Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3 Fälle, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist

Rz. 9 § 44 Abs. 1 FGO verlangt das Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage nur in "Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist". Die Vorschrift nimmt damit Bezug auf den 7. Teil der Abgabenordnung, der in den §§ 347 bis 368 AO das "Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren" regelt und als einzigen (formellen) Rechtsbehelf den Einspruch vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 44 Außergerichtlicher Rechtsbehelf

1 Überblick und Zweck Rz. 1 Sieht das Gesetz ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vor, was ausschließlich mit dem Einspruchsverfahren in den §§ 347ff. AO der Fall ist–, verlangt § 44 Abs. 1 FGO, das dieses im Regelfall als Vorverfahren vor einer Klageerhebung durchzuführen ist und bestimmt dessen gänzliche oder teilweise Erfolglosigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Erst mit Einführung der FGO[1] wurde das finanzgerichtliche Prozessrecht von dem in der RAO enthaltenen Verwaltungsverfahren getrennt und in einem eigenen Gesetz geregelt. Bis dahin war das Gerichtsverfahren als "verlängertes Veranlagungsverfahren" in das Verwaltungsverfahren eingegliedert.[2] § 44 FGO ist seither unverändert und bestimmt das ganz oder teilweise erfolg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.4.2 Erfolglosbleiben des Vorverfahrens

Rz. 42 § 44 Abs. 1 FGO verlangt für die Zulässigkeit der Klage, dass "das Vorverfahren" über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist. Die Vorschrift setzt damit nicht nur voraus, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, sondern auch, dass überhaupt zuvor ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt und damit ein V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.1 Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage

Rz. 5 Nach § 44 Abs. 1 FGO ist "die Klage" nur zulässig, wenn ein Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist. Die Vorschrift beschränkt damit ausdrücklich nur die Zulässigkeit einer Klage durch die Zwischenschaltung eines außergerichtlichen Vorverfahrens.[1] Die Einschränkung des § 44 Abs. 1 FGO gilt deshalb nicht in gericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.4.1 Gänzliches oder teilweises Erfolglosbleiben

Rz. 18 Die Klage ist nach § 44 Abs. 1 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren "ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist". Erfolglos geblieben ist das Vorverfahren, wenn es im Hinblick auf den angefochtenen Verwaltungsakt und gegenüber dem oder der Klagenden durch eine Einspruchsentscheidung abgeschlossen und darin der Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf ganz oder te...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4 Verfahrensgegenstand der Anfechtungsklage (§ 44 Abs. 2 FGO)

4.1 Grundsatz: Einheit von angefochtenem Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung Rz. 50 § 44 Abs. 2 FGO bestimmt als Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Rz. 51 Die Regelung des § 44 Abs. 2 FGO bestimmt den förmlichen Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3 Erfolgloses Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (§ 44 Abs. 1 FGO)

3.1 Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage Rz. 5 Nach § 44 Abs. 1 FGO ist "die Klage" nur zulässig, wenn ein Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist. Die Vorschrift beschränkt damit ausdrücklich nur die Zulässigkeit einer Klage durch die Zwischenschaltung eines außergerichtlichen Vorverfahrens.[1] Die Einschränkung des § 44 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.4 Gänzliches oder teilweises Erfolglosbleiben des Vorverfahrens

3.4.1 Gänzliches oder teilweises Erfolglosbleiben Rz. 18 Die Klage ist nach § 44 Abs. 1 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren "ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist". Erfolglos geblieben ist das Vorverfahren, wenn es im Hinblick auf den angefochtenen Verwaltungsakt und gegenüber dem oder der Klagenden durch eine Einspruchsentscheidung abgeschlossen und darin der Einspruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.2 Vorbehalt der §§ 45 und 46 FGO – Unmittelbare Klage

Rz. 6 Das Vorverfahren ist nur "vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO" als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage erforderlich. Rz. 7 § 45 FGO bestimmt Fälle, in denen die Klage ohne Vorverfahren zulässig ist. Es sind dies die Sprungklage, die mit Zustimmung der Behörde und des Gerichts erfolgen kann[1] und die Anfechtung der Anordnung eines dinglichen Arrests.[2] Rz. 8 Nach § 46 F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1 Überblick und Zweck

