Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 1259 Der Berechtigte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zum entsprechenden Einsatzzeitpunkt trotz seiner notwendigen Bemühungenkeine angemessene Erwerbstätigkeit erlangen konnte und weiterhin nicht erlangen kann. Er muss im Einzelnen darlegen, welche Schritte er unternommen hat, um einen Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Leistung einer Geldrente

Rz. 75 In drei Ausnahmefällen kann jedoch der Anspruch auf Familienunterhalt auf die Zahlung einer Geldrente gerichtet sein: Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse frei verfügen kann.[88] Dieser Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens beider Partner als Taschengeld steht bei...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Zahlungsantrag

Rz. 627 Muster 3.45: Zahlungsantrag wegen Krankheits-/Altersunterhalt Muster 3.45: Zahlungsantrag wegen Krankheits-/Altersunterhalt Die Beteiligten sind Eheleute, sie sind seit dem Jahr _________________________ miteinander verheiratet. Aus der Ehe gibt es _________________________ Kinder, die bereits wirtschaftlich selbstständig sind. Am _________________________ haben sich ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Lebensbedarf der Familie

Rz. 69 Der Familienunterhalt umfasst den gesamten Bedarf der Familie unter Einschluss der Kinder. Der Anspruch auf Familienunterhalt steht aber nur dem Ehegatten, nicht dem Kind zu.[77] Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch immer nur auf § 1601 BGB stützen. Zur Bestimmung des gesamten Bedarfs der Familie kann man, soweit man es exakt bestimmen will, zu einer Auflistung grei...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / h) Veräußerung des Familienheims

Rz. 1512 Nach früherer Rechtsprechung des BGH wurde bei Veräußerung des Familienheims nach Trennung oder Scheidung der Wohnvorteil, den es bis dahin gab, fiktiv mit in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch eingearbeitet.[1618] Der BGH hat diese Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert und erklärt, dass die Zinsen aus dem Erlös oder ein mit dem Erlös angeschaff...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 1221 Der Berechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit.[1282] Die Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und der nicht Erwerbstätigkeit erfolgt unter strengen Maßstäben.[1283] Der Berechtigte muss im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf sein...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Berechnungsmethoden des Einkommensgefälles

Rz. 1293 Bei den Methoden der Unterhaltsberechnung und damit der Feststellung des Unterhaltsgefälles wird danach unterschieden, welche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Grundsätzlich unterscheiden sich die Methoden lediglich im Berechnungsweg, nicht jedoch im Ergebnis. Es wird unterschieden zwischen der Quotenmethode, der Differenzmethode sowie der Add...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Einkommen des Berechtigten

Rz. 1076 Die Höhe des ggf. anteilig zu berücksichtigenden Einkommens hängt insbesondere davon ab, in welchem Maß der Betreuende von der Erwerbsobliegenheit befreit ist.[1107] Grundsätzlich gilt aber, dass aus dieser Erwerbstätigkeit erzielte Einkünfte nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Über die Höhe ihrer Anrechnung ist gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Treu und Glaub...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Einsatzzeitpunkt

Rz. 1245 Ein Anspruch nach § 1573 I BGB besteht nur, wenn der Betroffene zu bestimmten Einsatzzeitpunkten keine eheangemessene Arbeit gefunden hat. Solche Einsatzzeitpunkte sind: Rz. 1246 Der Be...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Vermögensverwertung, § 1577 Abs. 3 BGB

Rz. 1794 Grundsätzlich könnte der Berechtigte durch die Verwertung vorhandenen Vermögens seinen Bedarf decken, bis es verbraucht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterhaltsgläubiger nicht bedürftig. Diese Bedürftigkeit entsteht grundsätzlich erst dann, wenn er sein gesamtes Vermögen verbraucht hat. Rz. 1795 Er muss jedoch nach § 1577 Abs. 3 BGB den Stamm seines Vermögens ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Luxus-Vereinbarung

Rz. 300 Ebenso ist es umgekehrt möglich, eine Vereinbarung zu treffen, die den üblichen Rahmen weit übersteigt. Dies kann parallel zu Trennungs- und nachehelichem Unterhalt gesehen werden. Verlangt der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsbetrag, der weit über das übliche Maß hinaus geht, wird sein Unterhaltsanspruch betreffend Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Zulässige Regelungen zum Trennungsunterhalt

Rz. 370 Rechtswirksam ist jedoch eine Vereinbarung über abweichende Fälligkeitszeitpunkte oder über die Art des zu erbringenden Trennungsunterhalts. Die Vereinbarung darf keine wesentliche Verkürzung oder einen Verzicht beinhalten.[389] Der Verpflichtete kann dem Berechtigten durch Vereinbarung beispielsweise einen Pkw zur Verfügung stellen,[390] ihm eine Wohnung überlassen[...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Identität der Beteiligten

