Fachbeiträge & Kommentare zu Lüften

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Unbefristete Bescheinigungen (Abs. 2 Sätze 2 – 4)

Rz. 9 Die Sätze 2 bis 4 gelten für unbefristete Bescheinigungen. Nach Satz 2 hat das Kreditinstitut unbefristete Bescheinigungen für die Dauer von 2Jahren zu beachten. Ziel ist es, dadurch den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu reduzieren (BT-Drucks. 19/19850, 39). Satz 3 bestimmt, dass das Kreditinstitut, dem der Kontoinhaber eine Bescheinigung nach Abs. 1 vorgelegt ha...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Verdichter / 3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Prüfung vor Inbetriebnahme kann z. B. folgende Prüfpunkte beinhalten: Not-Befehlseinrichtungen, Eignung des Aufstellungsortes (Ex-Bereich, Klimaverhältnisse u. a.), elektrische Ausrüstung, Lärm Schwingungsübertragung, Eignung des Verdichters (z. B. Einhaltung von Oberflächentemperaturen bei der Verdichtung brennbarer Gase), schadstofffreie Ansaugung der Luft, Sicherung von Gefah...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 2.2.4 Investitionszuschüsse

Rz. 78 Empfängt der Steuerpflichtige Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln[1] und verwendet er diese zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, offeriert ihm R 6.5 Abs. 2 EStR 2012 sachverhaltsabbildend ein Wahlrecht. Die Zuschüsse können buchhalterisch als sofortige Betriebseinnahmen behandelt werden und erhöhen unmittelbar das zu...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 2.2.3.1 Planmäßige Abschreibungen

Rz. 43 Planmäßige Abschreibungen sind bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorzunehmen, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden und einer wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Abnutzung unterliegen (R 7.1 Abs. 1 EStR 2012). Als Parameter planmäßiger Abschreibungen, mit denen sich Steuerbilanzpolitik betreiben lässt, fungieren die Abschreibungs...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 3.1.3 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung und Abraumbeseitigung

Rz. 91 Gem. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 HGB besteht für Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung [1] im laufenden Wirtschaftsjahr und Nachholung innerhalb von 3 Monaten im folgenden Wirtschaftsjahr eine Passivierungspflicht, welche auch für die Steuerbilanz Geltung erlangt (R 5.7 Abs. 11 Satz 1 EStR 2012). Jene Innenverpflichtung ist im Zuge der Sachverhaltsgestalt...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 3.1.1 Unversteuerte Rücklagen

Rz. 79 Unversteuerte Rücklagen verkörpern rein steuerliche Wahlrechte (GoB-inkonforme Wahlrechte) und sind nach Ergehen des BilMoG, verbunden mit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit, analog zu den steuersubventionellen Abschreibungswahlrechten nicht in der Handelsbilanz nachzuvollziehen.[1] Innerhalb der Bilanz stellen unversteuerte Rücklagen einen Passivposten ei...mehr

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Telekommunikationsunternehmen / 9 Reverse-Charge bei Telekommunikationsdienstleistungen

Bei nach dem 31.12.2020 ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG.[1] Bei diesen sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttäti...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 139 Hilfsmi... / 2.10 Streichung aus dem Hilfsmittelverzeichnis (Abs. 10)

Rz. 45 Der GKV-Spitzenverband kann vom Hersteller erforderliche Unterlagen anfordern, um das Hilfsmittelverzeichnis fortzuschreiben (Satz 1). Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen, die sich aus der Verfahrensordnung ergibt. Rz. 46 Legt der Hersteller die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vor, verliert die Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis ihre ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 63 Grundsätze / 3 Literatur und Materialien

Rz. 47 Gemeinsamer Bundesausschuss, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an ausgebildete Pflegekräfte im Rahmen von Modellvorhaben, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter https://www.g-ba.de. Basche, Die Zukunft der Pflege, RDG 2020 S. 66. Benstetter/Lauerer/Negele/Schmid, Vergütungsidee am Puls der Zeit – Regionale Gesundheitsbudgets...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 13 Beier, Die Zukunft einer Pandemie – Sexueller Kindesmissbrauch als weltweite Herausforderung, ZRP 2020 S. 255. Gesetzentwurf in BT-Drs. 18/10289 (neu). GKV-Spitzenverband, Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes für Modellvorhaben gemäß § 65d SGB V, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/2017-06-01_Foerdergrundsaetze_Modellvorhaben_nach__65d_S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 92... / 5 Antrag auf Aussetzung der Selbstnutzungsverpflichtung (§ 92a Abs. 4 EStG)

