Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme

1. Entlastung des Testamentsvollstreckers Rz. 32 Oft überschätzt wird die Frage der Entlastung des Testamentsvollstreckers. Es herrscht verbreitet die Ansicht, wer entlastet sei, hafte generell nicht mehr. Dies ist indessen falsch, denn eine Entlastung gilt immer nur für die Sachverhalte, die denjenigen, die entlastet haben, auch bekannt waren. Streitgegenstand sind in der Pr...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / G. Strategien zur Haftungsvermeidung

I. Bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme 1. Entlastung des Testamentsvollstreckers Rz. 32 Oft überschätzt wird die Frage der Entlastung des Testamentsvollstreckers. Es herrscht verbreitet die Ansicht, wer entlastet sei, hafte generell nicht mehr. Dies ist indessen falsch, denn eine Entlastung gilt immer nur für die Sachverhalte, die denjenigen, die entlastet haben, auch bekannt...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Bei Inanspruchnahme durch den Steuerfiskus

1. Einlegung von Rechtsbehelfen Rz. 40 Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nur dann zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt ist, wenn er durch einen Bescheid, insbesondere durch einen Haftungsbescheid, selbst in Anspruch genommen wird. Betreffen die Steuerbescheide hingegen die Erben, sei es als Schuldner der Erbschaftsteuer, sei es als Rechtsnachfolger in die st...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / E. Haftungsstreit

I. Zuständiges staatliches Gericht Rz. 26 Klagen gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen sind vor den Zivilgerichten auszutragen. Zuständig ist nach §§ 12, 13 ZPO das Zivilgericht, bei dem der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird üblicherweise durch den Wohnort bestimmt. Darüber hinaus kann der Kläger auch den besonderen ...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XIII. Abschlussvereinbarung über eine Testamentsvollstreckung (ausführlich)

Rz. 50 Muster 24.33: Abschlussvereinbarung über eine Testamentsvollstreckung Muster 24.33: Abschlussvereinbarung über eine Testamentsvollstreckung Abschlussvereinbarung über eine Testamentsvollstreckung zwischen der Erbengemeinschaft nach Frau/Herrn _________________________, geb. _________________________, verst. am _________________________ bestehend aus Frau/Herrn (Vorname/Na...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 1. Wie kann es dazu kommen?

Rz. 52 Vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht am Wohnort des Testierenden gegeben.[30] Über die Verwahrung wird ein Hinterlegungsschein ausgestellt. Außerdem informiert das Nachlassgericht das Geburtsstandesamt des (künftigen) Erblassers automatisch über jedes bei ihm in die Verwahrung gegebene Testament. ...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / A. Einführung

Rz. 1 Generell gilt: Keine Testamentsvollstreckung ohne Testament, präziser gesagt, ohne Verfügung von Todes wegen. Welche Form das Testament hat, ist gleichgültig. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann gleichermaßen durch ein wirksames handschriftliches Testament wie auch ein notarielles Testament oder – über den Wortlaut des § 2197 BGB hinaus – einen Erbvertrag er...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / C. Keine Anordnung ohne wirksame letztwillige Verfügung

Rz. 6 Kann die Testamentsvollstreckeranordnung nur durch eine letztwillige Verfügung erfolgen, geht sie zwangsläufig ins Leere, wenn das Testament als solches unwirksam ist. Der Testamentsvollstrecker ist daher – im eigenen und im Interesse des Nachlasses – gut beraten, die Wirksamkeit des Testamentes zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Das Testament ist das Fundament seiner ge...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / I. Amtliche Verwahrung und zentrale Registrierung

Rz. 18 Vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Auch eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Der Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwaltes bedarf es hierzu nicht. Die Verwahrung ist kostenpflichtig. Unabhängig vom Nachlasswert und der Verwahrungsdauer...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / III. Herbeiführung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Erben

