Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

Rz. 7 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird im Verhältnis zu der Drittwiderspruchsklage als ein Minus angesehen. Mit ihr verlangt, anders als bei § 771 ZPO, nicht ein Dritter, dass die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Es klagt vielmehr der Gläubiger eines besitzlosen Pfandrechts gegen den Pfändungspfandgläubiger darauf, d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Anordnungen nach § 769 ZPO treten mit Erlass des Urteils in dem Verfahren, in dem sie ergangen sind, ohne weiteres außer Kraft (BGHZ 32, 240; siehe auch § 769 Rn. 8). Im Falle der Abweisung z. B. der Vollstreckungsabwehrklage könnte die Zwangsvollstreckung daher ohne Beschränkung fortgesetzt werden, weil die Einlegung eines Rechtsmittels keinen Einfluss auf die Vol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Solange ein relatives Veräußerungsverbot, d. h. ein zum Schutz bestimmter Personen bestimmtes Veräußerungsverbot vorliegt, soll (nicht: darf) die Veräußerung des gepfändeten Gegenstands bzw. die Überweisung der Forderung oder eines sonstigen Vermögensrechts nicht erfolgen, weil nämlich der Erwerber an dem Gegenstand nur ein unsicheres Recht erlangen und deshalb ein ang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 44 Gegen den Beschluss, der auf die Erinnerung hin ergangen ist, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Diese Vorschrift regelt allein die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Regelungen bezüglich des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 567 ff. ZPO. Der Vollstreckungsrichter kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe – Folgen des Verstoßes gegen § 765 ZPO

Rz. 5 Verstöße gegen die Vorschrift machen die angeordnete Vollstreckungsmaßnahme nicht unwirksam, sondern anfechtbar (OLG München, ZfIR 2019, 67). Der Mangel kann durch Nachholung geheilt werden; soweit möglich auch durch Zugeständnis des Schuldners. Rz. 6 Lehnt das Gericht die Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Nichterfüllung der besonderen Vollstreckungsvoraussetzun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.9 Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

Rz. 12 Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, kann der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen. Von der Erinnerung unterscheidet sich die Vollstreckungsgegenklage also dadurch, dass mit ihr materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden, die den Titel selbst betreffen. § 766 ZPO dagegen betrifft n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Dritte

Rz. 25 Auch Dritte, die weder als Schuldner noch als Gläubiger am Verfahren der Zwangsvollstreckung beteiligt sind, können durch die Zwangsvollstreckung in ihren Rechten in mannigfacher Weise verletzt oder beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung gerügt wird, den Dritten – zumindest auch – zu schützen bestimmt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.10 Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

Rz. 13 Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht (z. B. Eigentum) zusteht, kann dieser sich gegen die Zwangsvollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wenden. Auch hier sind es Gründe des materiellen Rechts, die diesen Rechtsbehelf von der Erinnerung nach § 766 ZPO unterscheiden. Allerdings...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Ablehnung eines Antrags des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht

Rz. 19 Hat das Vollstreckungsgericht einen Antrag des Gläubigers abgewiesen, ist nur derselbe beschwert, so dass auch nur er einen Rechtsbehelf einlegen kann. Da jedoch in der ablehnenden Entscheidung die Argumente des Gläubigers (als Antragsteller, der seinen Antrag begründet hat) Berücksichtigung finden, ist auch in diesem Fall die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO; § 11 Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Erlaubnis des Richters am Amtsgericht nach § 758a ZPO

Rz. 21 Gegen die Entscheidungen nach diesen Bestimmungen, die vom Richter am Amtsgericht und nicht vom Vollstreckungsgericht erlassen werden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf, ohne dass es darauf ankommen kann, ob der Schuldner gehört wurde oder nicht (OLG Koblenz, MDR 1986, 64; OLG Hamm, NJW 1984, 1972; a. A. in den Fällen ohne Anhörung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Durchführung der Zwangsvollstreckung

Rz. 42 Die Erinnerung ist auch begründet, wenn bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ein solcher liegt vor bei nicht ordnungsgemäßer Pfändung: Führt der Gerichtsvollzieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.7 Vollstreckung der öffentlichen Hand

Rz. 10 Betreibt die öffentliche Hand aus verwaltungsgerichtlichen Urteilen gegen den Bürger die Zwangsvollstreckung, ist § 766 ZPO auf Rügen, die das Vollstreckungsverfahren betreffen, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit entsprechend anwendbar, als eine unbefristete Erinnerung an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht möglich ist (VGH München, NJW 1984, 2484). Ist ein Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan (einfache Beschwerde, §§ 71 ff. GBO)

