Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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FoVo 5/2014, Das aufgedräng... / Leitsatz

1. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger lediglich einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO und nicht auch einen solchen auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO stellt. 2. Der Gläubiger darf einen Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft ...mehr

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FoVo 5/2014, Weitere beding... / 1 I. Der Fall

Isolierte oder kombinierte gütliche Erledigung? Die Vollstreckungsgläubigerin erteilte einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit den Anträgen, eine gütliche Einigung gemäß § 802b ZPO zu versuchen und bei deren Scheitern die Vermögensauskunft abzunehmen. Der GV hat die Durchführung des Auftrages abgelehnt. Es müsse aus dem Vollstreckungsauftrag klar ersichtlich sein, ob lediglich ...mehr

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FoVo 5/2014, Isolierter Ant... / 1 I. Der Fall

Gütliche Einigung und weitere Aufträge Die Gläubigerin vollstreckte gegen den Schuldner. Sie beantragte zunächst, mit dem Schuldner eine gütliche Einigung zu versuchen und, soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO zu betreiben. Könne durch die Sachpfändung keine vollständige Befriedigung des Gläubigers erreic...mehr

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FoVo 5/2014, Weitere beding... / Leitsatz

Der Zwangsvollstreckungsgläubiger kann im Gerichtsvollzieherauftrag neben einem Antrag auf gütliche Erledigung auch noch weitere aufschiebend bedingte Anträge stellen (hier: Antrag auf sofortige Abnahme der Vermögensauskunft für den Fall des Nichtzustandekommens einer gütlichen Einigung mit dem Schuldner). AG Nürnberg, 2.7.2013 – 5 M 8593/13mehr

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FoVo 5/2014, Das aufgedräng... / 3 III. Der Praxistipp

Auf den Tisch kommt, was bestellt wird "Der Gläubiger ist Herr des Vollstreckungsverfahrens. Er bestimmt, Beginn, Ausmaß und Ende der Zwangsvollstreckung", so formuliert es der BGH in ständiger Rechtsprechung. Und doch muss sich der Gläubiger der Situation stellen, dass einige Gerichtsvollzieher – beileibe nicht alle – der Auffassung sind, dass der wegen der Sperrfrist erfolg...mehr

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FoVo 5/2014, Isolierter Ant... / 3 III. Der Praxistipp

Keine Ausschließeritis Der Entscheidung ist im ersten Teil zuzustimmen. Aus dem Umstand, dass eine Maßnahme isoliert beantragt werden kann, ist nicht zu folgern, dass sie nur isoliert beauftragt werden darf. Dass die gütliche Erledigung nicht gesondert beantragt werden muss, sondern ohne ihren Ausschluss stets mit beauftragt ist, bedeutet gleichfalls nicht, dass man sie nicht...mehr

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FoVo 5/2014, Weitere beding... / 3 III. Der Praxistipp

Am Auftrag gab es nichts zu zweifeln Der Auftrag des Gläubigers war eindeutig und bot keine Auslegungsschwierigkeiten. Ganz offensichtlich wollte der GV lediglich die spätere Kostenbehandlung vorbereiten und den Gläubiger dazu drängen "klarzustellen", dass er einen isolierten Antrag für den Versuch auf eine gütliche Einigung stellt, um die kostenrechtliche Klammerfunktion der...mehr

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FoVo 4/2014, Zustellung der... / 3 III. Der Praxistipp

Behauptung statt Begründung Die Entscheidung des AG enttäuscht, weil sie lediglich behauptet, nicht aber sachgerecht begründet, weshalb es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine Parteizustellung handeln soll. Das wird auch durch die umfassenden, die Entscheidung ausfüllenden Zitate aus dem ZPO-Kommentar von Zöller nicht ersetzt. Auch dort wird lediglich eine...mehr

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FoVo 4/2014, Wenn das Geld ... / II. Die Lösung

Ansprüche aus dem ­Auftragsverhältnis Ergibt sich aus den Erkenntnissen des Gläubigers, dass der Schuldner seinen Bargeldzahlungsverkehr ganz oder teilweise über das Konto eines Dritten abwickelt, hat dies eine materiell-rechtliche, nämlich vertragliche Seite. Der Dritte, im Fall des Lesers der Vater des Schuldners, wird für diesen tätig, indem er dessen Einkünfte vereinnahmt...mehr

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FoVo 4/2014, Darlegungslast... / 3 III. Der Praxistipp

Erleichterte Insol­venzbearbeitung Der BGH erleichtert dem Gläubiger mit seiner Entscheidung die Insolvenzbearbeitung im Hinblick auf die Privilegierung durch die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erheblich. Der Anspruch muss nun nicht mehr gleich einer den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechenden Klagebegründung dargetan werden, sondern es genügt die kurze Beschrei...mehr

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FoVo 4/2014, Kann auf vermögenswirksame Leistungen zugegriffen werden?

