Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Rechtswahl nach Übergangsrecht

Rz. 127 Gemäß Art. 83 Abs. 2 EuErbVO ist eine auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen bezogene Rechtswahl, die vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO (17.8.2015) getroffen wurde, für eine nach dem Anwendungsstichtag eingetretene Erbfolge nicht nur dann wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der EuErbVO erfüllt (antizipierte Rechtswahl). Sie ist auch dann ...mehr

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Schweiz / c) Erbvertrag

Rz. 89 Anders als das Testament bewirkt der Erbvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft eine Bindung des Erblassers schon zu Lebzeiten.[115] Eine Aufhebung der Bindung ist durch contrarius actus der Vertragsparteien in der Form der einfachen Schriftlichkeit möglich (Art. 513 Abs. 1 ZGB).[116] Beim Vorliegen eines Willensmangels (Art. 469 ZGB), eines Enterbungsgrundes (Art. 51...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Mögliche Ursachen für einen internationalen Entscheidungsdissens

Rz. 186 Als Ursache für den internationalen Entscheidungsdissens kommt in erster Linie eine abweichende Anknüpfung des Personalstatuts in Betracht. Das trifft z.B. dann zu, wenn ein im Inland lebender Erblasser Angehöriger eines ausländischen Staates ist, der das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit anknüpft, und der Erblasser dieses Recht nicht oder ein anderes Recht als Er...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Mallorca und Menorca: fideicomiso de distribución

Rz. 40 Eine Besonderheit des balearischen Erbrechts besteht in der Möglichkeit, einen heredero distribuidor, einen mit der Erbteilung und/oder Auswahl beauftragten Erben ("teilungsbeauftragter Erbe"), einzusetzen. Damit legt der Erblasser, der bei Errichtung des Testaments oder der donación universal (siehe dazu Rdn 51 ff.) noch nicht absehen kann, welcher seiner Verwandten ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Erbvertragliche Verfügungen bei Erbfällen, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind

Rz. 29 Bei deutsch-spanischen Ehen[48] ist zu differenzieren, ob der spanische Partner einem Foralrecht unterliegt, welches den Erbvertrag zulässt, oder aber dem gemeinspanischen Recht des Código Civil. Wird also ein Erbvertrag zwischen einem Deutschen und einer Katalanin geschlossen, ist er als gültig anzusehen, wenn die Voraussetzungen beider (Heimat-)Rechte – des deutsche...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Ausnahmen von der Beachtung fremden Kollisionsrechts

Rz. 58 Art. 34 Abs. 2 EuErbVO sieht zahlreiche Ausnahmen von der Beachtung der Rück- und Weiterverweisung vor:mehr

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Bosnien und Herzegowina / II. Anknüpfungsmerkmale

Rz. 3 Art. 30 Abs. 1 IPRG unterstellt die Erbfolge des gesamten Nachlasses dem Heimatrecht des Erblassers. Somit kennt das bosnisch-herzegowinische internationale Privatrecht bezüglich des anwendbaren Rechts in Nachlasssachen nur einen Anknüpfungspunkt, und zwar die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Eine Rechtswahl ist nicht vorgesehen. Rz. 4 Bezügli...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Executor

Rz. 117 Auch bei ausländischem Domizil ist vom Gericht vorrangig die testamentarische Ernennung eines executor zu berücksichtigen, zumal England fördert, dass der ganze Nachlass möglichst durch die gleiche Person abgewickelt wird. Der executor kann für den gesamten Nachlass bestellt werden, kann aber auch – z.B. im Wege getrennter Testamente für die verschiedenen Teilnachläs...mehr

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Deutschland / I. Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge)

Rz. 4 Das deutsche Erbrecht wird beherrscht vom Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen als Ganzes mit unmittelbarer dinglicher Wirkung auf den oder die Erben über. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst dabei grundsätzlich alle vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten. Diese gehen insgesamt und ungeteilt auf ...mehr

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Belgien / 8. Begünstigung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen

Rz. 231 In der Region Brüssel-Hauptstadt ist eine Tarifermäßigung für Betriebsvermögen, die zum Nachlass gehören, vorgesehen (Art. 482 ErbStGB BH). Diese Tarifermäßigung gilt zugunsten des überlebenden Ehegatten, der Erben in gerader Linie und der Person, die mit dem Erblasser gesetzlich zusammenwohnte, unter der Voraussetzung, dassmehr

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Niederlande / 1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 74 Im niederländischen gesetzlichen Erbrecht ist geregelt, was mit den Gütern und Schulden einer Person geschieht, wenn diese Person verstirbt. Dieses Recht gilt, wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. Es wird dann von der "gesetzlichen Erbfolge" gesprochen. Das gesetzliche Erbrecht ist in Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es basiert auf den durch das ...mehr

