgeber kann sich seiner Haushaltsverantwortung nicht in der Weise entäußern, dass er die Anspruchsteller faktisch über die Mittelverwendung entscheiden lässt. Dies wäre ineffektiv, unpraktikabel und würde die Funktionstüchtigkeit der Jugendhilfe insgesamt in Frag...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.2 Subjektiv-öffentliches Recht

Rz. 4 Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit nur einen objektiven Rechtszustand herstellen möchte oder dem einzelnen jungen Menschen auch einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen der Jugendarbeit einräumt. Denn mit der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) korrespondiert noch nicht die subjektive Befugni...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz bilden den Schwerpunkt der Jugendhilfe (vgl. auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB I; § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Grundgedanke ist, präventive Angebote zum Schutz für Kinder und Jugendliche zur Verfügung zu stellen, um deren Gefährdung durch schädliche Einflüsse von vornherein zu vermeiden. Die in den...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Senderechte, Überlassung von

Stand: EL 123 – ET: 09/2021 Überlässt ein Verband/Verein einem Berichterstatter die Rechte zur Herstellung und Übertragung von Sportveranstaltungen (Sportaufnahmen), unterliegen diese Umsätze dem Regelsteuersatz von 19% (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Anhang 5) ist nicht anwendbar. Werden aber die Sportaufnahmen anlässlich vo...mehr

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§ 7 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für Leistungsbezieher im SGB VIII

A. Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Rz. 1 Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben gem. § 8 SGB I ein soziales Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. Rz. 2 § 27 SGB I ist die Einweisungsvorschrift der Kinder- ...mehr

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§ 4 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall im Existenzsicherungsrecht der "gehobenen Sozialhilfe" (Kriegsopferfürsorge, BVG)

A. Leistungsrecht Rz. 1 Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dafür...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für sozialhilfebedürftige Leistungsbezieher in der Eingliederungshilfe des SGB IX (Bundesteilhabegesetz)

A. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe Rz. 1 Durch das neue Bundesteilhabegesetz[1] wurde die Eingliederungshilfe (früher §§ 53 ff. SGB XII) – und nur diese – aus dem allgemeinen "Fürsorgesystem" des SGB XII herausgeführt.[2] Das bedeutet, dass man bei volljährigen [3] behinderten Menschen die notwendigen Bedarfe konsequent aufteilt und entsprechenden Leistungen, G...mehr

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§ 9 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für Leistungsbezieher im Wohngeldrecht

A. Einleitung Rz. 1 Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG gibt es Rz. 2 Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss ist nach § 3 WoGG jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt...mehr

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§ 4 Leistungsrecht und Regr... / A. Leistungsrecht

Rz. 1 Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dafür stehen die in § ...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / C. Wiederherstellung des Nachrangs durch Rückgriffsregeln

I. Darlehen (§ 140 Abs. 2 SGB IX) Rz. 31 Das vorläufige Darlehen, das es in § 91 SGB XII gibt, ist in § 140 Abs. 2 SGB IX erhalten geblieben. Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person verwertbares Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen haben, eine Härte bedeut...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / B. Bedarf im SGB XII

I. Allgemeines Rz. 2 § 28 SGB I bestimmt abstrakt, welche Bedarfe des Hilfesuchenden im Rahmen der Sozialhilfe abgedeckt werden können:mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / VIII. Fallbeispiele Einkommen – wie wird aus Einkommen gerechnet?

1. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung (§§ 19 Abs. 1, 2, 27 ff., 41 ff. SGB XII) Rz. 199 Fallbeispiel 26: Die bedürftige Erbin und die Grundsicherung nach SGB XII Die dauerhaft voll erwerbsgeminderte 50-jährige Tochter T bezieht Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII. Sie hat einen Regelbedarf von 446 EUR. (Stand 1.1.2021) Sie hat einen Bedarf für Unterkunf...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 4. Das "Regress-Dreieck" schließt sich – die Überleitung nach § 93 SGB XII

a) Rechtsnatur der Überleitung und Verwaltungsverfahren Rz. 462 Die Überleitung ist ein Verwaltungsakt, und zwar sowohl gegenüber dem Leistungsberechtigten als auch gegenüber dem Drittschuldner. Betrifft die Überleitung zivilrechtliche Ansprüche, handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt.[773] Die sozialrechtlichen Handlungsformen und Verfahrensregeln er...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / E. Der Regress des Sozialleistungsträgers im SGB II

