Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

a) Deutsch-türkisches Nachlassabkommen Rz. 366 Im deutsch-türkischen Verhältnis bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach den §§ 14 ff. des Anhangs zum deutsch-türkischen Konsularvertrags von 1929 (Nachlassabkommen NA).[198] Dieses bleibt auch nach dem Anwendungsstichtag für die Erbrechtsverordnung für Deutschland weiterhin vorrangig anwendbar, Art. 75 Abs. 1 E...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / I. England

1. Erbstatut Rz. 154 Nachdem das Vereinigte Königreich von der Möglichkeit zum opt in zur Erbrechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat, trat die Erbrechtsverordnung in England nicht in Kraft. Das bedeutet, dass für englische Rechtsanwender das auf die Erbfolge anwendbare Recht auch ohne Brexit nach den überkommenen Regeln des common law zu bestimmen ist. Aus Sicht der übri...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / a) Anfechtung eines Testaments

Rz. 14 Eine Anfechtungserklärung ist dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben, §§ 2081, 2281 BGB. Eine Abgabe gegenüber dem Schiedsgericht ist nicht möglich. Die Folgen einer Anfechtungserklärung können hingegen der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden.[39]mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / VI. Verfügungen bei Nachlassspaltung

1. Problemaufriss Rz. 105 Auch wenn nach der Erbrechtsverordnung die Erbfolge grundsätzlich einem einzigen Erbrecht unterliegt (Grundsatz der Nachlasseinheit), so kann es dennoch weiterhin in bestimmten Fällen zur Nachlassspaltung kommen, (z.B. aufgrund der bilateralen Abkommen mit der Türkei und der damaligen Sowjetunion, aufgrund einer gespaltenen Rück- bzw. Weiterverweisun...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / III. Griechenland

1. Internationales Erbrecht Rz. 230 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach den Regeln der EuErbVO richten. Für die vor dem 16.8.2015 eingetretenen Erbfälle unterstellt Art. 28 des griechischen ZGB von 1940 die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte....mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Testamentarische Erbfolge

a) Errichtung von Testamenten Rz. 323 Die Testierfähigkeit beginnt gem. § 467 ZGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Rz. 324 Das Gesetz stellt zur Errichtung von Testamenten drei Errichtungsformen zur Verfügung (Art. 498 ZGB): Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt gem. Art. 500 ZGB unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor der nach dem kantonalen Recht für die Beurkundung...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

a) Geltung der EuErbVO Rz. 346 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus spanischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO richten, Art. 83 EuErbVO. b) Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle Rz. 347 Bis zum 16.8.2015 eingetretene Erbfälle unterliegen gem. Art. 9.8 des spanischen Có...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / VII. Internationaler Entscheidungsdissens

1. Voraussetzungen für das Entstehen eines internationalen Entscheidungsdissenses Rz. 123 Ein internationaler Entscheidungsdissens stellt den Testamentsgestalter vor besondere Herausforderungen. Zunächst gilt es, die Gefahr eines internationalen Entscheidungsdissenses rechtzeitig zu erkennen und die Folgen abzuschätzen. Dazu muss man die drei Voraussetzungen für den internati...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / VIII. Trust als Instrument der internationalen Nachlassgestaltung

1. Vorbemerkung Rz. 129 Der trust ist eine unverzichtbare Rechtsfigur für die Nachlassplanung in England, den USA und allen anderen Staates des anglo-amerikanischen Rechtssystems (Irland, Schottland, Malta, Zypern, Kanada, Südafrika, Australien etc.). Viele Gestaltungsziele lassen sich nur bzw. besonders einfach und effektiv durch den trust erreichen. Für deutsche Erblasser i...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Ehevertragliche Gestaltungen

a) Ehegattenschenkung auf den Todesfall (institution contractuelle) Rz. 218 Eine Ausnahme vom Verbot des Erbvertrags enthält Art. 1093 c.c. Eine institution contractuelle ist ein Vertrag, mit dem sich Eheleute in Form eines Ehevertrages Vermögensvorteile auf den Todesfall unter Überlebensbedingung zuwenden (Schenkung von Todes wegen). Die institution contractuelle kann sowohl...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / V. Niederlande

1. Bestimmung des Erbstatuts Rz. 259 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle richtet sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht auch aus niederländischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO, Art. 83 EuErbVO. Für die vor diesem Stichtag und seit dem 1.10.1996 eingetretenen Erbfälle war das Erbstatut aufgrund des Wet Conflictenrecht Erfopvolging bzw. seit dem 1.1.2012 ge...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / I. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser

