Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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England und Wales1 England ... / a) Volleinzahlung/Teileinzahlung

Rz. 144 Das englische Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen dem aufgezahlten Kapital (paid-up capital) und dem aufgerufenen Kapital (called-up capital). Der Teileinzahlung kommt – wie bereits ausgeführt – bei der Ltd. keine entscheidende Bedeutung zu. Sie ist nach Art. 21 Abs. 2 der Table A nur noch im Rahmen der Gründung, nicht mehr bei Kapitalerhöhungen möglich (Art. 2...mehr

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Estland / III. Kapitalerhaltung

Rz. 42 Kapital als Haftungsfonds muss nicht nur zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bestehen, sondern auch später erhalten bleiben. Diese Haftungsmasse soll für die Gläubiger zur Verfügung stehen und nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Die Vorschriften der §§ 157, 158 HGB verbieten solche Auszahlungen gerade. Zwar dürfen die Gesellschafter sowohl am erziel...mehr

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Finnland / 2. Zeichnung der Aktien

Rz. 13 Durch die Unterschrift des Gründungsvertrags zeichnet der Aktionär die im Gründungsvertrag angegebenen Aktien. Nachdem alle Aktien gezeichnet worden sind, kann eine Zeichnung mangels einer anderweitigen Vereinbarung nicht mehr rückgängig gemacht werden (OYL 2:1.2). Rz. 14 Ist der Zeichnungspreis in Geld zu bezahlen, ist er nach OYL 2:5 auf ein Konto der Gesellschaft be...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / XVI. Slowakische Republik

Rz. 21 Das slowakische Konzernrecht[59] kennt mehrere Konzernbegriffe, je nach Rechtsgebiet. Im handelsrechtlichen Sinn liegt ein Konzern vor, wenn die Gesellschaft entweder eine Mehrheit an stimmberechtigten Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält oder unabhängig von einer tatsächlichen Beteiligung aufgrund von anderweitigen Vereinbarungen eine Mehrheit an Stimmrec...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Lokale Besonderheit

Rz. 63 In der Vergangenheit wurden in der Praxis oft vertragliche Nebenvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag getroffen, in denen die wahre Intention der Gesellschafter festgelegt wurde, um die 51 %ige Mehrheitsbeteiligung des lokalen Gesellschafters zu kompensieren. Diese Konstellation war als sog. Sponsorvertrag/Side Agreement bekannt. Der ausländische Investor zahlte dab...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / (1) Zins- oder Lizenzzahlungen

Rz. 55 Gemäß Art. 2a der Richtlinie sind Zinsen Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinsen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebr...mehr

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Lettland / 1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Rz. 43 Die Gesellschafter erhalten durch die Teilnahme an der Gründung der SIA oder dem späteren Erwerb eines Geschäftsanteils Mitgliedschaftsrechte. Hierzu gehören v.a. das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und die Gewinnbeteiligung (§ 186 Abs. 3 HGB). Zu beachten ist, dass nur vollständig gezahlte Einlagen auf Geschäftsanteile das Stimmrecht gewähren (§ 211 Abs. ...mehr

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Deutschland / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 44 Neben dem vorstehend beschriebenem gesetzlichen Mindestinhalt besteht bezüglich weiterer Vereinbarungen unter den Gesellschaftern weit reichender Gestaltungsfreiraum (vgl. § 45 GmbHG). Praktisch besonders relevant sind Abtretungs- und Einziehungsklauseln sowie Vorkaufsrechte betreffend die Geschäftsanteile, Mehrfachstimmrechte, Abfindungsbeschränkungen und Regelungen ...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Haftung der Gründer

Rz. 37 Gründer i.S.d. Art. 710–6 Abs. 3 LSC (siehe Rdn 36) sind allen interessierten Personen gegenüber haftbar – ungeachtet jeder gegenteiligen Vereinbarung (Art. 710–7 Abs. 2 LSC) – für:mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 2. Schlichtungsverfahren (procédure de conciliation)

Rz. 168 Die Geschäftsführung kann nach Art. L 611–4, Art. L 611–6 C.com. beim Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts unter Offenlegung der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Lage sowie des Finanzbedarfs der Gesellschaft die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens beantragen (procédure de conciliation). Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft bereits vor mehr als ...mehr