I. Überblick Rz. 158 Das Leistungsstörungsrecht des SGB II richtet sich auf die Wiederherstellung des Zustands, der bestanden hätte, wenn das grundsätzlich vorhandene Einkommen bzw. Vermögen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden hätte, also ein "bereites" oder prognostisch "im Leistungszeitraum verwertbares Vermögen" gewesen wäre. Die Grundstruktur des Sozialhilferegress...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Beispiele

aa) Tarifvertragliches Sterbegeld Rz. 80 Sterbegeld aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ist nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht worden. Es handelt sich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen i.S.d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des BSG wäre für eine Privilegierung nach dieser...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / I. Einkommen im SGB II (§ 11 SGB II)

1. Voraussetzungen und Prüfungsmöglichkeiten Rz. 24 Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wermehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / II. Einkommen im SGB XII – §§ 82 ff. SGB XII

1. Übersicht Rz. 49 Wer Zuflüsse aus Erbfall oder Schenkung oder Ansprüche aus einer selbst getätigten Schenkung hat, ist möglicherweise nicht bedürftig im Sinne des SGB XII. Es ist also zu prüfen, ob es sich um sozialhilferechtliches Einkommen und/oder Vermögen handelt, das aufgrund des Nachranggrundsatzes zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden muss. Mittel, die zufließen und s...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / D. Bedürftigkeit und Schontatbestände des SGB XII bei Einkommen und Vermögen

I. Einleitung Rz. 44 Es bedarf für die Antwort auf die Frage, welche Auswirkungen Schenkungen und Zuflüsse aufgrund eines Erbfalles bzw. deren Verbrauch für das sozialhilferechtliche Leistungsverhältnis haben, der Prüfung des jeweils konkret in Betracht kommenden Leistungsanspruches und seiner "Schon"-tatbestände, weil von der Leistung abhängt, ob und wenn ja, welcher Schonta...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) (Dauer-)Testamentsvollstreckung, §§ 2197 ff. BGB

aa) Grundsätzliches Rz. 279 Die Anordnung der Testamentsvollstreckung – häufig angekoppelt an die Anordnung von Vorerbschaft/Nacherbschaft oder Vorvermächtnis/Nachvermächtnis – wird ab und an als absolutes Verwertungshindernis im sozialhilferechtlichen Leistungstatbestand angesehen.[477] Das ist so nicht richtig. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung weist dem Testamentsvo...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / IV. Wiederherstellung des Nachrangs durch Überleitung nach § 93 SGB XII

1. Prüfungsschema Rz. 409 Wenn der Sozialhilfeträger den Bedarf eines Hilfesuchenden mit den Mitteln des SGB XII decken muss, weil der Antragsteller dem Grunde nach vorhandene – aber nicht "bereite" – Mittel nicht zur eigenen Bedarfsdeckung aktivieren kann, handelt es sich sozialhilferechtlich um einen "Störfall". Das Mittel zur Beseitigung der Leistungsstörung im sozialhilfer...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / XIII. Vermögensverschonung 4: Verschonung wegen Härte – § 90 Abs. 3 SGB XII

1. Tatbestandsprüfung Rz. 344 Wenn Vermögen nicht nach § 90 Abs. 1 oder 2 SGB XII aus der Einsatz- und Verwertungspflicht herausfällt, kann eine Schonung immer noch aus Härtegründen in Betracht kommen. § 90 Abs. 3 SGB XII fordert den Vermögenseinsatz oder die -verwertung nicht, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehör...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 2. Die zivilrechtliche Seite des "Regress-Dreiecks"

a) Die Beteiligten des Anspruchsverhältnisses Rz. 413 Die leistungsberechtigte Person muss Anspruchsinhaber des überzuleitenden Anspruchs sein. Aber nicht nur die Ansprüche des Leistungsberechtigten selbst, sondern auch solche, die sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder seine Eltern gegen einen Dritten haben, sind überleitungsfähig. Solche Ansprüche von Angehöri...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / E. Regress des Sozialhilfeträgers im SGB XII – Erscheinungsformen

