Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift beruht auf der Annahme, der Erwerber orientiere sich nicht am Ertrag, sondern an der Substanz eines Unternehmens. Der Substanzwert[1] ergibt sich als Rekonstruktions- oder Wiederbeschaffungswert aller im Unternehmen vorhandenen immateriellen und materiellen Werte und Schulden. Er ist die Summe der Ausgaben, die beim Aufbau eines identischen Unternehmens ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13 ErbStG regelt die sachlichen Steuerbefreiungen, die keinen Einfluss auf die persönlichen Freibeträge i.S.d. §§ 16, 17 ErbStG haben und sowohl bei beschränkter als auch unbeschränkter Steuerpflicht eingreifen. Die Steuerbefreiungen können grds. sowohl bei Verfügungen von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Durchbrechungen der Bestandsidentität

Rz. 14 Die Bestandsidentität, die auch im Rahmen des § 103 Abs. 1 BewG grundsätzlich gilt, wird aber in einigen Fällen durchbrochen. Diese ergeben sich insbesondere aus § 103 Abs. 2 u. Abs. 3 BewG. Zu nennen sind insbesondere in der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen, und zwar unabhängig vom Rechtsgrund für ihre Bildung. Hierzu zählen insbesondere Rücklagen nach...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Befreiung von einem Darlehen für angemessene Unterhalts- oder Ausbildungszwecke

Rz. 62 Voraussetzung ist, dass der Darlehensgeber nicht nach familienrechtlichen Grundsätzen zur Unterhaltsgewährung bzw. Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Denn anderenfalls liegt bereits kein steuerbarer unentgeltlicher Erwerb vor. Fehlt es an einem Darlehen, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte, greift § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG (siehe Rdn 87 ff.) ein....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Hinweise zur Berechnung

Rz. 52 Viele Einzelheiten bezüglich der Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden sowie von Ansprüchen/Lasten im Zusammenhang mit wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen sind in den gleich lautenden Ländererlassen vom 10.10.2010[161] geregelt. Insbesondere finden sich dort auch ausführliche Darstellungen der jeweiligen Berechnungsmodalitäten sowie Tabellen zur Bestimmun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Geschlossene Fonds

Rz. 44 Bei geschlossenen Fonds handelt es sich regelmäßig um Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften. Soweit diese vermögensverwaltenden Charakter haben, richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem anteiligen Wert der von ihnen gehaltenen Wirtschaftsgüter. Bei Mitunternehmerschaften gelten die Grundsätze der Bewertung des Betriebsverm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sindmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Gesetzestext (1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht ausmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung

Rz. 32 Soweit ein selbstständiger Gewerbebetrieb zum Inlandsvermögen gehört, sind hinsichtlich seiner Bewertung keine Besonderheiten zu beachten. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich lediglich um den Teil eines ausländischen Gewerbebetriebes handelt; denn dann kann der Wert des zum Inlandsvermögen gehörenden Teils entweder nach der sog. direkten oder der indirekten M...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (4) Erwerb von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Rz. 47 Ist Gegenstand der gemischten Schenkung begünstigtes Vermögen (z.B. eine vermietete Wohnimmobilie i.S.v. § 13d ErbStG), ist der Abzug der Gegenleistung nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Vermögensgegenstand nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG befreit ist.[96] Beispiel S überträgt im Jahr 2019 ein Mietwohngrundstück (Grundbesitzwert 800.000 EUR) auf den B. Aus d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundzüge der Abgabenordnung

Rz. 2 Die wesentlichen, im Besteuerungsverfahren zu beachtenden Verfahrensvorschriften werden im Folgenden kurz dargestellt. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 AO stehen Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung im Ermessen der Finanzbehörde. Sie kann sich der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO) in Form der Auskunft (§ 93 AO) bedienen, wobei nicht beteiligte Dritte erst dann u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berücksichtigung bedingter Lasten

