Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsschutzversicherung

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / N. Verfahren bei Deckungsablehnung durch den Versicherer

Rz. 481 § 17 Abs. 4 S. 1 ARB bzw. Nr. 4.1.2 ARB 2012 gibt dem Versicherungsnehmer – anders als die ARB 75 – einen ausdrücklichen, auch einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage (Bestätigung des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes). Wird die Deckung verweigert, bleibt dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nur der Weg der Deckungsklage. Fü...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Internationale Gerichte, Abs. 3 b bzw. Nr. 3.2.13 ARB 2012

Rz. 214 § 3 Abs. 3 b ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor internationalen (Internationaler Gerichtshof in Den Haag, Ständiger Schiedsgerichtshof in Den Haag) oder supranationalen Gerichtshöfen (Europäische Kommission zum Schutz der Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof) vom Rechtsschutz aus. Die ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2 e ARB bzw. Nr. 2.2.5 ARB 2012

Rz. 136 Nach § 2 e ARB besteht Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Wichtig ist die Beschränkung dieses Rechtsschutzes auf Verfahren vor Gerichten. Für das Vorverfahren (Widerspruch bzw. Einspruch) besteht also kein Versicherungsschutz. Diese Leistungsar...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VII. Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, § 2 g ARB bzw. Nr. 2.2.7 ARB 2012

Rz. 141 Nach § 2 g ARB wird Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gewährt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten. Dieser Rechtsschutz setzt eine verkehrsrechtliche Angelegenheit voraus. Hierunter fallen alle Angelegenheiten, die auf verkehrsrechtlichen Vorschriften beruhen. G...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Fahrzeug-Rechtsschutz, § 21 Abs. 3 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 253 § 21 ARB regelt neben dem Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 Abs. 1 ARB) auch den sog. Fahrzeug-Rechtsschutz (§ 21 Abs. 3 ARB). Diese Versicherungsart gewährt objektbezogenen Rechtsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein ausdrücklich bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft (also auch Schiffe, Flugzeuge) sowie Anhänger (Fahrzeug), auch wenn...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Herausgabe und Umschreibung des Kostentitels

Rz. 87 Nach § 17 Abs. 8 S. 2 ARB (Nr. 4.1.8 S. 3 ARB 2012; § 20 Abs. 3 ARB 75) hat der Versicherungsnehmer dem Rechtsschutzversicherer die für die Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Ansprüche notwendigen Unterlagen auszuhändigen und bei den Maßnahmen des Rechtsschutzversicherers gegen die anderen (Schuldner) auf Verlangen mitzuwirken. Will der Rechtsschutzversicherer ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / H. Formen des Versicherungsschutzes

Rz. 242 Der Versicherungsnehmer kann nicht die in § 2 ARB vorgesehenen Leistungsarten nach Bedarf einzeln oder insgesamt vereinbaren. Die Leistungsarten werden vielmehr in Paketform angeboten; diese "Pakete" gehen von den wichtigsten Lebensbereichen aus, in denen es zu einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers kommen kann; sie fassen dabei den jeweils...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, § 2 d ARB bzw. Nr. 2.2.4 ARB 2012

Rz. 132 § 2 d ARB gewährt Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten nach § 2 a, b oder c ARB enthalten ist. Die Leistungsart nach § 2 d ARB wurde als eine Art Auffangtatbestand formuliert, der Versicherungsschutz für die Verfolgung...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Versicherungsfall im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Abs. 1 b bzw. Nr. 2.4.1 ARB 2012

Rz. 406 Für den Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gem. § 2 k ARB sieht § 4 Abs. 1 b ARB einen besonderen Versicherungsfall vor: Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat und einen Rat bzw. eine Auskunft erforderlich macht. Das Problem für d...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Sozialgerichts-Rechtsschutz, § 2 f ARB bzw. Nr. 2.2.6 ARB 2012

Rz. 139 Nach § 2 f ARB wird Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten gewährt. Das sozialgerichtliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) fällt also nicht unter den Versicherungsschutz. Die Klausel ist so zu verstehen, dass auch erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten zugewiesene Streitigkeiten grundsät...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Selbstbeteiligung, Abs. 3 c bzw. Nr. 3.3.4 ARB 2012

