Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Kein Beitritt zu einer einseitigen Verfügung oder deren bloße Kenntnisnahme

Rz. 9 Die Natur des gemeinschaftlichen Testaments erfordert, dass die Unterschriftsleistung des beitretenden Ehegatten stets nur mit Wissen und Wollen des anderen Ehegatten erfolgt. Dafür soll es genügen, wenn der Ehegatte, der das Testament errichtet hat, den später erfolgenden Beitritt des anderen Teiles zumindest in Betracht gezogen hat.[18] Das OLG München hat hierzu in ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Postmortales Widerrufsrecht

Rz. 35 Da die Ehegatten jedoch diese Bindungswirkung beschränken oder ganz ausschließen können, ist es ihnen auch möglich, Widerrufsmöglichkeiten über den Tod des erstversterbenden Ehegatten hinaus vorzusehen. Dies kann bis zu einem völlig freien Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten gehen[70] und kann unbedingt oder unter beliebigen Bedingungen erfolgen, Beispiel: Wiede...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebungstestament

Rz. 2 § 2291 BGB bezieht sich nur auf die Aufhebung der entsprechenden vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind dagegen auch ohne Zustimmung des Vertragspartners jederzeit frei widerruflich (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB). Die Aufhebung der vertragsmäßigen Verfügung erfolgt durch Testament, ihre Wirksamkeit hängt aber von der Zustimmung des Vertragspartners...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirkung der Aufhebung

Rz. 72 Im Umfang der Aufhebung wird der Überlebende von der Bindung an das gemeinschaftliche Testament befreit.[189] Die Aufhebung führt nicht zum Wegfall des Bedachten, der sich der schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, i.S.d. § 2069 BGB, mit der Folge, dass nun dessen Abkömmlinge als Ersatzerben an dessen Stelle treten würden. Der Erblasser wird durch die Aufhebung im ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als das Testament kann der Erbvertrag nicht jederzeit frei widerrufen werden; daher sieht Abs. 1 das Anfechtungsrecht, anders als das Testament, auch für den Erblasser vor. Für die Anfechtung verweist § 2281 BGB auf §§ 2078, 2079 BGB, wobei die §§ 2281–2285 BGB zu beachten sind; ergänzend kann auch auf die allg. Vorschriften der §§ 119 ff., 142 ff. BGB zurückgeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Fraglich ist daher, ob die als gemeinschaftliches Testament nichtigen Verfügungen zumindest als einseitige letztwillige Verfügungen wirksam aufrechterhalten bleiben können. Diskutiert wird, ob eine Aufrechterhaltung als Einzeltestamente im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB möglich ist. Aus § 2265 BGB wurde ursprünglich ein Verbot für Nicht-Ehegatten hergeleitet, gemein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Hypothetischer Wille beim Einzeltestament

Rz. 26 Eine Anfechtung ist dann ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Auch bei § 2079 BGB ist wie bei § 2078 BGB auf die subjektiven Vorstellungen des Erblassers abzustellen (siehe § 2078 Rdn 35 ff.). Somit ist der hypothetische Wille des Erblassers entscheidend. Maßgeblich sind hierbei d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser muss in seinem Testament keinen Erben bestimmen. Gem. § 1938 BGB ist es ihm gestattet, lediglich zu verfügen, dass ein Verwandter und/oder der Ehegatte/Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (negatives Testament). Das BGB konnte das negative Testament zulassen, da es die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge nicht als einander a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Entwürfe oder Ankündigungen

Rz. 8 Ein Testament hat nur dann Gültigkeit, wenn der Verfasser es mit dem erforderlichen Testierwillen errichtet hat. Anhand des jeweiligen Schriftstücks muss sich zumindest feststellen lassen, dass der Verfasser das Bewusstsein hatte, dass dieses Schriftstück als Testament angesehen werden könnte.[6] Mangels Testierwillens kein gültiges Testament ist dagegen, was aus sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung nach früherem Recht und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll das gemeinscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 enthält nach allg. Ansicht eine Auslegungsregel und keine gesetzliche Vermutung.[1] Da es sich bei Abs. 1 nur um eine Auslegungsregel handelt, ist auch beim gemeinschaftlichen Testament zunächst der tatsächliche Erblasserwille durch erläuternde Auslegung der letztwilligen Verfügung gem. § 133 BGB zu erforschen. Dabei sind auch außerhalb der Urkunde liegende Umst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2)1Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Errichtungszeitpunkt

Rz. 4 Der Feststellung, welche der letztwilligen Verfügungen die spätere bzw. welche die frühere ist, kommt keine besondere Bedeutung zu, wenn alle Verfügungen von Todes wegen Angaben über den Errichtungszeitpunkt machen. Liegen mehrere Verfügungen von Todes wegen gleichen Datums vor, gelten sie grundsätzlich als gleichzeitig errichtet[6] und Abs. 1 findet keine Anwendung. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vernichtung

