Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. § 206 BGB

Rz. 23 Eine Hemmung kommt bei höherer Gewalt in Betracht. Unter höherer Gewalt ist hierbei ein Ereignis zu verstehen, das auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, wobei schon das geringste Verschulden die höhere Gewalt ausschließt.[47] Es ist auf das "Maß der Sorgfalt abzustellen, das von einer beteiligten Person aus dem jewei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Entgeltliche Verträge

Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag kann als Verfügung von Todes wegen ebenso wie das Testament (§ 2064 BGB) nur höchstpersönlich geschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Erblasser die Erbfolge selbst bestimmt hat und sein Wille nicht verfälscht worden ist.[1] Aus dem Grund haben auch die Anfechtung (§ 2282 BGB), die Bestätigung des Erbvertrages (§ 2284 BGB), seine A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 8 Auch wenn jedoch eine Analogie abgelehnt wird, kann gleichwohl durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[12] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Umfang der Gültigkeit

Rz. 5 Teilweise wird vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Ehegatte innerhalb der Dreimonatsfrist stirbt, lediglich die wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten bleiben sollen, nicht aber die einseitigen Verfügungen des Längerlebenden.[8] Diese Meinung findet aber im Gesetzestext keinen Anhaltspunkt. § 2252 BGB stellt auf die Wirksamkeit des gesamten Testaments ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / G. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 23 Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO [30]) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreiches. Für alle ab diesem Datum eintretenden Erbfälle richtet sich das Erbrechtsstatut nicht mehr wie nach alter Rechtslage nach Art. 25 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit im Todeszeitpunkt, sonde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufenthalt an einem abgesperrten Ort

Rz. 4 Hält sich der Erblasser an einem Ort auf, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, hat er die Wahl zwischen der Errichtung eines Testaments in der Form des Bürgermeistertestaments (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 2249) oder eines Dreizeugentestam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Abwechselnde Niederlegung des Textes der Verfügung

Rz. 7 In Abweichung von der Grundform der Errichtung nach § 2267 BGB besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehegatten sich bei der Niederlegung des gemeinschaftlichen Testamentstextes abwechseln.[11] Ebenfalls als zulässig angesehen wird es auch, wenn ein Ehegatte zunächst seine eigenen Verfügungen niederlegt und unterschreibt und dann die Verfügungen des anderen zwar ebenfa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Beispiele

Rz. 29 Ermächtigt ein Ehegatte den anderen, Verfügungen einseitig aufzuheben oder zu ändern, so bedeutet dies nicht zwangsweise den Ausschluss der Wechselbezüglichkeit,[119] kann aber daraus gefolgert werden.[120] Möglich ist aber auch, dass die Ehegatten durch die Ermächtigung zu anderweitigen Verfügungen lediglich die Bindungswirkung beschränken oder aufheben wollten. Dann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 5 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung. Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des Erben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zuwendungsempfänger

Rz. 16 Der Erblasser ist verpflichtet, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen. Sein Wille allein ist maßgebend. Nach Ansicht des RG ist die Anordnung, das Los über die Erbschaft entscheiden zu lassen, zulässig.[58] Nach anderer, richtiger Ansicht ist eine Ermittlung durch Losentscheid allerdings unwirksam.[59] Es wurde als zulässig erachtet, dass der Erblasser dahingeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsprec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Übergabe

Rz. 29 Haupterfordernis dieser Form der Errichtung eines öffentlichen Testaments ist neben der Erklärung, die bezeichnete Schrift enthalte den letzten Willen des Erblassers, die Übergabe der Schrift selbst. Hierzu genügt weder der Hinweis auf einen anderen Ort, an dem sich die Schrift befindet, noch auf eine dritte Person, die im Besitz der Schrift sei. Erforderlich ist viel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Umdeutung in Einzeltestament

Rz. 22 Prinzipiell wird es auch möglich sein, die Umdeutung in ein Einzeltestament vorzunehmen, wenn bei einer Ehescheidung oder Eheaufhebung zwar der Fortbestand des gemeinschaftlichen Testaments nach Abs. 2 verneint werden muss, aber festgestellt werden kann, dass ein Ehegatte auch für diesen Fall die Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung wünschte.[33] Rz. 23 Da § 2268 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Da die Anordnung der Wechselbezüglichkeit allein dem Willen der Ehegatten überlassen ist, erfolgt die Feststellung derselben durch Auslegung nach den allg. Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB).[26] Wie stets bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten ist darauf zu achten, ob die nach dem Willen des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Abs. 1 Nr. 2 (Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung letztwilliger Verfügungen)