Rz. 53 Nach § 92a Abs. 4 EStG sind auf Antrag des Stpfl. – damit ist der Zulageberechtigte oder der an seine Stelle getretene (Gesamt-)Rechtsnachfolger gemeint – die Regelungen des Abs. 3 über die schädliche Verwendung und § 20 EStG nicht anzuwenden, wenn er die Wohnung aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflichen bedingten Abwesenheit nicht selbst ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.1 Einführung und Inkrafttreten der Vorschrift

Rz. 189 § 50d Abs. 10 EStG ist durch G. v. 19.12.2008 eingefügt worden.[1] Da die Vorschrift infolge unzureichender Regelungen gegenstandslos war, wurde sie durch G. v. 26.6.2013 neu gefasst.[2] Rz. 190 Nach § 52 Abs. 59a S. 10 EStG soll die durch das G. v. 26.6.2013 vorgenommene Neuregelung für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten. Die Vorschrift legt sich daher ec...mehr

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AGS 12/2021, Anforderungen ... / III. Unbeachtlichkeit substanzloser Einwände

Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Einwand offensichtlich haltlos, gleichsam "aus der Luft gegriffen" ist oder wenn er erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird. Die Einwendung darf sich nicht in einer abstrakten Rechtsbehauptung oder in einer bloßen Unmutsäußerung über die anwaltliche Tätigkeit des Anspruchstellers erschöpfen, sondern muss an bestimmte Geg...mehr

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ZErb 12/2021, Das Behindert... / II. Abgrenzung: Einkommen – Vermögen

Der Hilfeempfänger ist zunächst gehalten, sein Einkommen und das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, ehe er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen darf (Nachranggrundsatz gem. § 2 SGB XII). Die Frage der Abgrenzung zwischen Positionen, die dem Einkommen und solchen, die dem Vermögen zuzurechnen sind, ist im Rahmen der Gestaltung von Behindertentestamenten deshalb rele...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsunterlagen: Klag... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es neben Fragen des Prozessrechts, das hier nicht vertieft werden soll, um die am Ende dargestellte Frage, gegen wen der Anspruch auf Einsichtnahme besteht, und ob es für die Einsichtnahme eines Dritten eines nachvollziehbaren und berechtigten Interesses bedarf. Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen: Verpflichteter Nach § 18 Abs. 4 WEG ist die Gem...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / E. Tabellarische Gegenüberstellung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Sanierungsbedürftigkeit des Einzelunternehmers

Rn. 18a Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Ein Einzelunternehmen iSd § 3a Abs 2 EStG ist sanierungsbedürftig, wenn das Unternehmen derart verschuldet ist, dass dessen wirtschaftliche Existenz bedroht ist und ohne einen Schuldenerlass nicht ertragbringend weitergeführt werden kann (BFH v 12.12.2013, X R 39/10, BStBl II 2014, 572). Bei der Überprüfung der Sanierungsbedürftigkeit ist ni...mehr

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AGS 12/2021, Beratungshilfe... / II. Bedeutung für die Praxis

Beide Fälle drehen sich mithin um die – in Zukunft sicher weiter anhaltende – Frage der elektronischen Antragstellung in der Beratungshilfe. Sie beinhalten dabei gleich mehrere komplexe Fragen rund um die Antragstellung. Mithin scheinen beide Entscheidungen auf den ersten Blick eines gemeinsam zu haben: Sie schließen die BerH-Antragstellung auf elektronischem Weg zum Teil au...mehr

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FF 12/2021, Bedeutsame Ents... / VI. Verwirkung von Unterhaltsrückständen

Wird das Unterhaltsverlangen nicht zeitgerecht umgesetzt, wird ihm, soweit Unterhaltszeiträume in der Vergangenheit betroffen sind, vielfach der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegengehalten. Eine Verwirkung von Unterhaltsrückständen kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der...mehr

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ZErb 12/2021, Zum Totenfürs... / 2 Gründe