I. Sozialhilferegress – Strukturprinzipien und vorbereitende Auskunft Rz. 370 Den Begriff des Sozialhilferegresses kennt weder das SGB XII noch ein anderes nachrangiges Gesetz. Das SGB XII kennt nur die "Verpflichtungen anderer", beginnend mit den §§ 93 ff. SGB XII und Maßnahmen, mit denen eine vorläufige Hilfegewährung möglich gemacht bzw. repariert wird. Die Strukturprinzipi...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für sozialhilfebedürftige Leistungsbezieher im Sinne des SGB II

A. Einführung Rz. 1 Nach dem SGB II werden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 3 SGB II u.a. Leistungen Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erh...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für Leistungsbezieher im BAföG

A. Einleitung Rz. 1 Gem. § 68 Nr. 1 SGB I gilt das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs, so dass gem. § 37 SGB I die allgemeinen Regelungen des SGB I und SGB X Anwendung finden, soweit das BAföG keine eigenständigen Regelungen enthält. Rz. 2 Besondere Regelungen finden sich neben dem BAföG inmehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall im Recht der Sozialhilfe (SGB XII)

A. Einleitung Rz. 1 Sozialhilfe im klassischen Sinn (SGB XII) ist die letzte Sozialleistung neben der Grundsicherung nach § 19 SGB II, "wenn sonst nichts mehr geht" und niemand mehr hilft. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ist so zu prüfen, dass zunächst der Bedarf des Betroffenen zu ermitteln und in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, inwieweit dieser durch anzurechnen...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.

1. Sich Bedürftigmachen – ein zivilrechtlicher oder ein sozialrechtlicher Störfall? Rz. 480 Vor oder bei dem Anfall eines Zuflusses aus einem Erbfall stellt sich einem Begünstigten die Frage danach, was man ganz konkret tun kann, um zu erreichen, dass dieser Zufluss trotz Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII einen Vorteil bildet und nicht bedarfsmindernd angerechnet wird. ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Die Abgrenzung von Einkommen (§§ 11 ff. SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) – "modifizierte" Zuflusstheorie

a) Ausgangspunkt: Der tatsächliche Zufluss vor oder nach Antragstellung Rz. 33 Um Einkommen und Vermögen voneinander zu unterscheiden, ist wie im SGB XII nach der "modifizierten" Zuflusstheorie vom tatsächlichen Zufluss eines wirtschaftlich relevanten Mittels auszugehen.[56] Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls.[57] Dieser Antrag wir...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / l) Erlöschen des Anspruches

Rz. 642 Das Erlöschen des Kostenersatzanspruches ist nicht von der Kenntnis des Sozialleistungsträgers abhängig. Er erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. Die Kostenforderung wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht.mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 3. Die sozialhilferechtliche Seite des "Regress-Dreiecks" oder: Ist der Rechtsträgerwechsel zu Recht erfolgt?

Rz. 442 Die bestandskräftige Überleitung bildet die Grundlage der Aktivlegitimation des Sozialhilfeträgers vor den Zivilgerichten bis zur Höhe seiner Aufwendungen. a) Überleitung wegen erhaltener Leistungen Rz. 443 § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt voraus, dass die Person, die einen Anspruch gegen einen Dritten hat, gegenüber dem Sozialhilfeträger leistungsberechtigt sein muss. E...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / hh) Grundlagenbescheid

Rz. 568 Die Feststellung der Kostenersatzpflicht nur dem Grunde nach ist grundsätzlich zulässig. Ein solcher Grundlagenbescheid hemmt den Lauf der Ausschlussfrist von drei sich an das Jahr anschließenden Jahren, in dem die Hilfe gewährt worden ist, aber nicht.mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Kann im SGB XII Einkommen zu Vermögen werden? (Monatsprinzip und Verteilzeitraum)