Rz. 365 Eine Selbstbeteiligung muss vertraglich vereinbart sein, wenn sich der Rechtsschutzversicherer auf sie berufen will (§ 5 Abs. 3 c ARB). Der Rechtsschutzversicherer berücksichtigt die Selbstbeteiligung regelmäßig bereits bei der ersten Vorschussanforderung. Die Selbstbeteiligung wird je Leistungsart berücksichtigt, kann also für einen einheitlichen Sachverhalt mehrmal...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VIII. Versicherungssumme, Abs. 4 bzw. Nr. 2.3 ARB 2012

Rz. 377 Die in Rechtsschutzversicherungsverträgen vereinbarte Versicherungssumme (Deckungssumme) begrenzt die Leistung des Rechtsschutzversicherers (§ 5 Abs. 4 S. 1 ARB). Die Deckungszusage ist stets auf die Höhe der Versicherungssumme begrenzt.[346] Diese wird in der Praxis sehr unterschiedlich vereinbart. Leistet der Rechtsschutzversicherer aufgrund desselben Rechtsschutzv...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Leistungen des Rechtsschutzversicherers, § 5 ARB bzw. Nr. 2.3 ARB 2012

Rz. 316 Die Leistungen, die der Rechtsschutzversicherer einem Versicherungsnehmer bzw. einer mitversicherten Person aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages zu erbringen hat, ergeben sich ausschließlich aus § 5 ARB. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung, so dass dort nicht aufgeführte Leistungen von vornherein nicht versichert sind, seien sie für die Rechts...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Abs. 4 bzw. Nr. 3.1.4 ARB 2012

Rz. 433 Für diese Leistungsart (§ 2 e ARB) sieht § 4 Abs. 4 ARB eine dritte Voraussetzung des Rechtsschutzes in zeitlicher Hinsicht vor, die zusätzlich zum Versicherungsfall i.S.d. § 4 Abs. 1 c ARB (z.B. rechtswidriger Steuerbescheid) und zur Willenserklärung/Rechtshandlung i.S.d. § 4 Abs. 3 a ARB (z.B. Abgabe der Steuererklärung) in versicherter Zeit erfüllt sein muss. Zusä...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine, § 24 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 275 Diese Versicherungsart deckt den beruflichen Bereich des selbstständig tätigen Versicherungsnehmers ab. Die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen sind im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für ihn mitversicherte Personen (§ 24 Abs. 1 a S. 2 ARB). Versichert ist der Versicherungsnehmer nur für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, f...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Deckungszusage

Rz. 59 Macht nach einem Versicherungsfall der Versicherungsnehmer seinen Rechtsschutzanspruch geltend (§ 17 Abs. 3 ARB), so muss der Rechtsschutzversicherer über seine Eintrittspflicht entscheiden. Der Versicherungsnehmer ist daran interessiert, den ihm zu gewährenden Rechtsschutz schriftlich dokumentiert zu erhalten. Die Deckungszusage gibt dem Versicherungsnehmer ­"grünes ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. "Gesetzliche Vergütung"

Rz. 320 Dem Versicherungsnehmer ist die tatsächlich durch die Interessenwahrnehmung entstehende gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu erstatten. Insoweit ist die gerichtliche Feststellung im Gebührenprozess oder Festsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich auch für den Rechtsschutzversicherer bindend.[281] Rz. 321 Hinweis Die im Strafverfahren...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VIII. Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz, § 27 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 296 Der Inhaber eines im Versicherungsschein zu bezeichnenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes kann für diesen Betrieb, seinen privaten Bereich, für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und für den Verkehrsbereich Versicherungsschutz gem. § 27 Abs. 1 ARB vereinbaren. Es handelt sich um den einzigen für eine bestimmte Berufsgruppe konzipierten Rechtssch...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 6. Spiel- und Wettverträge sowie Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte, Abs. 2 f bzw. Nr. 3.2.8 und 3.2.9 ARB 2012

Rz. 207 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang (vgl. Rdn 178) mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften (§ 3 Abs. 2 f ARB). Darunter fallen als einseitige schuldrechtliche Verpflichtungen keine Gewinnzusagen.[202] Die aktuelle Fassung der ARB 2000/2008/2010/2012 (GDV-Must...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 7. Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Abs. 2 g bzw. Nr. 3.2.10 ARB 2012