Geht nicht gibt’s nicht! Wenn die Frage so einfach und abschließend gestellt wird wie in der Überschrift, ist die Antwort eindeutig: nein! Vermögenswirksame Leistungen können nicht gepfändet werden. Wie von Forderung amp Vollstreckung gewohnt, kann das aber nicht das Ende der Lösung sein. Der nachfolgende Beitrag soll deshalb zeigen, warum nicht unmittelbar auf die vermögensw...mehr

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FoVo 3/2014, Gläubiger hat ... / 1 I. Der Fall

Terminsbestimmung und Terminsladung Der Gläubigervertreter hat in seinem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ausdrücklich mitgeteilt, dass er an dem Termin zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO teilnehmen möchte, da der Gläubiger sein Anwesenheitsrecht selbst bzw. durch seinen Vertreter wahrnehmen möchte. Die Gerichtsvollzieherin (GV) beraumte Termi...mehr

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FoVo 3/2014, Haftkostenbeiträge 2014 bekannt gemacht

SU gibt keine ­Vermögensauskunft ab: Haftbefehl Wird der Schuldner inhaftiert, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben, oder weil gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner n...mehr

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FoVo 3/2014, Gläubiger hat ... / 2 II. Die Entscheidung

Anwesenheitsrecht des Gläubigers Die Benachrichtigung der Gläubigerseite vom Termin zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft gehört zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme dazu, § 802f Abs. 4 S. 2 ZPO. Das Anwesenheitsrecht soll dem Gläubiger ermöglichen, von seinem Fragerecht nicht nur auf schriftliche Weise Gebrauch machen zu können. Für die W...mehr

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FoVo 3/2014, Gläubiger hat ... / Leitsatz

Verletzt der Gerichtsvollzieher das Anwesenheitsrecht des Gläubigers am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, ist der Termin zu wiederholen und nicht nur das abgegebene Vermögensverzeichnis zu ergänzen oder nachzubessern. Gebühren und Auslagen werden insoweit nicht erhoben. AG Bremen, 7.2.2014 – 242 M 420824/13mehr

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FoVo 3/2014, Aufenthaltserm... / 2 II. Der Praxistipp

Am Wortlaut orientiert Die Entscheidung folgt strikt dem Wortlaut des § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der GV den Aufenthalt des Schuldners "aufgrund des Vollstreckungsauftrages" ermitteln darf. Die gesetzliche Anordnung ist insoweit eindeutig, wenn auch wenig sinnvoll, weil der angerufene Gerichtsvollzieher – meist am letzten Aufenthaltsort des Schuldners – für die Vollstreckungsmaß...mehr

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FoVo 3/2014, Richtiger Geri... / 3 III. Der Praxistipp

Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung macht Schwierigkeiten Trotz aller EU-Verordnungen machen grenzüberschreitende Vollstreckungen noch immer Schwierigkeiten. Zugleich nehmen sie durch die höhere Mobilität innerhalb der Europäischen Union immer mehr zu. Hinzu kommen Verträge, die online geschlossen werden, ohne dass immer bedacht wird, welche Optionen sich gegen einen K...mehr

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FoVo 3/2014, Gläubiger hat ... / 3 III. Der Praxistipp

Falsche Sachbehand­lung … In ständiger Rechtsprechung macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass der Gläubiger Herr des Vollstreckungsverfahrens ist und dessen Beginn, Ausmaß und Ende bestimmt. Ausdruck dieser Parteiherrschaft ist auch das Recht, an einer Vollstreckungsmaßnahme teilzunehmen. Genau aus diesem Grunde wird der Gläubiger auch von dem bestimmten Termin unterrichte...mehr

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FoVo 2/2014, Vorsicht bei der notariellen Vermögensauskunft

Leitsatz Akzeptiert der Gläubiger ein notarielles Vermögensverzeichnis als Ersatz für eine Vermögensauskunft, ist er zwei Jahre gehindert, eine neue Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zu verlangen. LG Hamburg, 16.11.2013 – 325 T 76/13 1 I. Der Fall Erst notarielles Vermögensverzeichnis … Die Gläubigerin vollstreckt aus einem notariellen Schuldanerkenntnis über 1.000.000 EUR. Sie h...mehr

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FoVo 2/2014, Vorsicht bei d... / Leitsatz