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Deutschland / 1. Funktion und Inhalt

Rz. 141 In vielerlei Situationen benötigt der Erbe einen Nachweis seines Erbrechts (gegenüber dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, Banken, Lebensversicherungen etc.). Deshalb stellt das Nachlassgericht gem. § 2353 BGB auf Antrag dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht aus. Aus diesem ergeben sich die Person des Erben sowie die Größe des jeweiligen Erbteils (§ 2353 BGB) so...mehr

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Belgien / IV. Erbfolgeurkunden und -bescheinigungen – Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 111 Das belgische Recht kennt kein gesetzlich geregeltes Erbscheinsverfahren. Die Praxis hat zwei Arten von Bescheinigungen über die Erbfolge entwickelt, welche unterdessen durch das Gesetz vom 6.5.2009 in den Bestimmungen der Art. 1240bis ff. ZGB gesetzlich anerkannt wurden, nämlich:mehr

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Slowenien / I. Erbengemeinschaft

Rz. 93 Mehrere Erben bilden, unabhängig vom Berufungsgrund, ab dem Tod des Erblassers bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft.[234] Noterben sind nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verfügt hat, dass sie bestimmte Sachen, Rechte oder Geld erhalten sollen (Art. 27 ErbG) und ihr Pflichtteil damit gedeckt ist.[235] Der Nachlass steht nach h.M.[236...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts im internationalen Erbrecht

Rz. 1 Der gewöhnliche Aufenthalt ist einer der Schlüsselbegriffe der EuErbVO.[1] Er ist nicht nur für die Anknüpfung des Erbstatuts (Art. 21 EuErbVO) und des für die Verfügungen von Todes wegen maßgeblichen Errichtungsstatuts (Art. 24, 25 EuErbVO) von besonderer Bedeutung. Auch die internationale Zuständigkeit für gerichtliche Streitigkeiten (Art. 4 EuErbVO) und die Ausstell...mehr

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Frankreich / ee) Besonderheiten bei avantages matrimoniaux

Rz. 15 Die Wirksamkeit der Vereinbarung von avantages matrimoniaux (siehe hierzu Rdn 186 ff.) richtet sich nach bisher h.M. in Frankreich nach dem Güterrechtsstatut und nicht nach dem Erbstatut.[14] Dies korrespondiert mit der in Art. 1527 Abs. 1 C.C. für das materielle Recht getroffenen Einordnung, dass avantages matrimoniaux keine donations, sondern Regelungen über die Aus...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / D. Anpassung ausländischer erbrechtlicher Institute an das inländische Sachenrecht

Rz. 40 Erbrecht und Sachenrecht liegen dicht beieinander. Unterliegt die Erbfolge einem anderen Recht als ein zum Nachlass gehörender Gegenstand (z.B. im Fall der Vererbung eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch einen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Erblasser), so können sich aus dem französischen Erbrecht Folgen ergeben, die das deut...mehr

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Frankreich / a) Die clause de prélèvement moyennant indemnité

Rz. 187 In den Art. 1511–1514 C.C. ist zunächst die sog. clause de prélèvement moyennant indemnité geregelt. Durch diese erhält ein Ehegatte das Recht, nach Eheauflösung dem Gesamtgut vor der Teilung bestimmte Gegenstände zu entnehmen. Der Begünstigte schuldet jedoch einen Ausgleichsbetrag an das Gesamtgut. Eine clause de prélèvement moyennant indemnité kann sich gem. Art. 1...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / C. Nachlassbehandlung und Erbauseinandersetzung in internationalen Erbfällen

Rz. 193 Soweit nach der EuErbVO, ergänzt durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen, auf einen Erbfall schwedisches Erbrecht anzuwenden ist (nunmehr der Normalfall, wenn ein Erblasser mit Wohnsitz in Schweden verstirbt) bzw. soweit bei einer in Schweden gemäß diesen Vorschriften vorzunehmenden Nachlassabwicklung materielles ausländisches Erbrecht ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Abkömmlinge

Rz. 83 Sind Abkömmlinge vorhanden und hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so steht diesen kraft Gesetzes das gesamte Vermögen zu, mehreren zu unter sich gleichen Teilen. Kinder schließen Enkelkinder aus (sog. Linearsystem). Bei Vorversterben eines Abkömmlings treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Rz. 84 In der Ehe geborene und außer der Ehe geborene Abkömmlinge[1...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / Literaturtipps