II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Dur...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Reihenfolge der Verlustverrechungsvolumina (§ 3a Abs 3 S 2 EStG)

Rn. 39 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 In einem zweiten Schritt sind zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung, die in § 3a Abs 3 S 2 Nr 1–13 EStG aufgeführten Verlustverrechnungsmöglichkeiten bis zur Höhe des geminderten Sanierungsertrags sequenziell zu verrechnen, wobei der Untergang auf den geminderten Sanierungsertrag begrenzt ist. Die Reihenfolge ergibt sich unmittelbar aus de...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Veräußerungsverlangen: Vora... / 5 Hinweis

Problemüberblick Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 WEG a. F. waren die Wohnungseigentümer u. a. dann berechtigt, von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verlangen, wenn er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2 WEG a. F.) in Höhe eines Betrags, der 3 % des Einheitswerts seines Wohnungseigentums...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sanierungsertrag durch Schuldenerlass (§ 3a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 12 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Kerntatbestandmerkmale des § 3a EStG sind der Sanierungsertrag, der grds steuerfrei gestellt werden soll, und der Schuldenerlass, durch den es zum Sanierungsertrag kommt. Der Sanierungsertrag ist die betrieblich veranlasste Erhöhung des BV (§ 4 Abs 1 bzw 3 EStG), die laut der Beschlussempfehlung des Bundestages dadurch entsteht, dass die bet...mehr

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ZErb 12/2021, Erbrechtssymposium 2021

Am 8.10. und 9.10. fand in Heidelberg das 24. Deutsche Erbrecht-Symposium statt. Auch in diesem Jahr wurde die Veranstaltung als Hybridveranstaltung angeboten, vor Ort mit 59 Teilnehmern. Es herrschte eine Atmosphäre wie im Fernsehstudio. Moderiert wurde die Veranstaltung von Herrn FAErbR Michael Rudolf und Herrn FAErbR Jan Bittler. Eröffnen durfte erstmals Herr FAErbR Dr. Di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Rechtslage ab 01.01.2021

Rn. 15b Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Dem Gesetzgeber war die unter s Rn 13–15a dargestellte Rspr des BFH? schon länger ein Dorn im Auge. In Art 1 Nr 5 des JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 ersetzte er daher in § 7h Abs 2 S 1 EStG die Worte "durch eine Bescheinigung" durch Zitat "durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung" anzuwenden erstmals auf Bescheini...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / XI. Der Blick in eine weite Zukunft

Rz. 35 Satzungsregelungen, die ausgehend von der aktuellen Sach- und Rechtslage falsch sind, treffen die Stiftung sofort. Bei der Betrachtung der Gegenwart dürfen wir aber gerade bei der Stiftungserrichtung nicht stehen bleiben. Wir müssen hier wirklich den Blick in die künftigen Jahrhunderte wagen – und das mit unseren notwendigerweise durch die Vergangenheit geprägten aktu...mehr

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§ 1 Vorbemerkung vor §§ 80 ff. BGB – Das neue Stiftungsrecht im BGB

Rz. 1 Das neue Stiftungszivilrecht ist "endlich" da[1] – oder ist das etwa gar kein Grund zur Freude?[2] Wie wir sehen werden, gehen die Meinungen dazu weit auseinander. Wie kam es zum neuen Recht? Auf Bitten der Konferenz der Innenminister wurde Ende 2014 eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingesetzt, die das bisherige Stiftungsrecht auf weitere Möglichkeiten der Vereinheitlichu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4 Rücknahme des Verwaltungsakts

Rz. 24 Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ohne weitere Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) oder mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc) zurückgenommen werden. Eine Rücknahme mit Wirkung ex nunc ist nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung[1] möglich, nicht bei einmaligen Verwaltungsakten.[2] Die Behörde kann den Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.7 Entscheidung über die Rücknahme

Rz. 52 Die Entscheidung, ob zurückgenommen und ob nur mit Wirkung für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, steht im Ermessen der Finanzbehörde (vgl. auch Rz. 26; zu europarechtlichen Grenzen des Ermessens s. Rz. 30). Die Entscheidung über die Rücknahme ist auch dann eine Ermessensentscheidung, wenn die Entscheidung über den Erlass des Verwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Ausübung und Wirkungen des Widerrufs