Akzeptiert der Gläubiger ein notarielles Vermögensverzeichnis als Ersatz für eine Vermögensauskunft, ist er zwei Jahre gehindert, eine neue Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zu verlangen. LG Hamburg, 16.11.2013 – 325 T 76/13mehr

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FoVo 2/2014, Vorsicht bei d... / 2 II. Die Entscheidung

LG sieht den Gläubiger gebunden … Die Gläubigerin ist nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem hieraus folgenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens derzeit gehindert, die Abgabe der Vermögensauskunft vom Schuldner zu verlangen. Der Schuldner hatte im vorangehenden Verfahren ein notariell beglaubigtes Vermögensverzeichnis ein...mehr

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FoVo 2/2014, Vorsicht bei d... / 1 I. Der Fall

Erst notarielles Vermögensverzeichnis … Die Gläubigerin vollstreckt aus einem notariellen Schuldanerkenntnis über 1.000.000 EUR. Sie hat vor dem 1.1.2013 einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gestellt. Im Widerspruchsverfahren reichte der Schuldner ein notariell beurkundetes Vermögensverzeichnis ein. Die Gläubigerin erklärte, dass der Schuldner...mehr

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FoVo 2/2014, Vorsicht bei d... / 3 III. Der Praxistipp

LG übersieht Schutzzweck der ­Vermögensauskunft Die Entscheidung des LG übersieht den Schutzzweck des Vermögensverzeichnisses und erschöpft ihn nicht. Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses führt zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis, sofern er nicht den antragstellenden Gläubiger binnen Monatsfrist befriedigt, § 882c ZPO. Die Eintragung im Schuldnerverzei...mehr

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FoVo 2/2014, Nebenforderung... / II. Die Lösung

Hier wurde entschieden Nach Ansicht des Amtsgerichts Augsburg vom 26.8.2013 sind betragsmäßig in einem Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Nebenforderungen bei der Berechnung der 500,00-EUR-Grenze i.S.d. § 755 Abs. 2 S. 2 1. Hs ZPO zu berücksichtigen (AG Augsburg DGVZ 13, 215). Die Entscheidung von einem der rund 650 Amtsgerichte kann aber die Frage für die Praxis noch nicht ...mehr

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FF 2/2014, Scheidung eines ... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren weiterhin um die Ehescheidung und die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt. … Mit Beschl. v. 11.1.2013 hat sodann das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausg...mehr

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FoVo 1/2014, Ermessen oder Willkür: Sofortabnahme der Vermögensauskunft

Leitsatz 1. Die Sofortabnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt einen entsprechenden Gläubigerantrag voraus. 2. Auf die Setzung einer Zahlungsfrist nach § 807 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO kann nur verzichtet werden, wenn der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widersprochen hat. 3. Es besteht keine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Sofortabnah...mehr

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FoVo 1/2014, Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft setzt Anwesenheit des Schuldners voraus

Leitsatz Wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner beim Vollstreckungsversuch nicht antrifft und deshalb keine Feststellungen trifft, ändert das nichts daran, dass dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Frist für die Begleichung der Forderung vorauszugehen hat. AG Hamburg-Barmbek, 30.5.2013 – 804c M 110/13 1 I. Der Fall Sachpfändung und (sofortige) Abnahme der Vermögen...mehr

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FoVo 1/2014, Sofortige Abna... / 2 II. Die Entscheidung

Haftbefehlsantrag ohne Bedingungen Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist wirksam gestellt. Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegenüber dem Vollstreckungsgericht nicht von Bedingungen abhängig gemacht, sondern lediglich den Gerichtsvollzieher gebeten, diesen nur für den Fall des Vorliegens bestimm...mehr

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FoVo 1/2014, Sofortige Abna... / 1 I. Der Fall

Sachpfändung und (sofortige) Abnahme der Vermögensauskunft beantragt Die Gläubigerin hatte durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Gerichtsvollzieher die Pfändung und für den Fall, dass die Pfändung nicht zu einer sofortigen Befriedigung führe oder der Schuldner die Durchsuchung verweigere, die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft sowie für den Fall eines Widerspruchs die ...mehr

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FoVo 1/2014, Sofortige Abna... / Leitsatz

Wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner beim Vollstreckungsversuch nicht antrifft und deshalb keine Feststellungen trifft, ändert das nichts daran, dass dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Frist für die Begleichung der Forderung vorauszugehen hat. AG Hamburg-Barmbek, 30.5.2013 – 804c M 110/13mehr

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FoVo 1/2014, Sofortige Abna... / 3 III. Der Praxistipp

