Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Form und Frist der Anfechtung

Rz. 87 Für die Form und Frist der Anfechtung sind §§ 2282 und 2283 BGB entsprechend anzuwenden.[214] Insbesondere bedarf die Anfechtung der notariellen Beurkundung nach § 2282 Abs. 3 BGB analog.[215] Insofern kann auf die Erläuterungen zu §§ 2282 und 2283 BGB verwiesen werden. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten.[216] Rz. 88 Die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Zwei getrennte Urkunden

Rz. 16 Ein gemeinschaftliches Testament kann auch in getrennten Schriftstücken errichtet werden.[31] Dabei ist eine zeitgleiche Abfassung der Schriftstücke nicht erforderlich. Ein gemeinschaftliches Testament liegt dann aber nur vor, wenn der Wille beider Ehegatten, gemeinsam über den Nachlass zu verfügen, zu einer gemeinschaftlichen Erklärung geführt hat, die aus den beiden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Angabe des Entziehungsgrundes

Rz. 9 Der Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung – also formgerecht[30] – angegeben werden. Dazu ist es nicht erforderlich, alle Einzelumstände ausführlich darzulegen. Die Schilderung muss aber doch so ausführlich sein, dass nach dem Erbfall festgestellt werden kann, auf welchen Tatbestand/Lebenssachverhalt sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Grundsätzlich sind die nach §§ 2249–2251 BGB errichteten Nottestamente nach Abs. 1 nur drei Monate gültig. Die Errichtung eines Testaments ist beendet, wenn der Erblasser die Niederschrift unterzeichnet hat oder wenn (bei Schreibunfähigkeit) die Zeugen den Vermerk über die Schreibunfähigkeit unterschrieben haben.[4] Verstirbt einer der Ehegatten/Lebenspartner innerhalb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Typenzwang und Wahlfreiheit

Rz. 10 Das Gesetz zählt in den §§ 1937–1940 BGB nur die wichtigsten Inhalte letztwilliger Verfügungen auf. Diese Regelungen haben jedoch keinen abschließenden Charakter.[11] Auch das vierte Buch des BGB (Familienrecht) nennt zahlreiche weitere Anordnungen, die durch letztwillige Verfügungen getroffen werden können. Aus der Einzelaufzählung ergibt sich allerdings, dass Verfüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gleichwertigkeit der Errichtungsformen

Rz. 18 Wie bei allen Arten der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, so ist auch bei Verwendung der öffentlichen Testamentsformen stets zu beachten, dass beide Erblasser Verfügungen treffen müssen und dass diese als gemeinschaftliche Verfügungen gewollt sind. Ansonsten sind sämtliche Formen der Errichtung des öffentlichen Testaments gleichwertig und können grundsät...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Schließen der Lücke

Rz. 50 In einem weiteren Schritt ist die Lücke zu schließen. Um die Lücke zu schließen, ist zu ermitteln, was der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt hätte und was inhaltlich von ihm für den Fall angeordnet worden wäre, dass er die Veränderungen der Sachlage vorausgesehen hätte.[212] Es ist immer zu fragen, welche Anordnungen der Erblasser getroffen hätte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Anwendungsfälle

Rz. 104 Umdeutung einer unwirksamen Auflage in eine Vor- und Nacherbschaft[372] oder ein Nachvermächtnis,[373] im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments in die Einsetzung von Schlusserben;[374] Umdeutung eines unwirksamen Grundstücksvermächtnisses in ein wirksames Geldvermächtnis;[375] Umdeutung einer rechtlich unmöglichen Pflegschaft in eine Testamentsvollstreckung;[376...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gültigkeitsdauer

Rz. 29 Nach § 2252 BGB hat das Dreizeugentestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Verstirbt der Erblasser nicht innerhalb dieser drei Monate, wird das Testament ungültig. Er hat ggf. ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB, wenn er über die Gültigkeitsdauer des Testaments geirrt hat.[33] Wurde ein gemeinschaftliches Testament als Dreizeugentestament errichte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 In außergewöhnlichen Katastrophenfällen, in denen weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar ist, und bei drohender Todesgefahr wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtung eines Testaments ermöglichen. Es handelt sich beim Dreizeugentestament um eine Privaturkunde von Laien, die grundsätzlich juristisch nicht vorgebildet sind. Daher ist die Rspr. großzügig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Subjektiver Tatbestand