1. Geltung des Aufenthaltsrechts nach der Erbrechtsverordnung Rz. 1 Am 4.7.2012 hat der Rat der EU die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) verabschiedet.[1] Diese brachte für das deutsche internationale Erbrecht einen Paradigmenwechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person so...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / VI. Österreich

1. Internationales Erbrecht Rz. 273 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus österreichischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO, Art. 83 EuErbVO. Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt für Österreich gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig vor Art. 27 EuErbVO vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen v...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / X. Vereinigte Staaten

1. Internationales Erbrecht Rz. 388 Ein einheitliches Internationales Erbrecht gibt es in den USA nicht. Vielmehr hat in den USA jeder der 50 Einzelstaaten nicht nur sein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch sein eigenes Erbkollisionsrecht. Zumindest in den Grundzügen stimmen die kollisionsrechtlichen Regeln aber in den US-Staaten weitgehend überein.[206] Dabei gelten d...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / C. Einzelne Länder

I. England 1. Erbstatut Rz. 154 Nachdem das Vereinigte Königreich von der Möglichkeit zum opt in zur Erbrechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat, trat die Erbrechtsverordnung in England nicht in Kraft. Das bedeutet, dass für englische Rechtsanwender das auf die Erbfolge anwendbare Recht auch ohne Brexit nach den überkommenen Regeln des common law zu bestimmen ist. Aus Sich...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / VII. Schweiz

1. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser Rz. 294 Die Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Das Erbstatut wird freilich im Schweizer Bundesgesetz über das über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (IPRG) sehr ähnlich bestimmt, wie in den Art. 21 ff. EuErbVO. Im Detail können sich – vor allem bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und bei den Recht...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Problemaufriss

Rz. 105 Auch wenn nach der Erbrechtsverordnung die Erbfolge grundsätzlich einem einzigen Erbrecht unterliegt (Grundsatz der Nachlasseinheit), so kann es dennoch weiterhin in bestimmten Fällen zur Nachlassspaltung kommen, (z.B. aufgrund der bilateralen Abkommen mit der Türkei und der damaligen Sowjetunion, aufgrund einer gespaltenen Rück- bzw. Weiterverweisung bei gewöhnliche...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser

Rz. 159 Hinterlässt ein Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Immobilien in England, so gilt hierfür aus englischer Sicht englisches Erbrecht. Es tritt daher Nachlassspaltung ein. Nach Art. 30 EuErbVO wird diese Anknüpfung des englischen IPR – anders als früher unter Art. 3a Abs. 2 EGBGB – nicht mehr beachtet. Hatte der Erblasser sein domicile in Engla...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 243 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus italienischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO richten, Art. 83 EuErbVO. Für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle bestimmt Art. 46 des Gesetzes über die Reform des Internationalen Privatrechts vom 31.5.1995 (IPRG) das auf die Erbfolge anwendbare Recht wie folgt: Zi...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Geltung des Aufenthaltsrechts nach der Erbrechtsverordnung

Rz. 1 Am 4.7.2012 hat der Rat der EU die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) verabschiedet.[1] Diese brachte für das deutsche internationale Erbrecht einen Paradigmenwechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person soll ihren Lebensmittelpunkt bezeichnen. Die EuErbVO enthält in...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 230 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach den Regeln der EuErbVO richten. Für die vor dem 16.8.2015 eingetretenen Erbfälle unterstellt Art. 28 des griechischen ZGB von 1940 die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wurde nich...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Vermächtnis

Rz. 418 Mangels Universalsukzession gibt es keine Erbeinsetzung. Verfügungen werden daher im Wesentlichen in Form von Vermächtnissen (legacies and devices) getroffen. Diese sind zunächst als Einzelvermächtnisse (specific devices) möglich: Rz. 419 Muster 26.66: Einzelvermächtnis Muster 26.66: Einzelvermächtnis Ich vermache das Eigentum an meiner Hauptwohnung zum Zeitpunkt meine...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Erbstatut nach einem US-amerikanischen Erblasser

Rz. 399 Bei der Erbfolge nach einem in Deutschland lebenden US-amerikanischen Erblasser führt die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt in Art. 21 EuErbVO zum deutschen Erbrecht. Etwas anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn der US-Erblasser testamentarisch die Geltung seines Heimatrechts gewählt hätte. In diesem Fall kann er aber nicht unmittelbar das Recht eines best...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / d) Besonderheiten der Foralrechte