Rz. 10 Die Ausübung des Widerrufs steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Das bedeutet, dass, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, etwa dem Verwaltungsakt rechtmäßig ein Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, nicht nach Belieben, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden darf. Allein die Tatsache, dass ein Widerrufsgrund des Abs. 2 vorliegt, führt nicht daz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts, Abs. 1

Rz. 3 Rechtmäßige belastende Verwaltungsakte können nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde jederzeit widerrufen werden, ohne dass Einschränkungen in der Widerrufbarkeit bestehen. Der Widerruf kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Rechtslage erfolgen; der belastende Verwaltungsakt kann, auch ohne dass eine solche Änderung eingetreten ist, widerrufe...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / I. Mindestinhalt des Stiftungsgeschäfts

Rz. 6 Die Regelungen zum Stiftungsgeschäft und zu dessen Mindestinhalten in § 81 Abs. 1 BGB n.F. sowie die Regelungen zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts in § 81a BGB n.F. entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des BGB. Die Regelungen zur Form des Stiftungsgeschäfts in § 81 Abs. 3 BGB n.F. sowie zur Ergänzungsbefugnis der Stiftungsbehörden bei einem unvollstän...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / IV. Haftung des Vorstands

Rz. 23 Die Haftung des Vorstands[19] im Bereich der Vermögensverwaltung richtet sich nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Es gilt also auch hier, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Die Entscheidungsorgane haben "bei der Anlage von Stiftungsvermögens einen weiten Ermessensspielraum", wie der Gesetzgeber zu Recht betont. Dieser wir...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / X. Beraterfantasie

Rz. 33 In der Beratung ist immer wieder Fantasie gefragt. Überzogene Beraterfantasie führt aber mitunter auch in die Irre und ggf. zu entsprechend überzogenen Gegenreaktionen. Eine vielfach kritisierte Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 30.8.2011 zu den "angeblichen" Anforderungen an eine treuhänderische Stiftung, wenn diese steuerbefreit sein soll, scheint uns dafür ein leh...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / I. Nach der Reform

Rz. 44 Vor allem Burgard hat ausgesprochen pointiert und damit sehr klar wesentliche Folgen aus der Reform des Stiftungszivilrechts zusammengefasst.[12] Für grundsätzlich wichtig halten wir dabei insbesondere die folgenden vier Punkte, die auch er anspricht:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.6 Sonstige Rücknahmegründe

Rz. 51 Dem Wortlaut nach enthält § 130 Abs. 2 AO eine abschließende Aufzählung der Rücknahmegründe, so dass eine Rücknahme aus anderen Gründen grundsätzlich nicht möglich ist.[1] Im Vergleich zu § 131 Abs. 2 AO ergibt sich aber eine Gesetzeslücke. Wenn nach § 131 Abs. 2 AO rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden können, die mit einem Widerrufsvorbehalt oder einer Aufla...mehr

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§ 6 §§ 83, 83a BGB n.F. – S... / 2. Stifterwille

Rz. 4 Die besondere und grundlegende Bedeutung des Stifterwillens wird zwar immer wieder betont, dennoch kommt seine Betrachtung regelmäßig zu kurz – und das auch bei der Gesetzesneufassung.[2] Das ist ein Grund dafür, warum es in der Praxis immer wieder zu Fehlern kommt. Der Stifterwille manifestiert sich ausdrücklich und vorrangig in dem Stiftungsgeschäft mit der Stiftungss...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / V. Der Einstieg in die Beratung

Rz. 19 Der Stifter ist regelmäßig in rechtlichen Dingen eher unerfahren und wird daher leicht durch eine Beratung "überfahren", deren Schwerpunkt von Anfang an auf den nicht gerade leichten zivil- und steuerrechtlichen Fragen eines Stiftungsprojektes liegt. Die detaillierte Erörterung der anstehenden Rechtsfragen mit einem potenziellen Stifter führt (jedenfalls zu Beginn der...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 16 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86f BGB-neu (Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung) § 86f BGB-neu regelt die Rechtswirkungen von Zulegungen und der Zusammenlegungen. Zu Absatz 1 Nach § 86f Absatz 1 BGB-neu geht mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der behördlichen Zulegungsentscheidung das Vermögen der übertragenden Stiftung im Wege der ...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / III. Vom Gesetz abweichende Regelungen