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Österreich / II. Gesellschafter

Rz. 24 Gesellschafter einer GmbH können inländische und ausländische, natürliche und juristische Personen sein. In Betracht kommen z.B. auch Privatstiftungen, Vereine und Personengesellschaften. Ausgeschlossen sind z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften oder stille Gesellschaften (mangels Rechtsfähigkeit). Auch Minderjährige können, vertreten durch ihre...mehr

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Griechenland / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 55 Ein Formzwang bzw. die notarielle Form ist für den EPE-Gesellschaftsvertrag nun abgeschafft. Die Gründer haben die Wahl, den Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden oder die Gründung durch die Ausfüllung und digitale Einreichung eines sog. standardisierten EPE-Mustervertrags zu bewirken (Art. 9 G. 4441/2016). Der Inhalt und die Form der Musterverträge für Kapital...mehr

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Deutschland / VI. Handelsregistereintragung

Rz. 136 Die Eintragungen zu einer GmbH erfolgen im Handelsregister Teil B. Neben den Angaben zur Firma, zum Sitz und zum Gegenstand sind weiter der Stammkapitalbetrag, die Angaben zu den Geschäftsführern, zu den etwaigen Prokuristen und Daten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags und zu seinen Änderungen aufzunehmen. Angaben zu den Gesellschaftern werden im Handelsregister...mehr

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Schweden / V. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 124 Der Verwaltungsrat als Gesamtheit vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.[138] Der Verwaltungsrat kann aber auch einzelnen Mitgliedern oder zwei oder mehreren gemeinschaftlich die Vertretungsbefugnis erteilen. Zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken ist jedoch immer jedes Mitglied allein empfangsbevollmächtigt. Die Vertretungsbefugnis w...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / VI. Abweichungen von der gesetzlichen Kompetenzordnung

Rz. 140 Nach der gesetzlichen Kompetenzordnung ist das board of directors das starke, mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattete Organ, während sich die gesetzlichen Teilhaberechte der Gesellschafter auf die Wahl der directors und einige wenige Grundlagengeschäfte beschränken. Insbesondere für Gesellschaften mit einem kleinen Gesellschafterkreis und aktiv im Unternehmen t...mehr

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Belgien / 2. Stimmrecht

Rz. 91 Die Formalitäten, die im Hinblick auf die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung erfüllt werden müssen, sind gem. Art. 5:88 GGV in der Satzung festzulegen. Sofern diese nichts anderes bestimmt, kann ein Gesellschafter gem. Art. 5:95 GGV sein Stimmrecht von einem mit privatrechtlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter ausüben lassen. Wie bereits ...mehr

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Italien / II. Gesellschafter

Rz. 43 Die Srl kann eine beliebige Anzahl von Gesellschaftern haben, welche sowohl natürliche als auch juristische Personen (ausgenommen die vereinfachte GmbH), inländischer und ausländischer Herkunft sein können. Gemäß Art. 2198 c.c. können auch Minderjährige, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Gesellschafter werden. Rz. 44 Das gesetzliche Güterrecht ist in Italien die ...mehr

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Rumänien / II. Fakultativer Inhalt des Gründungsakts

Rz. 31 Die fakultativen Bestandteile des Gründungsakts betreffen zum einen die dispositiven Regelungen des GesG sowie jene Bestimmungen, die im GesG zwar nicht ausdrücklich geregelt, aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit jedoch zulässig sind, wie z.B. die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Gesellschafter für den Fall, dass ein Gesellschafter beabsichtigt, G...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 34 Neben dem gesetzlichen Mindestinhalt gibt es eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen, über deren Aufnahme in die articles of incorporation die Gesellschafter entscheiden können (opt in or opt out). Hierzu gehören v.a. die Regelung von Bezugsrechten (pre-emptive rights), die Vereinbarung von Höchststimmrechten (multiple voting rights), von Mehrstimmrechten (cumulative...mehr

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Finnland / a) Verfahren beim Erbfall

