Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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FoVo 11/2015, Nachbesserung... / 3 Der Praxistipp

Falsche Sachbehandlung? Das AG lässt letztlich offen, ob im konkreten Einzelfall eine falsche Sachbehandlung vorgelegen hat. Insoweit lässt es allerdings erkennen, dass es der Ansicht von Stöber folgen will, wonach Sozialhilfeleistungen in der Vermögensauskunft nicht angegeben werden müssen. Es bezieht sich insoweit auf die Ansicht von Stöber (Zöller, 30. Aufl. § 802c Rn 24),...mehr

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FoVo 11/2015, Nachbesserung... / 1 I. Der Fall

Auftrag zur Nachbesserung einer fremden VA mit Haftantrag Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung. Die GV wurde beauftragt, im Wege der Nachbesserung einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft eines anderen Gläubigers anzuberaumen und soweit erforderlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen, we...mehr

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FoVo 11/2015, Unrichtige Sa... / 2 II. Die Entscheidung

Erinnerung nach § 766 ZPO Die nach § 766 Abs. 2 Alt. 3 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet, da eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG gegeben ist. Bei der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 Alt. 3 ZPO kann der Kostenansatz richtig sein, aber auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruhen, § 7 GvKostG, und/oder es kann der Kostenansatz unrichtig sein, § 5 GvKostG. I...mehr

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FoVo 11/2015, Unrichtige Sa... / 3 Der Praxistipp

Unvollständigkeit der Vermögensauskunft als Problem Für die Praxis gehört es zum Alltag, dass die im Rahmen der Vermögensauskunft aufgenommenen Vermögensverzeichnisse unvollständig und widersprüchlich sind. Die unausgesprochene Grundannahme für die falsche Sachbehandlung ist, dass der GV für die Vollständigkeit der Vermögensauskunft neben dem Schuldner mitverantwortlich ist. ...mehr

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FoVo 11/2015, Kosten sparen... / 2 II. Die Entscheidung

OLG: Es ist per Post zuzustellen! Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft ist dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden (so wohl auch OLG Köln v. 13.4.2015 – 17 W 319/14, Rn 23 – zitiert nach juris, für den Fall, dass der Gläubiger eine entsprechende Weisung erteilt; noch zum alten Recht: LG Cottbus v. 11.5.2010 – 7 T 6/10; LG Dresden, Beschl. v. 10.7.2007 – 3 T...mehr

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FoVo 11/2015, Unrichtige Sa... / Leitsatz

1. Eine Mieterkaution, d.h. eine zugunsten des Schuldners bestehende Forderung, muss in die Vermögensauskunft aufgenommen werden, und Name und Anschrift des Anspruchsgegners, d.h. vorliegend des Vermieters, sind anzugeben. 2. Hat der Schuldner nur angegeben, eine Mieterkaution geleistet zu haben, musste sich die Unvollständigkeit der Angabe dem Gerichtsvollzieher (GV) bei Abn...mehr

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FoVo 11/2015, Kosten sparen... / 1 I. Der Fall

Persönliche Zustellung vs. postalische Zustellung Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den Kostenansatz für die persönliche Zustellung einer Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO durch den GV. Sie hatte am 17.9.2014 über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des AG den GV beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzu...mehr

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FoVo 11/2015, Unrichtige Sa... / 1 I. Der Fall

Auftrag VA mit Haftbefehlsantrag Die Gläubigerin vollstreckt gegen die Schuldnerin wegen einer Geldforderung. Der beteiligte GV wurde im Wege eines Verbundsauftrages beauftragt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Nachbesserung) anzuberaumen und soweit erforderlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen. Danach Nachbesserun...mehr

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FoVo 11/2015, Kosten sparen... / Leitsatz

1. Die Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft hat aus Gründen der kostenschonenden Forderungsbeitreibung (§ 802a ZPO) sowie der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläubigers, der Beginn, Ende sowie Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung bestimmt, grundsätzlich durch die Beauftragung der Post (Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG) zu erfolgen. 2. Für eine andere Ver...mehr

