Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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§ 9 Recht der Personengesel... / 10. Tod eines Partners

a) Gesetzliche Regelung Rz. 1376 Das Ausscheiden eines Partners aus der Gesellschaft aufgrund Todes hat nach der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 PartGG zur Folge, dass der Anteil nicht etwa an die Erben übergeht, sondern vielmehr den anderen Partnern anwächst. Den Erben steht in diesem Fall nur der Abfindungsanspruch zu. b) Vertragliche Regelungen Rz. 1377 Die geset...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / IV. Beendigung der Partnerschaft

1. Liquidationsverfahren a) Auflösung der Gesellschaft Rz. 1381 Die gesetzlichen Gründe für die Auflösung der Partnerschaft sind nach § 9 Abs. 1 PartGG abschließend[1753] die in § 138 Abs. 1 HGB genannten. Dabei handelt es sich um den Ablauf der Zeit, für welche die Gesellschaft eingegangen wurde, einen entsprechenden Beschluss der Partner, die Eröffnung des Insolvenzverfahren...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Beendigung der Geschäftsführung

Rz. 241 Endet die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters vorzeitig, d.h. vor dem regulären Ende der Gesellschaft, kann dies im Wesentlichen zwei Gründe haben: zum einen die Kündigung der Geschäftsführerstellung und zum anderen die Entziehung. aa) Kündigung Rz. 242 Dem geschäftsführenden Gesellschafter steht die Möglichkeit der Beendigung seines Amtes durch Kündigungse...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / E. Partnerschaftsgesellschaft

I. Allgemeines 1. Rechtsnatur der Partnerschaftsgesellschaft a) Entstehungsgeschichte Rz. 1263 Seit dem 1.7.1995 steht in Deutschland die Partnerschaftsgesellschaft als eigene Gesellschaftsform für die Freien Berufe zur Verfügung (vgl. § 1 PartGG [1624]). Mit der neu geschaffenen Gesellschaftsform sollte den Angehörigen Freier Berufe eine besondere, auf ihre spezifischen Bedürfn...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / n) Güterstandsklausel

aa) Notwendigkeit einer Güterstandsklausel Rz. 1175 Angesichts einer Scheidungsquote von über 30 % ist der Abschluss eines maßgeschneiderten Ehevertrags für jeden Gesellschafter an sich eine absolute Notwendigkeit.[1552] Gleichwohl wird das Thema "Ehevertrag" in der Praxis vielfach völlig vernachlässigt. Schätzungen zufolge hat nicht einmal jeder fünfte Gesellschafter einen E...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / III. Inhaltliche Ausgestaltung des Partnerschaftsvertrages

1. Name der Partnerschaft Rz. 1316 Bei der Namensfindung innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft sind sowohl die Voraussetzungen des Gesellschaftsrechts als auch diejenigen der jeweils einschlägigen Berufsordnungen zu beachten. a) Gesellschaftsrechtliche Vorgaben aa) Kein Name eines Partners erforderlich Rz. 1317 Mit dem MoPeG ist der Zwang zur Benennung mindestens eines Partne...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Konten der Gesellschafter

aa) Grundlagen Rz. 1101 Die vermögensmäßige Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH & Co. KG wird bilanziell in Form eines Kapitalanteils dargestellt.[1482] Bei dem Kapitalanteil handelt es sich lediglich um eine Rechengröße. Ein positiver Kapitalanteil ist keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Umgekehrt ist ein negativer Kapitalanteil auch keine Verb...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Überblick

Rz. 411 Die gesetzlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters sind in den §§ 728–728b BGB n.F. (vormals: §§ 738–740 BGB a.F.) geregelt. Diese Regelungen sind teilweise einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zugänglich.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Wirkungen der Eintragung

aa) Handelsrechtliche Publizitätswirkungen Rz. 1444 Die Gründung ist also im Sitzstaat Gegenstand der handelsrechtlichen Publizität. Die Bekanntmachung hat für die Errichtung der Vereinigung allerdings nur deklaratorischen Charakter. Die Vereinigung kann die nach der Verordnung bekanntmachungspflichtigen Urkunden und Angaben entsprechend den in nationales Recht umgesetzten Be...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / XV. Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters

