Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Das Erbrecht der Abkömmlinge

Rz. 37 Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB). Dabei ist zu beachten, dass jedes Kind des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erblasser ausschließt. Das heißt, der Enkel beerbt seinen Großvater nur dann, wenn das Kind des Großvaters, also der Elternteil des...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / a) Überblick

Rz. 43 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkrafttr...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Schenkungen an den Ehegatten

Rz. 96 Eine Ausnahme von oben genannten Grundsätzen macht § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB bei Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird danach die Ehe erst durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sind alle Schenkungen ergänzungspflichtig. Nicht entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt des rechtlichen Leistungserfolges, d...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Allgemeines

Rz. 38 Nichteheliche Kinder hatten schon bisher volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und des nichtehelichen Vaters am Kind in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. Rz. 39 Für nichte...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / c) Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

Rz. 46 Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 97 Unter dem Stichwort "Vorempfänge" hat der Berater die bisher vom Mandanten lebzeitig getätigten Zuwendungen an seine Abkömmlinge oder seine Ehefrau zu erfragen. Für die erbrechtliche Beratung sind diese einerseits im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant, wenn es sich um Schenkungen handelte, andererseits spielen die Vorempfänge bei der Ausgleichung unt...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / e) Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 50 Die Anfechtung der Vaterschaft ist verfahrensrechtlich in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 170 ff. FamFG, wie oben dargelegt (siehe Rdn 48). Hierin einbezogen sind auch die bislang von § 1600e Abs. 2 BGB a.F. erfassten Anfechtungsverfahren bei Tod der Person gegen die der Antrag gerichtet ist. Rz. 51 Die materiell-rechtlichen...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / III. Auskunft über Vorempfänge

Rz. 100 Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht der Ausgleichung auch geltend machen zu können, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu geben, die nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen sind. Auskunftsberechtigt sind nur Ab...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / g) Auslegung

Rz. 53 Bei der Auslegung des Begriffs "gesetzliche Erbfolge" ist zu bedenken, dass dazu auch nichteheliche Abkömmlinge gehören. Grundsätzlich dürfte bei den §§ 2066, 2069 BGB die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende gesetzliche Erbfolge gemeint sein, sofern sich kein Anhaltspunkt für einen anderen Willen des Erblassers aus der Verfügung ergibt. Praxishinweis Ist in Verfügungen ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Rechtsstellung der vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder

Rz. 55 Obwohl eheliche und nichteheliche Kinder mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz erbrechtlich grundsätzlich gleich behandelt werden, galt bisher für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, dass sie weiterhin nach Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG kein gesetzliches Erbrecht an ihrem Vater und umgekehrt haben. Diese Regelung wurde ausdrücklich beibehalten.[43] Dam...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Die ehemalige Legitimation nichtehelicher Kinder

Rz. 61 Die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) sind mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 ersatzlos entfallen. Mit der bisherigen Regelung sollte dem Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status des ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder seit...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Änderungen seit dem 1.7.1998

Rz. 66 Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 am 1.7.1998 bestehen folgende Adoptionsmöglichkeiten:mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / VI. Das Erbrecht der Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Rz. 74 Das Erbrecht der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) setzt voraus, dass die Partner eine nach den gesetzlichen Erfordernissen wirksame Lebenspartnerschaft begründet haben. Treffen die Lebenspartner durch notariellen Vertrag keine Regelung über den Güterstand, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG). Das Gesetz ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Das Nachvermächtnis

Rz. 11 Ähnlich wie bei der Vorerbschaft, jedoch lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung, kann ein Vermögensgegenstand im Falle des Todes oder zu einem anderen Zeitpunkt durch Benennung eines Nachvermächtnisnehmers an einen Dritten herauszugeben sein (§ 2191 BGB). Das Nachvermächtnis ist ein Untervermächtnis besonderer Art (§ 2147 BGB).[7] Mit Eintritt des Erbfalls entsteht z...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Erbvertrag

Rz. 287 Eine erbrechtliche Bindung lässt sich nur durch Abschluss eines Erbvertrags erreichen. Erbverträge können gemäß § 602 ABGB ausschließlich unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern abgeschlossen werden. Der Erbvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 1 lit. a Notariatsaktsgesetz). Rz. 288 Gem. § 1253 S. 2 ABGB bleibt auch bei Abschluss eines Erbvertrags ¼ des Nach...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 55 Art. 25 Abs. 2 EGBGB enthielt eine sehr beschränkte Möglichkeit der Rechtswahl:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl

Rz. 303 Zunächst kann der schweizerische Erblasser die Geltung seines ausländischen Wohnsitzrechts in Art. 92 IPRG auch für den Fall festschreiben, dass sich die Behörden des Wohnsitzstaates für unzuständig erklären – was bei Deutschland aber wegen § 343 FamFG bzw. gem. Art. 4 EuErbVO nicht der Fall wäre.[163] Die Rechtswahl erfolgt durch Testament oder Erbvertrag. Rz. 304 Mu...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Ehegattenschenkung auf den Todesfall (institution contractuelle)

Rz. 218 Eine Ausnahme vom Verbot des Erbvertrags enthält Art. 1093 c.c. Eine institution contractuelle ist ein Vertrag, mit dem sich Eheleute in Form eines Ehevertrages Vermögensvorteile auf den Todesfall unter Überlebensbedingung zuwenden (Schenkung von Todes wegen). Die institution contractuelle kann sowohl gegenwärtiges als auch künftiges Vermögen umfassen. Unwiderruflich...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Pay on death account

Rz. 439 Kontokorrentverträge können mit einer Klausel versehen werden, dass nach dem Tode des Gläubigers der Betrag einer bestimmten dritten Person auszuzahlen ist (payable on death designation – P.O.D.).[229] Hiervon könnte ein deutscher Erblasser in Bezug auf ein Konto bei einer Bank oder Bankniederlassung mit Sitz in den USA Gebrauch machen.mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Geltung der EuErbVO

Rz. 346 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus spanischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO richten, Art. 83 EuErbVO.mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Vermächtnisse

Rz. 338 Die Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Vermächtnissen sind vielfältig. So können z.B. Vorausvermächtnisse (Prälegate; Art. 486 Abs. 3 ZGB), Untervermächtnisse, Ersatzvermächtnisse, Forderungs-, Nießbrauchs- und Gattungsvermächtnisse (Art. 484 Abs. 1 ZGB) angeordnet werden.mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gestaltungsempfehlungen

Rz. 108 Die Nachlassspaltung stellt an den Berater besondere Anforderungen. Dabei gilt es nicht nur, mögliche Probleme zu erkennen und zu neutralisieren. Es können sich aus der Nachlassspaltung auch neue, dem Heimatrecht des Erblassers unbekannte Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Ggf. können Pflichtteilsansprüche reduziert und eine gegenständliche Erbeinsetzung ermöglicht we...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 10. Will substitutes

Rz. 186 Wegen des kosten- und zeitaufwendigen Nachlassverfahrens stellt sich gerade bei in Deutschland lebenden Erblassern die Frage, wie diese für ihr in England belegenes Vermögen das Nachlassverfahren vermeiden können (Verfügungen am Nachlass vorbei). Dazu sei hier auf zwei der praktisch wichtigsten Rechtsinstitute hingewiesen: a) Joint tenancy Rz. 187 Bei der joint tenancy...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Trust und joint tenancy

Rz. 440 Der einfachste und sicherste Weg, das Nachlassverfahren zu umgehen und den unmittelbaren Vermögensübergang in den USA vorzubereiten, liegt wohl darin, die einschlägigen Gegenstände in joint tenancy (vgl. zur joint tenancy oben England Rdn 189) zu erwerben oder in einen trust einzubringen (siehe oben Rdn 132).mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Bedeutung

Rz. 140 Dem internationalen Güterrecht kommt im Erbrecht eine besondere Bedeutung zu. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist stets vorrangig vor der erbrechtlichen durchzuführen und kann zur Verschiebung erheblicher Nachlasswerte auf den überlebenden Ehegatten oder in den Nachlass führen. Diese Vermögentransfers sind häufig erbschaftsteuerfrei oder begünstigt. Bei Geltun...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 259 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle richtet sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht auch aus niederländischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO, Art. 83 EuErbVO. Für die vor diesem Stichtag und seit dem 1.10.1996 eingetretenen Erbfälle war das Erbstatut aufgrund des Wet Conflictenrecht Erfopvolging bzw. seit dem 1.1.2012 gem. Art. 10:145 Burgerlijk We...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Deutsch-türkisches Nachlassabkommen

Rz. 366 Im deutsch-türkischen Verhältnis bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach den §§ 14 ff. des Anhangs zum deutsch-türkischen Konsularvertrags von 1929 (Nachlassabkommen NA).[198] Dieses bleibt auch nach dem Anwendungsstichtag für die Erbrechtsverordnung für Deutschland weiterhin vorrangig anwendbar, Art. 75 Abs. 1 EuErbVO. Rz. 367 Der persönliche Anwendu...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Die ausdrückliche Anordnung eines Pflegevergütungsvermächtnisses