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FoVo 11/2015, Kontrollieren Sie das Nettoeinkommen

Wird das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, so bestimmt sich das pfändbare Arbeitseinkommen nach dem Nettolohn. Die Bestimmung des Nettolohnes richtet sich dabei nach § 850e Nr. 1 ZPO. Für den Gläubiger ist es lohnend, aufgrund der ihm vom Drittschuldner zu übersendenden Lohnabrechnung (BGH FoVo 2013, 56) die Berechnung des Nettolohns zu kontrollieren. Nicht selten i...mehr

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FoVo 11/2015, So können Sie auf Sicherungsgut zugreifen

Profitiert der Schuldner von Waren- oder Geldkrediten, ist er nicht selten gezwungen, dafür Sicherheiten zu leisten, insbesondere auch körperliche Gegenstände an den Kreditgeber zur Sicherheit zu übereignen. Beispiel Den klassischen Fall stellt die Finanzierung eines Pkw dar, bei der das Fahrzeug nach dem Erwerb an das finanzierende Kreditinstitut zur Sicherheit übereignet un...mehr

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FoVo 10/2015, Gütliche Einigung und Vermögensauskunft nach der GVFV

Der Standardantrag nach der GVFV Rund drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung hat sich der Antrag auf gütliche Einigung in Kombination mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als eine Art Standardantrag herausgestellt. Nachdem die Gerichtsvollzieherformularverordnung – überraschend schon – am 30.9.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGB...mehr

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FoVo 10/2015, Klare Worte d... / 3 Der Praxistipp

Die Anwendung von Normen erleichtert die Rechtsfindung Es ist so manches Mal beeindruckend, mit welchen Begründungen in der Zwangsvollstreckung dem Gläubiger die Durchsetzung eines durch die Titulierung als materiell-rechtlich begründet erkannten Anspruchs verweigert wird. Eine sachgerechte Prüfung der einschlägigen Normen wäre stattdessen ebenso angezeigt wie die Erkenntnis,...mehr

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FoVo 10/2015, Kontopfändung: Die Bankbescheinigung als Praxisproblem

Kontopfändung und Pfändungsfreibeträge Verfügt der Schuldner über ein Girokonto, so kann er Pfändungsschutz nur erlangen, wenn er das Konto vertraglich so gestaltet, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO handelt. Entgegen vielfacher Meinung gelten für dieses Pfändungsschutzkonto nicht die Pfändungsfreigrenzen nach der Tabelle zu § 850c ZPO. Vielmehr...mehr

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FoVo 8-9/2015, Kosten des u... / II. Die Lösung

Die Gläubigeroptionen nach neuem Recht Gab der Schuldner nach altem Recht keine eidesstattliche Versicherung ab, so konnte der Gläubiger nach § 901 ZPO a.F. einen Haftbefehl beantragen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Der Schuldner wurde ohne die Beantragung des Haftbefehls, der bis dahin gerichtsgebührenfrei war, nicht im Schuldnerverzeichnis ei...mehr

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FoVo 8-9/2015, Naturalunter... / 3 Der Praxistipp

Chancen der Entscheidung nutzen Die Entscheidung des BGH ist in einer insolvenzrechtlichen Konstellation ergangen, gilt aber in gleicher Weise in der Forderungspfändung, weil § 4 InsO insoweit auf die Bestimmungen des 8. Buches der ZPO verweist. Sie eröffnet dem Gläubiger neue Möglichkeiten, die Chancen auf einen Vollstreckungszugriff und damit eine Befriedigung der offenen F...mehr

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FoVo 8-9/2015, Erstattung d... / 2 II. Die Entscheidung

Veranlasserhaftung Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines GV ...mehr

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FoVo 8-9/2015, Doppeltes P-... / 3 Der Praxistipp

Drei Informationsquellen Das AG hat die Rechtslage zur Führung eines P-Kontos zutreffend dargestellt. Neben den beiden genannten Informationsquellen, der Drittschuldnererklärung und dem von dem Schuldner vorgelegten Vermögensverzeichnis, steht dem Gläubiger auch die Vermögensauskunft Dritter nach § 850l ZPO als Informationsquelle zur Verfügung. Für die Praxis darf allerdings ...mehr