Rz. 9 Ein expliziter Aufhebungswille des Erblassers bei der Errichtung des späteren Testaments ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn er die Vorstellung hat, dass er die im letzten Testament errichteten Verfügungen als sein Testament gelten lassen will, auch dann, wenn diese subjektiv im Widerspruch zur früheren Anordnung stehen.[16] Ob der Erblasser daher noch an frü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung nach dem Erbfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des eigenhändig errichteten Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[53] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 24 Nach Abs. 2 kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme eines Umstandes oder die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu der Verfügung bestimmt wurde. Im Gegensatz zum Anfechtungsrecht nach den allg. Vorschriften ist daher auch jeder Motivirrtum beachtlich. Dies gilt für Testamente, Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Besorgnis, Errichtung vor Notar oder Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert

Rz. 9 In der Konstellation des Abs. 2 ist die Besorgnis Voraussetzung, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder einem Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Liegt diese Besorgnis nicht vor, ist das dennoch errichtete Testament nichtig. Sind die drei Zeugen hiervon überzeugt, ist das Testament auch wirksam, wenn die Besorgnis objektiv unbeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote

Rz. 7 Spezielle Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote für Notare bei öffentlichen Beurkundungen enthalten die §§ 3, 6, 7, 27 BeurkG . Unzulässig ist die Beurkundung eines Testaments durch den Notar somit insbesondere dann, wenn es sich um das Testament seines Ehegatten oder eines mit ihm in gerader Linie Verwandten handelt oder wenn der Notar selbst, sein Ehegatte oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Es ist dem Erblasser nicht möglich, die Testamentseröffnung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift "alsbald" zu erfolgen hat, zu untersagen. Ebenso unbeachtlich ist auch eine Erblasserverfügung, wonach die letztwillige Verfügung nicht abgeliefert werden soll oder die Beteiligten nicht benachrichtigt oder keine Akteneinsicht (§ 2259 BGB, §§ 348 Abs. 2, 357 FamFG) erhalte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unbeachtliche Mängel

Rz. 32 Geschehen bei der Abfassung der Niederschrift Formverstöße, sind diese unbeachtlich, soweit mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2249 Abs. 6 BGB). Bei dem Dreizeugentestament ist die Rspr. im Hinblick auf die Bewertung von Verletzungen der Anwesenheitspflichten großzüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Widerruf des Rücktritts

Rz. 8 Ein Widerruf des Rücktritts ist nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wer ein eigenhändiges Testament errichten will, muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig sein. Zudem darf er zum Zeitpunkt der Errichtung nicht testierunfähig sein. Das Testament muss von Anfang bis zum Ende vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Dagegen sind Zeit- und Ortsangaben für ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang

Rz. 6 Das Erbrecht kann in vollem Umfang, aber auch nur zu einem Bruchteil ausgeschlossen werden. Erstrecken kann sich die Enterbung auf alle gesetzlichen Erben, auf alle Verwandten[12] oder auch nur auf einzelne Personen. Erfolgte eine Zuwendung in Höhe eines Erbteils, der unter dem gesetzlichen Erbteil liegt, kann hinsichtlich der Differenz eine Ausschließung von der geset...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2)Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2)Haben die Ehegatten in e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / n) Wiederverheiratungsklausel und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 83 Wurde im Testament eine Wiederverheiratungsklausel verfügt und geht der überlebende Ehegatte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies die Wiederverheiratungsklausel auslöst, da die mit der Heirat verbundenen Rechtsfolgen (Erb- und Pflichtteilsrecht) nicht ausgelöst werden. Haben die Erblasser in ihrem Testament verfügt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Umstände nach Testamentserrichtung

Rz. 55 Ein Irrtum, der nach Errichtung der letztwilligen Verfügung eintritt, berechtigt nicht zur Anfechtung.[170] Denn durch spätere Irrtümer kann der Erblasser nicht zu einer bereits vorliegenden letztwilligen Verfügung bestimmt worden sein. Ein späterer Anschauungswandel muss daher unberücksichtigt bleiben. Wenn der Erblasser bspw. seine eigene religiöse Einstellung oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Auslegung

