Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Vorgaben von § 2312 BGB sind prinzipiell für alle pflichtteilsrechtlichen Ansprüche zu beachten,[15] also nicht nur i.R.d. Berechnung des ordentlichen Pflichtteils, sondern auch beim Pflichtteilsrestanspruch. Bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche setzt die Anwendung des Ertragswertprivilegs jedoch voraus, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der schriftlichen Einwilligung ist kein Raum, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 53 Für neue Verfügungen des Überlebenden fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die Umfang und Wirkung der Bindung regelt. Wegen der Ähnlichkeit zu der Sachlage beim Erbvertrag wird hier § 2289 BGB analog angewendet.[132] Damit ergibt sich Folgendes: Neue Verfügungen sind nicht per se nichtig. Die spätere einseitige Verfügung ist nur insoweit unwirksam, als sie in Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Der hypothetische Ersatzerbe

Rz. 12 Die Regelung des § 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers. Sie kann auch nicht anlog angewandt werden, wenn der Erblasser andere Verwandte oder ihm sonst nahestehende Personen eingesetzt hat.[35] In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

Rz. 1 Sollten die zu Bruchteilen eingesetzten Eben die alleinigen Erben des Erblassers unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sein, erhöhen sich die einzelnen Bruchteile entsprechend, wenn die verfügten Bruchteile den Nachlass insgesamt nicht erschöpfen. In der Praxis sind dies die Fälle, in denen der Erblasser sich einfach verrechnet hat. Zu beachten ist, dass allerding...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verhältnis zu den allgemeinen Anfechtungsregeln

Rz. 10 Die erbrechtlichen Regelungen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 2078–2083 BGB) gehen den allg. Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BGB (§§ 119 ff. BGB) vor, eine vollständige Regelung wurde jedoch nicht getroffen. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass sich in den Sonderregeln keine Bestimmungen finden, die Vorschriften des Allgemeinen Teils h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Fallgruppen

Rz. 8 Der Erbe ist nicht unbekannt i.S.d. Abs. 1 S. 2, wenn nach den klaren tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist.[10] Das gilt auch dann, wenn vor einem anderen Gericht Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben worden ist[11] oder w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verweigerung des Dritten

Rz. 7 Der Eintritt der Bedingung muss dadurch vereitelt werden, dass der Dritte seine Mitwirkung endgültig verweigert. Eine Mitwirkung kann dadurch verweigert werden, dass der Dritte dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt, aber auch dadurch, dass aus seinem Verhalten eine endgültige Weigerung geschlossen werden kann.[12] Scheitert der Eintritt der Bedingung an anderen Gründen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsprec...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / B. Arten des Vermächtnisses

Rz. 6 Von einem Bestimmungsvermächtnis [4] spricht man, wenn der Beschwerte oder ein Dritter den Bedachten aus mehreren vom Erblasser genannten Personen auszuwählen hat (§ 2151 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hat bei der Anordnung eines gegenständlich bestimmten Vermächtnisses (bei Unbestimmtheit des vermachten Gegenstandes: §§ 2154–2156 BGB) einen eingegrenzten, leicht übersehbar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Rechtsstellung des Ersatzerben

Rz. 15 Der Ersatzerbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein mit Wirkung auf den Zeitpunkt, zu dem der Erstberufene Erbe geworden wäre. Daraus ergibt sich, dass der Erstberufene zu keinem Zeitpunkt Erbe geworden sein darf, es sei denn, der Wegfallgrund wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück (vgl. Rdn 2). Stirbt der Ersatzerbe zwischen Erbfall und Wegfall des ers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Mehrere Beschenkte (Abs. 3)

Rz. 17 Hat der Erblasser mehrere Personen durch zeitlich aufeinander folgende Zuwendungen beschenkt, so haftet der frühere Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 528 Abs. 2 BGB. Diesem Grundsatz der Posteriorität liegt der Gedanke zugrunde, dass sich durch zunehmenden Zeitablauf die Bestandskraft einer Schenku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich folgt die Bewertung des Nachlasses für pflichtteilsrechtliche Zwecke dem Stichtagsprinzip des § 2311 BGB. Dessen Anwendung erweist sich jedoch in bestimmten Sachverhaltskonstellationen als problematisch. Das gilt insbesondere dann, wenn unklar ist, ob ein möglicher Aktiv- oder Passivposten tatsächlich bzw. rechtlich besteht, ob er wirklich zum Nachlass ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zuwendung einzelner Gegenstände als Erbeinsetzung