Rz. 8 Soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird (z. B. Eintragung einer Zwangshypothek nach §§ 867, 868 ZPO, aber auch einer Vormerkung oder eines Widerspruchs nach § 895 ZPO), ist die einfache Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. GBO gegeben. Auch wenn der Rechtspfleger – wie im Regelfall – tätig wird (§ 11 Abs. 1 RPflG). Trotz des Doppelcharakters der Ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Statthaftigkeit der Erinnerung

Rz. 17 Statthaftigkeit bedeutet, dass der gewählte Rechtsbehelf zur Erreichung des angestrebten Ziels vom Gesetz auch im Einzelfall tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Nach der unter Rn. 1 und 2 vorgenommenen Abgrenzung kann festgehalten werden, dass nur solche Einwendungen zu beachten sind, die das bei der Zwangsvollstreckung zu beachtende Verfahren betreffen (vgl. aus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.13 Vollstreckung in Familienstreitsachen

Rz. 16a Für Familienstreitsachen bestimmt § 120 Abs. 1 FamFG, dass die Vollstreckung entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung erfolgt. Diese Verweisung führt dazu, dass auch Rechtsbehelfe der ZPO als lex specialis den Regeln des FamFG über die Anfechtung von Vollstreckungsentscheidungen vorgehen. Mithin sind in Familienstreitsachen d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.12 Verfahren zur Vermögensauskunft

Rz. 16 Der besondere Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der zurzeit in § 900 Abs. 4 ZPO vorgesehene Widerspruch, wird im Wege der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO n. F. geregelt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Anhörung des Schuldners vor Erlass des Beschlusses

Rz. 18 Wurde der Schuldner vor Erlass des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts angehört, hat dasselbe bereits die Argumente des Gläubigers und des Schuldners abgewogen (BGH, WM 2010, 2317; NZI 2004, 447). Der zulässige Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) sowohl bei Entscheidung des Richters als auch des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG). Das gilt auch da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Erlass eines Beschlusses ohne Anhörung des Schuldners

Rz. 20 Hat das Vollstreckungsgericht einen Beschluss auf Antrag des Gläubigers erlassen, ohne zuvor den Schuldner zu hören, und will dieser, der allein beschwert ist, gegen diesen Beschluss vorgehen, bringt er seine Argumente erstmals zur Sprache, weshalb die Erinnerung (§ 766 ZPO) der richtige Rechtsbehelf ist (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 192;FamRZ 1984, 727; OLG Hamm, R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Entscheidungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung (sofortige Beschwerde, § 793 ZPO)

Rz. 3 Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 764 Abs. 3 ZPO) ergehen können, findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt. Diese und die Erinnerung schließen sich gegenseitig aus. Während sich die sofortige Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen richtet, ist die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel – als ordentliches Erkenntnisverfahren – gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sachliche Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend zu machen. Ist eine sog. qualifizierte (titelergänzende oder -umschreibende) Vollstreckungsklausel erteilt worden und bestreitet der Schuldner, dass die materiellen Voraussetz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (sog. Vollstreckungserinnerung) können die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten die Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und über die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Sie ist statthaft gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Nach § 768 ZPO können nur die vom Gesetz für dieses Verfahren zugelassenen Einwendungen geltend gemacht werden (vgl. BeckOK/ZPO-Preuß, § 768 Rn. 3, 4). Das sind der Eintritt der Bedingung (§ 726 Abs. 1 ZPO), die Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 1 ZPO), die Nacherbfolge (§ 728 Abs. 1 ZPO), die Wirkung eines im Prozess des Testamentsvollstreckers ergangenen Urteils gegenüber ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Rechtsschutzinteresse

Rz. 32 Ein Rechtsschutzinteresse für die eingelegte Erinnerung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist (BGH, NZI 2010, 118). Ist sie beendet, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungserinnerung (LG Gießen, Beschluss v. 9.7.2020, 7 T 164/20, juris; BGH, NJW-RR 2010, 785 = MDR 2010, 106; BGH M...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtskraft der Entscheidung

Rz. 45 Mit Ablauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (§ 569 Abs. 1 ZPO) wird die Entscheidung über die Erinnerung formell rechtskräftig und kann nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Rz. 46 Die Entscheidung ist auch der materiellen Rechtskraft fähig. In entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 1 ZPO gilt dies jedenfalls im Verh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Erinnerungsbefugnis

