Sorgerecht

Sorgerecht oder elterliche Sorge ist das Recht der Eltern, für ihr Kind zu sorgen. Die Regel ist mittlerweile das gemeinsame Sorgerecht der verheirateten oder nicht verheirateten Eltern. Ein alleiniges Sorgerecht eines Elternteils oder der Entzug des Sorgerechts kommen nur zum Schutz des Kindeswohls in Betracht.

Sorgerecht ist das Recht, aber auch die die Pflicht, für das Wohl seines Kindes zu sorgen und es zu vertreten (§ 1626 ff. BGB). Es ist vom Grundgesetz geschützt. Das Sorgerecht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge erfasst insbesondere Pflege, Erziehung (z. B. Schulwahl), Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen und seine gesetzliche Vertretung. Die Vermögenssorge betrifft Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens. Das Sorgerecht kann einem oder beiden Elternteilen entzogen werden, wenn das Kindeswohl dies (z. B. wegen Misshandlung oder Vernachlässigung) erfordert.



Umgangsrecht

Derjenige Elternteil, bei dem sich ein Kind nicht ständig aufhält, hat ein Recht auf Umgang mit ihm. Auch das Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 BGB). Ein Umgangsrecht kann auch Großeltern und anderen dem Kind nahestehenden Personen gerichtlich eingeräumt werden.

Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern

Vermehrte Probleme gibt und gab es bei dem Sorgerecht nicht verheirateter Eltern. Seit einer von Vätern zäh erkämpften Reform zum 19.5.2013  ist die elterliche Sorge grundsätzlich auch bei nicht verheirateten Kindeseltern auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).