Rz. 28 So kann also umgekehrt selbst die Zuwendung von Einzelgegenständen eine Erbeinsetzung darstellen (siehe bereits Rdn 20). Praktisch relevant ist dies insbesondere dann, wenn zum Vermögen des Erblassers Grundstücke oder Eigentumswohnungen gehören. Die Verfügung über nur einen einzelnen Gegenstand kann auch dann eine Erbeinsetzung darstellen, wenn der Erblasser im Zeitpu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Annahme des Amtes (Abs. 1 und 2)

Rz. 2 Die genannte Person ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, selbst wenn eine Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt ist.[1] Der Testamentsvollstrecker könnte ohnehin nach Maßgabe des § 2226 BGB sofort kündigen. Will die Person das Amt annehmen, bedarf es einer besonderen Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach § 345 FamFG, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Abs. 1 Nr. 3 (Einflussnahme durch Täuschung oder Drohung)

Rz. 22 Die Beeinflussung der Willensbildung des Erblassers durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) begründet die Erbunwürdigkeit des Täters nach Abs. 1 Nr. 3. Die Definition der arglistigen Täuschung entspricht der in § 123 BGB.[39] Sie kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Rz. 23 Ob bei der Anwendung von Gewalt (vis absoluta) ein Fall des Abs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 6 Seit dem 1.1.1977[27] wird die Adoption Minderjähriger von der Adoption Volljähriger unterschieden.[28] Die Adoption eines minderjährigen Kindes – maßgeblich ist der Zeitpunkt des familiengerichtlichen Ausspruchs der Annahme[29] – führt zur sog. Volladoption, so dass das angenommene Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (bzw. eines gemeinschaftlichen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Leistungsstörung

Rz. 39 Leistungsstörungen kommen hinsichtlich des kausalen Verpflichtungsgeschäfts in Betracht. Verstirbt der Verzichtende vor dem potentiellen Erblasser, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Dies ist ein Risiko des Geschäfts.[43] Wurde das Verpflichtungsgeschäft wirksam abgeschlossen, und weigert sich der Verzichtende, die Verpflichtung zur Erklär...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsicht in Grundbuch und Handelsregister

Rz. 65 In aller Regel hat der Pflichtteilsberechtigte ein erhebliches Interesse daran, die ihm vom auskunftsverpflichteten Erben oder Beschenkten gemachten Angaben möglichst aus eigenen Erkenntnisquellen zu verifizieren bzw. auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann eine Einsicht in das Grundbuch äußerst wertvoll sein, da sie nicht nur über den Umfa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fälligkeit

Rz. 4 Der Anfall des Vermächtnisses ist von dessen Fälligkeit zu unterscheiden. § 2176 BGB regelt den Anfall des Vermächtnisses, nicht aber dessen Fälligkeit. Sofern der Erblasser keine Regelung getroffen hat, ist das Vermächtnis grundsätzlich nach § 271 Abs. 1 BGB mit dem Anfall des Vermächtnisses fällig. Vom Grundsatz her kann der Vermächtnisnehmer die Leistung jedoch sofo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wahlrecht mehrerer Erbteile (Abs. 1)

Rz. 2 Die Norm des Abs. 1 gibt dem Erben ein Wahlrecht für einen von mehreren Erbteilen, die auf verschiedenen Berufungsgründen beruhen. Damit kombiniert Abs. 1 die Begriffe des "Erbteils" und des "Berufungsgrundes". In Teilen der Lit. und Rspr. werden diese Merkmale zu Recht zu einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal (Teil des Nachlasses) vermengt, da die Abgrenzung der Beru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehlicher Kinder seit dem 1.4.1998[44] war...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Bei der Nachlassbewertung zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 12 Auflösend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten werden bei der Bewertung so berücksichtigt, wie wenn die Bedingung nicht bestünde. Anzusetzen sind auch befristete oder betagte Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 2313 BGB; vielmehr ist ihr Wert gem. § 2311 BGB zu schätzen.[56] Das gilt beispielsweise auch f...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhalt und Grenzen des Anspruchs