1. Gesetzliche Abfindung Rz. 861 Ein ausscheidender Komplementär ebenso wie ein ausscheidender Kommanditist (bzw. deren Erben) haben nach dem Gesetz einen Anspruch auf Abfindung, die nach den Vorschriften der §§ 161 Abs. 2, 135 HGB, zu berechnen ist. Gegenüber dem vormaligen § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Abfindung an einem fiktiven Liquidationserlös entspricht, ist nunm...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Rechtsnatur der Partnerschaftsgesellschaft

a) Entstehungsgeschichte Rz. 1263 Seit dem 1.7.1995 steht in Deutschland die Partnerschaftsgesellschaft als eigene Gesellschaftsform für die Freien Berufe zur Verfügung (vgl. § 1 PartGG [1624]). Mit der neu geschaffenen Gesellschaftsform sollte den Angehörigen Freier Berufe eine besondere, auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittene Organisationsform bereitgestellt werden...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 820 Im Zusammenhang mit den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln werden im Folgenden auch die einkommen- und erbschaftsteuerlichen Rechtsfolgen der unterschiedlichen Nachfolgeregelungen angesprochen. a) Fortsetzungsklausel aa) Zivilrecht Rz. 821 Eine Fortsetzungsklausel liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass ein Kommanditist mit seinem Tod ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen

Rz. 1488 Weder die EWIV-VO noch das deutsche Ausführungsgesetz schreiben zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen die Abhaltung einer Mitgliederversammlung vor. Auf Veranlassung eines Geschäftsführers oder auf Verlangen eines Mitgliedes haben der oder die Geschäftsführer die Mitglieder anzuhören, damit diese einen Beschluss fassen (Art. 17 Abs. 4 EWIV-VO). Im Rahmen dieser ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / o) Vorsorge für Geschäftsunfähigkeit

aa) Ausgangssituation Rz. 1188 Niemand ist davor geschützt, aufgrund Alter, Krankheit oder Unfall (dauernd oder vorübergehend) handlungs- und geschäftsunfähig zu werden (anders jedoch der Glaube vieler Betroffener, wonach Unternehmer nicht krank werden, keine Unfälle erleiden und bis ins hohe Alter körperlich und geistig top fit sind).[1561] In solchen Fällen kann auf Antrag ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 11. Rechtsnachfolge von Todes wegen in den Gesellschaftsanteil

a) Gesetzliche Regel Rz. 357 Nach dem MoPeG (s. unter Rdn 25 ff.) führt der Tod eines Gesellschafters gem. der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern – wie bei den Personenhandelsgesellschaften (§ 131 HGB n.F.) – zum Ausscheiden des Gesellschafters. Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Fortsetzun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesellschaftsrechtliche Vorgaben

aa) Kein Name eines Partners erforderlich Rz. 1317 Mit dem MoPeG ist der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners der Gesellschaft zum 1.1.2024 entfallen. Dies ging auf eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages nach einer Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft auf.[1706] Damit sind nunmehr Sach- und Phantasiebezeichnungen zulässig. Diese kö...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / V. Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss eines Gesellschafters

1. Aufnahme eines Gesellschafters Rz. 548 Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die OHG ist ein Grundlagengeschäft. Er erfolgt durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgrund eines Aufnahmevertrages aller bisherigen Gesellschafter mit dem neuen, eintretenden Gesellschafter.[876] Zulässig ist die Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass der Eintritt durch Mehrheits...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesetzliches Regelungsmodell

(1) Kapitalanteil der Komplementär-GmbH Rz. 1102 Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters variabel (§§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB).[1483] Der Einlage der Komplementär-GmbH werden spätere Gewinnanteile hinzugerechnet und Verlustanteile sowie Entnahmen abgezogen. Der Kapitalanteil gibt somit den jeweiligen Stand der Einlage w...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Eintragung in das Register