Rz. 1 Sieht das Gesetz ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vor, was ausschließlich mit dem Einspruchsverfahren in den §§ 347ff. AO der Fall ist–, verlangt § 44 Abs. 1 FGO, das dieses im Regelfall als Vorverfahren vor einer Klageerhebung durchzuführen ist und bestimmt dessen gänzliche oder teilweise Erfolglosigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung der (Anfechtungs- un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.4.1.1 Erfolgloser Abschluss des Vorverfahrens durch Einspruchsentscheidung

Rz. 19 § 44 Abs. 1 FGO setzt den Abschluss des Einspruchsverfahrens durch die Behörde voraus. Dies gibt sich aus § 46 Abs. 1 FGO, nach dem ausnahmsweise die Klageerhebung "ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig" ist, zum anderen aus § 44 Abs. 2 FGO, der "die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf" als Gegenstand der Anfechtungsklage bestimmt. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4.1 Grundsatz: Einheit von angefochtenem Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung

Rz. 50 § 44 Abs. 2 FGO bestimmt als Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Rz. 51 Die Regelung des § 44 Abs. 2 FGO bestimmt den förmlichen Verfahrensgegenstand ausdrücklich nur für die "Anfechtungsklage". Sie gilt aber über de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.4.3 Maßgeblicher Zeitpunkt des Erfolglosbleibens

Rz. 46 Die Klage ist nach § 44 Abs. 1 FGO nur zulässig, "wenn" das Vorverfahren über den Einspruch ganz oder teilweise erfolglos "geblieben ist". Rz. 47 Der erfolglose Abschluss des Einspruchsverfahrens ist für die Klage Sachentscheidungsvoraussetzung.[1] Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ist – anders als bei einer Zugangsvoraussetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4.2 Ausnahme: Selbstständige Anfechtung einer Einspruchsentscheidung

Rz. 54 Der durch § 44 Abs. 2 FGO für das Klageverfahren unterstellte Regelungsverbund von ursprünglichem Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung hat zur Folge, dass die Einspruchsentscheidung grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar ist. Eine nur gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist regelmäßig unzulässig.[1] Rz. 55 Da sich die finanzgerichtliche Sachentschei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.4.1.3 Gegenstand des Erfolglosbleibens

Rz. 32 Die Prüfung der Frage, ob das Vorverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, setzt voraus, dass der Verfahrensgegenstand des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens und der Streitgegenstand des Klageverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht übereinstimmen.[1] Rz. 33 Klage und Einspruchsverfahren müssen sich also (in objektiver Hinsicht) gegen dens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.4.1.2 Grund des Erfolglosbleibens

Rz. 28 Der sachliche Inhalt der Einspruchsentscheidung ist insoweit unerheblich.[1] Das Vorverfahren ist nicht nur abgeschlossen, wenn der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Einspruchsentscheidung bestätigt wird, sondern auch, wenn den Einwendungen des Einspruchsführers gegen den angefochtenen Verwaltungsakt inhaltlich vollen Umfangs entsprochen und in ...mehr

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Jung, SGB VII § 74 Ausnahme... / 2.3 Beginn des Schutzjahres bei Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 15 Hat der Versicherte gegen den Entziehungsbescheid oder den Rentenherabsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt, so gilt Folgendes: Ergeht ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wird, so beginnt das Schutzjahr weiterhin mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Dabei bleibt es auch, wenn sodann die Anfechtungsklage abgewiesen wird oder e...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Regelungsumfang eines Kindergeld­ablehnungsbescheids; Wiederholung eines Verwaltungsakts

Leitsatz 1. Eine aufgrund eines fehlerhaft genannten Fristbeginns unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung führt gemäß § 55 Abs. 2 FGO dazu, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheids zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn damit statt der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine zu lange Frist angegeben wird, unabhängi...mehr

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AGS 3/2015, Kostenfestsetzu... / Leitsatz

Ist versäumt worden, der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten Partei den zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsantrag zu übersenden, kann der Verfahrensverstoß durch Nachholung des Versäumten im Erinnerungsverfahren geheilt werden. Wird eine wegen des Verstoßes ursprünglich begründete Erinnerung durch nachträgliche Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsantrags unbegrü...mehr

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AGS 3/2015, Wert des Beschw... / 2 Aus den Gründen

Der von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbehelf ist als Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Die Eingabe ist vielmehr als Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu behandeln, über die der Familienrichter des AG abschließend zu entscheiden hat. Die Vorlageverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das AG zurückzuverweise...mehr