Gläubiger muss aktiv sein Der Gläubiger musste die Kosten der Zurückweisung seines Antrages tragen. Zugleich verzögerte sich das Zwangsvollstreckungsverfahren. Das wäre vermeidbar gewesen, wenn er sich aktiv um das Verfahren bemüht hätte. Er musste der Weiterleitung seines Haftbefehlsantrages an das Amtsgericht widersprechen und den Gerichtsvollzieher anweisen, zunächst die V...mehr

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FoVo 1/2014, Ermessen oder ... / 2 II. Die Entscheidung

GV berechnete Frist falsch Der Haftbefehlsantrag vom 31.1.2013 ist derzeit zurückzuweisen, weil der Schuldner nicht unentschuldigt im Sinne von § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben ist. Die Gerichtsvollzieherin hat nicht beachtet, dass der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO die Setzung einer zweiwöchigen Frist g...mehr

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FoVo 1/2014, Ermessen oder ... / 3 III. Der Praxistipp

Gesetzgeber macht Rolle rückwärts Mit der Reform der Sachaufklärung hat der Gesetzgeber gegenüber der Reform aus dem Jahre 1999 eine Rolle rückwärts gemacht. Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft wurde 1999 auf den Gerichtsvollzieher übertragen, weil man sich von der Sofortabnahme im zeitlichen Zusammenhang mit der Sachpfändung eine Beschleunigung der Zwangsvollstre...mehr

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FoVo 1/2014, Ermessen oder ... / 1 I. Der Fall

SU erscheint nicht zur VA Mit Gläubigerschreiben vom 31.1.2013 wurden u.a. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, (auch sofortige) Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 807 ZPO und Haftbefehl nach § 802g ZPO beantragt. Am 3.4.2013 pfändete die Gerichtsvollzieherin erfolglos beim Schuldner, nahm nicht sofort die Vermögensauskunft ab, sondern lud den Schuldner mi...mehr

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FoVo 1/2014, Ermessen oder ... / Leitsatz

1. Die Sofortabnahme der Vermögensauskunft nach § 807 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt einen entsprechenden Gläubigerantrag voraus. 2. Auf die Setzung einer Zahlungsfrist nach § 807 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO kann nur verzichtet werden, wenn der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widersprochen hat. 3. Es besteht keine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Sofortabnahme nach ...mehr

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FoVo 1/2014, Gebührenfreihe... / 3 III. Der Praxistipp

Zwangsvollstreckung ist teurer geworden Die Zwangsvollstreckung hat sich mit dem 2. KostRMoG und den hier erfolgten Anpassungen der Gebühren und Auslagen im Gerichtskostengesetz (GKG) und im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) ganz erheblich verteuert. In den meisten Fällen sind die Gebühren um 1/3 gestiegen. Hinzu kommt, dass insbesondere bei den Auslagen weitere Kosten...mehr

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FoVo 1/2014, Wie ist ein Au... / II. Die Lösung

Dem Grunde nach: Verzug oder … Zunächst gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Schuldner die Rechtsverfolgungskosten zu tragen hat. Dabei kommen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. In der Regel werden die Kosten als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig sein, im Übrigen kommen aber auch die §§ 823, 826 BGB oder auch eine vertragliche Vereinbarung...mehr

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FoVo 1/2014, Gebührenfreihe... / 1 I. Der Fall

GV verlangt Dokumentenpauschale für Über­sendung der VA an den SU Die Gläubigerin richtet sich mit der Erinnerung gegen die durch den GV in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale. Der GV nahm der Schuldnerin die Vermögensauskunft ab. Er übersandte eine Ablichtung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin und überließ eine Ablichtung auf ihren Antrag hin der Schuldnerin. De...mehr

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FoVo 1/2014, Berücksichtigu... / 2 II. Der Praxistipp

Einkommensermittlung muss stets auf der Agenda stehen § 850c ZPO geht davon aus, dass der Schuldner Alleinverdiener ist und die Familie insgesamt unterhält. Der Lebenswirklichkeit entspricht das in den wenigsten Fällen. Der Gesetzgeber weist allerdings dem Gläubiger die Aufgabe zu, Abweichungen von dieser Grundkonstellation geltend zu machen. Damit obliegt es dem Gläubiger au...mehr

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FoVo 1/2014, Gebührenfreihe... / 2 II. Die Entscheidung

… und ist damit erfolgreich Auf die Erinnerung der Gläubigerin war der von dem Gerichtsvollzieher vorgenommene Kostenansatz zu reduzieren. Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors nicht an, wonach Ziffer 700 Abs. 3 KV dahingehend auszulegen ist, dass Gebührenfreiheit nur für denjenigen eintritt, der tatsächlich die Kost...mehr