Rz. 13 Die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG hat feste Vorstellungen davon, nach welchen Qualitätskriterien eine von ihr geführte Testamentsvollstreckung durchzuführen ist. Im Testament des Grafen Koks finden sich hierzu jedoch – anders als in den Testamenten, an deren Gestaltung sie mit ihren Ideen mitgewirkt hat – keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Vergütungsfrage, die sie...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / IV. Verschulden

Rz. 13 Auch im Bereich der Testamentsvollstreckung gilt der allgemeine haftungsrechtliche Grundsatz: "Keine Haftung ohne Verschulden". Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung auch zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist. Das Maß seines Verschuldens bestimmt sich nach § 276 BGB,[26] erfasst also jede Art ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / IV. Exkurs: Haftung Dritter für den Testamentsvollstrecker

1. Haftung des Erben für Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers Rz. 45 Über § 278 BGB haftet der Erbe bei der Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit für ein Verschulden "seines" Testamentsvollstreckers wie für eigenes Verschulden. Eine unerlaubte Handlung des Testamentsvollstreckers wird dem Erben wegen der fehlenden Weisungsabhängigkeit hingegen nicht nach § 831 BG...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Haftung für die Auswahl des Testamentsvollstreckers

a) Haftung des Nachlassgerichtes Rz. 46 Ernennt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker, so kommt eine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht, wenn sich die Auswahl als fehlerhaft erweist, ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist und anderweitiger Ersatz – insbesondere vom Testamentsvollstrecker selbst – nicht zu erlangen ist. b) Haftung sonstiger Aus...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / B. Haftungsgläubiger

I. Erbe Rz. 17 Der Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird entsprechend § 2041 S. 1 BGB als Surrogat dem Nachlass zugehörig angesehen. Bei mehreren Erben ist er von diesen gemeinsam geltend zu machen, §§ 2039, 2040 BGB, anders, wenn nur ein Erbe geschädigt wurde. Der Testamentsvollstrecker ist als Nachlassschuldner von der Vertretung des Nachlasses ausgesc...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / b) Haftung sonstiger Auswahlpersonen

Rz. 47 Überlässt der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers gemäß § 2198 BGB einem Dritten und benennt dieser einen ungeeigneten Testamentsvollstrecker, so fehlt es an einer Haftungsnorm, es sei denn, ein Tatbestand der §§ 823 ff. BGB würde eingreifen.mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Haftung für eingeschaltete Dritte

Rz. 10 Grundsätzlich stellt die Testamentsvollstreckung eine höchstpersönliche Amtsführung dar. Es gilt das sog. Substitutionsverbot. Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich der Testamentsvollstrecker für einzelne Tätigkeiten der Hilfe von Gehilfen bedient. Dabei ist zu unterscheiden: a) Haftung für Erfüllungsgehilfen Rz. 11 Für Gehilfen haftet der Testamentsvollstrecker...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / II. Vermächtnisnehmer

Rz. 18 Nach h.M. kann der Vermächtnisnehmer seinen Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker selbst geltend machen, ohne vorher den Erben (der eigentlich Schuldner der gehörigen Erfüllung des Vermächtnisanspruchs ist) in Anspruch nehmen zu müssen.[36]mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 3. Haftungsbegrenzungsvereinbarungen

Rz. 35 Um die missliebigen Folgen nahezu endloser Haftung zu vermeiden, sollten Testamentsvollstrecker unbedingt sämtliche Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung nutzen. Hierzu gehört auch die Herbeiführung von Haftungsbegrenzungsvereinbarungen. a) Vereinbarungen mit dem Erblasser Rz. 36 Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den (künftigen) Testamentsvollstrecker nicht seiner Haftu...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / A. Haftungsgrundlagen bei Pflichtverletzungen

I. Strenge Haftung des Testamentsvollstreckers Rz. 1 § 2219 BGB normiert eine strenge Haftung des Testamentsvollstreckers, die sich nach herrschender Meinung auf jede Form des Verschuldens bezieht, also auch auf Fälle der leichtesten Form von Fahrlässigkeit. Damit stellt die Norm einen Kontrapunkt zu der starken Stellung des Testamentsvollstreckers im deutschen Erbrecht dar. ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / F. Haftung des Testamentsvollstreckers für Steuerschulden