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AGS 3/2015, Konkludenter Be... / 2 Aus den Gründen

Statthafter Rechtsbehelf für das von der Gläubigerin verfolgte Rechtsschutzziel – die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten – ist die sofortige Beschwerde. Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können nach § 127 ZPO Abs. 2 S. 2 ZPO vom Antragsteller – hier also der Gläubigerin – mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Zu den anfechtbaren Entscheidunge...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / 1. Anfechtung der Anpassung eines Titels

Aus einem ausländischen Titel nach der Brüssel-Ia-Verordnung findet in Deutschland die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1112 ZPO). In Einzelfällen kann jedoch eine Anpassung des ausländischen Titels erforderlich werden, wenn dieser nicht mit deutschem Recht kompatibel ist. Die Anpassung ist in Deutschland durch das jeweils zuständ...mehr

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AGS 3/2015, Kostenfestsetzu... / 1 Aus den Gründen

Mit der Gegenvorstellung wiederholen die Kläger, mangels Kenntnis des Kostenfestsetzungsantrags sei ihre sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ursprünglich begründet gewesen (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG). Ob das zutrifft, erscheint zweifelhaft. Ausweislich der gerichtlichen Verfügung ist der Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte W. und Kollegen ...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 10.4. Reichweite der Wirkungen des ENZ nach Art. 69 EU-ErbVO

Hier wird es insbesondere um die Frage gehen, ob das ENZ als ausreichend angesehen wird, um in den öffentlichen Grundstücksregistern die entsprechenden Berechtigungen bzw. Umschreibungen zu erreichen, oder ob insoweit weiterhin, daneben, eine notarielle Immobilienbescheinigung "attestation immobilière", deren Kosten wegen der Orientierung am Grundstückswert[63] schnell mehre...mehr

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AGkompakt 3/2015, Ablehnung... / 3 III. Der Praxistipp

Die Entscheidung ist zutreffend. Das vereinfachte Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG scheidet aus, wenn materiell-rechtliche Einwände zu prüfen sind. Dazu reicht es aus, dass der Antragsgegner solche im Ansatz vorträgt. Aus der Luft gegriffene Einwendungen oder Einwendungen ohne jegliche Substanz sind unbeachtlich Lediglich solche Einwendungen, die völlig aus der Luft gegriff...mehr

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FoVo 3/2015, Gütliche Einig... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung berücksichtigt Auslegungskriterien Die Entscheidung ist in der Sache, aber auch in der juristischen Begründung überzeugend. Anders als das OLG Düsseldorf (FoVo 2014, 179) sieht das OLG Stuttgart, dass der Gesetzeswortlaut in der Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG gerade nicht eindeutig ist, wenn einerseits zwar ein "und" die notwendige Verknüpfung der Vermögensauskun...mehr

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zfs 3/2015, Urteil ohne Gründe / 1 Aus den Gründen:

"Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insb. fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel. Denn das AG hat gem. § 77b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nic...mehr

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AGS 3/2015, Keine Festsetzu... / 1 Sachverhalt

Die Parteien hatten ihren Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom LG festgestellt wurde. Im Rubrum des Beschlusses sind als am Rechtsstreit Beteiligte allein die Klägerin und die Beklagte nebst ihren jeweiligen Prozessbevollmächtigten genannt. In Nr. 3 des Vergleichs ist die Kostentragung wie folgt geregelt: "Die Kosten von ...mehr

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AGS 3/2015, Kostenfestsetzu... / 2 Aus den Gründen

1. Das Beschwerdeverfahren hat sich nicht aufgrund der Erklärung des Antragsgegners erledigt. Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. 2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin einen Betrag von 1.591,43 EUR zu erstatten. Aufgrund des Beschlusses des AG v. 5.3.2013 hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies...mehr

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FF 3/2015, FF 3/2015 / Verfahrensrecht

a) Die Bestellung des Verfahrensbeistandes bedarf keines besonderen Bestellungsaktes. Sie kann auch konkludent erfolgen. b) Im Beschwerdeverfahren entsteht der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes, sobald er im Kindesinteresse tätig wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die Beschwerde mit Begründung zur Kenntnis nimmt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.11.2014 – 7 U...mehr