Rz. 1441 Die Vereinigung wird im Staat des Sitzes in ein nationales Register eingetragen (Art. 6 EWIV-VO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EWIV-VO). In Deutschland werden EWIV wie die OHG in die Abteilung A des Handelsregisters eingetragen.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Beteiligte

aa) Berechtigter Rz. 298 Die gesetzlichen Kontrollrechte stehen den Gesellschaftern zu. Ausgeschiedenen Gesellschaftern stehen sie damit direkt nicht zu, ihnen kann allenfalls ein Recht auf Urkundeneinsicht nach § 810 BGB und Rechnungslegung nach § 259 BGB zustehen.[514] Anderen Personen, wie insb. einem Treugeber, einem Nießbrauchsberechtigten oder einem Unterbeteiligten, ste...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Insolvenz der Partnerschaftsgesellschaft

a) Insolvenzfähigkeit Rz. 1387 § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO erklärt die Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit für insolvenzfähig. Über ihr Vermögen kann damit ein von dem Verfahren über das Vermögen der Partner unabhängiges Insolvenzverfahren eröffnet werden. Gleiches gilt für die Vorpartnerschaft (im Ergebnis eine GbR), die fehlerhafte Partne...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Gestaltung des Gesellschaftsvertrages

Rz. 493 Die Gründung einer OHG setzt wie das Entstehen einer jeden Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus. a) Grundsätzliches, Formerfordernisse Rz. 494 Außer der Feststellung, wer Gesellschafter werden und wie die Firma lauten soll, stellt das HGB keine besonderen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag. Ein OHG-Vertrag sollte aber zumindest die wechselseitigen Rech...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Gesellschaftsvertrag

Rz. 141 Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist zwingende Voraussetzung für das Entstehen der GbR (§ 705 Abs. 1 BGB n.F.). Zwar kann ein solcher Vertrag auch konkludent zustande kommen, ohne Vertrag liegt allerdings keine Gesellschaft vor. aa) Rechtsnatur Rz. 142 Der Gesellschaftsvertrag einer GbR hat einen Doppelcharakter. Er ist sowohl schuldrechtliche Vereinbarung zw...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / XI. Ausschließung und Ausscheiden von Gesellschaftern

1. Kündigung eines Mitgliedes Rz. 1496 Die Kündigung eines Mitgliedes der Vereinigung ist nach Maßgabe des Gründungsvertrages oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, mit einstimmiger Zustimmung der übrigen Mitglieder möglich. Der Gründungsvertrag kann Kündigungsgründe und Kündigungsfristen regeln. Ein Mitglied einer in Deutschland eingetragenen, unbefristeten EWIV kann 6...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Gesellschaftsvertragliche Regelungen für den Todesfall

aa) Übersicht Rz. 358 Die in der Praxis regelmäßig als unpassend erachtete Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters erfolgte nach der früheren Grundregel des § 727 Abs. 1 BGB a.F. nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart war. Für die Unterscheidung der verschiedenen vertraglichen Klauseln zur Abwendung der Auflösung haben sich dabei dr...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Einfache Nachfolgeklausel

aa) Zivilrecht Rz. 828 Unter einer einfachen Nachfolgeklausel versteht man eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, wonach die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird.[1103] Im Fall des Todes eines Kommanditisten ergibt sich dies bereits aus § 177 HGB. Zur Klarstellung kann die einfache Nachfolgeklausel d...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Abfindung

Rz. 415 Nach § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein Anspruch auf Zahlung einer dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu. aa) Gesetzliche Regelung Rz. 416 Das Gesetz spricht dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu. Nach der Regierungsbegründung bed...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Gesellschafterbeschlüsse

a) Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung Rz. 727 Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind Gesellschafterbeschlüsse unter Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter zu fassen (§§ 161 Abs. 2, 109 Abs. 3 HGB). Entscheidet nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen, ist nach dem Gesetz diese im Zweifel die Kapitalmehrheit (vgl. § ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Inhalte des Gesellschaftsvertrages