Rz. 124 Das finnische Erbstatut ist nach PK 26:2 anwendbar, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland hatte. Das Verfahren beim Erbfall ist in PK 18. Abschnitt ff. geregelt. Beim Erbfall bilden die gesetzlichen und/oder die testamentarischen Erben und der überlebende Ehegatte den Nachlass (kuolinpesä). Die Beteiligten müssen das Nachlassvermögen gemeinschaftlich...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 6. Vorgesellschaft

Rz. 18 Art. 100–17 LSC erkennt die Vorgesellschaften indirekt an, indem dieser anordnet, dass "diejenigen, welche für eine Gesellschaft in Gründung, vor der Erlangung durch dieselbe der Eigenschaft der juristischen Persönlichkeit, irgendwelche Verpflichtungen eingegangen sind, sei es, dass sie für die zukünftige Gesellschaft einstehen oder deren Geschäfte führen, dafür persö...mehr

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Türkei / V. Vollmachten

Rz. 55 Die Gründungsgesellschafter können sich im Gründungsverfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Nach türkischem Recht kommt mit der Bevollmächtigung ein – so die schweizerische Terminologie – "Auftrag", genauer: ein Geschäftsbesorgungsvertrag (vekâlet sözleşmesi, iş görme sözleşmesi) zustande, wonach der Auftraggeber schon von Gesetzes wegen verpflichtet wird, i...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Reorganisationsverfahren

Rz. 138 Zentrales Element des auf die Sanierung eines insolventen Schuldners ausgelegten Reorganisationsverfahrens ist die Erarbeitung eines Reorganisationsplans unter Mitwirkung des Gerichts. Dieser Plan ist eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern darüber, wie die bestehenden Schulden beglichen werden sollen und in welcher Art und Weise das Geschäft d...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 3. Hinzurechnungsbesteuerung

Rz. 284 Der deutsche Steuergesetzgeber hat in den §§ 7 ff. AStG die sog. Hinzurechnungsbesteuerung geregelt, die die Ausnutzung des internationalen Steuergefälles aufgrund des DBA-Schutzes durch sog. ausländische Basisgesellschaften – die das AStG in § 8 als Zwischengesellschaften bezeichnet –, die im Ausland keine aktive Tätigkeit entfalten, verhindern soll.[297] Rz. 285 Der...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / Literaturtipps

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / Literaturtipps

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Ukraine / II. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 201 Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch die Übertragung ihres gesamten Vermögens, ihrer Rechte und Pflichten auf andere Gesellschaften bzw. Rechtsnachfolger bei der Reorganisation (Verschmelzung, Eingliederung, Spaltung, Umwandlung) oder im Rahmen einer Liquidation, Art. 104 Abs. 1 ZGB, Art. 48 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschaft erlischt mit ihrer Löschung aus dem Ha...mehr

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Schweden / III. Kapitalerhaltung

Rz. 46 Das Aktienkapital der schwedischen Aktiengesellschaft ist durch eine Vielzahl von Vorschriften des ABL geschützt. In Kap. 17 ABL werden eine Reihe von Transaktionen, die dazu führen, dass die Vermögensmasse der Gesellschaft sich verringert, unter dem Sammelbegriff "Werteübertragung" (värdeöverföring) behandelt. Nur Transaktionen, bei denen die Gesellschaft keine oder ...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / i) Arbeitnehmermitbestimmung

Rz. 87 Das Verfahren der Arbeitnehmermitbestimmung richtet sich grundsätzlich nach den nationalen Regeln der aufnehmenden Gesellschaft (Sitzstaatprinzip), vorliegend also nach dem österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), vgl. Art. 133 GesRL (vormals Art. 16 Abs. 1 VerschmelzungsRL). Die allgemeinen Regeln finden jedoch keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen von ...mehr

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Deutschland / 4. Beschleunigung der Gründung

Rz. 15 a) Die Vereinbarung einer Sachgründung (siehe Rdn 63 ff.) führt insbesondere zu einem erhöhten Prüfungsaufwand bei Gericht (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Daher empfiehlt es sich, zwecks Beschleunigung der Gründung stets eine Bargründung (siehe Rdn 58 ff.) vorzunehmen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Bargründung zu Beschleunigungszwecken nur auf dem Papier statt...mehr

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Österreich / III. Liquidation

Rz. 244 Die Auflösung der Gesellschaft hat regelmäßig die Liquidation zur Folge (§ 89 Abs. 1 GmbHG). Eine Liquidation der Gesellschaft unterbleibt in folgenden Fällen:mehr