Rz. 15 Der Anspruch aus S. 1 ist auf die Gewährung angemessenen Unterhalts bis zur Entbindung aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes gerichtet. Rz. 16 Für den Begriff des angemessenen Unterhalts ist auf § 1610 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ausschluss des Anspruchs (Abs. 2)

Rz. 18 Soweit der Abkömmling für seine Leistungen eine Gegenleistung erhalten hat oder eine solche vereinbart wurde, korrespondiert seinem Vermögensopfer ein solches des Erblassers, so dass die Ausgleichungspflicht zu doppelter Honorierung führen würde. Die Vorschrift stellt klar, dass die Leistung des Abkömmlings – und sei es auch nur teilweise – unentgeltlich gewesen sein ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Dogmatische Einordnung

Rz. 352 Entgegen der Auffassung des BGH, dass die latente (oder fiktive) Steuer im Rahmen der Bewertung der Aktiva erfasst werden müsse, hat das OLG Oldenburg[923] jüngst angenommen, die im Falle der Veräußerung von Kapitalanlagen anfallende Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) sei eine Verbindlichkeit, die dem Grunde nach bereits in der Person des Erblassers entstanden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Andeutung der Fehlvorstellung in der letztwilligen Verfügung

Rz. 41 Die Auslegung verlangt nach der sog. Andeutungstheorie (siehe § 2084 Rdn 6, 15), dass derartige Umstände nur berücksichtigt werden können, wenn es hierfür Anhaltspunkte im Testament gibt. Bei der Anfechtung hingegen ist es nicht erforderlich, dass die irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers in der Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen ist. Derartiger Anhaltspunk...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Betreffend den Vorerben

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Art und Weise der Berechnung ist in §§ 2310–2316 BGB geregelt. Grundsätzlich richtet sich der Pflichtteil nach der sich entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB, ergebenden Erbquote. Auch § 2310 BGB ändert an den allg. erbrechtlichen Gru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Ähnliche Verträge

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 47 Die wirksame Pflichtteilsentziehung bewirkt, dass sämtliche Ansprüche des Betroffenen, die ihm das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB gewährt, entfallen. Dies schließt auch den Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, §§ 2305, 2307 BGB, den Pflichtteilsergänzungsanspruch, §§ 2325, 2329 BGB, und den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch, § 2314 BGB,[144] mit ein. Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 118 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Beschwerdebefugt sind danach gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Erbanwärter des Nachlasses[312] wie auch der Erwerber eines Erbteils, auf den bezogen Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden.[313] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Aufhebungswirkung

Rz. 4 Abs. 1 S. 1 gilt nicht für familienrechtliche Geschäfte (vgl. auch die Ausführungen zu § 2286 BGB – mittelbare Beeinträchtigungen). Ist der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2271 BGB) oder einen früheren Erbvertrag mit einer anderen Person gebunden, dann kann er aufgrund dieser Bindungswirkung keine neuen vertragsmäßigen Verfügungen treffen, also auch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nacherbeneinsetzung unter Vorbehalt anderweitiger Verfügung des Vorerben

Rz. 10 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Nacherben gem. § 2065 Abs. 2 BGB nicht einem Dritten überlassen. Nach h.M. kann der Eintritt der Nacherbfolge aber von der auflösenden (Potestativ-)Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Vorerbe nicht anderweitig letztwillig[34] verfügt.[35] Darin liegt keine dem Vorerben verliehene Testierbefugnis, sondern die Erm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Entsprechende Anwendung von § 749 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 25 § 749 BGB Aufhebungsanspruch (1)… (2)Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden. (3)Eine Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Leistung in den Nachlass

Rz. 14 Entgeltlich ist eine Verfügung nicht schon dann, wenn der Verfügungsgegner für den aus dem Nachlass weggegebenen Gegenstand ein Entgelt entrichtet, sondern grundsätzlich erst, wenn dieses in den Nachlass und nicht in eine andere Vermögensmasse fließt.[61] Das Erhaltungsinteresse des Nacherben ist nur gewahrt, wenn in den Nachlass ein angemessenes Äquivalent für den du...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 13. Schuldrechtliche Positionen

Rz. 38 Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den Nachlass über. Dies betrifft die Haupt- und Nebenleistungspflichten, aber auch vorvertragliche Verpflichtungen.[113] Gleiches gilt ebenso für gesetzliche Schuldverhältnisse.[114] (Zu den mit dem jeweiligen Schuldverhältnis übergehenden Gestaltungsrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einzelne Haftungsvoraussetzungen