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zfs 3/2015, Buschbell/Utzelmann/Quarch/Reisert/DeVol, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, Deutscher AnwaltVerlag, 5. Aufl. 2015, 904 Seiten, 89 EUR, ISBN 978-3-8240-1343-2

Knapp fünf Jahre nach der Vorauflage erscheint das Handbuch zur Fahrerlaubnis unter der Federführung neuer Autoren: VRiLG Dr. Matthias Quarch und RAin Gesine Reisert verantworten die rechtlichen Ausführungen, Dr. Don DeVol den Abschnitt über die Medizinisch-Psychologische Untersuchung. Durch die Fokussierung des Buches auf die Fahrerlaubnis unter assoziativem Einbezug der ta...mehr

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zfs 3/2015, Fahren ohne Fah... / 2 Aus den Gründen:

Die Revision des Angekl. hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Rechtsfehlerfrei hat das LG angenommen, dass die – angeblich – am 28.6.2010 erworbene Fahrerlaubnis der Republik Tschechien den Angekl. nicht dazu berechtigte, am Tattag, dem 11.4.2012, ein Kfz auf öffentlichem deutschen Straßenland zu führen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV. Nach dieser Vorschrift gilt d...mehr

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FF 3/2015, Kein vorzeitiger... / 2 Anmerkung

A. Das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts[1] hat u.a. die wechselseitigen Auskunftspflichten der im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehegatten neu strukturiert und erweitert. Anders als nach der bisherigen Rechtslage begründet nunmehr bereits die bloße Trennung i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB nach § 1379 Abs. 2 ...mehr

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Jansen, SGB X § 63 Erstattu... / 2.1 Arten der Kostenentscheidung

Rz. 3 Es ist grundsätzlich zwischen der Kostenentscheidung und der Kostenfestsetzung zu unterscheiden. Die von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung legt die allgemeine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Kosten fest. Dabei kann nicht nur eine volle Kostentragungspflicht, sondern etwa bei teilweisem Erfolg des Widerspruchs auch eine Erstattungspflicht nur nach Bru...mehr

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Jansen, SGG § 101 Vergleich / 3.2 Der außergerichtliche Vergleich

Rz. 27 Der außergerichtliche Vergleich ist im SGG nicht ausdrücklich geregelt. Er ist nicht Prozesshandlung wie der gerichtliche Vergleich, sondern ausschließlich Vertrag. Er hat aber insofern eine Doppelnatur, als er neben materiellen Wirkungen verwaltungsverfahrensrechtliche Wirkungen entfaltet. Auf das Verfahren hat er keinen unmittelbaren Einfluss (BSG, Urteil v. 16.11.19...mehr

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Jansen, SGG § 101 Vergleich / 3.1.2 Voraussetzungen

Rz. 5 Damit ein gerichtlicher Vergleich als solcher wirksam ist, muss er vor dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, zwischen den richtigen Beteiligten unter Beachtung der Regelungen des Prozessrechts sowie des einschlägigen materiellen Rechts zustande kommen. Die Unwirksamkeit des Vergleichs kann sich daher insbesondere aus der Nichtigkeit oder wirksamen Anfechtung...mehr

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Jung, SGB VII § 189 Beauftr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2a Zum Generalauftrag Verletztengeld, zu den Generalaufträgen Beiträge und Fahrtkosten sowie zu Einzelaufträgen haben die Unfallversicherungsträger und Krankenversicherungsträger Verwaltungsvereinbarungen geschlossen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Anhang 5.1 ff.). Im einzelnen handelt es sich um die Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / III. Rechtsmittel

Hinsichtlich der Frage des Rechtsmittels liegen neuere Entscheidungen vor, die mithin jedoch nicht alle plausibel erscheinen. Im Bewilligungsverfahren ist gegen den zurückweisenden Beschluss nur die (kostenfreie) unbefristete Erinnerung statthaft.[44] Die Erinnerung ist seit Januar 2014 nun in § 7 BerHG geregelt. Die allgemeinen Vorschriften des FamFG, die grundsätzlich über...mehr

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AGS 2/2015, Gehörsrüge gege... / Leitsatz

Ist einer Partei vor der Streitwertfestsetzung im Urteil kein rechtliches Gehör gewährt worden, so kann sie dies und dass die ihrer Ansicht nach richtige Streitwertfestsetzung Auswirkungen auf die Kostengrundentscheidung hat, mit der Anhörungsrüge geltend machen. Da die Kostengrundentscheidung nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden kann, steht der Partei ein anderer Rechtsbe...mehr