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Italien / II. Insolvenzabwendendes Vergleichsverfahren

Rz. 204 Das insolvenzabwendende Vergleichsverfahren (concordato preventivo, Art. 160 f. LF), das nunmehr weitgehend reformiert wurde, bietet weitere Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmer, die in der Lage sind, den Gläubigern einen überzeugenden Vorschlag zu unterbreiten. Der Plan kann verschiedene Lösungen anbieten:mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / II. Grundsätze zur Qualifikation einer ausländischen Gesellschaft als Personen- oder Kapitalgesellschaft

Rz. 188 Da die Besteuerung der Gesellschaft selbst, aber auch ihrer Gesellschafter davon abhängig ist, ob die Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht eine Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft darstellt, ist diese Qualifikation von erheblicher Bedeutung. Sie entscheidet sowohl über das anwendbare nationale Steuerrecht als auch über das Bes...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 72 Wesentliche Verpflichtung des Gesellschafters ist es, seine Einlage zu erbringen. Die Verpflichtung zur Geld- oder Sacheinlage ist nicht abdingbar und kann nicht durch eine Einlage in Form einer Dienstleistung ersetzt werden.[102] Neben der Verpflichtung zur Einlage können einem oder mehreren Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag weitere Verpflichtungen[103] auferle...mehr

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Mexiko / 3. Gesellschaftssitz

Rz. 32 Der Gesellschaftssitz, das sog. domicilio social, ist nach Art. 6 VII LGSM im Gesellschaftsvertrag bei der Gründung anzugeben. Als ständiger Handelsbrauch wird hier nur die Gemeinde oder Stadt und keine konkrete Adresse angegeben, um Ortswechsel innerhalb dieser Entität ohne das bürokratische Erfordernis einer Änderung des Gesellschaftsvertrags zu ermöglichen.[7] Als ...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / g) Grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung

Rz. 243 Jenseits der Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG stellt sich die Frage, ob bei einer Beteiligung an einer ausländischen Tochtergesellschaft eine Ergebniszurechnung auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit nicht auch dann erfolgen muss, wenn die Voraussetzungen einer Organschaft mit der EU-/EWR-ausländischen Tochtergesellschaft (Rechtsform, finanzielle Eingliederung, ...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 98 Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt entweder bei der Gründung der Gesellschaft oder später im Wege der Beschlussfassung, bei der i.d.R. die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen ausreicht. In der Praxis empfiehlt sich die Bestellung schon in der Gründungsurkunde, damit die Gesellschaft von vornherein handlungsfähig ist. Erfolgt die Bestellung in einem separa...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / bb) Inlandsbezug

Rz. 236 Obgleich der Gesetzgeber den sog. doppelten Inlandsbezug für die Qualifikation einer (EU-/EWR-) ausländischen Gesellschaft als Voraussetzung für die Eigenschaft als Organgesellschaft aufgegeben hat, verbleibt die Notwendigkeit der inländischen Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft. Um Organgesellschaft zu sein, muss die ausländische Gesellschaft deshalb unb...mehr

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Griechenland / II. Die Personengesellschaften

Rz. 2 Die wichtigsten Formen einer Personengesellschaft im griechischen Recht sind: Rz. 3 Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (astiki etairia, GbR). Diese wird in Art. 741 ff. ZGB [1] geregelt. Die Vorschriften des ZGB über die GbR werden ergänzend auf alle Personengesellschaften angewandt (Art. 18 EmpN). Obwohl die GbR grundsätzlich keine rechtsfähige juristische Person ...mehr

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Norwegen / 2. Geschäftsleiter

Rz. 136 Der Geschäftsleiter wird nicht – gesellschaftsrechtlich – bestellt und abberufen, sondern als Arbeitnehmer der AS durch den Verwaltungsrat – arbeitsrechtlich – angestellt und durch den Verwaltungsrat – in Annexkompetenz –[399] entlassen.[400] Anstelle der Anstellung durch den Verwaltungsrat kann der Gesellschaftsvertrag eine Anstellung und damit eine Entlassung durch...mehr

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England und Wales1 England ... / dd) Verfahren nach Sec. 994 ff. CA 2006

