Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Einziehung, gleichstehende Rechtsfolgen nach § 439 StPO, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme

1. Allgemeines Rz. 13 Richtet sich die Tätigkeit des Anwalts auf so entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142. 2. Sachl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

Rz. 73 Die Bewilligung von Pauschgebühren ist möglich, §§ 42, 51.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Besonderheiten bei Bestellung durch das Bundesamt für Justiz

Rz. 75 Bestellt das Bundesamt für Justiz einen anwaltlichen Beistand, ist § 59a Abs. 2 zu beachten. Auf die dortigen Erl. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einigung

Rz. 53 Im Falle einer Einigung entsteht lediglich eine 1,0-Gebühr nach VV 1000, 1003, da es sich um erstinstanzliche Verfahren handelt. Auf eine Anhebung des Gebührensatzes für die Einigungsgebühr in VV 1004 hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Eidesstattliche Versicherung nach materiellem Recht

Rz. 373 Die materiell-rechtliche eidesstattliche Versicherung ist in § 18 Abs. 1 Nr. 13 geregelt (vgl. Rdn 231 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anspruch auf Wahlanwaltsgebühren (§§ 52, 53 Abs. 1)

Rz. 26 § 52 kann in Verfahren nach der WBO nur einschlägig sein, wenn man davon ausgeht, dass über § 23a WBO die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts möglich ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 VV 3333 sieht für Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr vor. Das entspricht der Höhe des Gebührensatzes in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (VV 3311 f.). Eine Terminsgebühr ist nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Drittschuldner-Vertreter

Rz. 153 Keine nach VV 3309 zu vergütenden Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung stellen Tätigkeiten für Drittschuldner nach Überweisung der Forderung dar (zu Tätigkeiten gegenüber Dritten vgl. Rdn 492 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verwaltungszwangsverfahren

Rz. 4 Unterabschnitt 3 gilt ferner auch für die gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs/Verwaltungszwangsverfahren). Über VV Vorb. 2.3 Abs. 1 ist Unterabschnitt 3 auch für außergerichtliche Tätigkeiten im Rahmen des Verwaltungszwangs anwendbar.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 28 Soweit erstinstanzlich ein OVG oder VGH entschieden hat, kommt hiergegen die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG in Betracht. Für diese Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und VV Teil 3 Abschnitt 5.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

Rz. 211 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenarten

Rz. 2 Die Vorschriften der VV 6300 ff. gewähren Betragsrahmengebühren, aus denen der Anwalt im Einzelfall gem. § 14 Abs. 1 die jeweils angemessene Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Der beigeordnete Anwalt erhält – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – Festgebühren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Rechtszug

Rz. 3 Die Gebühren werden für jeden Rechtszug gesondert gewährt (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6300).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 82 Im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe werden Hebegebühren grundsätzlich nicht übernommen. Hierfür wäre eine gesonderte Beiordnung erforderlich, für die jedoch keine Notwendigkeit besteht. Abgesehen davon dürfte sich auch um eine außergerichtliche Tätigkeit handeln, für die ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anfertigung

Rz. 7 Für den Gebührentatbestand der Nr. 2 reicht es aus, dass der Anwalt einen Antrag, ein Gesuch oder eine sonstige Erklärung anfertigt, also entwirft. Er muss den Schriftsatz also weder unterzeichnen noch im Original ausgefertigt oder gar auf seinen Briefkopf genommen haben. Es reicht vielmehr aus, dass er dem Auftraggeber eine entsprechende Vorlage zur Verfügung stellt, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr

Rz. 81 In den Erinnerungsverfahren erhält der Anwalt nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr sowie eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3513). In aller Regel wird hier jedoch nur die Verfahrensgebühr der VV 3500 anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Höhe der Pauschale

Rz. 127 Zur Berechnung der Pauschale im Falle von Nr. 1 Buchst. b, auch im Falle des Zusammentreffens mit der Pauschale nach Nr. 1 Buchst. c, vgl. Rdn 182 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Vorzeitige Erledigung

Rz. 85 Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so verbleibt es dennoch bei der vollen 0,5-Gebühr. Eine Ermäßigung findet nicht statt (arg. e Anm. zu VV 3503, 3505, 3507). Auf Rdn 40 ff. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Beistandsleistung bei einer Augenscheinseinnahme