Rz. 495 Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer OHG sollten insb. die folgenden Gesichtspunkte bedacht werden. aa) Allgemeine Angaben; Ausführungen zu Geschäftsführung und Vertretung Rz. 496 In einem ersten Teil des Gesellschaftsvertrages sollten die grundlegenden Angaben und Daten der Gesellschaft aufgeführt werden. Hierzu folgende Anregungen:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Heilberufe

Rz. 1266 Zu den Heilberufen zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Krankenpfleger, Logopäden, Ergotherapeuten, Rettungsassistenten, Psychotherapeuten, nicht jedoch Altenpfleger, Bademeister, Fußpfleger u.Ä.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Weitere Pflichten der Gesellschafter

Rz. 500 Auch die Festlegung der einzelnen Pflichten der Gesellschafter verdient Beachtung, wobei eine bis ins Detail gehende Regelung wenig sinnvoll ist:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Erfordernis der Selbstständigkeit

Rz. 1270 Bei allen vorgenannten Berufen ist es erforderlich, dass die Tätigkeit, zumindest was den Inhalt der Partnerschaftsgesellschaft angeht, selbstständig ausgeübt wird und insofern auch keine Weisungsgebundenheit besteht.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 1494 Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind nach dem subsidiär anwendbaren nationalen Recht des Sitzstaates (Art. 2 Abs. 1 EWIV-VO) zu beurteilen.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 12. Lebzeitiges Ausscheiden aus einer GbR

a) Überblick Rz. 382 Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR zu dessen Lebzeiten kann strukturell zwei verschiedene Ursachen haben. aa) Ausscheidungsvereinbarung Rz. 383 Ebenso wie die Gesellschafter ve...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ii) Nachtragsliquidation

Rz. 457 § 735 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. sieht eine Nachtragsliquidation bei einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden, das der Verteilung unterliegtmehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Geschäftsführung und Vertretung

aa) Geschäftsführung (1) Gesetzliches Regelungsmodell Rz. 1113 Nach der gesetzlichen Regelung sind bei der GmbH & Co. KG alle (aber auch nur die) persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§§ 161 Abs. 2, 116 ff. HGB).[1487] Ist die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH, wird die Geschäftsführung durch deren Geschäftsführer wa...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Geschäftsführung

a) Geschäftsführer Rz. 1451 Die Geschäfte der Vereinigung werden von einer oder mehreren natürlichen Personen geführt, die durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder bestellt werden (Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO). Die Anzahl der Geschäftsführer ist nicht begrenzt. Die Geschäftsführer können, müssen aber nicht selbst Mitglieder der Vereinigung sein (Fremdorgansch...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Auflösung

a) Überblick aa) Terminologie Rz. 427 Der Begriff der Auflösung der GbR wird oftmals falsch verstanden und verwendet. Unter Auflösung ist nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft zu verstehen, sondern das Ende der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft ist damit ihrer Grundlage entzogen. Zwischen Auflösung und Vollbeendigung liegt allerdings bei der rechtsfähigen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Vertretung

(1) Gesetzliches Regelungsmodell Rz. 1121 Die GmbH & Co. KG wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten (§§ 124 ff. HGB). Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB).[1493] Durch die Formulierung "als solcher" wird durch das MoPeG klargestellt, dass sich das Vertretungsverbot des Kommanditisten auf die organ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Besteuerung

Rz. 1420 Die Verordnung sieht vor, dass das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung nur bei den Mitgliedern zu besteuern ist (Art. 40 EWIV-VO). Der Verordnungsgeber hat sich also für das Transparenz- oder Mitunternehmerprinzip entschieden. Aus diesem Grund kann auf der Ebene der EWIV keine Körperschaftsteuer anfallen, wohl aber auf der Ebene der Mitglieder Einkommen- oder Kör...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / IX. Umwandlungsmöglichkeiten

