Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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FoVo 10/2013, Gebühr für di... / 2 II. Die Entscheidung

Ein erster Auftrag war erledigt Die Gebühr der Gerichtsvollzieherin ist nicht deshalb nicht entstanden, weil es sich noch um denselben gebührenrechtlichen Auftrag handelt, den die Gerichtsvollzieherin unter einem abweichenden Aktenzeichen registriert hat. Dort hatte die Gläubigerin einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung einschließlich Taschenpfändung gestellt. Die Gerichtsvoll...mehr

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FoVo 10/2013, Gebühr für di... / 1 I. Der Fall

Kombinierter Voll­streckungsauftrag: Gütliche Einigung und Vermögensauskunft Die Gläubigerin hat die Vollstreckungsunterlagen "zur Durchführung des Auftrags/der Aufträge zur 1. Vermögensauskunft nach § ZPO § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO); 2. Gütliche Erledigung" bei der Gerichtsvollzieherin eingereicht. Die Gerichtsvollzieherin hat das Verfahren eingestellt, weil der Sch...mehr

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FoVo 10/2013, Zahlung nach ... / II. Die Lösung

Keine eigene Angelegenheit … Bei der anwaltlichen Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 RVG, sondern lediglich um eine Vorbereitungshandlung für die spätere Vollstreckungshandlung. Eine gesonderte Vergütungspflicht für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeic...mehr

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FoVo 10/2013, Gebühr für di... / Leitsatz

Für den Auftrag der gütlichen Einigung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO fällt auch dann keine Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG an, wenn sie selbstständig neben der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung beauftragt wird. AG Köln, 5.6.2013 – 288 M 535/13mehr

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FoVo 10/2013, Gebühr für di... / 3 III. Der Praxistipp

GV stellen wie vor der Reform Die Entscheidung verdient Zustimmung, auch wenn das AG nicht ausdrücklich begründet, weshalb es der Gegenansicht nicht folgt. Der Wortlaut von Nr. 207 KVGvKostG ist tatsächlich nur ein schwaches Argument, weil er auch eine andere Auslegung zulässt. Sinn und Zweck der Regelung wie die Gesetzgebungsgeschichte führen eindeutig zu dem gefundenen Erge...mehr

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FoVo 10/2013, Keine Einigun... / 3 III. Der Praxistipp

Fortsetzung der bisherigen Linie Das Landgericht überträgt jedenfalls im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den §§ 806b, 813 a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO a.F. auf die diese ablösende Bestimmung des § 802b ZPO. Hiermit war aus Sicht der Gläubiger zu rechnen, solange der Inhalt der Zahlungsvereinbarung nicht über den bisherigen Vereinbarungsinhalt der genannten Vo...mehr

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FoVo 10/2013, Fortdauernder Streit: Wie lang ist die Sperrfrist?

Streit von Anfang an … Die Frage, ob in Altfällen, d.h. bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht, eine zwei- oder aber eine dreijährige Sperrfrist gilt, ist bereits kurz nach Inkrafttreten der ZV-Reform ein großes Thema gewesen (vgl. dazu auch Goebel, in: Die Reform der Sachaufklärung, S. 187, Rn 7; Vollkommer, NJW 2012, 3686;...mehr

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FoVo 08+09/2013, Die Vermögensauskunft Dritter – was es noch zu beachten gibt

Neues Informationsinstrument nicht voraussetzungslos In FoVo 2013, 61, 101 und 125 wurde die Vermögensauskunft Dritter als ein neues Instrument der Informationsbeschaffung vorgestellt, insbesondere wurden die Vor- und Nachteile erörtert. Die Auskünfte nach § 802l ZPO stehen dem Gläubiger allerdings nicht uneingeschränkt zur Verfügung. In FoVo 2013, 126 wurde dargestellt, dass...mehr

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FoVo 08+09/2013, Zahlungsau... / 2 II. Die Entscheidung

Haftbefehl setzt ordnungsgemäße Ladung voraus Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO liegen nicht vor. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur, dass ein Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt war, sondern auch, dass der Schuldner in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verp...mehr

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FoVo 08+09/2013, Zahlungsau... / 1 I. Der Fall

Kombinierter Voll­streckungsauftrag mit Antrag auf Haftbefehl Die Gläubigerin hatte beim GV die Sachpfändung und für den Fall, dass sie zu einer sofortigen Befriedigung nicht führe oder der Schuldner die Durchsuchung verweigere, die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft sowie für den Fall eines Widerspruchs die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft beantragt. Weite...mehr

