Studenten
Student ist, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule) eingeschrieben (immatrikuliert) ist, um dort einem wissenschaftlichen Studium nachzugehen.
Studenten stehen grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Abweichungen und Besonderheiten gelten, sobald Studenten nebenbei oder überwiegend gegen Entgelt einer Beschäftigung, einer Diplomarbeit oder einem Praktikum nachgehen. Bei diesen sogenannten Werkstudenten stellt sich bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung auch die Frage, ob es sich um einen "ordentlich Studierenden" handelt.
Studenten im Arbeitsrecht
Der Studentenstatus als solcher begründet keine arbeitsrechtliche Sonderstellung. Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs (insbesondere eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und betrieblicher Eingliederung), ist er Arbeitnehmer.
Keine steuerlichen Besonderheiten bei Studenten
Studenten sind Arbeitnehmer, wenn sie über einen längeren Zeitraum eine entgeltliche Tätigkeit ausüben, z. B. während der Semesterferien oder im Rahmen eines Praktikums. Es gelten keine steuerlichen Besonderheiten. Der gezahlte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen.
Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universitäten oder Fachhochschulen) immatrikuliert sind, Versicherungspflicht.
Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) besteht grundsätzlich längstens bis zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Die Anzahl der Fachsemester ist für die KVdS seit 1.1.2020 nicht mehr relevant.
Über die Altersgrenze (Vollendung des 30. Lebensjahres) hinaus wird die studentische Kranken- und Pflegeversicherung fortgeführt, wenn
- die Art der Ausbildung,
- familiäre bzw. persönliche Gründe oder
- der Erwerb der Zugangsvoraussetzung für das Studium im Wege des Zweiten Bildungswegs
die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.