Rz. 22 Auch die Erinnerung führt zu einer Überprüfung des Verfahrens auf Rüge einer Person. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln ist hier – statt der Beschwer – die Erinnerungsbefugnis eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie kann mit der Klagebefugnis des § 42 VwGO verglichen werden. Erinnerungsbefugt ist, wer nach seinem eigenen Vortrag durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnah...mehr

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Durchsetzung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer durch einen Gesellschafter

Zusammenfassung Ob ein Gesellschafter Ansprüche der GmbH im Wege der sog. actio pro socio geltend machen kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. In Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine solche Klage allenfalls dann zulässig, wenn vorher kein Gesellschafterbeschluss gefasst werden kann. Auch gehen andere Rechtsbehelfe grundsätzlich vor. Kurzwiedergab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 34 Gegen den Beschluss, mit dem dem Antrag des Schuldners stattgegeben wurde, steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) zu; den gleichen Rechtsbehelf hat der Schuldner gegen den seinen Antrag ablehnenden Beschluss. Einzulegen ist die sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht, dessen Rechtspfleger entschieden hat, nicht beim Beschw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Fehler des Protokolls können von den Beteiligten mit der Erinnerung nach § 766 ZPO und dem Ziel gerügt werden, dass der Gerichtsvollzieher ihm eine andere (korrekte) Fassung gibt. Dabei kann das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher keine Anweisungen geben, dem Protokoll einen bestimmten Inhalt zu geben (LG Hannover, JurBüro 1989, 703). Allerdings kann das Voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unterlassen der Protokollierung oder Benachrichtigung – Rechtsbehelfe

Rz. 4 Die Wirksamkeit der durchgeführten Vollstreckungshandlungen wird weder durch die unterbliebene Protokollierung noch durch die unterlassene Benachrichtigung berührt (Zöller/Seibel, § 763 Rn. 4). Der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 763 ZPO macht die Vollstreckungshandlung auch nicht anfechtbar. Ziel einer Erinnerung nach § 766 ZPO kann es aber sein, die Protok...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts (sowohl des Rechtspflegers als auch des Richters nach den §§ 5, 6 RPflG) können von den beschwerten Beteiligten mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Entscheidungen des Rechtspflegers beim Vollstreckungsgericht sind mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) und Entscheid...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verhältnis zu spezielleren Schuldnerschutzbestimmungen

Rz. 5 Sowohl die Zivilprozessordnung als auch das Zwangsversteigerungsgesetz enthalten ihrerseits noch eine Vielzahl von speziellen Bestimmungen zum Schutze des Schuldners in der Zwangsvollstreckung (§§ 811 ff., 850a ff., § 803 Abs. 2, §§ 817a, 813a, 721, 794a, 761 ZPO, §§ 85a, 30a ff. ZVG). Diese Bestimmungen, auf deren Kommentierung im Einzelnen Bezug genommen wird, sind t...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungshandlungen, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung zu betreiben sind, soweit nicht diese selbst (ausnahmsweise) das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht bestimmt (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 421) hat (§§ 887 ff. ZPO; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.8.2021, 1 W 28/21, juris). Auch wenn für den Erlass des Titels ein besonde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 3 Örtlich zuständig ist, sofern nicht eine besondere Regelung getroffen ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren, das sind die einzelnen Vollstreckungshandlungen, stattfinden soll oder stattgefunden hat, wobei mit "Verfahren" die jeweils begehrte Vollstreckungshandlung gemeint ist, sodass jede neue Vollstreckungsmaßnahme eine eigene Zustän...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Als "Generalklausel des Schuldnerschutzes" gilt § 765a ZPO für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für die Vollstreckung in Immobilien, zur Erwirkung von Handlungen (BAG, NZA 2020, 1169) und Unterlassungen (LG München I, MDR 2000, 354) sowie für die Vermögensauskunftsverfahren; für das Insolvenzeröffnungsverfahren (AG Hamburg, NZI 2017, 819, wenn eine insolvenztyp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 "Mit den guten Sitten nicht vereinbar"

Rz. 9 Wegen der ganz besonderen Umstände muss die Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine sittenwidrige Härte ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet. Ist eine derartige Beeinträchtigung zu befürchten, so ist eine bes...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.4 Freie Mitarbeit/Scheinselbstständigkeit – Statusfeststellung