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AGS 2/2015, Gehörsrüge gege... / 2 Aus den Gründen

Es ist festzustellen, dass das Verfahren wieder aufgenommen und fortgeführt wird (§ 321a Abs. 5 ZPO). Die Gehörsrüge ist zulässig und begründet. Der BGH (Beschl. v. 30.7.2008 – II ZB 40/07 – [FamRZ 2008, 1925 f.]) hat entschieden, dass die Kostengrundentscheidung nicht gem. § 319 ZPO berichtigt werden kann, sodass der Beklagten ein anderweitiger Rechtsbehelf i.S.v. § 321a Abs...mehr

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AGS 2/2015, Reichweite der ... / 2 Aus den Gründen

Beim Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO war die Rechtspflegerin an die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des 9. Zivilsenats gebunden. Sie war nicht berechtigt, diese Entscheidung einschließlich des dortigen Kostenausspruchs und der Streitwertfestsetzung auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Hierfür ist allein das richterliche Erkenntnisverfahren vorgesehen...mehr

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AGkompakt 2/2015, Erstattun... / 3 III. Der Praxistipp

BGH bestätigt bisherige Rspr. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rspr. (AGS 2014, 94 = MDR 2014, 57 = ZfSch 2014, 45 = AnwBl 2014, 92 = Rpfleger 2014, 103 = FamRZ 2014, 196 = JurBüro 2014, 79 = RVGreport 2014, 74 = BRAK-Mitt 2014, 39 = NJW-Spezial 2014, 125 = FF 2014, 130 = NJW-RR 2014, 185), wonach ein verfrühter Antrag auf Zurückweisung jedenfalls dann erstattungsfähig...mehr

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Zerb 2/2015, Die Antragsbef... / Aus den Gründen

2. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist hier entgegen der im Schriftsatz vom 6.2.2014 geäußerten Auffassung des Beteiligten zu 4. nicht das Landgericht, sondern aufgrund der bereits am 1.9.2009 in Kraft getretenen Fassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht berufen. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat die vo...mehr

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AGkompakt 2/2015, Erstattun... / 2 II. Die Entscheidung

Grundsätzlich nur 1,1-Gebühr erstattungsfähig Grundsätzlich ist ein Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels so lange nicht erforderlich, wie das Rechtsmittel nicht begründet und ein Rechtsmittelantrag nicht gestellt worden ist, denn bis dahin weiß der Rechtsmittelgegner nicht, inwieweit das vorinstanzliche Urteil überhaupt angegriffen wird und wie und in welchem Umfang e...mehr

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AGS 2/2015, Keine Zusätzlic... / 1 Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 196,35 EUR nebst Zinsen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem AG eine Erledigungsgeb...mehr

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AGS 2/2015, Anspruchsbegrün... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte am 26.7.2013 gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und das Mahngericht das Verfahren an das in dem Mahnbescheid als Prozessgericht bezeichnete LG abgegeben hatte, hat dieses mit Verfügung v. 27.8.2013 die – in dem Mahnverfahren nicht anwaltlich vertretene – Klägerin aufgefordert, den Ans...mehr

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AGS 2/2015, Umfang der Rech... / 1 Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt als beigeordneter Rechtsanwalt die Festsetzung einer höheren aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, eine Studentin mit dem Ziel Diplom, wurde von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom 12.5.2011 exmatrikuliert. Den dagegen eingelegten Widerspruch sah die Antragsgegnerin des Ausgang...mehr

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AGkompakt 2/2015, Beschwerd... / IV. Festsetzung der PKH-Vergütung

Festsetzung folgt den Vorschriften des RVG Die Festsetzung der PKH-Vergütung folgt nicht den Vorschriften des SGG, sondern den Vorschriften des RVG (§ 55 ff. RVG). Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung Hier ist gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten immer (unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands) die unbefristete Erinnerung gegeben (§ 56 RVG). Durch § 1 Abs. 3 RVG ist...mehr

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zfs 2/2015, Gescheiterter S... / Sachverhalt

Das LG hat den Angekl. wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die Rechtsmittel des Angekl. und der StA jeweils mit der Sachrüge. Sie haben keinen Erfolg. Nach den vom LG getro...mehr