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FoVo 8-9/2015, Kosten des u... / I. Das Problem

Verweigerte Vermögensauskunft Wir hatten im Herbst 2012 einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nach altem Recht gestellt. Weil der Schuldner zum Termin zur Vorlage der eidesstattlichen Versicherung nicht erschien, wurde ein Haftbefehl beantragt und auch erlassen. Zwei Vollstreckungsversuche blieben erfolglos, so dass ein Beschluss nach § 758a Abs. 4 ZP...mehr

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FoVo 8-9/2015, Erstattung d... / 1 I. Der Fall

Auslagen für die amtswegige Eintragungsanordnung? Die Gläubigerin beauftragte beim zuständigen Gerichtsvollzieher (GV) die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin unentschuldigt nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnu...mehr

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FoVo 07/2015, BGH klärt erstmals Grundsatzfragen zur Vermögensauskunft Dritter

Leitsatz Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlic...mehr

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FoVo 07/2015, Gütliche Einigung und Vermögensauskunft

Der neue Standardantrag Rund zweieinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung hat sich der Antrag auf gütliche Einigung in Kombination mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als eine Art Standardantrag herausgestellt. In der Praxis hat sich insbesondere die Frage als streitig erwiesen, wann die gütliche Einigung die Kostenprivilegierung der Nr....mehr

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FoVo 07/2015, BGH klärt ers... / 2 II. Die Entscheidung

Der Gang zum BGH hat sich gelohnt: Rechtsbeschwerde mit Erfolg Das LG hat zu Unrecht angenommen, Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO seien nach Abgabe einer Vermögensauskunft nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht habe und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten seien. Nach § 802l Abs....mehr

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FoVo 07/2015, BGH klärt ers... / 1 I. Der Fall

Vermögensauskunft und Vermögensauskunft Dritter beantragt Die Gläubigerin beantragte, dass der Schuldner gemäß § 802c ZPO Auskunft über sein Vermögen erteilt. Zugleich stellte sie den Antrag, Auskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, falls der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder die Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführ...mehr

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FoVo 07/2015, BGH klärt ers... / 3 Der Praxistipp

Wie die FoVo es schon immer gesagt hat Wie Goebel unter Auseinandersetzung mit der bis dahin veröffentlichten Rechtsprechung auf eine Leseranfrage in der Februarausgabe der FoVo dargelegt hat (FoVo 2015, 27 ff.) ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 802l ZPO, dass die Beantragung der Einholung von Drittauskünften an eine Wertgrenze und sachliche Voraussetzungen, nicht aber...mehr

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FoVo 07/2015, BGH klärt ers... / Leitsatz

Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umst...mehr

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FoVo 6/2015, Kostenvorteil: Gläubiger kann bedingten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen

Leitsatz Der Gläubiger kann seinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO noch keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger gleichwohl einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses, kann er Kosten hierfür...mehr

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FoVo 6/2015, Kostenvorteil:... / 2 II. Die Entscheidung

Streitfrage in Literatur und Rechtsprechung In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 ZPO abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann. Ansicht 1: Keine Dispositionsbefu...mehr

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FoVo 6/2015, Kostenvorteil:... / 1 I. Der Fall

Bedingte Rücknahme des Antrages auf Vermögensauskunft Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher, die aus einer Titelabrechnung ersichtlichen Beträge in Höhe von 211,52 EUR nebst weiteren Kosten und Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung bei der Schuldnerin einzuziehen. Ferner beauftragte sie den Gerichtsvollzieher, von der Schuldnerin die Vermögensauskunft gemäß § 80...mehr

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FoVo 6/2015, Kostenvorteil:... / Leitsatz

Der Gläubiger kann seinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO noch keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger gleichwohl einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses, kann er Kosten hierfür gemäß K...mehr

