Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 14 Weder die Entscheidung des Prozessgerichts nach Abs. 1 noch diejenige des Vollstreckungsgerichts nach Abs. 2 enthalten eine Kostenentscheidung. Die Kosten des Verfahrens nach § 769 ZPO und die durch die Ausführung des Beschlusses erwachsenden Kosten sind solche des anhängigen oder im Falle des Abs. 2 noch anhängig zu machenden Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Kommt es ausnah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Zuständigkeit

Rz. 11 Örtlich ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Bei der Vorpfändung nach § 845 ZPO ist es das künftige zur Pfändung zuständige Gericht; bei der Sachpfändung das Gericht des Pfändungsorts, auch noch nach Wegschaf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Widerspruchsklage des Dritten im Falle der Verletzung des Satzes 1

Rz. 5 Der Dritte kann darüber hinaus nach Satz 2 das Veräußerungsverbot mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen; zwischen dieser Möglichkeit und der Einlegung der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO hat er die Wahl (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 772 Rn. 22). In der Praxis wird die Vollstreckungserinnerung sich als der "bessere Weg" darstellen, da ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Zwangsvollstreckung darf nur in das Vermögen des Schuldners betrieben werden. Die Vollstreckung wäre schwerfällig und langwierig, wenn die Vollstreckungsorgane die Zugehörigkeit der potentiellen Zugriffsobjekte zu dem Vermögen des Schuldners umfassend und abschließend überprüfen müssten. Das Gesetz knüpft deshalb im (formalisierten) Verfahren der Zwangsvollstreckun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Das die Veräußerung hindernde Recht

Rz. 21 Die Formulierung des Gesetzes ist auf allgemeine Kritik gestoßen, weil die Rechtsordnung ein die Veräußerung hinderndes Recht in dem strengen Wortsinn nicht kennt (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 771 Rn. 17). Abgeleitet aus dem Sinn und Zweck der § 771 ZPO ist ein solches Recht dann anzunehmen, wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Gegenstand der Zwangsvo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Anordnungen nach § 769 ZPO treten mit Erlass des Urteils in dem Verfahren, in dem sie ergangen sind, ohne weiteres außer Kraft (BGHZ 32, 240; siehe auch § 769 Rn. 8). Im Falle der Abweisung z. B. der Vollstreckungsabwehrklage könnte die Zwangsvollstreckung daher ohne Beschränkung fortgesetzt werden, weil die Einlegung eines Rechtsmittels keinen Einfluss auf die Vol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Aktiv- und Passivlegitimation

Rz. 17 Kläger (Dritter) der Drittwiderspruchsklage kann jeder Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechts sein, der nicht Schuldner der Zwangsvollstreckung ist und gegen den aus dem Titel auch nicht vollstreckt werden darf (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 585). Ausnahmsweise kann der Schuldner zugleich Dritter sein, wenn er nämlich als Partei kraft Amtes (z. B. als Insolvenzverwa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Factoring

Rz. 18 Bei dem Kauf/Verkauf von Forderungen ist zwischen unechtem und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim Factoring handelt es sich um den Ankauf von Forderungen durch einen spezialisierten Unternehmer (Factor, meist eine Bank oder ein sog. Factoring-Institut) von einem die Forderung besitzenden Unternehmer (sog. Anschlusskunde) gegen einen unter dem Nominalwert der Ford...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 13 Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand begonnen hat. Bei Sachen beginnt die Zwangsvollstreckung durch Pfändung, bei Pfändung von Forderungen und anderen Rechten mit Erlass (nicht erst mit der Zustellung) des Pfändungsbeschlusses oder der Vorpfändung nach § 845 ZPO. Bei Immobilien durch Unterzeichnung der Eintra...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Verfahren

Rz. 44 Über die Drittwiderspruchsklage wird in einem "normalen" zivilprozessualen Erkenntnisverfahren entschieden. Die Klageerhebung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Klageschrift kann an den Vollstreckungsgläubiger persönlich, aber auch an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers zugestellt werden, da sich die im Vorprozess erte...mehr

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Gesamtstrafenbildung im Ste... / IV. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Um verfahrensrechtliche Zufälligkeiten bei gleichzeitiger oder getrennter Aburteilung mehrerer Straftaten möglichst zu kompensieren und um eine Besser- oder Schlechterstellung des Täters insoweit zu vermeiden, wird nach § 55 StGB im Erkenntnisverfahren bzw. nach § 460 SPO im Vollstreckungsverfahren die Bildung der Gesamtstrafe nachträg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.13 Vollstreckung in Familienstreitsachen