Wesentliche Inhalte Die meisten Versuche, Kosten zu minimieren, indem man Verträge gestaltet, bei denen gar keine Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen, sind zum Scheitern verurteilt. In den Zeiten leerer öffentlicher Kassen und angesichts neuer Prüfungsmethoden liegt ein Schwerpunkt der Prüfungen der Sozialversicherungsträger im Bereich "Freier Mi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Lehnt der Gerichtsvollzieher die Durchsuchung ganz oder teilweise (bezüglich einzelner Räume oder Behältnisse) ab, kann der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der gleiche Rechtsbehelf steht dem Schuldner gegen die Durchsuchung, die Anwendung von Gewalt oder sonstige Umstände des Eindringens in seine Wohnung zu. Rz. 12 Auch Dritte, die sich durch die Durchsuc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 17 Gegen den die Durchsuchung aussprechenden Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu, denn die begehrte Anordnung ist eine Entscheidung im Rahmen des Verfahrens der Zwangsvollstreckung und nicht bloße Vollstreckungsmaßnahme (streitig; h. M. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v.20.1.2017, 5 T 4987/16 – Juris; LG Koblenz, InVo 2004, 29; OLG Stutt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, einem Beteiligten die Einsichtnahme in die Akten zu gestatten oder Abschrift aus den Akten zu erteilen, steht den Betroffenen die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu; gegen den Ansatz der Schreibauslagen ist die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO gegeben. Sehen sich Beteiligte oder Dritte durch die Gewährung von Akteneinsicht ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verfahren

Rz. 9 Das Verfahren zur Erlangung der richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ist im Gesetz nicht geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung gelten die (Verfahrens-)Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend (Zöller/Seibel, § 758 Rn. 15; Stein/Jonas/Münzberg, § 758 Rn. 15). Ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO) i...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Leitsatz 1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 23 SchwarzArbG, § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GSA Fleisch eröffnet. 2. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Folgen des Verstoßes – Rechtsbehelfe

Rz. 9 Ein Verstoß gegen § 751 ZPO macht die Zwangsvollstreckung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Zöller/Seibel, § 751 Rn. 8). Diese Anfechtbarkeit kann mit rückwirkender Kraft beseitigt werden, wenn die fehlende Sicherheit nachträglich erbracht bzw. der fehlende Nachweis über geleistete Sicherheit nachgereicht wird. Die rückwirkende Heilung tritt ebenfalls dann e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Der Verstoß gegen die Bestimmung des § 752 ZPO führt nicht zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme (Zöller/Seibel, ZPO, § 752 Rn. 7). Er kann mit den allgemeinen vollstreckungsinternen Rechtsbehelfen der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) bzw. der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) angefochten werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Es können die Rechtsbehelfe geltend gemacht werden, die im Verfahren zur Erteilung einer titelübertragenden Klausel für und gegen den Rechtsnachfolger gegeben sind (§ 11 Abs. 2 RPflG; §§ 567, 731, 732, 768 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Fehlt einer der erforderlichen Titel, kann jeder Miterbe, auch derjenige, gegen den ein Titel vorliegt, Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der Miterbe, gegen den kein Titel vorliegt, kann auch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Diese Klage ist jedoch dann unbegründet, wenn er ebenfalls für die Verbindlichkeit materiell-rechtlich mithaftet (§§ 2058, 20...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

6.1 Der Testamentsvollstrecker Rz. 6 Der Testamentsvollstrecker kann, wenn ein zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass erforderlicher Titel gegen ihn fehlt, die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen oder dies mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Diese Klage ist allerdings dann unbegründet, wenn der Testamentsvollstrecker in Ansehung des materiellen Recht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Dem Gläubiger und den Ehegatten stehen die Rechtsbehelfe zur Verfügung, die im Klauselverfahren bei der Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger vorgesehen sind (vgl. auch § 727 ZPO). Im Falle der Ablehnung der Klauselerteilung kann der Gläubiger befristete Erinnerung einlegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Der Schuldner kann die Erinnerung nach § 732 ZPO geltend ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Fehlt einer der zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut erforderlichen Titel, haben beide Ehegatten, also auch derjenige, gegen den der Titel besteht, die Erinnerung nach § 766 ZPO. Derjenige, gegen den ein Titel nicht vorgelegt werden kann, kann Drittwiderspruchsklage erheben (§ 771 ZPO), die jedoch dann nicht begründet ist, wenn wegen einer Gesamtgutsverbindlichkeit...mehr