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FoVo 1/2014, Nachweis der deliktischen Forderung wird einfacher

Vertragliche Ansprüche sind beizutreiben … Soll eine Forderung beigetrieben werden, ist zu fragen, welche Anspruchsgrundlage die Forderung begründet. In der Vielzahl der Fälle wird es sich um vertragliche Ansprüche handeln, etwa aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen. In großem Umfang sind dabei Telekommunikations-, Versandhandels-, Energieversorgungs- und Vers...mehr

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FoVo 1/2014, Sparguthaben a... / 3 III. Der Praxistipp

Entscheidung ist auf die Forderungspfändung zu übertragen Die Bedeutung der Entscheidung des BGH ist nicht auf Insolvenzverfahren beschränkt. Vielmehr gelten die gleichen Grundsätze für die Forderungspfändung. Bei dem Sparguthaben handelt es sich um einen Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut, der selbstständig pfändbar ist. Nur wenn es sich bei dem gesonderten Konto u...mehr

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AGS 12/2013, Die Neuregelun... / c) Unbedingter gerichtlicher Verfahrensauftrag muss erteilt worden sein

Darüber hinaus ist klargestellt worden, dass diese Terminsgebühr nur dann anfallen kann, wenn ein unbedingter gerichtlicher Auftrag erteilt worden ist (Vorbem. 3 Abs. 1 VV). Auszug aus der Gesetzesbegründung Die Grenzziehung zwischen der Anwendung des Teils 2 VV für außergerichtliche Tätigkeiten und des Teils 3 VV für das gerichtliche Verfahren führt in der Praxis immer wiede...mehr

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FoVo 12/2013, Keine erzwungene Übersendung der Vermögensauskunft

Leitsatz Es obliegt der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, ob er einen Antrag nach § 802d ZPO stellen will. Hat der Gläubiger dies in seinem Auftrag ausgeschlossen und stellt sich heraus, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, ist ihm das alte Vermögensverzeichnis nicht zu übersenden. Für eine gleichwohl erfolgte Übersendung kann keine Gebühr nach ...mehr

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FoVo 12/2013, Keine erzwung... / 2 II. Die Entscheidung

LG folgt dem Gläubiger Die Beschwerde ist begründet, da die Überleitung des Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin zu Unrecht erfolgt ist. Kosten können für diese Tätigkeit daher nicht erhoben werden. Was nicht bestellt ist, muss nicht bezahlt werden Gemäß § 802d ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Ja...mehr

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FoVo 12/2013, Keine erzwung... / 1 I. Der Fall

Gläubigerin will kein altes Vermögensverzeichnis Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Zu diesem Zweck hat sie den Gerichtsvollzieher mit der gütlichen Einigung und nachfolgend der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Gleichzeitig hat sie den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Abnahme der Vermögensauskunft ...mehr

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FoVo 12/2013, Keine erzwung... / 3 III. Der Praxistipp

Landgericht stärkt die Dispositionsbefugnis des Gläubigers Die Entscheidung des Landgerichtes entspricht der in der FoVo 2013, 86 von unserem ständigen Autor, Herrn RiOLG Frank-Michael Goebel, begründeten Ansicht. Und zu Recht hat das Landgericht die Argumentation des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors für nicht durchgreifend erachtet, dass dem Schuldnerverzeichnis s...mehr

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FoVo 12/2013, Keine erzwung... / Leitsatz

Es obliegt der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, ob er einen Antrag nach § 802d ZPO stellen will. Hat der Gläubiger dies in seinem Auftrag ausgeschlossen und stellt sich heraus, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, ist ihm das alte Vermögensverzeichnis nicht zu übersenden. Für eine gleichwohl erfolgte Übersendung kann keine Gebühr nach Nr. 261 ...mehr

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FoVo 11/2013, Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am 8.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2013, 3714). Es tritt in zwei Stufen zum 9.10.2013 sowie zum 1.11.2014 in Kraft. Die neuen Informations- und Mitteilungspflichten, die nach § 11a RDG und § 43d BRAO gleichermaßen für Rechtsanwälte und Inkassounternehmen gelten, sind mit einer Übergangsregelung versehen und...mehr

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FoVo 11/2013, Verjährt der ... / II. Die Lösung

Grundsätzlich genügt ein Anspruch … Ist ein Zahlungsanspruch als vertraglicher Anspruch begründet, kann er als solcher tituliert werden. Daneben kommen ggf. weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht. In der Regel kommt es auf diese Anspruchskonkurrenz nicht an, weil der Anspruch nur einmal begründet werden muss, um tituliert zu werden. … während Ausnahmen die Regel bestätigen Doc...mehr