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Deutschland / e) Bewertung von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 257 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Kapitalforderung, die nach ihrer Geltendmachung mit ihrem Nominalwert beim Berechtigten als Erwerb zu besteuern und beim Verpflichteten mit diesem Wert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist es irrelevant, wenn statt der Auszahlung des Pflichtteils in Geld ein Grundstück aus dem Nachlass übert...mehr

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Frankreich / aa) Die verschiedenen Güterstände

Rz. 53 Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich gem. Art. 1400–1491 C.C. die sog. communauté réduite aux acquêts, also eine Errungenschaftsgemeinschaft. Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jeweils des Mannes und der Frau. Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 C.C. aus dem von den Ehegatt...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 116 Die Erbausschlagung (repúdio da herança) ist in den Art. 2062–2067 CC geregelt. Sie muss in derselben Form erklärt werden (Art. 2063 CC), welche für die Veräußerung der Erbschaft (alienação da herança, Art. 2124–2130 CC) vorgeschrieben ist: Diese muss ausdrücklich erfolgen und bezüglich der Vermögensgüter, deren Veräußerung der öffentlichen Form (por escritura públic...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 196 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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Irland / III. Abwicklung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 187 Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 166 ff.). Rz. 188 Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliche...mehr

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Ungarn / d) Feststellung des im Ausland belegenen Nachlassvermögens

Rz. 241 Abweichend von der früheren Rechtslage erfasst die internationale Zuständigkeit des Notars nun auch das im Ausland belegene Vermögen des Erblassers. Das Hetv. enthält sporadisch Vorschriften über die Handhabung des ausländischen Nachlassvermögens. Rz. 242 Gemäß §§ 43/A und 81/A Hetv. kann ein im Ausland befindlicher Vermögensgegenstand in das Nachlassverfahren einbezo...mehr

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Deutschland / 2. Ausgleichung und Anrechnung

Rz. 102 Bei der Bewertung des Nachlasses sind auch Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten zu berücksichtigen. Rz. 103 Der Pflichtteilsberechtigte hat sich zunächst auf den Pflichtteil gem. § 2315 Abs. 1 BGB dasjenige anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerec...mehr

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Russische Föderation / V. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

Rz. 81 Der zuständige Notar ist gem. Art. 1171 ff. ZGB während der Zeit, in der der Nachlass angenommen werden kann, d.h. grundsätzlich innerhalb der Sechsmonatsfrist, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus, jedoch nicht länger als für insgesamt neun Monate, verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen und diesen zu verwalten. Sollte ein Testamentsvoll...mehr

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Luxemburg / d) Güterrechtsstatut

Rz. 16 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 93 Nach wohl einhelliger Ansicht der Lehre[92] – die auch vom BGH bestätigt wurde[93] – ist unter der Geltung von Art. 25 EGBGB die Regelung des § 1371 BGB als güterrechtliche Vorschrift anzuwenden. Das güterrechtliche Viertel ist also immer dann zu gewähren, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt haben, und zwar auch dann, wenn die Erbfolge ni...mehr

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Ungarn / 3. Enterbung und Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 137 Wer vom Erblasser aus der Erbschaft ausgeschlossen oder enterbt wurde, fällt aus der Erbfolge weg. Ausschluss [124] ist die testamentarische Anordnung, durch die der Erblasser zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten einen anderen mit einer Zuwendung bedenkt und die Voraussetzungen der Enterbung nicht vorliegen. Der Ausschluss bedeutet in jedem Fall die Beschränkung a...mehr

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Belgien / c) Ordnung innerhalb der Erbklassen

Rz. 39 Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze gilt für das Erbrecht der Verwandten des Erblassers innerhalb einer Erbklasse Folgendes: Erste Klasse: Abkömmlinge Abkömmlinge ersten Grades erben zu gleichen Teilen und nach Köpfen, Art. 745 ZGB. Dies gilt für eheliche und – infolge der Reform des belgischen Erbrechts vom 31.3.1987 bzw. 6.6.1987 – auch für nichteheliche[71] K...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / III. Wirkungserstreckung

Rz. 74 Die Annahme einer öffentlichen Urkunde aus einem anderen Mitgliedstaat bedeutet, dass ihr dort ohne Weiteres die gleiche formelle Beweiskraft wie in ihrem Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung zukommt. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Kollisionsregel, die für Fragen der formellen Beweiskraft das Recht des Ursprungsstaates z...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Allgemeine Regeln

Rz. 85 Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO sind die Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die EuErbVO regelt also allein das Erbrecht unter Ausnahme der Fragen des ehelichen Güterr...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / II. Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Errichtung