Rz. 276 Beteiligte eines Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt.[360] Auch die Abänderung nach § 239 FamFG setzt diese Identität der Beteiligten voraus. Sinn und Zweck eines Abänderungsverfahrens ist ja gerade die Überprüfung, ob ein...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Einkommen des Verpflichteten

Rz. 1814 Grundlage zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist das bereinigte Nettoeinkommen. Ggf. sind sonstige, auch fiktive Einkünfte zuzurechnen. Rz. 1815 Inwieweit einem Unterhaltsverpflichteten im Mangelfall fiktive Nebenverdienste anzurechnen sind, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die zeitliche und physische Belastung durch die ausgeübte und die zusät...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / n) Realsplittingvorteil aus neuer Ehe

Rz. 816 Wenn sich der Unterhaltsanspruch nach Wiederheirat des Verpflichteten nach seinem fiktiven Einkommen ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechnet, ist auch ein etwaiger Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen.[618] Rz. 817 Keinen Ausgleichsanspruch gibt es hinsichtlich der infolge der Zusammenv...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Kompensation durch Zugewinn oder Zuwendung von Vermögenswerten

Rz. 85 Zitat Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / IV. Herbeigeführte Leistungsunfähigkeit

Rz. 1835 Eine – auch vollständige – selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit ist grundsätzlich zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verpflichtete sie selbst – auch schuldhaft – herbeigeführt hat, z.B. durch eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet wird und die deshalb zu mangelnden laufenden Einkünften führt.[1985] Rz. 1836 Anderes gilt für unterhaltsbezogenes [198...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 1188 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Umstände, die dem Berechtigten im konkreten Fall wegen Alters keine Erwerbstätigkeit mehr gestatten, träft der Unterhaltsberechtigte. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich auch auf den maßgeblichen Einsatzzeitpunkt. Die daran zu knüpfenden Anforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden;[1228] es ist...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) § 1607 Abs. 1: Die Ausfallhaftung

Rz. 475 Bei nur teilweise gegebener oder gänzlich fehlender Leistungsfähigkeit des erstrangig haftenden Verwandten (Primärschuldner) bestimmt § 1607 Abs. 1 im Wege der Ausfallhaftung die Unterhaltspflicht des nach dem primär Haftenden Verwandten. Der nachrangig haftende Verwandte (Sekundärschuldner) hat dann den geschuldeten Unterhalt zu gewähren. Aufgrund der Ausfallhaftung...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Sonderbedarf

Rz. 995 Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / f) Frühere Erwerbstätigkeit

Rz. 456 In Ausnahme des Unterhaltsverlangens nach § 1361 Abs. 1 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nach § 1361 Abs. 2 BGB eventuell auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden, die er früher ausgeübt hat. Rz. 457 Hinsichtlich einer solchen früheren Erwerbstätigkeit ist konkret zu prüfen, ob sie während des Trennungszeitraums zumutbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, w...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Voraussetzungen des Mangelfalls nach §§ 1581, 1603 BGB

Rz. 1872 Ein Mangelfall nach §§ 1581, 1603 BGB entsteht, wenn der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, dem Berechtigten ganz oder teilweise Unterhalt zu leisten, ohne dass sein eigener Unterhalt gefährdet ist. Hierzu ein einfaches Beispiel: Rz. 1873 Beispiel Ehebezogenes Erwerbseinkommen...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 6. Nachteil eines aus dem Ausland stammenden Ehegatten

Rz. 77 Beim Unterhaltsanspruch eines im Zusammenhang mit der Eheschließung nach Deutschland übergesiedelten Ehegatten stellt sich zuerst die Frage nach dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB und zum Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Der Maßstab des ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / B. Verzug (Durchsetzung von Unterhaltsrückständen)

Rz. 186 In der Praxis wird die wirtschaftliche Bedeutung des Verzugs leider zu wenig beachtet. In einem normalen Zivilprozess hat der Verzug in Form der Verzugszinsen jedenfalls dann keine Bedeutung, wenn die Forderung zeitnah beglichen wird. Unterhalt als Dauerschuldverhältnis kann für zurückliegende Zeiträume jedoch nur dann eingefordert werden, wenn der Unterhaltsschuldne...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Kindergeld/sonst. kindbezogene Leistungen

Rz. 873 Anders als andere regelmäßig wiederkehrende kindbezogene steuerliche Leistungen stellt das Kindergeld Einkommen des Kindes dar. Das staatliche Kindergeld ist daher zweckgebunden zur Deckung des Barbedarfs des Kindes einzusetzen.[1224] Es mindert seine Bedürftigkeit und damit seinen Bedarf in voller Höhe.mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Auskunftsanspruch