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FoVo 6/2015, Kostenvorteil:... / 3 Der Praxistipp

Gesetzgeber bereitet Unverzichtbarkeit vor Die Entscheidung des OLG überzeugt in jeder Hinsicht und wird über den Tag hinaus Wirkung entfalten. Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EUKoPfVODG) vorgelegt. Danach soll § 802d Abs. 1 S. 2 ZP...mehr

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FoVo 6/2015, Direkte Heraus... / 1 I. Der Fall

Zug-um-Zug-Verurteilung Der Schuldner wurde mit zwei weiteren Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Gläubiger 31.500 EUR nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe eines Pkw an den Schuldner. Auf die Widerklage des Schuldners wurde der Gläubiger verurteilt, an den Schuldner diesen Pkw herauszugeben. In den Entscheidungsgründen führt das LG aus, der Gläubiger ...mehr

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FoVo 5/2015, Schuldnermotiv... / 3 Der Praxistipp

Richtiger Fingerzeig Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen, weil der Gesetzgeber schon durch die Regelung in § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO zeigt, dass er dem Schuldner einen Anreiz geben möchte, sich unmittelbar zu bemühen, die titulierte Forderung ganz oder durch eine Ratenzahlungsvereinbarung auszugleichen. Danach unterbleibt der Erlass einer Eintragungsanordnung, wenn der...mehr

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FoVo 5/2015, Schuldnermotiv... / 1 I. Der Fall

Gütliche außergerichtliche Einigung vor Eintragung Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft. Dem kam der Schuldner nicht nach, so dass der Gerichtsvollzieher (GV) eine Eintragungsanordnung erließ. Noch bevor diese unanfechtbar wurde, einigten sich die Vollstreckungsparteien auf eine Ratenzahlungsverein...mehr

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FoVo 5/2015, Schuldnermotiv... / Leitsatz

Trifft der Schuldner mit dem Gläubiger nach dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und der hierauf ergangenen – noch nicht bestandskräftigen – Eintragungsanordnung außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben. LG Detmold, 11.11.2014 – 3 T 217/14mehr

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FoVo 5/2015, Pfändung eines... / 3 Der Praxistipp

Drei Säulen der Altersvorsorge Seit den Hartz-IV-Reformen steht die Altersversorgung auf drei Säulen:mehr

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FoVo 5/2015, Nähere Angaben über die Vollstreckung gegen den Schuldner erhalten

Unbefriedigendes GV-Protokoll Wird der Gerichtsvollzieher mit der gütlichen Erledigung und der Sachpfändung beauftragt, erhält der Gläubiger nicht selten nur die kurze Mitteilung, dass die Vollstreckung erfolglos verlaufen sei. Das lässt ihn mit der Frage allein, wie sinnvollerweise die Forderungsbeitreibung fortgesetzt werden sollte oder welche Wartefrist möglichst eingehalt...mehr

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FoVo 4/2015, Antrag auf Haf... / 3 Der Praxistipp

Was tun nach der Nichtabnahme? Der Gläubiger muss sich zunächst fragen, ob er überhaupt einen Haftbefehl beantragen will, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft durch Nichterscheinen oder eine grundlose Verweigerung vereitelt. Erscheint der Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht, kann es der Gläubiger zunächst dabei belassen. Der Schuldner w...mehr

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FoVo 4/2015, Leistungen der Krankenkassen sind pfändbar

Im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO muss ein Schuldner bei Frage 19 des weithin verwendeten Vordrucks Auskunft über Versicherungsleistungen und die Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen geben. Umfassende Auskunft verlangen Gerade weil die Krankenversicherungen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, wird regelmäßig übersehen, dass auch Ansprüche geg...mehr

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FoVo 4/2015, Antrag auf Haf... / 2 II. Die Entscheidung

Keine gesetzliche Frist … Der Gesetzgeber hat für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in § 802g Abs. 1 keine Frist vorgesehen, was für eine zeitlich unbegrenzte Antragsstellung sprechen könnte. … aber Verfassungsrecht? Gleichwohl ist eine zeitliche Begrenzung aufgrund verfassungskonformer Auslegung vorzunehmen. Dabei ist in Anlehnung an § 185a Nr. 2 lit. a A...mehr