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FoVo 08+09/2013, Zahlungsau... / 3 III. Der Praxistipp

Vorgehen des GV nicht überzeugend Der Fall wirft zunächst die Frage auf, weshalb der GV den SU überhaupt aufgesucht hat, wenn ihm dessen Unpfändbarkeit bereits bekannt war. Wenn sie ihm nicht bekannt war, dürfte der Sachpfändungsauftrag dagegen erst erledigt sein, wenn er ihn mehrfach nicht angetroffen hat, nämlich bei einem ersten erfolglosen Besuch eine Benachrichtigungskar...mehr

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FoVo 08+09/2013, Zahlungsau... / Leitsatz

Wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner beim Vollstreckungsversuch nicht antrifft und deshalb keine Feststellungen trifft, ändert das nichts daran, dass dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Frist für die Begleichung der Forderung vorauszugehen hat. AG Hamburg-Barmbek, 30.5.2013 – 804c M 110/13mehr

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FoVo 08+09/2013, Keine zeit... / Leitsatz

Der Gläubiger ist nicht berechtigt, das Verlangen nach Übersendung einer Vermögensauskunft zeitlich zu beschränken. Ein darauf gerichteter Antrag ist abzulehnen. AG Peine, 28.5.2013 – 8 M 592/13mehr

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FoVo 08+09/2013, Keine zeit... / 1 I. Die Entscheidung

AG sieht Mitteilungs- und Kostenpflicht Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Abnahme des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher wird zurückgewiesen. Die Auffassung des Gerichtsvollziehers trifft zu, wonach eine Abschrift einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Vermögensauskunft des Schuldners auf Antrag einzuholen ist, er dann aber nicht...mehr

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FoVo 08+09/2013, Keine zeit... / 2 II. Der Praxistipp

Argumentation des AG fehlerhaft Das tragende Argument des AG trifft nicht zu. Nach § 802d Abs. 1 S. 4 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner nämlich nur von der Zuleitung des Ausdrucks der VA in Kenntnis und nicht schon von einem Antrag des Gläubigers. Kommt es also nicht zur Zuleitung, weil der Gläubiger auf die Übersendung ab einem bestimmten Alter verzichtet, so erfolg...mehr

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FoVo 07/2013, Die Vermögensauskunft Dritter – Auskunft zu Bankkonten und Fahrzeugen

Neues Instrument der Vermögensermittlung In der FoVo 2013, 61 (April-Heft) haben wir über die Vermögensauskunft Dritter als ein neues Instrument der Informationsbeschaffung für den Gläubiger berichtet und dessen Voraussetzungen und besondere Vorteile dargestellt. Im Reigen der Regelbefugnisse nach § 802a ZPO muss der Gläubiger je nach der Sachlage im Einzelfall dieses Instrum...mehr

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AGK 07/2013, Überblick zum ... / 39. Zwangsvollstreckung

Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Zwangsvollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an. Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, sodass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erhält. Bei...mehr

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FoVo 07/2013, KostRMoG tritt am 1.8.2013 in Kraft

Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen In FoVo 2012, 184 hatten wir bereits über den Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG berichtet (zum Referentenentwurf vgl. FoVo 2012, 21). Nach intensiven Beratungen hat der Bundestag dann am 16.5.2013 das Gesetz mit weiteren Änderungen, insbesondere einer weiteren Anhebung der Rechtsanwaltsvergütung beschlossen. Der Gesetzentwurf hat allerding...mehr

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FoVo 07/2013, Schuldnerwide... / 3 III. Der Praxistipp

Entscheidung bleibt aktuell Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bleibt aktuell. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Reform der Sachaufklärung das Widerspruchsverfahren in § 900 Abs. 4 ZPO gestrichen und auch nicht anderweitig aufgegriffen. Das bedeutet aber nicht, dass der Schuldner nicht mehr gegen die Abnahme der Vermögensauskunft vorgehen kann. Vielmehr ist er nun nur ge...mehr

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FoVo 6/2013, Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bei vorhandenem Haftbefehl nach § 901 a.F. ZPO