Rz. 20 Spiegelbildlich zu § 4 BewG regelt § 6 Abs. 1 BewG, dass aufschiebend bedingte Lasten bei der Bewertung zunächst unberücksichtigt bleiben.[60] Tritt die Bedingung ein, gilt § 5 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 6 Abs. 2 BewG). Demzufolge kann auf Antrag des Steuerpflichtigen (innerhalb der entsprechenden Frist) eine Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolgen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides

Rz. 4 Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betrie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Dauerwirkung festgestellter Werte (Abs. 3)

Rz. 47 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens entfallen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes vor weniger als einem Jahr bereits gesondert festgestellt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen am Grundbesitz eingetreten sind.[182] Der Wortlaut des § 151 Abs. 3 BewG ist dahingehend zu verstehen, dass die Bewertun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berechnung der Überentnahmen

Rz. 295 Überentnahmen i.S.v. § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG liegen dann vor, wenn die Entnahmen während des Betrachtungszeitraums (zwischen dem Zeitpunkt des begünstigten Erwerbs und dem Ende des letzten vor Ende der Behaltensfrist ablaufenden Wirtschaftsjahres) die Summe der im selben Zeitraum erwirtschafteten Gewinne und Einlagen um mehr als 150.000 EUR (Entnahmefreibetrag)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Reinvestitionsklausel, Abs. 6 S. 3 und 4

Rz. 309 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG findet eine Nachversteuerung dann nicht statt, wenn der beim Verstoß gegen die Behaltensfrist erzielte Veräußerungserlös jeweils innerhalb derselben Vermögensart reinvestiert wird. Reinvestitionen in diesem Sinne sollen jedoch nur dann begünstigt sein, wenn der in Rede stehende Veräußerungserlös nicht zuvor (willentlich) privatisiert, a...mehr

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FoVo 01/2023, Mangelnde Glä... / 2 II. Die Entscheidung

Eigenbedarf und dessen Deckung stehen im Zentrum der Abwägung Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Antrag der Gläubigerin anzuordnen, das Kind der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens jeweils zur Hälfte unberücksichtigt zu lassen, ist berechtigt. Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO [Anm.: nunmehr § 850c Abs. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kürzung des Versorgungsfreibetrags

Rz. 4 Der Versorgungsfreibetrag beträgt seit 1996 für Ehegatten und für Lebenspartner rückwirkend ab Juli 2001 unverändert 256.000 EUR = 500.000 DM. Er ist um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge zu kürzen. Die Kürzung nach § 17 S. 2 ErbStG wird sowohl bei laufenden Versorgungsbezügen wie auch bei Versorgungsbezügen in Form von Einmalzahlun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 3 Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens – wie er im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu verstehen ist – ist in § 200 Abs. 2 Hs. 1 BewG definiert. Es handelt sich insoweit um Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden des zu bewertenden Unternehmens, die aus diesem herausgelöst werden können, ohne die eig...mehr

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zfs 01/2023, Sperrfrist unt... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Die Revision der Amtsanwaltschaft Berlin hat Erfolg, weil das Amtsgericht Tiergarten eine Sperrfrist unterhalb der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten angeordnet hat. 1. Die Sprungrevision der Amtsanwaltschaft Berlin ist zulässig. a) Die nach der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) gegenüber dem Amtsgeri...mehr

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FF 01/2023, Investitionen der Schwiegereltern in die Ehe des Kindes

I. Im Streit ums Geld beim Scheitern der Ehe treten vielfach auch die Schwiegereltern auf den Plan – dann nämlich, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse ihres Kindes durch unentgeltliche Zuwendungen komfortabler gestaltet und verbessert haben. Da sie das in der Erwartung des lebenslänglichen Bestandes der Ehe ihres Kindes getan haben, birgt die Unterstützung im Fall des ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb durch Personen der Steuerklasse I sowie eingetragene Lebenspartner