Rz. 598 Da die OHG zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehört, ist sie Rechtsträger i.S.d. UmwG . Sie kann also ihre Rechtsform in eine andere wechseln (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) oder durch Umwandlung aus einem anderen Rechtsträger entstehen. Gem. § 190 Abs. 2 UmwG unterliegen Umwandlungen der OHG kraft Gesetzes, d.h. hier insb. aufgrund der Normen des...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliche Regel

Rz. 357 Nach dem MoPeG (s. unter Rdn 25 ff.) führt der Tod eines Gesellschafters gem. der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern – wie bei den Personenhandelsgesellschaften (§ 131 HGB n.F.) – zum Ausscheiden des Gesellschafters. Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Fortsetzung der Gesellschaft u...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Kommanditisten

Rz. 1053 Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind in der Praxis meist eine oder mehrere natürliche Personen. Kommanditisten können aber auch juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und GbR[1432] sein. Dagegen können Erbengemeinschaften, Ehegatten in Gütergemeinschaft[1433] und nicht rechtsfähige Vereine nach bislang h.A. nicht Kommanditist sein. Rz. 1054 Minderjährig...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Art und Weise

Rz. 1033 Eine GmbH & Co. KG kann auf verschiedene Art und Weise gegründet werden:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Insolvenzfähigkeit

Rz. 458 Die Außen-GbR war nach bisherigem Recht gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO a.F. als "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" insolvenzfähig. Nach Inkrafttreten des MoPeG ergibt sich die Insolvenzfähigkeit der Außen-GbR eindeutig aus § 705 Abs. 2 BGB n.F. und der dort normierten Definition der "rechtsfähigen Gesellschaft". Entsprechend dieser Legaldefinition in § 705 Abs 2 B...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Jahresabschluss einer vermögensverwaltenden KG

Rz. 752 Im Fall einer vermögensverwaltenden KG stellt sich die Frage, ob diese verpflichtet ist, einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen oder ob es genügt, wenn diese eine Einnahmen- und Überschussrechnung aufstellt. Handelsgesellschaften sind gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen die Handelsgeschä...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Überlegungen zur Rechtsformwahl und praktische Bedeutung der OHG

Rz. 486 Die OHG ermöglicht echte Mitunternehmerschaft. In den Fällen, in denen ein Handelsgewerbe gleichberechtigt von mehreren Personen ausgeübt werden soll, bietet sie sich daher als Rechtsform besonders an. Insb. kleinen und mittleren Familienunternehmen[777] gewährt sie durch das Prinzip der Selbstorganschaft die nötige Identität zwischen dem Unternehmen und den Familien...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Nießbrauchsbestellung

Rz. 180 Die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil ist nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter bzw. bei Vorliegen entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelungen möglich.[334] Es reicht allerdings nicht aus, dass nur die Übertragbarkeit des Anteils zugelassen ist.[335] Der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil ist von der fortbestehenden Mitgliedschaft des Bes...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Rz. 304 Anders als die OHG (vgl. §§ 117 ff. HGB n.F., vormals: §§ 112 ff. HGB a.F.) kennt das Recht der GbR kein gesetzlich normiertes Wettbewerbsverbot der Gesellschafter. Gleichwohl wendet die h.M. die Wettbewerbsbeschränkungen der §§ 117, 118 HGB n.F. (vormals: §§ 112, 113 HGB a.F.) insoweit entsprechend auf die GbR an, als die dort geregelten Beschränkungen jedenfalls fü...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Ausländische Kapitalgesellschaft

Rz. 1051 Nach allgemeiner Auffassung kann auch eine ausländische Kapitalgesellschaft[1425] Komplementärin sein.[1426] Dies gilt aufgrund der neueren Rspr. des EuGH[1427] zumindest für Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland. Gleiches dürfte auch für Gesellschaften aus den Mitgliedsstaaten des EWR (Liechtenstein,[1428] Island und Norwegen) und aus den USA[1429] gelten. Für G...mehr