Leitsatz Liegt für einen Gläubiger ein Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. vor, kann dieser Gläubiger keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO stellen, solange der Haftbefehl noch nicht verbraucht ist. AG Augsburg, 26.2.2013 – 1 M 1472/13 1 I. Der Fall Vollstreckung Haftbefehl nach altem Recht vorrangig? Aufgrund Kombiauftrages der Gläubigerin vom 27.9.2012 wurde...mehr

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AGK 6/2013, Die Änderungen ... / IX. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG (Gegenstandswert im Verfahren auf Vermögensauskunft)

Die Begrenzung des Gegenstandswerts für die Vertretung in einem Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wird von derzeit 1.500,00 EUR auf künftig 2.000,00 EUR angehoben.mehr

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FoVo 6/2013, Die Vermögensauskunft Dritter – Die Auskunft des Rententrägers

Neues Instrument der Vermögensermittlung In der FoVo 2013, 61 (April-Heft) haben wir über die Vermögensauskunft Dritter als ein neues Instrument der Informationsbeschaffung für den Gläubiger berichtet und ihre Voraussetzungen und besonderen Vorteile dargestellt. Im Reigen der Regelbefugnisse nach § 802a ZPO muss der Gläubiger je nach der Sachlage im Einzelfall dieses Instrume...mehr

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FoVo 6/2013, Antrag auf Abg... / Leitsatz

Liegt für einen Gläubiger ein Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. vor, kann dieser Gläubiger keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO stellen, solange der Haftbefehl noch nicht verbraucht ist. AG Augsburg, 26.2.2013 – 1 M 1472/13mehr

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FoVo 6/2013, Antrag auf Abg... / 2 II. Die Entscheidung

AG sieht Sperre durch den Haftbefehl Die Gläubigerin kann derzeit keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO n.F. stellen, weil sie einen Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. hat, so dass sie nur eine Vermögensoffenbarung nach § 807 ZPO a.F. beantragen kann, wobei wegen des Vorliegens des Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. das Verhaftungsverfahren durchzuführen ist...mehr

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FoVo 6/2013, Antrag auf Abg... / 3 III. Der Praxistipp

Die Entscheidung des AG überzeugt in der Begründung wie im Ergebnis nicht. Hinweis auf Gesetzesbegründung fehlerhaft Die Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung trägt nicht, weil übersehen wird, dass nach altem Recht (§ 915a ZPO a.F.) die Löschungsfrist für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis drei Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres beträgt, in dem die eidesstattliche...mehr

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FoVo 6/2013, Antrag auf Abg... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung Haftbefehl nach altem Recht vorrangig? Aufgrund Kombiauftrages der Gläubigerin vom 27.9.2012 wurde am 9.1.2013 Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. wegen Nichterscheinens zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 19.12.2012 erlassen (01 M 161/13). Mit Schreiben vom 17.1.2013 stellte die Gläubigerin Antrag auf Abgabe einer Vermögenauskunft nach neuem R...mehr

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FoVo 5/2013, Zuleitung des ... / I. Der Fall

Kombinierter Antrag: gütliche Erledigung und VA Die Gläubigerin hat dem Gerichtsvollzieher (GV) den Auftrag erteilt, mit dem Schuldner (SU) zunächst eine gütliche Einigung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO zu versuchen und im Falle der Erfolglosigkeit dem SU die Vermögensauskunft (VA) nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 802c ZPO abzunehmen. Im Rahmen des Auftrages heißt es: "Hat der ...mehr

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Vollstreckungsmaßnahmen nach Insolvenzeröffnung

Leitsatz Dem Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzugeben, selbst wenn die Insolvenzeröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgte. Sachverhalt In dem entschiedenen Fall wurde gegen eine Gesellschaft die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung betrieben. Die Schuldnerin ha...mehr

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FoVo 4/2013, Vermögensauskunft Dritter

Leitsatz Die Einholung einer Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO setzt voraus, dass der SU eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat. Eine e.V. vor dem 1.1.2013 genügt hierzu nicht. AG Osnabrück, 20.2.2013 – 60 M 49/13 1 I. Der Fall E.V. aus 2011 Der SU hat am 3.11.2011 die e.V. abgegeben. Die Gl hat den GV unter dem 14.1.2013 ersucht, Drittauskünfte gemäß § 802l...mehr

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FoVo 4/2013, Die Vermögensauskunft Dritter (Teil I)

Neues Instrument der Vermögensermittlung Als neues Instrument der Vermögensermittlung stellt der Gesetzgeber dem Gl seit dem Jahresbeginn mit § 802l ZPO die Möglichkeit zur Verfügung, über den GV Auskünfte zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis des SU bei den Trägern der Rentenversicherung, Informationen über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs beim ...mehr