Rz. 22 § 85 Abs. 4 BGB n.F. regelt schließlich, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Satzungsänderung grundsätzlich in zwei Richtungen dispositiv sind. Zum einen können nach Satz 1 der Vorschrift strengere Regeln aufgestellt werden, indem Satzungsänderungen nach § 85 Abs. 1–3 BGB n.F. ausgeschlossen oder beschränkt werden. Zum anderen können nach § 85 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. ...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / II. Stiftungsvorstand

Rz. 14 Nach § 84 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. ist wie bisher der Vorstand das zwingende Vertretungsorgan der Stiftung. Das ist im Sinne der erprobten Praxis ausdrücklich zu begrüßen. Nach dem gesetzlichen Regelfall, d.h. wenn die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt (§ 84 Abs. 3 BGB n.F.), ist der Vorstand für alle Geschäftsführungsaufgaben zuständig (§ 84 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.)...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / II. Stiftungsreife

Rz. 11 Der ambitionierte Berater wird sich bei der rechtsfähigen Stiftung zudem davon überzeugen, dass der Stifter die notwendige Stiftungsreife mitbringt. Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass es Aufgabe des Beraters ist, im Zusammenhang mit der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bei dem Stifter auf diese Stiftungsreife hinzuwirken und eventuellen Missverständnis...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / VI. Steuerliche Aspekte der Beratung in Stiftungsangelegenheiten

Rz. 21 Bei der Beratung in Stiftungsprojekten spielen typischerweise steuerliche Aspekte eine wesentliche Rolle. Es ist jedoch für den Bereich des Stiftungsrechts (wie auch sonst) mit Nachdruck davor zu warnen, eine rechtlich zulässige Gestaltung allein aus steuerrechtlichen Erwägungen zu wählen. Dafür ist der Atem des Steuergesetzgebers viel zu kurz, während Stiftungen auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 49 VwVfG und § 46 SGB X. Zum Geltungsbereich vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 1; zu den Begriffen rechtswidriger und rechtmäßiger Verwaltungsakt und begünstigender und belastender Verwaltungsakt vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 10. Den Begriff Widerruf verwendet die AO für die Beseitigung de...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 2. Begründung

Rz. 9 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 84c BGB-neu (Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern) Mit § 84c BGB-neu soll für Stiftungen eine eigenständige Regelung für die Notmaßnahmen bei fehlenden Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern anderer Stiftungsorgane getroffen werden. Die Regelung ersetzt in Bezug auf die Notmaßnahmen beim Fehlen von Vorstandsmitgliedern die Verw...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / I. Grundlagen

Rz. 24 Die §§ 86 bis 86h BGB n.F., die zum 1.7.2023 in Kraft treten, sowie § 86i BGB n.F., der zum 1.1.2026 in Kraft tritt und Bestimmungen zur Eintragung ins Stiftungsregister enthält, regeln die Zulegung einer Stiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung (§ 86 BGB n.F.) sowie die Zusammenlegung von zwei bestehenden Stiftungen zu einer durch die Zusammenlegung entstehende...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / I. Der "Stiftungsbegriff"

Rz. 4 § 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sieht eine Art Definition der Stiftung vor. Danach ist die Stiftung "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." Das ist neu, denn eine solche gesetzliche Definition gab es bisher im Stiftungsrecht nicht. In der Gesetzesbegründung wird ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.2 Begriff und Wirkung der Rücknahme

Rz. 7 Das Gesetz verwendet für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts den Begriff "Rücknahme" und versteht unter "Widerruf" die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist, ist ggf. durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Durch diese Auslegung wird der Regelungsgehalt bestimmt, d...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / IX. Das Beratungsgespräch

Rz. 27 Typisch sind nach unseren Erfahrungen etwa Äußerungen wie die Folgenden von Stiftern zu "ihren" Stiftungen: "Was soll das? Kann ich jetzt bei meiner Stiftung nicht einmal mehr über mein eigenes Geld verfügen?" "Da reden die Behörden dann bei meinem Geld mit, das ich der Gemeinnützigkeit gegeben habe." Hier müssen wir Berater frühzeitig aufklären, was wie geht und was nic...mehr