Rz. 5 Die Haftung des Testamentsvollstreckers hat mehrere Voraussetzungen: Rz. 6 Die vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Willen des Erblassers als auch aus dem Gesetz ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Einheitslösung

Rz. 52 Die h.M. geht hier davon aus, dass der überlebende Ehegatte eine Doppelstellung einnimmt. Er soll zum einen Vollerbe sein, auflösend bedingt durch die Wiederheirat. Gleichzeitig ist er Vorerbe aufschiebend bedingt durch die Wiederheirat.[142] Eine a.A. geht von einer aufschiebend bedingten Vollerbschaft (nämlich durch den Nichteintritt des Wiederverheiratungsfalls) un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Schließen der Lücke

Rz. 50 In einem weiteren Schritt ist die Lücke zu schließen. Um die Lücke zu schließen, ist zu ermitteln, was der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt hätte und was inhaltlich von ihm für den Fall angeordnet worden wäre, dass er die Veränderungen der Sachlage vorausgesehen hätte.[212] Es ist immer zu fragen, welche Anordnungen der Erblasser getroffen hätte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Beispiele selbstverständlicher Vorstellungen des Erblassers

Rz. 47 Der Erblasser geht davon aus, dass die bedachte Person, bei der es sich um einen Prinzen aus ehemals regierendem Hause handelt, nur eine ebenbürtige Ehe eingehen wird;[129] der Erblasser geht davon aus, dass sich der Bedachte als Vertragserbe vertragsgemäß verhalten werde;[130] der Erblasser hat die Vorstellung, dass die bedachte Person nicht die Ursache für die Eheze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen einem früheren Testament und einer späteren letztwilligen Verfügung, wenn diese keine Regelung hinsichtlich der Geltung des früheren Testaments beinhaltet. Testiert der Erblassers daher zu einem späteren Zeitpunkt neu, ohne seine bisherigen letztwilligen Verfügungen zu widerrufen oder deren Fortgeltung ausdrücklich zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 13 Sachlich zuständig ist gem. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG das AG als Nachlassgericht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 343, 344 Abs. 4 FamFG. Funktionell ist gem. § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG der Rechtspfleger zuständig. Rz. 14 Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist das Verfahren nach §§ 1964 ff. BGB nur bei gegebener interna...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Auslegungsregel

Rz. 1 Die Auslegungsvorschrift des Abs. 1 beruht auf dem Erfahrungssatz, dass "die Nacherbeneinsetzung im Regelfalls als wirkliche Erbeinsetzung gewollt ist, die nur im Interesse des Vorerben verzögert ist",[1] so dass der Nacherbe nicht leer ausgeht, wenn der Vorerbe wegfällt (durch Tod, Ausschlagung, Anfechtung, Erbunwürdigkeit), sondern an seine Stelle tritt.[2] Vorausset...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz und Grenzen

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag), der Tod des Erblassers (bei Verschollenheit der Zeitpunkt gem. § 9 VerschG).[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das Stichtagsprinzip bedeute...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auswahl

Rz. 6 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, steht die Auswahl unter den Gegenständen nach § 262 BGB dem Beschwerten zu. Bei der Frage, ob das Wahlrecht dem Schuldner nach § 262 BGB zusteht, ist ggf. zunächst die testamentarische Regelung auszulegen.[6] Der Beschwerte übt sein Wahlrecht dann durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Bedachten nach § 263 Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ehelicher Haushalt

Rz. 13 Nur dann, wenn es zu einem gemeinsamen häuslichen Leben gekommen ist, kann von Gegenständen, die zum ehelichen Haushalt gehören, gesprochen werden. Leben die Ehegatten getrennt, endet damit jedoch nicht die Zuordnung zum ehelichen Haushalt.[19] In diesem Fall zählen all die Gegenstände, die zum früheren gemeinsamen Haushalt gehört haben, zum Voraus.[20] Desgleichen si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Dem Recht der Nachlassverwaltung unterliegende Gegenstände

Rz. 6 Die Nachlassverwaltung erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, auf den gesamten Nachlass und damit auf das Nachlassvermögen.[18] Die Nachlassverwaltung betrifft allerdings nicht die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall eingerückt ist,[19] höchstpersönliche Rechte sowie Gegenstände ...mehr