Rz. 19 Ist der Anwalt lediglich damit beauftragt, bei einer Augenscheinseinnahme, also einer Ortsbesichtigung oder einem ähnlichen Termin, dem Auftraggeber Beistand zu leisten oder ihn dort zu vertreten, erhält er ebenfalls eine Gebühr nach Nr. 4. Hierzu dürfte auch die Teilnahme an einer Durchsuchung zählen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Auslagen

Rz. 47 Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. erstattet. Insbesondere kann er für das Beschwerdeverfahren eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002 berechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gegenstandswert

Rz. 79 Der Gegenstandswert bei der Tätigkeit im Rahmen der familienrechtlichen Vollstreckung richtet sich nach § 25. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 25.[76] Auf die Erl. zu § 25 wird verwiesen (siehe § 25 Rdn 4).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / K. Pauschgebühr

Rz. 70 Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist sowohl für den Wahlanwalt (§ 42 Abs. 1 S. 2) als auch für den beigeordneten Anwalt (§ 51 Abs. 1 S. 2) ausgeschlossen, da es sich um eine Wertgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Ergebnis und Gegenstand der Beratung

Rz. 5 Unerheblich ist, zu welchem Ergebnis die Beratung führt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsuchende in der Hauptsache oder nur in einem Nebenpunkt beraten wird. Jede Beratung, die sich im Rahmen der Bewilligung bewegt, löst die volle Vergütung nach VV 2501 aus.[5]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006

Rz. 81 Ebenso wie eine Einigungsgebühr kann der Terminsvertreter auch eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006 verdienen. Es gilt dann das Gleiche wie bei einer Einigungsgebühr (vgl. Rdn 76 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vollstreckung

Rz. 3 Mit Vollstreckungen ist die Vollstreckung nach dem FamFG gemeint, in der statt des Begriffs der Zwangsvollstreckung der der Vollstreckung verwandt wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Rz. 31 Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, erhält der Verteidiger die bis dahin angefallene Verfahrensgebühr nach VV 5113, ggf. auch die Grundgebühr nach VV 5100 und eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 5116. Weitere Gebühren entstehen nicht. Insbesondere kann im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Terminsgebühr anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Dauer der Beratung

Rz. 7 Auf die Dauer der gewährten Beratung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, wie viele Beratungstermine stattgefunden haben. Solange sich der Rechtsuchende in derselben Angelegenheit beraten lässt, liegt nur eine Beratung vor, so dass die Gebühr nur einmal anfällt.[6]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Pauschgebühr

Rz. 29 Nach §§ 42, 51 ist die Bewilligung einer Pauschgebühr sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt möglich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Einzelfälle

Rz. 40 Die Tätigkeiten, die durch die Geschäftsgebühr abgegolten werden können, sind so vielfältig wie der Anwaltsberuf selbst. Eine vollständige Aufzählung ist daher ebenso wenig möglich wie eine vollständige Systematisierung. Hier seien daher nur einige Tätigkeiten beispielhaft genannt. (1) Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Rz. 41 Für das Aufsetzen einer wettbewerbsrechtlichen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Zustellung der ein Gebot oder Verbot enthaltenen einstweiligen Verfügung

Rz. 65 Die Erl. zur Zustellung der auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung gelten auch, wenn diese ein Gebot oder ein Verbot enthält.[60]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unterzeichnung

Rz. 8 Ebenso wie die bloße Anfertigung genügt auch die bloße Unterzeichnung eines Antrags, Gesuchs oder einer anderweitigen Erklärung. Der Anwalt verdient daher auch die Gebühr der Nr. 2, wenn er den Antrag, das Gesuch oder die Erklärung selbst gar nicht verfasst hat, also wenn er das Schriftstück des Auftraggebers oder des anderen Anwalts unterzeichnet und durch seine Unter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Einzeltätigkeiten

Rz. 3 Die Gebühren für Einzeltätigkeiten in den von VV Teil 6 erfassten Verfahren und für das Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und für ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme sind in Abschnitt 5 geregelt (VV 6500).[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr

Rz. 12 Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem Gebührensatz von 0,75 bei jeder auftragsgemäßen Tätigkeit im Verfahren ab Entgegennahme der Information, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit (Pauschalgebühr), VV Vorb. 3 Abs. 2. Die vorzeitige Beendigung des Auftrags führt unter den in VV 3337 genannten Voraussetzungen zur Ermäßigung auf eine 0,5-Verfahrensgebühr.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Terminsgebühr