Rz. 208 § 3 Abs. 2 g ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts (vor den ARB 2000: nur des Familien- und Erbrechts) vom Rechtsschutz aus, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k ARB besteht. Maier [214] definiert den Begriff des Familienrechts wie folgt: "Familienrecht ist die Gesamtheit der st...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Zusätzliche Verkehrsanwaltsgebühr, Abs. 1 a S. 2 bzw. Nr. 2.3.1.2 ARB 2012

Rz. 326 Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Rechtsschutzversicherer bei den Leistungsarten gem. § 2 a bis g weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rec...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Versicherungsfall im Schadenersatz-Rechtsschutz, Abs. 1 a bzw. Nr. 2.4.2 ARB 2012

Rz. 400 Im Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB) ist Versicherungsfall das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. Die Verfasser der ARB haben sich für das Kausalereignis als Versicherungsfall entschieden (§ 4 Abs. 1 a ARB). In aller Regel fallen Schadenursache (z.B. Verkehrsunfall) und Schadeneintritt zeitlich zusammen. Fall...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Fahrer-Rechtsschutz, § 22 ARB

Rz. 258 Nach § 22 Abs. 1 S. 1 ARB genießt bei dieser Versicherungsart diejenige Person Versicherungsschutz, die im Versicherungsschein genannt ist, und zwar in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Schadenersatz-Rechtsschutz, § 2 a ARB bzw. Nr. 2.2.1 ARB 2012

Rz. 115 Der Schadenersatz-Rechtsschutz wird für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen, gem. § 2 a ARB gewährt. Damit sind zunächst Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines Vertrages vom Versicherungsschutz ausg...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Gedehnter Versicherungsfall; mehrere Versicherungsfälle, Abs. 2 bzw. Nr. 2.4.4 und 2.4.5 ARB 2012

Rz. 421 Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich (§ 4 Abs. 2 S. 1 ARB bzw. Nr. 2.4.4 ARB 2012), so z.B. der Abschluss des Untermietvertrages bei dauerhafter unzulässiger Untervermietung; der Zeitpunkt der ersten verweigerten Pachtzahlung, wenn eine Vertragsauflösung behauptet wird;[395] die Vermietung einer mangelh...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Nichteheliche Lebenspartner, Abs. 4 b bzw. 3.2.18 ARB 2012

Rz. 223 Streitigkeiten nichtehelicher Lebenspartner untereinander sind, soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen (auch nach deren Beendigung), vom Rechtsschutz ausgeschlossen (§ 3 Abs. 4 b ARB). Rz. 224 Ist der nichteheliche Lebenspartner eine mitversicherte Person, weil er im Versicherungsschein genannt wird (§§ 23 Abs. 1, 25 A...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 4. Zwangsvollstreckungskosten, Abs. 3 d und e bzw. Nr. 3.3.5 ARB 2012

Rz. 367 Dass die im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil etc. anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsvollzieherkosten unter den Rechtsschutz fallen, folgt aus § 5 Abs. 1 a, c ARB. Voraussetzung ist, dass der titulierte und zu vollstreckende Anspruch unter den vom Versicherungsnehmer vereinbarten Rechtsschutz fällt. Der Rechtsschutzversicherer gewährt aber k...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Leistungen für Versicherungsfälle im Ausland

Rz. 388 Ereignet sich der Versicherungsfall im Ausland, so trägt der Rechtsschutzversicherer gem. § 5 Abs. 1 b S. 1 ARB bzw. Nr. 2.3.2.1 ARB 2012 nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder die Gebühren eines ausländischen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Rechtsschutzvers...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, § 2 c ARB bzw. Nr. 2.2.3 ARB 2012

Rz. 126 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz wird gem. § 2 c ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben, gewährt. Diese Leistungsart kann ausschließlich Gegenstand des Rechtsschutzes für Eigentümer und Mieter von Wohn...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / b) Reichweite des "ursächlichen Zusammenhangs" in Abs. 1 d bzw. Nr. 3.2.2 ARB 2012

Rz. 191 Fraglich ist, wie weit der "ursächliche Zusammenhang" in § 3 Abs. 1 d ARB auszudehnen ist. Wie bereits oben (siehe Rdn 178) angesprochen, wäre selbst bei erforderlicher adäquater Kausalität noch ein sehr weit gehender Ausschluss anzunehmen. So würde z.B. der Bauausschluss eingreifen, wenn sich der Versicherungsnehmer von einem Schrottplatz Material für seine baugeneh...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Nachmeldefrist und Nachhaftung, Abs. 3 b bzw. Nr. 3.1.3 ARB 2012