Rz. 4 Hausrat bleibt bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Da es sich nicht um eine Freigrenze handelt, die mit ihrem Überschreiten insgesamt entfallen würde, kann der jeweilige Erwerber Hausrat bis einschließlich 41.000 EUR stets steuerfrei vereinnahmen. Erst der überschießende Betrag unterliegt einer Besteuerung. Der nicht ausgenu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 61 Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem beschränkt Steuerpflichtigen vor, hat er die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sein eigentlich nur beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das führt dazu, dass sämtliches (durch den Optierenden)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Veräußerungsfälle

Rz. 252 Die Behaltensregelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften sind in § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG geregelt. Auch hier ist – wie bei Betriebsvermögen bzw. Mitunternehmeranteilen – die Veräußerung schädlich; als Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine (andere Kapitalgesellschaft).[596] Schädlich ist auc...mehr

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FF 01/2023, Düsseldorfer Ta... / 1.1 Anmerkungen:

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter könne...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 21 Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bildet auch das Vermögen von Gesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG Betriebsvermögen. Hierunter fallen insbesondere gewerblich tätige und gewerblich geprägte Personengesellschaften sowie Personengesellschaften und Personenvereinigungen, deren Zweck in der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit beste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Aufteilung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

Rz. 38 Das nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bestimmte Betriebsvermögen wird gem. § 109 Abs. 1 BewG entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BewG bewertet. Anschließend ist der so ermittelte Wert entsprechend den Regelungen des § 97 Abs. 1a BewG auf die Gesellschafter der Personengesellschaft aufzuteilen.[98] Auch hierbei ist die Unterscheidung von Gesamthandsvermögen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Rz. 376 [Autor/Stand] Vgl. zunächst § 385 Rz. 152 ff. sowie § 392 Rz. 251 ff. Gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des "Beistandes eines Verteidigers" zu bedienen. Die Praxis zeigt, dass von dieser gesetzlich verbrieften Möglichkeit im Ermittlungsverfahren nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Auch hier spie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Rechtsbehelfsbefugnis bei Feststellungsbescheiden

Rz. 3 Jeder, der nach § 154 BewG am Feststellungsverfahren beteiligt ist, kann gegen ihn betreffende Bescheide Einspruch einlegen. Als Faustformel gilt, dass jeder, der zu Recht oder zu Unrecht einen Bescheid erhalten hat, diesen durch Einspruch angreifen kann. Eine zur Einlegung des Einspruches geltend zu machende Beschwer, § 350 AO, ist auch dann anzuerkennen, wenn die beg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2)

Rz. 9 Besteht beschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wird nach Abs. 2 für den Erwerb von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG grds. derselbe Freibetrag wie bei Erwerben im Fall unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Rechtsentwicklung: [20] Bis 2017 wurde bei beschränkter Steuerpflicht nur ein Freibetrag von 2.000 EUR gewährt. Die Freibetragsregelung für beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Wertabschlag

Rz. 375 Der Wertabschlag greift vor Anwendung der (sonstigen) Verschonungsregelungen ein[903] und kann auch zur Unterschreitung des Schwellenwerts für Großerwerbe (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) führen. Der Vorwegabschlag ist auch zu berücksichtigen, wenn aufgrund entsprechender Optionsausübung die Vollverschonung eingreift.[904] Die Höhe des Abschlags entspricht gemäß § 13a Abs. 9...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigungsgegenstand nach Abs. 1

Rz. 6 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (von Todes wegen) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.[8] Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögens in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 185 Gem. § 13b Abs. 2 ErbStG kommt die Anwendung der Verschonungsregeln für Produktivvermögen nur in Bezug auf das begünstigte Vermögen in Betracht. Um dieses zu bestimmen, muss der (Netto-)Wert des Verwaltungsvermögens ermittelt werden. Den ersten Schritt hierzu stellt die Identifikation der zum Verwaltungsvermögen zählenden Vermögensgegenstände dar, den zweiten deren B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abzug statt Anrechnung