I. Haftung für Steuerhinterziehungen des Erblassers Rz. 29 Gibt der Testamentsvollstrecker bei einer festgestellten Unrichtigkeit in früheren Steuererklärungen des Erblassers keine Berichtigung nach §§ 153 Abs. 1 S. 2, 34 AO ab, kann er sich der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO schuldig machen.[52] Den Testamentsvollst...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / a) Haftung für Erfüllungsgehilfen

Rz. 11 Für Gehilfen haftet der Testamentsvollstrecker in gleichem Maße, als hätte er die Pflichtverletzung selbst begangen, §§ 2218, 664, 278 BGB. Beispiel Der Testamentsvollstrecker lässt das Nachlassverzeichnis durch eine Sekretärin erstellen, die eine wesentliche Nachlassposition vergisst.mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / VI. Kausalität

Rz. 16 Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt auch bei der Haftungsnorm des § 2219 BGB bei demjenigen, der sich darauf beruft.[34] Für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität kommt die Möglichkeit einer Beweiserleichterung nach § 287 ZPO in Betracht.mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / a) Haftung des Nachlassgerichtes

Rz. 46 Ernennt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker, so kommt eine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht, wenn sich die Auswahl als fehlerhaft erweist, ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist und anderweitiger Ersatz – insbesondere vom Testamentsvollstrecker selbst – nicht zu erlangen ist.mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Dritte, am Nachlass nicht beteiligte Personen

Rz. 19 Drittgläubigern steht der Anspruch aus § 2219 BGB nicht zu. In Betracht kommen Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB, diskutiert werden teilweise auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation.[37]mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / D. Sonderfälle

I. Haftung vor Amtsannahme und nach Amtsbeendigung Rz. 21 Vor der förmlichen Annahme des Testamentsvollstreckeramtes gemäß § 2202 BGB hat der Testamentsvollstrecker oftmals im Nachlassinteresse schon vorläufige oder sichernde Maßnahmen getätigt, die keinen Aufschub duldeten. Nach Amtsantritt wird er diese Handlungen regelmäßig ausdrücklich oder zumindest stillschweigend geneh...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / II. Rechtsfolgen der Testamentseröffnung

Rz. 20 An die Testamentseröffnung sind verschiedene Rechtsfolgen geknüpft. Mit Zugang des Testamentseröffnungsprotokolls beginnt für den Erben grundsätzlich die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft, § 1944 Abs. 2 BGB. Gemäß § 7 ErbStDV ist das Erbschaftsteuerfinanzamt durch das Nachlassgericht über die Eröffnung des Testamentes zu unterrichten. Die Eröffnung ein...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / B. Sachverhalt

Rz. 2 Die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG (SVVB) betreut ihren Kunden Maximilian Graf von Koks seit vielen Jahren im Private Banking. Graf Koks, der deutscher Staatsangehöriger ist, hat soeben seine Ehefrau verloren. Mit seinem Generationenberater diskutiert er Überlegungen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Dem Berater sind die beiden Söhne Max und ...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / II. Testamentsvollstreckung und Estate Planning

Rz. 8 Eine erfolgreiche Testamentsvollstreckung kann nur im ganzheitlichen Zusammenhang der postmortalen Vermögenssorge, dem sog. Estate Planning, gesehen werden. Dieser Begriff stammt aus den USA. Die ganzheitliche Vermögensnachfolgeplanung spielt dort aufgrund der über bereits mehrere Generationen hinweg aufgebauten Vermögenswerte naturgemäß eine größere Rolle als in Europ...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / I. Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung

Rz. 38 Muster 24.21: Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung Muster 24.21: Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung zwischen der Erbengemeinschaft nach Frau/Herrn _________________________, geb. _________________________, bestehend aus 1. _________________________, 2....mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / II. Welche Art der Testamentsvollstreckung liegt vor?