Rz. 16 Liegt ein Testament vor, in dem Begriffe wie "Nießbrauch" oder "Besitz und Genuss" oder "Nutzungen" verwendet werden, so darf nicht vorschnell angenommen werden, dass die Erblasser die zuvor beschriebene Nießbrauchslösung gewählt haben. Solche Verfügungen können eine Regelung der Erbfolge nach der Einheitslösung, nach der Trennungslösung oder nach der Nießbrauchslösun...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / II. Vertragliche Bindung

Rz. 3 Durch die Einigung der Vertragsparteien entsteht hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen eine vertragliche Bindung; sowohl frühere als auch spätere letztwillige Verfügungen sind, soweit der vertragsmäßig Bedachte beeinträchtigt wird, unwirksam (§ 2289 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament ergibt sich die Bindungswirkung dagegen erst durch die Wechselbezüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilweise Nichtigkeit

Rz. 36 Wurden im Testament Bedachte als Zeugen hinzugezogen, ist das Testament nur im Hinblick auf die entsprechende Zuwendung unwirksam. Dies folgt aus der Anwendung des § 7 BeurkG ("insoweit"), auf den Abs. 1 S. 3 letzt. Hs. verweist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nachträgliche Teilungsanordnungen des überlebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Vertragserben

Rz. 36 Die Teilungsanordnung kann nicht wechselbezüglich oder vertragsmäßig bindend vereinbart werden (siehe Rdn 3). Der BGH hat zum gemeinschaftlichen Testament[93] und zum Erbvertrag[94] entschieden, dass – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Testament oder Erbvertrag – der Vertragserbe bzw. überlebende Ehegatte nicht gehindert ist, Teilungsanordnungen nachträglich zu tr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilweise Nichtigkeit

Rz. 35 Wurden im Testament Bedachte als Zeugen hinzugezogen, ist das Testament auch hier nur im Hinblick auf die entsprechende Zuwendung unwirksam. Dies folgt aus der Anwendung des § 7 BeurkG ("insoweit"), auf den Abs. 3 S. 2 verweist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auslegungsregel

Rz. 62 Auch Abs. 2 enthält nach h.M. eine Auslegungsregel.[165] Daher ist auch hier zunächst im Wege der Auslegung zu versuchen, den tatsächlichen Erblasserwillen festzustellen. Verbleiben danach Zweifel, so gilt Folgendes: Ist in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, so entsteht der Anspruch des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts

Rz. 2 Das gesetzliche Erbrecht des Staates gem. § 1936 BGB kann ohne Erbeinsetzung nicht ausgeschlossen werden, nur das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Verwandten. In den Fällen, in denen der Erblasser demnach seine gesetzlichen Erben pauschal von der Erbfolge ausschließt, ohne eine oder mehrere Personen zu Erben zu berufen, ist der Fiskus zum ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2069 BGB enthält nach h.M. eine Auslegungsregel, nicht jedoch eine gesetzliche Vermutung.[1] Nach a.A. handelt es sich um eine gesetzliche Regel der ergänzenden Testamentsauslegung.[2] Praktische Auswirkungen hat diese Unterscheidung jedoch nicht. Gem. § 2069 BGB werden Zuwendungen an einen Abkömmling im Zweifel auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn der Abkömmling n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entsprechende Anwendung des § 2069 BGB

Rz. 20 Die bedachte Person muss entweder namentlich genannt sein, im Wege der §§ 2066 ff. BGB ermittelt werden können oder durch individuelle Merkmale genau bezeichnet sein.[53] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, findet § 2069 BGB nur entsprechende Anwendung.[54] Nach a.A. gilt § 2069 BGB in diesen Fällen überhaupt nicht, vielmehr bedarf es einer einzelfallorientierten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 7 Der Auslegungsregel des Abs. 1 liegt die Erfahrung zugrunde, dass die Ehegatten im Regelfall ihren Nachlass gem. der sog. Einheitslösung regeln wollen. Abs. 1 gibt das Grundmodell der gesetzlich als Regelfall favorisierten Einheitslösung wieder. Kennzeichnend dafür ist die Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge. Zunächst setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. (2)1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. 2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird. (3)Wird der Erbvertrag ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Leistungsbestimmung