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FoVo 4/2015, Antrag auf Haf... / 1 I. Der Fall

Haftbefehlsantrag erst nach rund einem Jahr Für den 20.8.2013 wurde Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt. Zu diesem Termin war der Schuldner unentschuldigt nicht erschienen. Mit Schreiben vom 1.8.2014, eingegangen am 13.8.2014, stellte die Gläubigerin Haftbefehlsantrag nach § 802g Abs. 2 ZPO. Mit Beschl. v. 10.9.2014 wurde der Haftbefehlsantrag mangels Rechtsschut...mehr

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FoVo 3/2015, Dürfen Auskünf... / II. Die Lösung

Ausgangspunkt: § 802l ZPO Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder d...mehr

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FoVo 3/2015, Bei Weisungen ... / 1 I. Der Fall

Umfang des Vollstreckungsauftrages Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV), dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft ohne Grund verweigert, wurde beantragt, den Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners zu bewirken. Zudem teilte die G...mehr

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FoVo 3/2015, Gütliche Einig... / 1 I. Der Fall

Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Abnahme der Vermögensauskunft, bei unentschuldigtem Fernbleiben mit der Weiterleitung an das AG zur Erwirkung eines Haftbefehls und der nachfolgenden Verhaftung. Zudem teilte die Gläubigerin mit, mit einer Ratenzahlungsvereinbarung im Falle der glaubhaften Darlegung der m...mehr

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FoVo 3/2015, Gütliche Einig... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung berücksichtigt Auslegungskriterien Die Entscheidung ist in der Sache, aber auch in der juristischen Begründung überzeugend. Anders als das OLG Düsseldorf (FoVo 2014, 179) sieht das OLG Stuttgart, dass der Gesetzeswortlaut in der Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG gerade nicht eindeutig ist, wenn einerseits zwar ein "und" die notwendige Verknüpfung der Vermögensauskun...mehr

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FoVo 3/2015, Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung)

Werden vom Gerichtsvollzieher die Vermögensverzeichnisse nach der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO übersandt, muss der Gläubiger regelmäßig feststellen, dass diese nicht vollständig oder nicht widerspruchsfrei sind. Dies gibt ihm einen Nachbesserungsanspruch gegen den Schuldner, da dieser nach § 802c ZPO Auskunft über sein gesamtes Vermögen geben muss. Hinwe...mehr

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FoVo 3/2015, Gütliche Einig... / 2 II. Die Entscheidung

GV ist nicht beschwerdebefugt Die weitere Beschwerde des GV ist unzulässig. Dem GV steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung über den Kostenansatz nicht zu (vgl. zuletzt LG Mannheim JurBüro 2014, 665 m.w.N.). Die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des GV dar. Sie ergeht ausschließlich im Ve...mehr

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FoVo 3/2015, Bei Weisungen ... / Leitsatz

1. Die Weisung "Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen!" betrifft nur die Auslandszustellung, widerspricht deshalb für die Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Gesetz und bleibt deshalb unbeachtlich. 2. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers, welche Zustellungsart...mehr

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FoVo 3/2015, Gütliche Einig... / Leitsatz

Eine Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG fällt nur bei der isolierten Beauftragung der gütlichen Einigung an. Sie entfällt, wenn sie entweder in Kombination mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung beauftragt wird. OLG Stuttgart, 4.2.2015 – 8 W 458/14mehr

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FoVo 3/2015, Bei Weisungen ... / 2 II. Die Entscheidung

Zustellung der Ladung im Parteibetrieb Nach § 802f Abs. 4 ZPO hat der GV die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gemäß §§ 191 ff. ZPO. Der GV nimmt sie aufgrund des Vollstreckungsauftrags (§ 192 ZPO) selbst vor (§ 193 ZPO) oder er lässt sie durch die Post durchführen (§ 194 ZPO; Seiler, i...mehr