Rz. 431 Nach § 4 Abs. 3 b ARB besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. § 4 Abs. 4 ARB 75 sieht dagegen vor, dass schon dann kein Versicherungsschutz besteht, wenn Versicherungsfälle dem Versicherer später als zwei...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Stichentscheid

Rz. 504 Das Verfahren ist in § 17 Abs. 2 ARB 75 geregelt und noch in den ARB 94 einiger Rechtsschutzversicherer vorgesehen. § 18 ARB 2000/2008 stellt ebenso wie § 3 a ARB 2010 und Nr. 3.4 ARB 2012 den Rechtsschutzversicherern ausdrücklich frei, ob sie ihren Versicherungsnehmern das Stichentscheids- oder das Schiedsgutachterverfahren anbieten wollen. Rz. 505 Stimmt der Versich...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Wegfall des "Versicherungsgegenstandes"

Rz. 34 § 12 Abs. 1 S. 1 ARB sieht eine auf den ersten Blick kompliziert erscheinende Regelung für den (nachträglichen) Wegfall des versicherten Interesses (§ 80 Abs. 2 VVG) vor. Der Wortlaut der Bestimmung ist ein Musterbeispiel einer sprachlich und inhaltlich misslungenen Bedingungsformulierung. Die Regelung lautet: "Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für die Einholung der Deckungszusage

Rz. 65 In der Praxis wird die Einholung der Deckungszusage unterschiedlich gehandhabt. Manche Versicherungsnehmer suchen ihren Rechtsanwalt schon mit der ihnen erteilten schriftlichen Deckungszusage auf. In der Regel wird die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer jedoch dem Rechtsanwalt überlassen. Die meisten Rechtsanwälte erbringen die Abwicklung mit dem Rechtsschu...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Recht der Handelsgesellschaften und Anstellungsverhältnisse gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, Abs. 2 c bzw. Nr. 3.2.5 ARB 2012

Rz. 199 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen ist gem. § 3 Abs. 2 c ARB vom Rechtsschutz ausgeschlossen. Rz. 200 Handelsgesellschaften sind: OHG, KG, GmbH, AG, KGaA, GmbH & Co. KG (weil einer juristischen Person sehr nahekommend),[193] nicht jedoch stille Ge...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / d) Kostenvermeidungsobliegenheit

Rz. 454 Eine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, findet sich in § 17 Abs. 5 c cc ARB (§ 15 Abs. 1 d cc ARB 75). Auch diese Obliegenheit steht unter dem Vorbehalt, dass die Interessen des Versicherungsnehmers durch ihre Erfüllung nicht unbillig beeinträchtigt we...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Anwalt in eigener Sache

Rz. 330 Vertritt der rechtsschutzversicherte Rechtsanwalt sich selbst, stellt sich die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer dem Rechtsanwalt Gebühren zu erstatten hat. Die überwiegende Rechtsprechung lehnt einen solchen Gebührenanspruch ab, wenn es um die eigene Verteidigung im Strafverfahren oder in Bußgeldverfahren geht.[300] Diese Ansicht erscheint vor dem Hintergrund al...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / e) Teilklage

Rz. 457 § 15 Abs. 1 d aa ARB 75 und neuerdings wieder § 17 Abs. 1 c bb 4. Spiegelstrich ARB 2010 sehen vor, dass der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, vorab nur einen angemessenen Teil seiner Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung des Restanspruches bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tei...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Schiedsgutachterverfahren

Rz. 510 Dieses Verfahren (§ 18 ARB 94 bzw. optional § 18 ARB 2000/2008; § 3 a ARB 2010; Nr. 3.4 ARB 2012) löst den Stichentscheid im Sinne des § 17 Abs. 2, 3 ARB 75 ab: Der Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten einen Stichentscheid abgibt und damit in aller Regel eine von ihm selbst verfasste Klage etc. zu beurteilen hat, kann nicht in jedem Fall so objektiv wie ein bisher ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Einverständliche Erledigung, Abs. 3 b bzw. Nr. 3.3.2 ARB 2012

Rz. 352 Nach der für die Praxis sehr wichtigen Regelung des § 5 Abs. 3 b ARB trägt der Rechtsschutzversicherer nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenve...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Abgrenzung selbstständiger/nichtselbstständiger Tätigkeit