Rz. 16 Von Abs. 1 Nr. 2 werden zunächst die Fälle erfasst, bei denen der Erblasser an der Errichtung einer letztwilligen Verfügung gehindert wurde. Wird der Erblasser bei einer wirksamen Verfügung auf bestimmte Art und Weise beeinflusst, kann dagegen Abs. 1 Nr. 3 einschlägig sein. Eine Hinderung im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 kann aber auch vorliegen, wenn der Erblasser eine letz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsatz

Rz. 18 Zu beachten bleibt, dass nicht bereits das bloße Vorliegen einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne automatisch zur Testierunfähigkeit führt; erforderlich ist vielmehr, dass sich der Betreffende dadurch in einem Zustand befindet, in dem er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen.[48] Davon ist erst dann auszugehen, wenn die krankhaften Vorst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verbindung beider Testamentsformen

Rz. 36 Grundsätzlich ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments auch durch eine Verbindung der drei in § 2232 BGB vorgesehenen Testamentsformen möglich, indem die mündliche Erklärung auf ein vorliegendes und übergebenes offenes oder verschlossenes Schriftstück unmittelbar oder als Anlage gem. § 9 BeurkG Bezug nimmt.[56] Dabei ist als Besonderheit zu verlangen, dass die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Verfahrensfragen

Rz. 40 Ob die Anfechtung zur Nichtigkeit des gesamten Testaments oder nur zur Nichtigkeit insoweit führt, als der Pflichtteilsberechtigte von seinem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wurde, hat Bedeutung für die Beweis- und Feststellungslast. Wenn man von einer grundsätzlichen Nichtigkeit ausgeht, trägt derjenige die Beweis- und Feststellungslast, der sich darauf beruft, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 2 Das Wahlrecht zwischen gesetzlichem Erbrecht aufgrund der §§ 1922 ff. BGB und gewillkürtem Erbrecht – sei es aufgrund Testaments oder Erbvertrages – beruht auf Abs. 1. Das Wahlrecht ist dahin ausgestaltet, dass wahlweise (nur) das gewillkürte Erbrecht ausgeschlagen werden kann, welches nach § 1937 BGB vorrangig ist. Voraussetzung des Wahlrechts nach Abs. 1 ist, dass de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Genehmigung

Rz. 27 Die mündliche Erklärung nach der Vorlesung des vom Notar aufgenommenen Textes, mit der der Erblasser diese Textform genehmigt, umfasst und deckt zugleich die Form und den Inhalt der gesamten Verhandlung. Der Gebrauch bestimmter Worte ist nicht vorgeschrieben. Es genügt, wenn der Erblasser auf die an ihn gerichtete Frage, ob er mit dem verlesenen Text so einverstanden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine dispositive Norm

Rz. 13 Abs. 2 enthält nach richtiger Ansicht eine Auslegungsregel und keine dispositive Norm.[16] Ermittelt werden muss nämlich über Abs. 2 durch Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) entweder der tatsächliche oder der mutmaßliche (hypothetische) Wille der Ehepartner zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, soweit wechselbezügliche Verfügungen getroffen worden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 4 Kann der Wille des Erblassers durch Auslegung nicht ermittelt werden, greift § 2069 BGB ein, wonach die Abkömmlinge an die Stelle des nach Errichtung des Testaments verstorbenen Abkömmlings treten. § 2069 BGB findet auch dann Anwendung, wenn mit dem Wegfall seitens des Erblassers nicht gerechnet worden ist oder wenn ein Wegfall des Abkömmlings bereits vor Errichtung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 4 § 2267 BGB sieht folgenden Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift anzugeben, zu welcher Zeit und ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Anfechtung durch Dritte

Rz. 99 Diese Anfechtung richtet sich nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechtes der §§ 2078 ff. BGB.[233] Die Anfechtungsberechtigung kann vorrangig dem neuen Ehegatten und etwaigen aus einer neuen Ehe hervorgegangenen Kindern zustehen als denjenigen, die nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments pflichtteilsberechtigt geworden sind.[234] Rz. 100 Das Anfechtun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vorlesen