Rz. 361 Das Recht einiger Foralrechtsgebiete lässt die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente zu (Aragon, Baskenland, Biskaya, Galizien, Navarra). Das Erbrecht von Aragon, den Balearen, dem Baskenland, von Galizien, Katalonien und Navarra erkennt Erbverträge an.[192] Zumeist sind diese im Zusammenhang mit einem Ehevertrag abzuschließen (heredamientos bzw. herataments). Die...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / B. Aufbau des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 4 Für den Aufbau eines gemeinschaftlichen Testaments ist eine klare Trennung zwischen den Verfügungen für den ersten Todesfall, den Verfügungen für den zweiten Todesfall und der Bestimmung, welche der Verfügungen mit welchem Inhalt wechselbezüglich sein sollen, anzuraten. Darüber hinaus sollte auch der Fall des gleichzeitigen Versterbens Berücksichtigung finden und eine ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 273 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus österreichischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO, Art. 83 EuErbVO. Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt für Österreich gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig vor Art. 27 EuErbVO vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961. Da das Überei...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Ernennung eines executor

Rz. 422 Da die Nachlassabwicklung durch einen Verwalter (personal representative) zwingend ist (siehe Rdn 401), empfiehlt es sich, diesen testamentarisch zu ernennen (executor), um die Auswahl eines administrator durch das Gericht zu vermeiden. Rz. 423 Muster 26.68: Benennung eines executor Muster 26.68: Benennung eines executor Ich ernenne die im Folgenden unter 1. genannte P...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / 3. Wegfall von testamentarischen Beschränkungen

Rz. 71 Vordergründig liegt es nahe, dass die Nacherbschaft sowie die Dauertestamentsvollstreckung mit den einschränkenden Verwaltungsanweisungen auflösend bedingt angeordnet werden. Der Bedürftige würde dann zum unbeschränkten Vollerben. Die Bedingung tritt etwa mit Eintritt der Restschuldbefreiung und Ablauf der Frist des § 303 Abs. 2 InsO ein. Jedoch ist das Anwartschaftsr...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 75 Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben (§ 1938 BGB), sieht das Gesetz vor dem Hintergrund der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG in § 2303 BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor.[55] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts lag letztlich der Gedanke zugrunde, dass dem Erblass...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Digitaler Nachlass

Rz. 16 Der BGH hat nunmehr durch Entscheidung vom 12.7.2018 die erwartete Grundsatzentscheidung zum digitalen Nachlass getroffen. Der BGH bejaht den grundsätzlichen Übergang des Nutzungsvertrages, den der Erblasser mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerkes geschlossen hatte, im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB.[14] Daraus entsteht ein Anspruch der ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 11. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche

Rz. 30 Die Vererblichkeit von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Restitutionsansprüche nach dem VermG) [33] richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschrift.[34] Sieht diese keine Regelung vor, dann kann der Rechtsgedanke des § 1922 BGB analog herangezogen werden.[35]mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 80 Der gesetzliche Erbteil hängt also von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt (§ 2310 BGB). Auch das nichteheliche Kind wird bei der Bestimmung des Pflichttei...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / b) Rechtsprechung des BGH

Rz. 90 Der BGH[64] hat bis 2012 die Auffassung vertreten, dass Voraussetzung für den Pflichtteilergänzungsanspruch der Umstand war, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden hat (Theorie der Doppelberechtigung). Rz. 91 Diese Rechtsprechung hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 23.5.2012 (Az. IV ZR 250/1...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / Literaturtipps

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / D. Das besondere Erbstatut im Höferecht

Rz. 33 Ein besonderes Erbstatut und damit gleichfalls eine Nachlassspaltung bewirkt die Zugehörigkeit eines Hofes im Sinne einer HöfeO zum Nachlass.[42] Ist der Hof nicht in die Höferolle eingetragen oder befindet sich die landwirtschaftliche Besitzung außerhalb eines Bundeslandes, in dem es ein Anerbenrecht gibt, so in Bayern, dem Saarland, Berlin und den neuen Bundesländer...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Pflichtteilsergänzung und Nutzungsvorbehalte

Rz. 95 Um die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB in Gang zu setzen, verlangt der BGH die endgültige Ausgliederung des Geschenks aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers.[68] Sofern sich der Erblasser ein Nießbrauchsrecht an dem verschenkten Gegenstand vorbehält, gibt er den "Genuss" der verschenkten Sache gerade nicht auf. Es liegt demnach keine "Lei...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / b) Vaterschaft kraft Anerkennung

Rz. 45 Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594–1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als Va...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines zum Nachlass

Rz. 2 Die konkrete Gestaltung der Verfügung von Todes wegen bedarf einer genauen Kenntnis des Vermögensbestandes des Erblassers, und zwar auch dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Zusammensetzung des Vermögens bis zum Eintritt des Erbfalls verändert. Auch wenn aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich eine Einzelzuweisung von Vermögensgegenständen n...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Adoption in der Zeit bis zum 31.12.1976