Rz. 87 Findet ausnahmsweise im Erinnerungsverfahren ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so kann auch die Terminsgebühr nach VV 3513 entstehen, etwa bei Mitwirkung von auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber. Auf die Erl. zu VV 3513 wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 335 Wird gegen ein Grundurteil Berufung eingelegt und das Verfahren hiernach zurückverwiesen oder wird im Berufungsverfahren ein Grundurteil gefällt, so gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahren vor dem BVerwG auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde (VV 6402, 6403)

1. Verfahrensgebühren (VV 6402) a) Höhe und Abgeltungsbereich Rz. 10 Nach VV 6402 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem BVerwG nach § 21 WBO oder in Verfahren der Rechtsbeschwerde nach §§ 22a, 22b WBO eine Verfahrensgebühr i.H.v. 110 EUR bis 869 EUR (Mittelgebühr 489,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2

Rz. 76 Soweit eine 1,1-Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 entstanden ist, ist diese wiederum zu erstatten, wenn über die Kosten des Vergleichs eine entsprechende Kostenvereinbarung ergeht oder ein Beschluss nach § 91a ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 60. Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§ 890 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 14, 15, § 19 Abs. 2 Nr. 5)

a) Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 ZPO, § 19 Abs. 2 Nr. 5) aa) Überblick Rz. 261 Ist der Schuldner gemäß § 890 ZPO zu einer Unterlassung oder Duldung verurteilt worden, können gegen ihn wegen schuldhaften Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung nur dann Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn sie zuvor angedroht worden sind (§ 890 Abs. 2 ZPO). Nach § 18 Abs. 1 Nr....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Sonstige Gebühren

Rz. 72 Sonstige Gebühren sind nicht vorgesehen. Insbesondere kann keine zusätzliche Gebühr entstehen, wenn sich das Verfahren erledigt. Die VV 4141 und 5115 sind hier nicht anwendbar. Eine entsprechende Gebühr sieht VV Teil 6 Abschnitt 1 nicht vor. Auch zusätzliche Gebühren wie nach den VV 4142, 5116 sind nicht vorgesehen. Eine auftragsgemäß erbrachte Einzeltätigkeit unterfäll...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Auslagen, VV 7002 ff.

Rz. 82 Neben den Gebühren aus VV 3401, 3402 erhält der Terminsvertreter auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. vergütet, insbesondere also die Auslagen nach VV 7002 und eventuell auch Reisekosten zum Termin.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahrens- und Terminsgebühren

Rz. 1 VV 6400 bis 6404 regeln die Verfahrens- und Terminsgebühren für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vor dem Truppendienstgericht sowie vor dem BVerwG, ferner im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. VV Vorb. 6.4).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 28 Die Rechtsbeschwerde, z.B. nach §§ 574 ZPO, stellt zwar ebenfalls gem. § 17 Nr. 1 eine eigene Angelegenheit dar; für sie ist aber ein gesonderter Gebührentatbestand vorgesehen (VV 3502, 3503).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Verfahren nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h)

1. Anwendungsbereich Rz. 88 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h erfasst Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidungmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Erstberatung

Rz. 8 Eine Erstberatung ist im Rahmen der Beratungshilfe nicht vorgesehen (vgl. § 34 Rdn 118). Auch für eine solche Beratung fällt die volle Gebühr VV 2501 an.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Verfahrensgebühr

Rz. 4 Abs. 2 wiederum stellt ebenso wie bei den Verfahrensgebühren der anderen Teile des Vergütungsverzeichnisses klar, dass die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts entsteht und bereits mit der Entgegennahme der Information ausgelöst wird. Insoweit kann auf die entsprechend geltenden Erl. zu VV Vorb. 4 Abs. 2 verwiesen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Umsatzsteuer

Rz. 24 Wird die anteilige Versicherungsprämie dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, fällt darauf Umsatzsteuer an, so dass der Anwalt diese nach VV 7008 dem Mandanten in Rechnung stellen kann. Dass in der Versicherungsprämie keine Umsatzsteuer enthalten ist, ist unerheblich. Die Prämie ist bei der Abrechnung auch nicht um die Versicherungssteuer zu kürzen, da insoweit kein V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 82. Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO; § 18 Abs. 1 Nr. 16); eidesstattliche Versicherung (§§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 ZPO); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)

a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO) aa) Reform der Sachaufklärung Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Inf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Terminsgebühr

Rz. 27 Findet im Verfahren über die Gehörsrüge ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so erhält der Anwalt jetzt ebenfalls eine Terminsgebühr nach VV 3331.mehr