Rz. 25 Dieses Vorlesen des geschriebenen Textes kann nicht durch lautes Diktat des Notars während der Aufnahme des Textes ersetzt werden; es ist vielmehr die bereits geschriebene, also zu Papier gebrachte Textversion vorzulesen.[36] Rz. 26 Dementsprechend gilt auch ein bloßes Durchlesen des Textes durch den Erblasser nicht, kann jedoch auf dessen Wunsch der Vorlesung vorangeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unwirksamkeit durch Anfechtung

Rz. 13 Eine Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments kann sich nachträglich auch durch Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB oder durch eine Selbstanfechtung des Erblassers nach §§ 2281 ff. BGB analog rückwirkend ergeben. Auch hier sind dann über § 2270 BGB die Wechselwirkungen der angefochtenen Verfügungen auf die Verfügungen des anderen Ehegatten zu bedenken.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wahlrecht zwischen testamentarischem und erbvertraglichem Erbrecht (Abs. 2)

Rz. 6 Das Wahlrecht zwischen testamentarischem und erbvertraglichem Erbrecht ergibt sich aus Abs. 2. Voraussetzung ist hier kein gesetzliches Erbrecht. Ob die gestalterische Erklärung allerdings Vorteile bringt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Rz. 7 Die wesentliche Wirkung liegt in § 2289 BGB (Aufhebungswirkung).[11] Im Widerspruch zum Erbvertrag stehende testamentari...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / C. Erbenhaftung in der anwaltlichen Praxis – Beratungshinweise

Rz. 20 Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen betreffend den durch Vorempfang Begünstigten (§ 2056 S. 1 BGB)

Rz. 11 Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20] Rz. 12 Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbverzicht

Rz. 20 Die wichtigste Wirkung des Erbverzichts ist die Veränderung der Erbquote. Auf sie wird unmittelbar durch den Erbverzicht eingewirkt.[27] Eine enterbende letztwillige Verfügung ist nicht notwendig. Der Verzichtende entfällt gem. Abs. 1 S. 2 als Erbe, sog. "Vorversterbensfiktion".[28] Die Quoten der anderen Erben erhöhen sich. Es können auch völlig neue Personen Erben w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfahrensablauf und Anhörung (Abs. 2)

Rz. 4 Die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers setzt einen dahingehenden Antrag eines Beteiligten nicht voraus, erfordert vielmehr ein – ggf. durch Erforschung seines Willens festzustellendes – Ersuchen des Erblassers.[9] Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Abs. 1 ergibt, kann, muss aber nicht das Nachlassgericht dem Ersuchen nachkommen. Vielmehr muss das Gericht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / i) Schenkungen, die zurückgefordert werden können

Rz. 80 Da eine Schenkung (um ergänzungspflichtig zu sein) zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ausgeführt worden sein muss, scheiden solche Schenkungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers rückabgewickelt wurden (egal aus welchen Gründen), für die Anwendung von § 2325 BGB von vornherein aus.[305] Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser ein Rückforderungsre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wirkung der Pflichtteilsentziehung

Rz. 20 Die wirksame Pflichtteilsentziehung führt für den Betroffenen zum Verlust sämtlicher pflichtteilsrechtlicher Ansprüche. Das gilt sowohl für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) als auch für den Zusatzpflichtteil (§§ 2305, 2307 BGB) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) sowie auch für die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB. Diese W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Verfahren

Rz. 26 Derjenige, der nach dem Willen des Erblassers die Auswahl treffen soll, ist vom Erblasser genau festzulegen. Eine besondere Sachkunde ist nicht erforderlich.[105] Im Testament sollte seitens des Erblassers für den Fall, dass ein Dritter die Erbenbestimmung übernehmen soll, geregelt werden, gegenüber wem, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Entscheidung get...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Abs. 2

Rz. 11 Nach Abs. 2 ist in den Fällen, in denen sich der Irrtum nur auf eine bestimmte Person bezieht, nur diese Person anfechtungsberechtigt. Die Vorschrift bezieht sich nur auf den Irrtum, nicht hingegen auf die widerrechtliche Drohung.[30] Von der Vorschrift des Abs. 2 sind die Fälle erfasst, bei denen sich der Erblasser über die Eigenschaft einer Person oder über ein verg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Reichweite der Hemmung