Rz. 4 Die für die vermögensverwaltenden Berufsgruppen wichtigsten Formen der Testamentsvollstreckung stellen die Abwicklungs-/Auseinandersetzungsvollstreckung, die Dauervollstreckung sowie die Verwaltungsvollstreckung dar. Daneben gibt es noch die hier offensichtlich nicht einschlägigen Erscheinungsformen der Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB), der Vollstreckung bei Vor- ...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Haftung für originär eigene Tätigkeit

Rz. 8 Die Grundsätze, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Vollstreckung einzuhalten hat, werden durch objektive Maßstäbe bestimmt, nicht durch die subjektiven Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers. Vom Testamentsvollstrecker wird in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass er sich der Hilfeleistung durch Fachleute bedient, wenn er selbst nicht über die ...mehr

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§ 23 Fallstudie 3: "Die feh... / aa) Auseinandersetzung nach billigem Ermessen?

Rz. 11 Die Vorschrift des § 2048 S. 3 BGB nimmt auf die Regelung in § 2048 S. 2 BGB Bezug und gilt darum nur im Fall einer Anordnung des Erblassers, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen solle. Bei einem solchen Dritten kann es sich zwar auch um den Testamentsvollstrecker handeln.[8] Eine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers, die A...mehr

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§ 13 Beendigung des Testame... / c) Entlassung aus anderen wichtigen Gründen:

Rz. 18 Hierunter werden im Wesentlichen drei Fallgruppen verstanden: Praxishinweis Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um ein sehr individuelles erbrechtliches Gestaltungsmittel. Entsprechend einzelfallbezogen erscheint daher die Rechtsprechung. Der geschäftsmäßige Testamentsvollstrecker ist d...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 2. Welche rechtlichen Probleme stellen sich?

Rz. 54 Nichteheliche Abkömmlinge sind erbrechtlich den ehelichen Nachkommen gleichgestellt. Im Testament des Grafen Koks heißt es zur Erbfolge: "Erben meines Vermögens sollen meine Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge werden." Folglich besteht die Erbengemeinschaft nicht nur, wie ursprünglich angenommen, aus den ehelichen Kindern Max und Moritz, sondern gemeinsam...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VI. Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 43 Muster 24.26: Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Muster 24.26: Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – _________________________ Aktenzeichen: _________________________ Nachlasssache _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / I. Checkliste zur Testamentsvollstreckeranordnung

Rz. 1 1. Schritt: Gestaltungsalternativen zur Testamentsvollstreckung prüfen 2. Schritt: Wirksame letztwillige Verfügung errichtenmehr

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§ 24 Muster und Checklisten / IV. Erklärung über die Annahme des Amtes als Ersatztestamentsvollstrecker und Antrag auf Erteilung eines Bestätigungsvermerks

Rz. 41 Muster 24.24: Erklärung über die Annahme des Amtes als Ersatztestamentsvollstrecker und Antrag auf Erteilung eines Bestätigungsvermerks Muster 24.24: Erklärung über die Annahme des Amtes als Ersatztestamentsvollstrecker und Antrag auf Erteilung eines Bestätigungsvermerksmehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / a) Vereinbarungen mit dem Erblasser

Rz. 36 Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den (künftigen) Testamentsvollstrecker nicht seiner Haftung befreien. Die Vorschrift ist zwingend, sie erfasst auch Umgehungsgeschäfte. Wie die Haftungsverpflichtung selbst bildet sie den Gegenpol zu der starken Stellung des Testamentsvollstreckers im deutschen Recht.[60] Gleichwohl kann an die Aufnahme eines entsprechenden Wunsches ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 3. Sonderregelungen für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Rz. 43 Eine "letzte Rettung" kann für einen Testamentsvollstrecker, der einer privilegierten Freiberufler-Berufsgruppe angehört, die Kenntnis von § 191 Abs. 2 AO darstellen. Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder Vereidigten Buchprüfer wegen einer Pflichtverletzung i.S.v. § 69 AO, die ihm in Ausübung...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Verletzung der Pflichten als Testamentsvollstrecker