Rz. 764 Dem getrenntlebenden Ehegatten steht nach §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB ein Auskunftsanspruch zu. Den – potenziell – Unterhaltsberechtigten trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines etwaigen Unterhaltsanspruchs. Zweck des gesetzlichen Auskunftsanspruchs ist es daher, seiner Beweisnot abzuhelfen und ihn in die Lage zu versetzen, den Anspruch richtig zu bemes...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Eltern-Kind-Verhältnis

Rz. 665 An dieser Stelle ergeben sich keine Besonderheiten, sodass die allgemeinen Grundsätze gelten.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Einkünfte, Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen, Einsatz des Vermögensstamms und Hausmann-Rechtsprechung

Rz. 888 Die Bestimmung des Einkommens folgt den allgemeinen Grundsätzen, wobei sich im Unterhaltsrechtsverhältnis zum volljährigen Kind insofern Besonderheiten im Vergleich zum minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Unterhaltsgläubiger ergeben, als der Umfang der Erwerbsobliegenheit ein geringerer ist und die Hausmann-Rechtsprechung in nur sehr eingeschränktem Umf...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / e) Sonderfälle des Bedarfs des volljährigen Kindes

Rz. 690 Die Bedarfssätze der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle als Pauschalbedarf für volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten decken – nur – den allgemeinen Lebensbedarf einschließlich der Wohnkosten ab. aa) Mehrbedarf Rz. 691 Der Mehrbedarf erfasst regelmäßig und über einen längeren Zeitraum anfallende Bedarfspositionen, die im allgemeinen Lebensbedarf nicht en...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / V. Sonstige Fragen

Rz. 9 An dieser Stelle ist das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche (§§ 1608, 1609), eine mögliche Begrenzung aus Gründen grober Unbilligkeit (§ 1611), Verzug gem. § 1613, die Ersatzhaftung gem. § 1607 zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine keinesfalls abschließende Aufzählung von regelmäßig wiederkehrenden Problemen.mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / cc) Vereinbarung zur Anrechnung von Einkünften

Rz. 2096 § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt einen Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für diese ersten drei Lebensjahre gilt der Vorrang elterlicher Betreuung.[2222] Auch dann, wenn eine Fremdversorgung möglich wäre, kann der betreuende Elternteil sich frei entscheiden, das Kind selbst zu betreuen oder auch alternativ einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.[22...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 5. Ermittlung der (anteiligen) Haftungsquoten der Eltern

Rz. 898 Bei beiderseitiger Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich dem volljährigen Kind gegenüber beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Für den Bedarf ihres volljährigen Kindes haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen (§ 1606).[1251] a) Das volljährige Kind im Haushalt der Eltern Rz. 899 Lebt das volljährige Kind bei seinen nicht getrennten...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Das volljährige Kind mit eigenem Hausstand

Rz. 902 Unterhält das volljährige Kind einen eigenen Haushalt haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Barunterhalt des volljährigen Kindes.mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / cc) Änderung der rechtlichen Verhältnisse

Rz. 298 Die Veränderung der rechtlichen Verhältnisse stellt nach der ausdrücklichen Formulierung des § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG einen Abänderungsgrund dar. Der im vorausgegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung liegt schließlich die jeweils geltende aktuelle Gesetzeslage zugrunde; ändert sich diese, kann gegen die ergangene Entscheidung ein Abänderungsantrag gestellt werden...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / V. Problemstellungen außerhalb der Anspruchsgrundlage

Rz. 470 An dieser Stelle werden Probleme behandelt, die sich außerhalb des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindes gegen seine Eltern stellen, aber in Zusammenhang mit diesem stehen. 1. Die Ausfall- und Ersatzhaftung Rz. 471 Das Gesetz regelt für den Verwandtenunterhalt in den §§ 1606 und 1607 die Reihenfolge, in der mehrere Personen nebene...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen, § 242

Rz. 922 Insofern gelten die allgemeinen Ausführungen, wobei § 1611 als lex specialis vorrangig zu prüfen ist.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Gröbliche Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten

Rz. 930 Gröbliche Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten des Unterhalt begehrenden Verwandten können dazu führen, dass ihm später bei eigener Bedürftigkeit Unterhalt versagt werden kann.mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Veränderte Umstände

Rz. 350 Neben einer Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse kann sich eine Störung der Geschäftsgrundlage auch aus einer Änderung der Gesetzeslage oder aus einer ihr gleichkommenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht ergeben.[528] Selbiges gilt bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgeri...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Vereinbarung über Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt

Rz. 839 Während der Zeit der Trennung der Beteiligten und noch vor Scheidung der Ehe finden Eheleute häufig eine Gesamtvereinbarung, die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und auf nachehelichen Unterhalt einschließt. So, wie die Anspruchsgrundlagen für Trennungsunterhalt (§ 1360a BGB) und nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) zu unterscheiden sind, muss auch in der Beurkund...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Rechtsfolgen des § 1611 Abs. 1

Rz. 935 Regelmäßig ist der angemessene Unterhalt, sofern einer der Tatbestände des § 1611 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, auf einen Beitrag zum Unterhalt (Billigkeitsunterhalt) zu begrenzen. Ist im Einzelfall ausnahmsweise aus besonderen Gründen auch noch die Zahlung dieses begrenzten Unterhaltsbeitrages grob unbillig, kann die Unterhaltspflicht insgesamt entfallen (§ 1611 Abs. 1 Sa...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Leistungen Dritter

Rz. 864 Erhält der Unterhaltsgläubiger Leistungen Dritter, dann ist zunächst zu differenzieren, ob es sich um freiwillige Leistungen Dritter handelt, oder ob er auf diese Leistungen einen Rechtsanspruch hat. (1) Freiwillige Leistungen Dritter Rz. 865 Freiwillige Leistungen Dritter werden unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht bedarfsmindernd angerechnet, sofern nicht folgende...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Familienunterhalt und Leistungsfähigkeit

Rz. 136 Nach § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, die zur Deckung des finanziellen Bedarfs erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. Die Eheleute haben den durchschnittlichen finanziellen Bedarf konkret nach den Bedürfnissen und den Verhältnissen der jeweiligen Familie zu bemessen. Beträge, die sich...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Entziehung des Unterhalts (§ 1611 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 937 Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Unterhaltspflicht insgesamt, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners grob unbillig wäre, etwa wenn ein Student beharrlich seine Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil verschweigt.[1292]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Kasuistik

Rz. 939 Es können Umstände der eigenen Lebensführung des Unterhaltsgläubigers als auch verhaltensbedingte Gründe zur Erfüllung des Tatbestands des § 1611 Abs. 1 führen.[1293]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (e) Wohngeld

Rz. 872 Wohngeld ist zunächst auf die Differenzzwischen den Mietkosten, die in dem pauschalierten notwendigen Eigenbedarf enthalten sind (sog. erhöhte Wohnkosten), und der tatsächlich gezahlten (angemessenen) Miete anzurechnen. Ein etwa noch verbleibender Teil mindert das Einkommen.[1223]mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Abgrenzung Familien-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

Rz. 324 Mit Trennung der Eheleute tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Stelle des Familienunterhalts. Trennungsunterhalt ist ebenso wenig identisch mit Familienunterhalt wie schließlich nachehelicher Unterhalt mit Trennungsunterhalt identisch ist. Letzteres betrifft ebenso die Voraussetzungen wie die Höhe des Unterhalts, die Laufzeit des Anspruch...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Tatsächliche Einkünfte des Unterhaltsschuldners

Rz. 889 Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber dem volljährigen Kind ist sein gesamtes tatsächlich erzieltes Einkommen mit berufstypischen Zuschlägen [1237] und erzielten bzw. erzielbaren steuerlichen Vorteilen maßgeblich.[1238] Daher ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners nach den allgemeinen Grundsät...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / cc) Vertretung im Unterhaltsverfahren beim Wechselmodell

Rz. 138 Der BGH[173] geht nach neuer Rechtsprechung davon aus, dass durch gerichtliche Umgangsregelung auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein Wechselmodell angeordnet werden kann.[174] Entscheidender Maßstab ist das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Allerdings ergeben sich beim Wechselmodell vielfältige Probleme, wenn Unterhalt für die betroffene...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Unterhaltsverzicht

Rz. 354 Ein unzulässiger Verzicht bzw. Teilverzicht ist allerdings zu vermeiden. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360 a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann.[370] Es ist daher darauf zu achten, dass es im Rahmen von Unterhaltsvergleichen nicht zum unzulässigen Teilverzicht ko...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Ermittlung der (anteiligen) Haftungsquoten der Eltern

Rz. 903 Für den Restbedarf, mithin den Barunterhalt, haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. aa) Der Restbedarf des volljährigen Kindes Rz. 904 Die Eltern haften nur für den Restbedarf ihres volljährigen Kindes. Das bedeutet, dass vom Lebensbedarf des Kindes seine – anrechenbaren – Einkünfte sowie das Kindergeld in voller Höhe gemäß § 1612...mehr