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FoVo 4/2013, Vermögensausku... / Leitsatz

Die Einholung einer Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO setzt voraus, dass der SU eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat. Eine e.V. vor dem 1.1.2013 genügt hierzu nicht. AG Osnabrück, 20.2.2013 – 60 M 49/13mehr

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FoVo 4/2013, Vermögensausku... / 2 II. Die Entscheidung

Vermögensauskunft Dritter nur Begleitmittel Die Einholung der Drittauskünfte ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § ZPO § 802l ZPO zulässig. Diese sind schon deshalb nicht gegeben, weil entweder eine Verweigerung der Vermögensauskunft oder eine erteilte Vermögensauskunft mit unergiebigen Vollstreckungsaussichten vorliegen muss. Beides ist nicht der Fall. Die Dri...mehr

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FoVo 4/2013, Vermögensausku... / 1 I. Der Fall

E.V. aus 2011 Der SU hat am 3.11.2011 die e.V. abgegeben. Die Gl hat den GV unter dem 14.1.2013 ersucht, Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO einzuholen. Der GV hat dieses mit dem Hinweis abgelehnt, der SU habe keine Vermögensauskunft abgegeben. Gegen diese Ablehnung richtet sich die Erinnerung der Gl vom 15.2.2013 mit dem Ziel, den GV anzuweisen, die Drittauskü...mehr

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FoVo 4/2013, Vermögensausku... / 3 III. Der Praxistipp

AG entwertet Informa­tionsmöglichkeit Die Entscheidung des AG schafft für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine weitere Hürde und entwertet das Instrument als Beitrag für eine erweiterte Informationsermittlung durch den Gl. AG verkennt Schutz­bedürfnis des SU Die Entscheidung verkennt das Schutzbedürfnis des SU. Da der SU nach § 802c ZPO grundsätzlich über sein...mehr

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FoVo 4/2013, Neues Vermögen... / Leitsatz

Wird ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gestellt, hat der SU diese abzugeben, wenn die letzte Vermögensauskunft mehr als zwei Jahre zurückliegt. AG Osnabrück, 15.2.2013 – 27 M 59/13mehr

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FoVo 4/2013, Wann muss der ... / 3 III. Der Praxistipp

In der Sache richtig entschieden Das AG Memmingen hat in der Sache richtig entschieden, dabei aber – wie so viele GV auch – übersehen, dass der vorliegende Fall ausdrücklich in § 39 Nr. 4 EGZPO geregelt ist. Danach steht die frühere Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gleich. Entsprechend haben schon das...mehr

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FoVo 4/2013, Wann muss der ... / 1 I. Der Fall

GV wendet noch § 903 ZPO an Der SU hat vor mehr als zwei Jahren ein VV nach §§ 807, 900 ZPO vorgelegt und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt versichert. Der Gl begehrt nunmehr – nach dem 1.1.2013 – eine neue Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Die GV hat dies mit Hinweis auf § 903 ZPO verweigert.mehr

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FoVo 4/2013, Wann muss der ... / Leitsatz

Hat der SU vor mehr als zwei Jahren die letzte e.V. abgegeben, ist er nach § 802c ZPO zur erneuten Vorlage der Vermögensauskunft zu laden, auch wenn die frühere Sperrfrist des § 903 ZPO von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist. AG Memmingen, 19.3.2012 – 1 M 772/13mehr

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FoVo 4/2013, Neues Vermögen... / 1 Die Entscheidung

GV darf nach zwei Jahren Abnahme nicht verweigern Auf die Erinnerung des SU gemäß § 766 ZPO wird die zuständige GV angewiesen, die beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen bzw. einzustellen, dass die SU aufgrund der früheren Abgabe der e.V. am 3.1.2011 nicht zur Vermögensauskunft verpflichtet sei. Richtige Anspruchsgrundlagen werden gesehen Die von der...mehr

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FoVo 4/2013, Wann muss der ... / 2 II. Die Entscheidung

§ 903 ZPO ist weggefallen Die von der GV zur Begründung herangezogene Sperrwirkung des § 903 ZPO greift nicht ein, da diese Vorschrift seit dem 1.1.2013 weggefallen ist. Die in § 39 Abs. 1 EGZPO geregelte Ausnahme greift nicht ein, da ersichtlich kein Altauftrag vorliegt. Bei Neuanträgen: Sperrfrist zwei Jahre Die Sperrfrist beträgt nach geltendem Recht ab 1.1.2013 nur noch zwe...mehr