Rz. 6 Jede Haftung setzt eine objektive Pflichtverletzung voraus. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den §§ 2203–2209, 2215–2218 BGB sowie § 2226 S. 3 BGB i.V.m. § 671 Abs. 2, 3 BGB. Ergänzend sind die vom Erblasser getroffenen Anordnungen heranzuziehen.[8] Praxishinweis Keineswegs sollte sich der Testamentsvollstrecker dazu verleiten lassen, auf den D...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / V. Mitverschulden

Rz. 15 Hier gelten die allgemeinen Vorschriften, also insbesondere § 254 BGB. Beispiel Mitverschuldensbegründend ist es, wenn es der Erbe unterlässt, rechtzeitig Klage gegen den Testamentsvollstrecker auf Vornahme der pflichtgemäß gebotenen Maßnahme oder auf Unterlassung der vermeintlich pflichtwidrigen Handlung zu erheben.[33]mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Haftung für Steuerhinterziehungen des Erblassers

Rz. 29 Gibt der Testamentsvollstrecker bei einer festgestellten Unrichtigkeit in früheren Steuererklärungen des Erblassers keine Berichtigung nach §§ 153 Abs. 1 S. 2, 34 AO ab, kann er sich der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO schuldig machen.[52] Den Testamentsvollstrecker trifft dann die persönliche Haftung für die ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Feststellungsklage

Rz. 34 Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Erledigung der Testamentsvollstreckung oder von Einzelgeschäften bleibt nur die Möglichkeit, gegenüber dem Erben, der eine Entlastungserklärung beharrlich verweigert, Klage auf Feststellung zu erheben, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und daher keine S...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Haftung vor Amtsannahme und nach Amtsbeendigung

Rz. 21 Vor der förmlichen Annahme des Testamentsvollstreckeramtes gemäß § 2202 BGB hat der Testamentsvollstrecker oftmals im Nachlassinteresse schon vorläufige oder sichernde Maßnahmen getätigt, die keinen Aufschub duldeten. Nach Amtsantritt wird er diese Handlungen regelmäßig ausdrücklich oder zumindest stillschweigend genehmigen, §§ 177, 180, 185 Abs. 2 BGB. Auf solche Han...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Einlegung von Rechtsbehelfen

Rz. 40 Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nur dann zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt ist, wenn er durch einen Bescheid, insbesondere durch einen Haftungsbescheid, selbst in Anspruch genommen wird. Betreffen die Steuerbescheide hingegen die Erben, sei es als Schuldner der Erbschaftsteuer, sei es als Rechtsnachfolger in die steuerlichen Pflichten des Erblas...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / C. Verjährung

Rz. 20 Entgegen warnender Stimmen der Literatur[38] hatte der BGH entschieden, dass die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche gegen einen Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB auch nach der Neuregelung des Verjährungsrechtes zum 1.1.2002 erst in 30 Jahren seit ihrer Entstehung verjähren. Dies sollte selbst dann gelten, wenn berufsrechtliche Regelungen eine kürzere ...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Haftung des vermeintlichen Testamentsvollstreckers

Rz. 23 Auf den nur vermeintlichen Testamentsvollstrecker, d.h. denjenigen, der irrtümlich das Amt ausübt, wird nach h.M. § 2219 BGB nach seinem Sinn und (Schutz-)Zweck entsprechend angewendet.[45]mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / b) Haftung für eingeschaltete Fachleute

Rz. 12 Schaltet der Testamentsvollstrecker Fachleute ein (Beispiel: Einschaltung eines Steuerberaters für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung), haftet er nur eingeschränkt, und zwar für Praxishinweis Die Haftung wegen nicht ausreichen...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / V. Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Erben

Rz. 25 Der Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird entsprechend § 2041 S. 1 BGB als Surrogat dem Nachlass zugehörig angesehen. Bei mehreren Erben ist er deshalb von diesen gemäß §§ 2039, 2040 BGB gemeinschaftlich geltend zu machen. Anderes gilt allerdings, wenn nur ein Erbe geschädigt wurde. Unterliegt der Nachlass der Testamentsvollstreckung, wäre auch de...mehr