Rz. 67 Da die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer eine Doppelbelastung in vielen Fällen nicht bzw. nur eingeschränkt verhindert, wäre ein Abzug der ausländischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit für den Steuerpflichtigen mitunter die günstigere Alternative.[141] Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Steuer noch in der Person des Erblassers entstanden is...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliche Begriffsbestimmung

Rz. 3 § 95 Abs. 1 BewG verweist für die Definition des Begriffs Betriebsvermögen auf § 15 Abs. 1 u. 2 EStG. Das Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.[6] Das sind alle Wirtschaftsgüter, die für betriebliche Zwecke eingesetzt werden, deren Erwerb betrieb...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / a) Generalvollmacht

Rz. 70 Es ist bereits erwähnt worden, dass bei einer Generalvollmacht das halbe Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Schuldenabzug in Betracht kommt (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG), wobei der Höchstwert auf 1 Million EUR beschränkt ist. Während eine allein im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vereinbarte Verwendungsbeschränkung noch nicht zu einem Wert...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) (Isolierte) Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Rz. 90 Wie oben bereits angesprochen, setzt § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen voraus, dass wenigstens ein Anteil an einem Mitunternehmeranteil übertragen wird. Der Mitunternehmeranteil umfasst unzweifelhaft neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auch das Sonderbetriebsvermögen.[229] Vor diesem Hintergrund ist die isolierte Übert...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Steuerbefreiungen

Rz. 189 Vermögen, das einer Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder öffentlichen Zwecken dient, oder einer öffentlichen Einrichtung zur Verwendung für dieselben Zwecke oder zur Nutzung übertragen wird, bleibt gem. Art. 10 Abs. 2 DBA grds. steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Empfänger-Or...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Rechtsfolge, Abs. 2

Rz. 47 § 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. §§ 3, 7 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung zählt.[72] Erfasst werden von der Steuerfreiheit auch Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB. Eine zinslose Stundung der Ausgleichsforderung durch den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. Lebenspar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Begriff der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge

Rz. 190 Der Begriff der Veräußerung kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich definiert werden. Regelmäßig meint Veräußerung die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[424] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Ü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens

Rz. 46 Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bedingung, Befristung und Betagung

Rz. 3 Der Begriff der Bedingung wird grundsätzlich wie im Zivilrecht verstanden:[6] Es handelt sich um ein künftiges Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist. Auch eine Potestativbedingung kommt in Betracht.[7] Rz. 4 Aber der bewertungsrechtliche Begriff geht darüber hinaus, jedenfalls dann, wenn es sich um Belastungen handelt. Der BFH[8] ist der Ansicht, die §§ 4 ff. BewG seie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Schenkung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 117 Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft werden beide Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer des Gesamtgutes. Der Ehegatte, der weniger Vermögen in das Gesamtgut einbringt, wird daher durch die gemeinschaftliche Eigentümerstellung am Gesamtgut bereichert. Dies gilt unabhängig vom Grund für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft;[248] auf einen Willen zur freigebigen Z...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 2. Reichweite der Vertretungsmacht

Rz. 6 Bevollmächtigte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden aufgrund ihrer Vollmacht die Erben in Bezug auf den Nachlass berechtigen und verpflichten, egal ob sie kurz vor oder kurz nach dem Tod des Vollmachtgebers handeln, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist. Zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedarf es keines (expliziten) Einverständnisses der Erben.[12] Rz. ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Rz. 51 Die Regelung des § 181 BGB, das Verbot des sog. Insichgeschäfts bzw. die Möglichkeit der Befreiung von diesem Verbot darf (auch) bei der Vorsorgevollmacht nicht unterschätzt werden. Ein sog. Insichgeschäft liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers ein Rechtsgeschäftmehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 31.8.2010 – X ZB 3/09

Rz. 170 Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erkläre...mehr