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FoVo 4/2013, Vollstreckungs... / 3 III. Der Praxistipp

So verhalten sich Schuldner … Die Entscheidung ist holprig begründet, zeigt aber exemplarisch die Verhaltensweisen von SU. Da der SU damit rechnen muss, dass ein von ihm unterhaltenes Konto vom Gl gepfändet wird, weicht er auf die Nutzung des Kontos eines Dritten aus, da der Verzicht auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für einen SU heute kaum denkbar ist. … und s...mehr

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FoVo 3/2013, Was wird wann im Schuldnerverzeichnis eingetragen …?

Anforderungen des alten Vermögensverzeichnisses Ergibt sich für den Gläubiger durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis oder aber aufgrund eines eigenen Antrages nach § 802c ZPO, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, so stellt sich die Frage, ob in das alte Vermögensverzeichnis Einsicht genommen werden soll. Dies kan...mehr

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FoVo 3/2013, Übergangsbesti... / 2 II. Die Entscheidung

Die nach § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist in der Sache begründet. Der Gerichtsvollzieher weigert sich zu Unrecht, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. gilt vorliegend nicht mehr. Nach § 39 Nr. 4 EGZPO steht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO...mehr

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FoVo 3/2013, Übergangsbesti... / 3 III. Der Praxistipp

Die Entscheidung entspricht der in der FoVo (2012, 221 und 2013, 26) vertretenen Auffassung. Die gesetzliche Übergangsbestimmung § 39 EGZPO ist in ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck, ihrer systematischen Stellung und vom Ziel des Gesetzgebers, eine klare Grenzregelung zu schaffen, eindeutig. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist weder für Billigkeitsüberlegun...mehr

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FoVo 3/2013, Übergangsbesti... / Leitsatz

Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung vor mehr als zwei, aber vor weniger als drei Jahren abgegeben, ist er nach § 802d Abs. 1 ZPO zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nach neuem Recht verpflichtet. AG Dresden, 21.2.2013 – 501 M 101116/13mehr

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FoVo 3/2013, BGH: Ehegatte ... / 3 III. Der Praxistipp

Hier muss neu gedacht werden Der BGH überrascht, indem er für die Berechnung des dem Schuldner zu belassenden ­notwendigen Unterhalts mehrfach den bisher herrschenden Auffassungen in der Rechtsprechung der Beschwerdegerichte und der Literatur widerspricht. Damit eröffnet er dem Gläubiger neue Chancen, tatsächlich eine Befriedigung seiner Forderung erreichen zu können, weil in...mehr

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FoVo 3/2013, Übergangsbesti... / 1 I. Der Fall

Der Schuldner hat am 29.12.2010 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung abgegeben. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 25.10.2010. Unter dem 14.1.2013 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermöge...mehr

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FoVo 3/2013, Hier spricht das BMJ

Formulare seit dem 1.3.2013 verbindlich Seit dem 1.3.2013 sind die Formulare für die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen verbindlich. Werden andere Muster oder Formulare benutzt, muss der Rechtspfleger den Antrag ...mehr

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FoVo 2/2013, Wann gibt es eine neue Vermögensauskunft?

I. Das Problem Fristberechnung für die neue Vermögensauskunft Es besteht bei uns Unklarheit über die Fristberechnung, wenn der Schuldner z.B. am 9.4.2011 die eidesstattliche Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO abgegeben hat. Wann bzw. an welchem Tag kann ein Verfahren zur Vermögensauskunft nach neuem Recht eingeleitet werden? Gilt die alte Drei-Jahres-Frist oder ist die neue Zwe...mehr

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FoVo 2/2013, Wann gibt es e... / I. Das Problem

Fristberechnung für die neue Vermögensauskunft Es besteht bei uns Unklarheit über die Fristberechnung, wenn der Schuldner z.B. am 9.4.2011 die eidesstattliche Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO abgegeben hat. Wann bzw. an welchem Tag kann ein Verfahren zur Vermögensauskunft nach neuem Recht eingeleitet werden? Gilt die alte Drei-Jahres-Frist oder ist die neue Zwei-Jahres-Frist...mehr