Rz. 18 Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags,[40] jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.[41] Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt,[42] jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 26 Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge (§ 1932 BGB) bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen und Elternaußer Betracht (Abs. 1 S. 2).[134] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird dann also aus dem übrigen Nachlass berechnet. Daher sind die zum Voraus gehörenden Nachlassgegenstände als Pass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Taktische Erwägungen

Rz. 48 Die gesetzliche Neuregelung im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 und das damit verbundene allgemeine Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, die Erbschaft ausschlagen zu können, um seinen Pflichtteil geltend zu machen, vermeidet zwar das Risiko, durch die Ausschlagung eines belasteten Erbteils alles zu verlieren.[200] Das generelle Wahlrecht bringt aber auch Nachteile m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Konkludente Annahmeerklärung

Rz. 3 Bei der konkludenten Annahme muss nach allg. Auslegungsgrundsätzen und unter Zugrundelegung eines verobjektivierten Empfängerhorizontes auf das Vorliegen eines Annahmewillens bei dem Erben geschlossen werden können.[3] Der vorläufige Erbe nimmt die Erbschaft an, wenn sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er endgültig Erbe ist und bleiben will ("pro herede gestio"). ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Problematik der ordnungsgemäßen Verwaltung wird wohl kaum über einen anderen Bereich als über die Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben am meisten gestritten. Hintergrund hierfür ist die unzureichende gesetzliche Regelung. Grundsätzlich bestimmt der Erblasser, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält. Hat d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Aufgrund seiner Testierfreiheit hat der Erblasser die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterben. Wirtschaftlich wird die Testierfreiheit durch die §§ 2303 ff. BGB für den dort definierten Personenkreis durch die Gewährung eines Pflichtteilsanspruchs eingeschränkt.[1] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts durch den Gesetzgeber lag der Gedanke zugr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Anordnung für Verwaltung?

Rz. 9 Schon begrifflich erscheint es fraglich, ob auch die Verwaltungsanordnung eine Teilungsanordnung i.S.d. § 2048 BGB sein kann, wie es überwiegend meist ohne Begründung angenommen wird.[17] Grundsätzlich regelt das BGB die Verwaltung des Nachlasses in § 2038 BGB. Nach häufig geäußerter Auffassung bietet § 2048 BGB dem Erblasser die Möglichkeit, abweichend von dieser grun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Inhalt und Form der Verzeihung

Rz. 4 Die Verzeihung erfordert keine diesbezügliche Willenserklärung (bzw. deren Zugang).[12] Vielmehr erfolgt sie i.d.R. durch tatsächliches Verhalten. Der BGH definiert sie daher als ein kundgetanes Verhalten des Erblassers, die mit der erlittenen Verletzung verbundene Kränkung überwunden zu haben und über sie hinweggehen zu wollen.[13] Dass dem Erblasser dabei der Verlust...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 17 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Anordnung des Erblassers

Rz. 18 Schließlich setzt die bewertungsmäßige Privilegierung eine entsprechende, in einer letztwilligen Verfügung enthaltene,[112] Anordnung des Erblassers zugunsten des Übernehmers des Landguts voraus. Diese Anordnung kann entweder ausdrücklich getroffen werden oder muss sich wenigstens vermuten lassen (§ 2049 BGB). Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Szenarien: Hinterlässt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Apotheken

Rz. 16 Auch wenn der Übergang einer Apotheke grundsätzlich durch Universalsukzession in den Nachlass des Erblassers erfolgt, so gelten für die weitere Abwicklung Sondervorschriften nach dem Apothekengesetz (ApoG). Nach § 13 Abs. 1 ApoG steht dem Erben die Möglichkeit zu, die Apotheke für 12 Monate durch einen Apotheker verwalten zu lassen. Dieser führt die Apotheke auf Rechn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Keine Stellvertretung

Rz. 7 Die Erklärung des Widerrufs kann nicht durch einen Stellvertreter erfolgen und auch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter (§ 2226 Abs. 1 S. 1 BGB; § 2064 BGB).[19] Die Übermittlung des einseitigen Widerrufs muss in der Form der Urschrift oder einer Ausfertigung der Erklärung geschehen. Nicht ausreichend ist eine einfache oder beglaubigte Abschrift.[20] Für die Art d...mehr