Rz. 5 Gem. S. 1 kann der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung "dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen". Rz. 6 Dem Bedachten kann das Bestimmungsrecht aber nicht zugewiesen werden, sofern nicht gleichzeitig ein Fall der §§ 2151, 2152 BGB vorliegt.[15] Rz. 7 Die Bestimmung der Lei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Es wird nicht das gesamte Vermögen verteilt

Rz. 33 Werden bei einem Bankvermögen von rd. 50.000 EUR und taggenauer Wiedergabe der Kontostände Beträge von jeweils rd. 10.000 EUR verteilt, soll die Formulierung "und was noch übrig ist" nicht ausreichen, um eine Erbeinsetzung für einen Nachlass mit im Testament nicht erwähnter Immobilie (Wert 300.000 EUR bis 690.000 EUR) anzunehmen (Folge im Fall: Vermächtnisanordnungen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Andeutung der Fehlvorstellung in der letztwilligen Verfügung

Rz. 41 Die Auslegung verlangt nach der sog. Andeutungstheorie (siehe § 2084 Rdn 6, 15), dass derartige Umstände nur berücksichtigt werden können, wenn es hierfür Anhaltspunkte im Testament gibt. Bei der Anfechtung hingegen ist es nicht erforderlich, dass die irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers in der Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen ist. Derartiger Anhaltspunk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen

Rz. 98 Im Gegensatz hierzu kommt auch eine Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen in Betracht. Dies ist allerdings nicht ganz unumstritten.[356] Bspw. kann ein formungültiges Schenkungsversprechen unter Lebenden in ein Vermächtnis umgedeutet werden, das in einem eigenhändigen Testament verfügt wurde.[357] Nach der Rspr. kann ein Über...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2081 BGB findet für alle Anfechtungen von letztwilligen Verfügungen nach dem Tod des Erblassers Anwendung, d.h. es spielt keine Rolle, ob es sich um Verfügungen in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag handelt. § 2081 BGB enthält aus Gründen der Rechtssicherheit eine Abweichung von der Regelung des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB. Gem. § 143 BGB m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts

Rz. 99 Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen. Hier kommt ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag, ein Übergabevertrag, ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, aber auch eine einzelne Verfügung in einer der genannten letztwilligen Verfügungen in Betracht. Nichtigkeit i.S.v. § 140 BGB heißt, dass von Anfang an ein Mangel der Wirksamkei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wahlrecht mehrerer Erbteile (Abs. 1)

Rz. 2 Die Norm des Abs. 1 gibt dem Erben ein Wahlrecht für einen von mehreren Erbteilen, die auf verschiedenen Berufungsgründen beruhen. Damit kombiniert Abs. 1 die Begriffe des "Erbteils" und des "Berufungsgrundes". In Teilen der Lit. und Rspr. werden diese Merkmale zu Recht zu einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal (Teil des Nachlasses) vermengt, da die Abgrenzung der Beru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Widerruf

Rz. 20 Testamentarische Verfügungen sind jederzeit vom Erblasser widerrufbar (§ 2253 BGB). Wurden Vermächtnisse und Auflagen hingegen vertragsmäßig verfügt, ist eine Aufhebung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners gem. § 2291 BGB durch Testament möglich. Wurde ein Erbvertrag geschlossen, ist eine Aufhebung desselben durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Tes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ort

Rz. 36 In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5). Rz. 37 Jedoch sind Fälle, in denen die f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Geltungsgrund

Rz. 6 Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.[1] Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerrufsgegenstand

Rz. 1 Bei § 2255 BGB handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der einen körperlichen Eingriff oder einen Eingriff in die Schrift eines Testaments als Widerruf gelten lässt. Es handelt sich um einen Fall der konkludenten Widerrufserklärung. Widerrufshandlung i.S.v. § 2255 BGB ist ein tatsächliches Einwirken auf die Testamentsurkunde, und zwar auf das Original eines eigenh...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2032 ff. BGB

Rz. 1 Der 4. Titel des 2. Abschnitts regelt im 1. Untertitel (§§ 2032–2057a BGB) das Rechtsverhältnis der Mehrheit von Erben untereinander sowie im 2. Untertitel (§§ 2058–2063 BGB) das Verhältnis zu den Nachlassgläubigern. Rz. 2 In der Praxis ist eine Mehrheit von Erben die Regel, der Alleinerbe die Ausnahme. Dies gilt umso mehr, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen...mehr