Rz. 133 Um die Pflegeperson im Erbfall angemessen zu berücksichtigen, kann ein so genanntes Pflegevergütungsvermächtnis testamentarisch angeordnet werden. Ist die Pflegeperson bereits bekannt, kann sie direkt im Testament benannt werden. Dann ist nur noch der Umfang zu bestimmen. Ist die Pflegeperson noch nicht bekannt und will der Erblasser den Umfang noch nicht bestimmen, ...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / I. Protokollierung in gewöhnlichen Fällen

Rz. 11 Urkundsmäntel in gewöhnlichen Fällen könnten wie folgt lauten: Muster 5.1: Urkundsmantel Testament Muster 5.1: Urkundsmantel Testament _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) erschien: Herr/Frau _________________________, geboren am _________________________ in _________________________ (Geburtenregister-Nr. _________________________ des Geburtsstandesamt...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / Literaturtipps

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§ 21 Behindertentestament u... / V. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 74 Handelt es sich bei dem überschuldeten bzw. bedürftigen potenziellen Erben um einen Abkömmling des Testierenden, so kommt auch die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gemäß § 2338 BGB in Betracht.[189] Nach dieser Vorschrift kann ein Elternteil einen Abkömmling im Falle der Verschwendung oder Überschuldung hinsichtlich seines Pflichtteilsrechts durch die Anordnu...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / K. Kombination von Erbschafts- und Vermächtnislösung bei Ehegatten

Rz. 62 Für ein gemeinschaftliches Testament bietet sich die Kombination der Vermächtnis- mit der Vor- und Nacherbschaftslösung an.[169] Im ersten Erbfall wird die Vermächtnislösung gewählt, so dass keine Erbengemeinschaft mit dem Behinderten als Mitvorerben entsteht. Für den zweiten Erbfall wird dann die Vor- und Nacherbschaftslösung gewählt. Anzudenken ist auch, im ersten Er...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / IV. Auswahl des Testamentsvollstreckers

Rz. 73 Zur Konfliktvermeidung zwischen Testamentsvollstrecker und überschuldetem Erben ist die Person des Testamentsvollstreckers besonders vorsichtig auszuwählen. Anderenfalls kann der beschränkte Erbe sich "entmündigt" fühlen. Die Wahl des Testamentsvollstreckers sollte daher auf eine Person fallen, die auch das Vertrauen des überschuldeten Erben genießt. Darüber hinaus ka...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / III. Die Bestimmung des Nacherben

Rz. 36 Sofern von dem Erblasser auch gesunde Kinder abstammen, werden diese zumeist als Nacherben bestimmt. Sind aber nach dem Ableben beider Elternteile außer dem behinderten Kind keine weiteren näheren Familienangehörigen vorhanden, so wünschen Eltern oftmals, dass das Restvermögen dem Heim, in dem der Behinderte wohnt oder später wohnen soll, oder dem Träger dieses Heimes...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / a) Einseitig durch notariellen Widerruf

Rz. 9 Bei einem gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung bezüglich der wechselbezüglichen Verfügungen erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vor dem Tod ist jeder Ehegatte berechtigt, durch einseitigen notariellen Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, das Testament und somit seine Beschränkung der Testierfreiheit aufzuheben (vergleiche §§ 2271 ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / ee) Fall aus der Rechtsprechung: Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund trotz Rechtsirrtums über die Bindungswirkung des Ehegattentestaments (bzw. eines Erbvertrags)

Rz. 108 Beschluss des OLG Frankfurt vom 1.7.1999:[100] Zitat "Die einjährige Frist zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wegen Übergehens der zweiten Ehefrau (§§ 2283 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 2079 BGB) beginnt auch dann im Zeitpunkt der neuen Eheschließung, wenn der Erblasser sich im Hinblick auf die Wiederverheiratung irrtümlich nicht ...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / F. Muster

Rz. 84 Muster 10.17: Einsetzung mehrerer Erben, Ersatzerbenbestimmung, Enterbung eines nichtehelichen Abkömmlings und Teilungsanordnung Muster 10.17: Einsetzung mehrerer Erben, Ersatzerbenbestimmung, Enterbung eines nichtehelichen Abkömmlings und Teilungsanordnung Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnh...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / C. Mitwirkungsverbote für den Notar

Rz. 3 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen verweist § 27 BeurkG auf allgemeine Vorschriften, die Mitwirkungsverbote enthalten. So ist gemäß § 7 BeurkG die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als sie dem Notar, seinem jetzigen oder früheren Ehegatten oder Lebenspartner oder einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Grundlagen

Rz. 30 Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[89] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 29), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?) beliebten Lös...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / 2. Bestimmung des Testamentsvollstreckers