Rz. 72 Mittel, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit/der Zeit des Antragszeitraums erhält, sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. aa) Monatszeitraum Rz. 73 Was die Bedarfszeit ist, ist gesetzlich nicht definiert, meint aber die Zeitspanne, in der der Bedarf besteht und zu decken ist, nicht aber den Bewilligungszeitraum.[133] Das BVerwG[134] hat sich im Sozialh...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Der Kostenersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten, § 34 SGB II

a) Ausnahmetatbestand und Vergleich zu § 103 SGB XII Rz. 229 Verwendet der Leistungsberechtigte die aus Erbfall oder Schenkung stammenden Mittel nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts und wird dadurch die (teilweise) Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, kann dies einen Kostenersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen.[372] § 34 SGB II ist als enger Ausnahmetatbestand konzipiert....mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 2. Vor-/Nacherbschaft – Dauertestamentsvollstreckung – Verwaltungsanordnungen des Erblassers

a) Bausteine des Behinderten- und Bedürftigentestaments Rz. 257 Im Sozialhilferecht sind besonders die rechtlichen Beschränkungen von Bedeutung, aus denen die klassischen Behindertentestamente "gebaut" werden. Das sindmehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / II. Schontatbestand Einkommen (§ 11a SGB II)

Rz. 67 § 11a SGB II ist den besonders geschützten Einkunftsarten der §§ 83, 84 SGB XII nachgebildet. Insofern kann vollinhaltlich auf die Ausführungen im SGB XI Bezug genommen werden. 1. Schontatbestand Einkommen I: Schmerzensgeld (§ 11 Abs. 2 SGB II) Rz. 68 Fallbeispiel 58: Der geerbte Schmerzensgeldanspruch A war Alleinerbe seiner Mutter. Aus einem Prozess gegen eine behande...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Lasten, die der Vorerbe erfüllen muss

(1) Wirksamkeitsbremse für Behinderten- und Bedürftigentestamente? Rz. 270 Durch die Anordnungen von nichtbefreiter Vorerbschaft/Nacherbschaft reduziert sich der Herausgabeanspruch des Vorerben auf die die "Nutzungen" (Früchte und Gebrauchsvorteile) der Erbschaft. Diese stehen dem Vorerben unmittelbar zu (§ 2111 BGB). Der Vorerbe ist aber dem Nacherben zur ordnungsgemäßen Verw...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 2. Schontatbestand Einkommen II: wegen normativer Zweckbestimmung (§§ 11a Abs. 3 SGB II)

a) Öffentlich-rechtliche Vorschriften versus privatrechtliche Zweckbestimmung Rz. 71 § 11a Abs. 3 SGB II bestimmt, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Diese gegenüber de...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / d) Sozialwidrigkeit

aa) Zielgerichtetes "quasi-deliktisches" Handeln notwendig Rz. 234 Die Kostenersatzregel des § 34 SGB II hat hohe Voraussetzungen, die insbesondere im wertenden bzw. im subjektiven Bereich liegen. Sozialwidrig kann sich nur verhalten, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist.[378] Wertend ist die Norm am Gedanken des schul...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Verfügungsbeschränkungen allgemein

Rz. 230 Die Verwertung eines Vermögensgegenstandes mit dinglicher Wirkung setzt Verfügungsbefugnis voraus. Sie steht im Grundsatz dem Inhaber des Rechts zu und kann fehlen, weil ein Recht generell unübertragbar ist oder der Begünstigte nicht oder nicht allein verfügungsbefugt ist. a) Unveräußerbare Rechte Rz. 231 Die Verfügungsbefugnis kann dem Rechtsinhaber nicht zustehen, we...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / d) Sich Bedürftigmachen durch Zuwendungsverzichtsvertrag

Rz. 531 Vgl. dazu Fallbeispiel 91: Der alkoholkranke Hartz-IV-Bezieher (§ 11 Rdn 194).mehr