Rz. 3 Das Tatbestandsmerkmal Vernichtung setzt voraus, dass die Testamentsurkunde durch Zerreißen, Zerschneiden oder durch sonstige Eingriffe auf die Substanz der Urkunde vollständig zerstört wird. Kommt es nicht zu einer vollständigen Zerstörung, sondern nur zu einer teilweisen Vernichtung der Urkunde, weil bspw. nur eine bestimmte Stelle aus dem Testament herausgerissen wu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben dem Testament bildet der Erbvertrag die zweite Art der Verfügung von Todes wegen. Das Testament ist jederzeit frei widerruflich, während der Erbvertrag die Vertragsparteien grundsätzlich bindet. Das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten fällt nicht unter die Vorschrift des § 1941 BGB. Es handelt sich hierbei um eine Zwischenform zwischen Einzeltestament und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2)

Rz. 20 Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhändigen Testament, das Versprechen des Erblassers bei der Testamentserrich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Soll-Vorschriften

Rz. 27 Nicht zwingend erfüllt werden müssen die Soll-Vorschriften des Abs. 2 S. 1 BGB, des Abs. 3 S. 1 und des Abs. 3 S. 2. In dem Testament soll schriftlich festgehalten werden, dass die Besorgnis bestand, der Erblasser werde sein Testament nicht mehr vor einem Notar errichten können (Abs. 2 S. 1). Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Nottestament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2)Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3)Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bestimmung von Erben

Rz. 40 Dem Erblasser ist es gestattet, eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einzusetzen. Ist das Testament wirksam, geht diese Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vor. Schon allein durch die Einsetzung von Erben werden die gesetzlichen Erben verdrängt. Eines ausdrücklichen Ausschlusses bedarf es nicht. In der positiven Einsetzung einer Person zum Erben zugleich ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Der wirksame Widerruf des Widerrufs führt dazu, dass das zunächst widerrufene Testament in Kraft tritt und als nicht widerrufen gilt. Insoweit tritt die Wirkung des Widerrufs ab dem Zeitpunkt des ersten Widerrufs ein. Inwieweit dann möglicherweise eine inhaltliche Anpassung zu erfolgen hat, wenn das Testament lange Zeit geruht hat, ist fraglich. Einer ergänzenden Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Ansprüche aus §§ 138 Abs. 1, 2287 BGB oder § 826 BGB?

Rz. 35 Bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Vertragserbe frei, über Nachlassgegenstände unter Lebenden zu verfügen, § 2286 BGB. Beschränkt wird dieses Recht durch § 2287 BGB ("Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen"; entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament anzuwenden: ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Begriff des Abkömmlings

Rz. 8 Unter den Begriff "Abkömmlinge"[17] fallen die ehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw., d.h. diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, des Weiteren die nichtehelichen sowie die adoptierten Kinder,[18] im Übrigen die nichtehelichen Kinder eines männlichen Erblassers und nichteheliche Kinder männlicher Abkömmlinge.[19] Die individuelle Ausl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 36 Mängel führen dagegen auch beim Dreizeugentestament grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers zieht die Unwirksamkeit des Testaments ebenso nach sich wie das Unterlassen der Fertigung der Niederschrift zu Lebzeiten des Erblassers u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 44 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 31 Das mangels Testierfähigkeit nach Abs. 1 oder Abs. 4 oder wegen Verstoßes gegen die weiteren Beschränkungen der Testierfähigkeit errichtete Testament ist nichtig. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist jederzeit und durch jedermann möglich und – im Gegensatz zur Anfechtung – nicht fristgebunden. Zu Lebzeiten des Erblassers ist jedoch eine Feststellungsklage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unterschrift beider Ehegatten

Rz. 5 Nicht zulässig ist es, dass ein Ehegatte vorweg, ohne den Text der gemeinschaftlichen Verfügungen zu kennen, eine Blankounterschrift leistet. Eine solche kann den Inhalt der getroffenen Verfügungen nicht decken.[7] Unter Beachtung dieser Prämisse ist die Reihenfolge der Unterschriften der Ehegatten gleichgültig. So kann auch derjenige Ehegatte, der die Verfügungen eige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Im Falle der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gehen die Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod eines Ehegatten aus. Die Lebenserfahrung spricht daher dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet. Dieser Erfahrungssatz liegt der Vorschrift des § 2268 BGB zugrunde. I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Damit ein Ehegatte nicht einseitig ohne Wissen des anderen das gemeinschaftliche Testament durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB widerruf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Anwendung ja

Rz. 86 Die Vorschrift des § 2084 BGB ist zum einen auf die Einzelverfügung, d.h. wenn es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt, anwendbar. Auch für die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt, gilt § 2084 BGB nach h.M. analog.[317] Eine analoge Anwendung kommt auch dann in B...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / 1. Objektive Theorie

Rz. 6 Diese früher herrschende Ansicht stellte rein formalistisch auf den Begriff der Einheit der Urkunde ab.[4] Diese Theorie, die zunächst den Charme einer eindeutigen Abgrenzung zu haben scheint, verliert selbigen schnell wieder, wenn man diese tatsächlich anwenden will. Die vom RG in seiner grundlegenden Entscheidung[5] verwendete Definition ist nämlich alles andere als ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendungsbereich

Rz. 2 § 2272 BGB gilt für alle Fälle, in denen eine amtliche Verwahrung vorliegt und das Testament nach § 2256 BGB aus dieser Verwahrung zurückgenommen werden soll. Es gilt daher für sämtliche öffentlichen Testamente und für das Nottestament nach § 2249 BGB. Die Rücknahme bewirkt in diesen Fällen den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB. § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens

Rz. 2 Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vorzeitige Ableben des Erblassers zu bef...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Altersgrenze der Testierfähigkeit (Testiermündigkeit)

Rz. 7 Abs. 1 knüpft die Testierfähigkeit an die Vollendung des 16. Lebensjahres. Mit diesem Zeitpunkt tritt die sog. Testiermündigkeit ein. Jüngere Minderjährige sind schlechthin testierunfähig, mögen sie im Einzelfall nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung auch durchaus zur Errichtung eines eigenen Testaments befähigt sein. Ein vor diesem Zeitpunkt errichtetes Test...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Grundsatz der "ärgeren Hand"

Rz. 22 Wird, wie im Regelfall, nur eine Beurkundungsverhandlung zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments durchgeführt, so sind Form- und Verfahrensvorschriften, deren Voraussetzungen nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind, grundsätzlich auch auf den anderen Ehegatten und die Beurkundung seiner Erklärung anzuwenden. Dies wird als Grundsatz der ärgeren Hand bez...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zeitpunkt

Rz. 3 Die Testierfähigkeit muss beim Abschluss des Testaments vorliegen.[5] Das ist beim privatschriftlichen Testament grundsätzlich der Zeitpunkt der Unterschrift.[6] Ein im testierunfähigen Zustand errichtetes Testament kann daher durch eine erneute Unterschrift im Zustand der Testierfähigkeit bestätigt und damit wirksam werden. Rz. 4 Bei einem öffentlichen Testament ist de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Drei Zeugen

Rz. 13 Zum anderen kann das Testament bei Vorliegen der örtlichen Absperrung alternativ vor drei Zeugen errichtet werden (Abs. 1 Alt. 2). Daneben ist auch bei Besorgnis des nahen Todes die Errichtung vor drei Zeugen möglich (Abs. 2). Die drei Zeugen müssen während des gesamten Errichtungsvorgangs anwesend sein. Ist auch nur einer der drei Zeugen während der Errichtung des Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / i) Freistellungsklauseln bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Änderungsvorbehalte in Erbverträgen

Rz. 76 Derartige Klauseln müssen grundsätzlich in die letztwillige Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden. Nach geltender Rspr. können sich diese jedoch auch aufgrund einer ergänzenden Testamentsauslegung ergeben.[287] Als Bsp. sei hier genannt, dass der überlebende gebundene Erblasser im Wege ergänzender Auslegung über dasjenige Vermögen, das er nach dem Tode des Erst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Regelungen über die Bestattung

Rz. 39 Der Erblasser kann in seinem Testament Regelungen über seine Bestattung sowie im Hinblick auf eventuelle Organentnahmen treffen. Handelt es sich hierbei nicht um Auflagen, fallen diese nicht unter den Begriff der Verfügung von Todes wegen. Im Übrigen ist es auch nicht sinnvoll, Regelungen über die Bestattung in ein Testament aufzunehmen, da dieses i.d.R. frühestens vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB

Rz. 14 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[41] Der Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Patiententestament

Rz. 9 Dieses fällt nicht unter den Begriff des Testaments i.S.d. § 1937 BGB, da es Anordnungen enthält, wie in einem bestimmten Krankheitsstadium verfahren werden soll. Es entfaltet daher seine Wirkung bereits vor dem Erbfall.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Wirkung des Widerrufs

Rz. 32 Nach § 2270 Abs. 1 BGB werden bei wirksamem Widerruf die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam. Die Ehegatten sind dann in diesem Rahmen frei, neu zu testieren, d.h. soweit nicht andere, weiterhin geltende wechselbezügliche Verfügungen die Testiermöglichkeiten begrenzen. Auch diese müssten dann widerrufen werden.[65] Oftmals werden aber die Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Mandatsausschluss

Rz. 49 Wer als Notar ein Testament beurkundet hat, ist nach § 45 Nr. 2 BRAO daran gehindert, einen der Miterben bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Testament gegen andere Miterben als Rechtsanwalt zu vertreten, wenn die Gültigkeit des beurkundeten Testaments von einem der Miterben angefochten wurde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Räumliche Anordnung

Rz. 31 Grundsätzlich hat die Unterschriftsleistung räumlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen, um anzuzeigen, dass damit der Text beendet und räumlich abgeschlossen wurde.[48] Dementsprechend sind Zusätze unter der Unterschrift regelmäßig (mit Ausnahme bloßer Zeit- und Ortsangaben) gesondert zu unterschreiben, sofern nicht im Text selbst bereits auf den Nachtrag verwiesen w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtung vor dem Erbfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2)Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3)(weggefallen) (4)Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer...mehr