Rz. 63 Die Annahme an Kindes statt hat nach altem Recht (bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht am Annehmenden, sofern das Erbrecht...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / d) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 47 Zuständig für Abstammungssachen sind nach § 111 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte. Die zu beteiligenden Personen ergeben sich aus § 172 FamFG. Zu beteiligen sind: Rz. 48 Zu beachten sind allerdings auch die Beteiligungsrechte nach § 7 FamFG, z.B. des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder der zur Anfechtung berechtigten Behörde nach § 15...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / A. Einleitung

Rz. 1 Neben der Erfassung des Sachverhalts ist vor Beginn jeder Gestaltung eine Reihe von Vorfragen zu klären. So sollte der Berater anhand des zuvor erfassten Stammbaumes die gesetzliche Erbfolge und die Frage des Pflichtteilsrechtes klären. Darüber hinaus ist unbedingt die Vererblichkeit des jeweiligen Vermögensgegenstandes zu prüfen. Um von einer gesicherten Sachverhaltsg...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Das Vorerbenvermögen

Rz. 6 Grundsätzlich kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Es gibt aber auch Vermögensbesitz, über den der Erblasser nicht letztwillig verfügen kann. Handelt es sich bei bestimmten Gegenständen beispielsweise nur um selbst geerbtes Vorerbenvermögen, dann kann der Erblasser selbst hierüber nicht verfügen bzw. dieses nicht vererben. Das Vorerbenvermögen bildet be...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 64 Zu unterscheiden ist seit dem 1.1.1977 die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger. Die Annahme Minderjähriger führt zur Volladoption. Das Verwandtschaftsband zur natürlichen Familie wird aufgelöst; das Kind verliert Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den natürlichen Eltern und Großeltern, § 1755 BGB. In die Familie des Annehmenden wird es vollständig ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Persönliche Rechte

Rz. 12 Anders als die Vermögensrechte jedes Erblassers sind die persönlichen, immateriellen Rechte grundsätzlich nicht vererblich. Ausnahmen sind hierbei z.B. die Urheberrechte (§§ 28, 64 UrhG) und die gewerblichen Schutzrechte, z.B. § 9 PatG.[9] Auch Schadensersatzansprüche sind nach neuerer Rechtsprechung des BGH grundsätzlich vererblich, und zwar unabhängig davon, ob der ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Lebzeitige (dingliche) Rechte

Rz. 18 Die dinglichen Rechte sind grundsätzlich vererblich, wobei Anwartschaftsrechte wie das jeweilige Vollrecht behandelt werden. Gleiches gilt für die an ihnen bestehenden Belastungen. Ebenfalls geht der Besitz in der Form, in der er beim Erblasser bestand, auf dessen Rechtsnachfolger über.[15] Subjektiv dingliche Rechte, wie etwa Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) oder su...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 10. Die Vererblichkeit von erbrechtlichen Ansprüchen

Rz. 29 Erbrechtliche Ansprüche sind dann vererblich, wenn sie entstanden sind. Stirbt der Bedachte vor dem Erbfall, so ist die bloße Aussicht auf ein gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht nicht vererblich. Vererblich ist aber das Anwartschaftsrecht des Nacherben, das zwischen Eintritt des Erbfalls und des Nacherbfalls entstanden ist (§ 2108 Abs. 2 BGB).[32]mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Allgemeines

Rz. 79 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zum anderen von dem Bestand und drittens vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der fiktiven gesetzlichen Erbquote. Für die konkrete Ermittlung des Nachlasswertes ist so vor...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Der Bestand des Nachlasses

Rz. 82 Bei der Feststellung des Nachlassbestandes sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die unvererblich sind oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. die Lebensversicherungen, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist.[62] Nicht mitzubewerten sind auch diejenigen Gegenstände, auf die sich z.B. ein gegenständlich bezogener Pflichtteilsverzicht ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Übergangsregelungen für die ehemalige DDR

Rz. 56 Ist der Vater eines nichtehelichen Kindes vor dem 3.10.1990, dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer, gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, so hat dieses Kind wie bisher volles Erbrecht wie ein eheliches Kind, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Recht der früheren DDR. Art. 235 § 1 Abs. 2...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Pro rata Regelung

Rz. 92 Die Schenkung wird nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit ihrem vollen Wert nur berücksichtigt, wenn sie kurz vor dem Erbfall vollzogen wurde. Ansonsten wird der Wert der Schenkung – gestaffelt nach Jahren – nur noch anteilig dem Nachlass hinzugerechnet. Die starre Frist des früher geltenden Rechts führte dazu, dass es für die Beteiligt...mehr