Rz. 47 Grundsätzlich ist es zweckmäßig, wenn eine dem behinderten Kind nahestehende Person zum Testamentsvollstrecker bestellt wird. Ebenfalls ist es wünschenswert, wenn eine dem behinderten Kind nahestehende Person zum Betreuer ernannt wird. Gleichzeitig ist zu beachten, dass diese nahestehenden Personen auch selbst am Nachlass als Erbe beteiligt sein können. I.d.R. steht n...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Pflichtteilsverzicht und pfändungsfreie Vermächtnisgegenstände

Rz. 65 Da der Bedürftige i.d.R. geschäftsfähig ist, ist es für die Gestaltung von überragender Bedeutung, dass er einen auch formgerechten[175] Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB erklärt. Dieser ist i.d.R. auch nicht sittenwidrig (vgl. Rdn 23). Auch wird dieser nicht zur Kürzung von Sozialleistungen führen, was aber letztlich nicht ganz klar ist.[176] Für den Fall, dass ke...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 2. Minderjähriger Erblasser

Rz. 15 Ein Minderjähriger ist erst mit Erreichen des 16. Lebensjahres testierfähig (§ 2229 Abs. 1 BGB). Ein minderjähriger Testator kann jedoch kein eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB; er ist auf die Form des beurkundeten Testaments durch Erklärung oder durch Übergabe einer Schrift angewiesen (§§ 2233 Abs. 1, 2232 BGB). Die Zustimmung des gesetzlichen Vertr...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 1 Unter Enterbung versteht man den Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Die Enterbung kann nur durch ein Testament (Negativ-Testament, § 1938 BGB/Positiv-Testament, § 1937 BGB) oder durch eine einseitige Verfügung in einem Erbvertrag, §§ 2278 Abs. 2, 2299 BGB erreicht werden. Die Enterbung bedarf keiner Begrün...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Statut der Nachlassabwicklung

Rz. 400 Ähnlich wie in England kennt man auch in den USA nicht den unmittelbaren Übergang des Nachlasses samt Aktiva und Passiva auf den Erblasser, sondern sieht das Dazwischentreten eines sog. personal representative vor, der zunächst den Nachlass abwickelt, bevor er das verbliebene Netto-Vermögen entsprechend den Vorgaben des Testaments auf die entsprechend begünstigten Pe...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Interlokale Nachlassspaltung

Rz. 352 Einige autonome Gebiete Spaniens[186] haben eigene erbrechtliche Regelungen (Foralrechte), die dort an die Stelle des im Código Civil (CC) kodifizierten "gemeinspanischen" Erbrechts treten. Die Foralrechte weichen vor allem in Bezug auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht, die Zulässigkeit von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten sowie den Umfang der Noterbr...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Voraussetzungen für das Entstehen eines internationalen Entscheidungsdissenses

Rz. 123 Ein internationaler Entscheidungsdissens stellt den Testamentsgestalter vor besondere Herausforderungen. Zunächst gilt es, die Gefahr eines internationalen Entscheidungsdissenses rechtzeitig zu erkennen und die Folgen abzuschätzen. Dazu muss man die drei Voraussetzungen für den internationalen Entscheidungsdissens kennen:mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / K. Muster: Ehegattentestament

Rz. 153 Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________ in _______________________...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Erbstatut nach deutschen Staatsangehörigen

Rz. 374 Ein in Deutschland lebender deutscher Erblasser wird gem. § 14 Abs. 1 NA EuErbVO hinsichtlich der in der Türkei belegenen beweglichen Nachlassgegenstände nach seinem deutschen Heimatrecht beerbt, nur für in der Türkei belegene Immobilien gilt gem. § 14 Abs. 2 NA türkisches Erbrecht (Nachlassspaltung). War er deutsch-türkischer Doppelstaater, so greift das Nachlassabk...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Anerkennung des living trust im Internationalen Privatrecht

Rz. 135 In der deutschen Rechtsprechung und Lehre besteht weitgehende Übereinstimmung darüber, dass die Aufspaltung des Eigentums an den betroffenen Rechtsgütern in die formale Eigentümerstellung oder zumindest Verfügungsposition des trustee und die materielle Berechtigung des beneficiary mit dem deutschen Sachenrecht nicht vereinbar ist. Daher können in Deutschland belegene...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Statut der Nachlassabwicklung

Rz. 157 Nach dem englischen Erbrecht geht der Nachlass nicht unmittelbar auf die Erben über, sondern stellt eine selbstständige Vermögensmasse dar, die von einem sog. personal representative verwaltet wird. Dieser kehrt nach Begleichung von Schulden etc. den Nachlass entsprechend den testamentarischen Anordnungen bzw. den Regeln über die gesetzliche Erbfolge den erbrechtlich...mehr