Rz. 54 Beispiel: Deutsche Eheleute sind nach Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Ehemann nach Andalusien übersiedelt und haben dort ein Haus mit Meerblick bezogen. Nach einigen Jahren ereilt die Ehefrau ein Schlaganfall. Um dem Überlebenden von ihnen das Weiterleben in der neuen Heimat zu ermöglichen, verfasst der Ehemann eigenhändig ein Testament in spanischer Sprache, mit...mehr

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Niederlande / 3. Sonstige gesetzliche Rechte

Rz. 103 Wenn der überlebende Ehepartner enterbt wird oder der überlebende Ehepartner erbt nicht alle Assets, hat der überlebende Ehepartner eine Reihe von Willensrechten. Er kann ein Recht auf einen Nießbrauch an der Ehewohnung und am Hausrat geltend machen. Nach Versterben des Erblassers kann der überlebende Ehegatte sechs Monate in der Ehewohnung wohnen bleiben mit Nutzung...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VI. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 323 Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen.[446] Gerade bei Wegzug des Erblassers oder Schenkers aus Deutschland nach Italien besteht wegen der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 b) ErbStG (persönliche Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige auch binnen fünf Jahren nach Wegzug) die Gefahr ...mehr

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Russische Föderation / II. Die acht Kategorien

Rz. 19 Zur ersten Kategorie von Erben gehören die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Enkelkinder können im Rahmen des Repräsentationsprinzips ebenfalls Erben der erste Kategorie werden (vgl. Art. 1142 ZGB). Zur zweiten Kategorie von Erben gehören Brüder, Schwestern, Halbbrüder, Halbschwestern und Großeltern (sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits) de...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 154 Wird ein Noterbe vollständig übergangen,[186] so ergeben sich dessen Rechte aus Art. 814 CC. In diesem Fall wahrt der Noterbe seine Rechte durch Erhebung einer Herabsetzungsklage,[187] die von dem übergangenen Noterben gegen die übrigen, nicht übergangenen Noterben wie auch die sonstigen Nachlassbeteiligten zu erheben ist, die durch die Herabsetzungsklage betroffen s...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Prüfungsmaßstab

Rz. 13 Zum Bestand des nationalen Rechts gehören nicht nur die nationalen Normen, sondern auch die im Inland anzuwendenden Regelungen des europäischen Rechts, vor allem des AEUV und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu erwarten, dass dem EuGH diese Regeln besonders nahe liegen und er daher bei Berufung auf diese Regeln am ehesten einen Verstoß gegen de...mehr

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 216 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[136] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[137] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Hintergrund

Rz. 84 Die Unterstellung der Erbfolge unter das am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Recht war aus politischen Gründen vorgegeben. Es sei hier dahingestellt, ob die Vorteile der gefundenen Regelung ihre Nachteile aufwiegen. Es bleibt auf der Ebene des internationalen Erbrechts bei folgenden Schwächen:mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / a) Allgemeines

Rz. 48 Persönliche Anknüpfungsmerkmale stellen also auf Merkmale der am Erbfall Beteiligten ab. Persönliche Anknüpfungsmerkmale sind beispielsweise der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit. Ist die persönliche, auch unbeschränkte, Steuerpflicht in Deutschland gegeben, ist das Weltvermögen (unabhängig davon, wo dies räumlich belegen ist, also das ...mehr

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Dänemark / 1. Ordentliches Testament

Rz. 83 Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[21] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche Regeltestament ist aus Beweisgründen das Notartestament und – trotz der ausführlichen gesetzlichen Regelung – nicht das Zeugentestament. Rz. 84 Das Notartestament muss nach §...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Güterrechtsstatut

Rz. 49 Aus italienischer Sicht bestimmt sich für bis zum 28.1.2019 geschlossene Ehen das selbstständig anzuknüpfende Güterrechtsstatut nach Art. 30 it. IPRG, also nach dem für die persönlichen Rechtsbeziehungen geltenden Recht gem. Art. 29 it. IPRG.[64] Anders als im deutschen Recht ist das Güterrechtsstatut nach italienischem Recht bislang wandelbar ausgestaltet.[65] Maßgeb...mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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Schweiz / 1. Einleitung

Rz. 1 Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und gehört entsprechend auch nicht zu den Mitgliedstaaten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmen sich aus Schweizer Perspektive deshalb sowohl gegenüber Mitgliedstaaten der EuErbVO als auch gegenüber Drittsta...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / P. Nachhaftung und Restschuldbefreiung des Gemeinschuldners

Rz. 25 Juristische Personen werden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in dem jeweiligen Register gelöscht und werden damit rechtlich gegenstandslos . Bei natürlichen Personen gibt die InsO dem Schuldner die Möglichkeit, die Nachhaftung zu begrenzen . In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für natürliche Personen vorgesehe...mehr