Rz. 285 Der in § 25 Abs. 3 ARB vorgesehene Versicherungsschutz wird gewährt, wenn sich der Versicherungsfall auf den privaten oder beruflichen (nichtselbstständigen) Bereich des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen bezieht. Diese Abgrenzung wird gerade bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Personenversicherungen kontrovers diskutiert.[254] Der Ausschlus...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / a) Vier Fallgruppen des Abs. 1 d bzw. Nr. 3.2.2 ARB 2012

Rz. 183 § 3 Abs. 1 d aa ARB bzw. Nr. 3.2.2 Alt. 1 ARB 2012 schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks stehen. Nach dieser Bestimmung, die für Veräußerer und Erwerber gilt, besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein angebliches Baug...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IX. Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige, § 28 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 301 Mit diesem Rechtsschutz werden für den Selbstständigen die Versicherungsarten der § 21 ARB (Verkehrs-Rechtsschutz), § 23 ARB (Privat-Rechtsschutz für Selbstständige) und § 24 ARB (Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine) zu einem umfassenden Versicherungsschutz zusammengefasst, so wie dies im Rahmen des § 26 ARB für Nichtselbststän...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / b) Bestimmung der "richtigen" Kostenquote

Rz. 360 Bei der Ermittlung der "richtigen" Kostenquote i.S.d. § 5 Abs. 3 b ARB ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kriterien der Erfolgsaussichten oder des Prozessrisikos, welche die vom Gericht vorgeschlagenen Vergleiche im Wesentlichen bestimmen, keine Rolle spielen. Entscheidend ist demgegenüber allein das rechnerische Verhältnis, wobei das "wirtschaftliche Endergeb...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Konfliktauslösende Willenserklärung/Rechtshandlung, Abs. 3 a bzw. Nr. 3.1.2 ARB 2012

Rz. 426 Gemäß § 4 Abs. 3 a ARB ist zusätzlich zum Vorliegen eines Versicherungsfalls in versicherter Zeit eine weitere Voraussetzung für die Rechtsschutzdeckung zu beachten. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach § 4 Abs. 1 c ARB ausgelöst hat. Nicht zu ver...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / X. Kostenübernahme bei anteiliger Deckung

Rz. 381 In der Praxis kommen immer wieder Fälle vor, in denen der Versicherungsnehmer nur für einen Teil seiner Interessenwahrnehmung Versicherungsschutz genießt, so z.B. im Miet-Rechtsschutz bei nicht versicherten vorvertraglichen Nebenkostenforderungen neben versicherten Mängelstreitigkeiten oder im Verkehrsstraf-Rechtsschutz bei Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens v...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / II. Beginn des Versicherungsschutzes

Rz. 15 Im Versicherungsrecht kennen wir drei unterschiedliche Zeitpunkte für den Versicherungsbeginn. Man unterscheidet den formellen, den technischen und den materiellen Versicherungsbeginn. Rz. 16 Formeller Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt des (rechtlichen) Zustandekommens des Rechtsschutzversicherungsvertrages, also der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung des R...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VII. Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, § 26 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 288 In § 26 ARB wird für Nichtselbstständige und Nichtberufstätige ein umfassender Rechtsschutz angeboten, der sich aus den Formen des Versicherungsschutzes gem. § 21 ARB (Verkehrs-Rechtsschutz) und § 25 ARB (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige) zusammensetzt und billiger ist als die beiden separat vereinbarten Versicherungsformen. Rz. 289 Die Eigensch...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Risikoausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB bzw. Nr. 3.2.21 ARB 2012 – Vorsatztaten

Rz. 235 Nach § 81 VVG ist in der Schadensversicherung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung (teilweise) frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Dieser gesetzliche Risikoausschluss wurde zugunsten der Versicherungsnehmer in § 4 Abs. 2 a ARB 75 dahin modifiziert, dass vom Versicherungsschutz...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Kündigung

Rz. 25 VVG und ARB sehen eine Reihe von Kündigungsmöglichkeiten für Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer vor: Rz. 26 Die erwähnte Kündigung (vgl. Rdn 23) gem. § 8 Abs. 2 ARB bzw. Nr. 6.2.2 ARB 2012 steht jedem Vertragspartner zu. Rz. 27 Eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit für Rechtsschutzversicherungsverträge, die für eine Dauer von mehr als fünf Jahren abgeschlo...mehr