Rz. 291 In Sec. 994 CA 2006 wurde vom Gesetzgeber das bereits früher parallel zu den bisher geltenden Grundsätzen des Case Law existierende Rechtsschutzsystem bei Gesellschafterklagen vorwiegend zum Schutz der Minderheitsgesellschafter fortgeführt.[54] Auch dieser Rechtsschutz ist von den Gerichten mit einer Einzelfallrechtsprechung überfrachtet worden, so dass die Reformübe...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Form und Frist der Ladung

Rz. 357 Satzungsbestimmungen, die eine kürzere Ladungsfrist als 14 Tage für die jährliche Gesellschafterversammlung (AGM) und für andere Gesellschafterversammlungen vorsehen, sind ungültig (Sec. 307 CA 2006). Die Table A enthält zu den zwingenden gesetzlichen Regelungen keine abweichende Aussage, allerdings dürften die Articles längere Fristen vorsehen. Rz. 358 Für die Berech...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / 2. Einberufung der Hauptversammlung

Rz. 82 Das Initiativrecht, die Hauptversammlung einzuberufen, steht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand (falls kein Vorstand gebildet wird, dem Geschäftsführer) und den Gesellschaftern zu, deren Aktien mindestens 1/10 aller Stimmen erreichen, wenn die Satzung keine geringere Stimmenzahl vorsieht. Die Initiatoren der Einberufung der Hauptversammlung haben den Antrag unter Angabe d...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Kapitalerhaltung

Rz. 41 Zu den Bestimmungen über den Kapitalschutz gehört, dass außer im Fall der vorweggenommenen Gewinnentnahme ohne einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss kein Gesellschaftsvermögen verteilt bzw. ausgeschüttet werden darf. Fällt die Gesellschaft nach einem derartigen Gesellschafterbeschluss in eine Vermögenskrise,[79] darf die Geschäftsführung trotz Vorhandenseins de...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft (uždaroji akcinė bendrovė – UAB) ist im ZGB und im AGG geregelt. Das Gründungsverfahren selbst ist nicht kompliziert, in der Praxis sind formelle Vorschriften genau zu beachten und alle Gründungsdokumente sorgfältig vorzubereiten. Die Gründungsdokumente sind folgende:mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Gesellschafter

Rz. 40 Die Gesellschaft kann als eine Einpersonen-Gesellschaft gegründet werden (Sociedad unipersonal [27]). Gesellschafter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Der alleinige Gesellschafter einer Einpersonen-Gesellschaft muss namentlich in das Handelsregister als solcher eingetragen werden. Durch späteren Erwerb und Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in ein...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / h) Arbeitnehmermitbestimmung

Rz. 104 Das Verfahren der Arbeitnehmermitbestimmung richtet sich bei einer Hereinverschmelzung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) nach den deutschen Mitbestimmungsregelungen (Sitzstaatprinzip). Gemäß § 5 MgVG finden die in §§ 6 ff. MgVG normierten Regelungen der Mitbestimm...mehr

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Schweden / II. Anwendungsbereich

Rz. 147 Im MBL sind die normativen Grundzüge des Zusammenlebens der Tarifparteien festgelegt. Insbesondere werden im MBL die Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften auf den verschiedenen Ebenen eines Unternehmens geregelt. Rz. 148 Das MBL trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Arbeitnehmer eines Unternehmens durch die sie vertretenden Gewerksch...mehr

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Sonderfälle bei der Rechnun... / 1.1 Gleichstellung von elektronischen und Papierrechnungen

Schon immer zulässig ist die Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Weg vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers. Nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. wurden jedoch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke nur anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur, eine...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Auflösung der S.L. nach Art. 360 Abs. 1 lit. a, b und Art. 363 Abs. 1 lit. f LSC

Rz. 336 Werden im Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt die Gesellschaft nach Art. 25 LSC als für unbestimmte Zeit eingegangen. Ist die Gesellschaft dagegen ausdrücklich auf bestimmte Zeit eingegangen, so geht die Gesellschaft, wie bereits angesprochen, in die Liquidationsphase über, wenn Zeitablauf eintritt (Art. 360 Abs. 1 lit. a LSC). Die Au...mehr