Rz. 16a Für Familienstreitsachen bestimmt § 120 Abs. 1 FamFG, dass die Vollstreckung entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung erfolgt. Diese Verweisung führt dazu, dass auch Rechtsbehelfe der ZPO als lex specialis den Regeln des FamFG über die Anfechtung von Vollstreckungsentscheidungen vorgehen. Mithin sind in Familienstreitsachen d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.7 Vollstreckung der öffentlichen Hand

Rz. 10 Betreibt die öffentliche Hand aus verwaltungsgerichtlichen Urteilen gegen den Bürger die Zwangsvollstreckung, ist § 766 ZPO auf Rügen, die das Vollstreckungsverfahren betreffen, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit entsprechend anwendbar, als eine unbefristete Erinnerung an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht möglich ist (VGH München, NJW 1984, 2484). Ist ein Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Nachweis der Gegenleistung oder des Annahmeverzuges (Nr. 1)

Rz. 2 Die dem Vollstreckungsgericht obliegende Vollstreckung darf – wie die Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers nach § 756 ZPO – erst beginnen, wenn der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht durch die qualifizierten Urkunden nachweist, dass er seine Gegenleistung bereits erbracht hat oder der Schuldner in Annahmeverzug ist (OLG Koblenz, Rpfleger 1997, 445) und dass er ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3.2 Eingeschränkte Erinnerungsbefugnis

Rz. 27 Über die vorgenannten Fälle hinaus können Dritte nur eingeschränkt erinnerungsbefugt sein, nämlich dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt sind, die (auch) zu ihrem Schutz dienen: Der nicht zur Herausgabe bereite Dritte (§ 809 ZPO) kann einen Verstoß gegen § 809 ZPO mit der Erinnerung rügen. Gegen die Pfändung "evidenten" Dritteigentums hat der Dritte nicht nur die D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.9 Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

Rz. 12 Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, kann der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen. Von der Erinnerung unterscheidet sich die Vollstreckungsgegenklage also dadurch, dass mit ihr materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden, die den Titel selbst betreffen. § 766 ZPO dagegen betrifft n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Begründetheit der Klage

Rz. 7 Die Klage nach § 768 ZPO ist begründet, wenn die bei der Erteilung der Klausel nach § 726 Abs. 1, §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, § 745 Abs. 2, § 749 ZPO als erwiesen angenommenen Tatsachen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorliegen (Hanseatisches OLG, a. a. O.); für die Prüfung der Voraussetzungen kommt es stets auf den Zeitpunkt der letzten mündli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher (Nr. 2)

Rz. 4 Das Vollstreckungsgericht kann auch dann eine Vollstreckungsmaßregel (z. B. Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO) anordnen, wenn der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist. Das Protokoll muss dem Vollstreckungsgericht vorliegen. Einer Zustellung desselben a...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Rz. 38 Die Erinnerung ist dann begründet, wenn die angefochtene Maßnahme der Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde, obwohl eine oder mehrere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung fehlten: Rz. 39 Es fehlten allgemeine Prozessvoraussetzungen, z. B. ein wirksamer Antrag, die Vollstreckung wurde nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan durchgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Statthaftigkeit der Erinnerung

Rz. 17 Statthaftigkeit bedeutet, dass der gewählte Rechtsbehelf zur Erreichung des angestrebten Ziels vom Gesetz auch im Einzelfall tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Nach der unter Rn. 1 und 2 vorgenommenen Abgrenzung kann festgehalten werden, dass nur solche Einwendungen zu beachten sind, die das bei der Zwangsvollstreckung zu beachtende Verfahren betreffen (vgl. aus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe – Folgen des Verstoßes gegen § 765 ZPO

Rz. 5 Verstöße gegen die Vorschrift machen die angeordnete Vollstreckungsmaßnahme nicht unwirksam, sondern anfechtbar (OLG München, ZfIR 2019, 67). Der Mangel kann durch Nachholung geheilt werden; soweit möglich auch durch Zugeständnis des Schuldners. Rz. 6 Lehnt das Gericht die Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Nichterfüllung der besonderen Vollstreckungsvoraussetzun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Wie die Vorschrift des § 756 ZPO dient § 765 ZPO der Zwangsvollstreckung in den Fällen, in denen die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (vgl. daher § 756 ZPO Rn. 1 bis 3). Anders als dort – der Gerichtsvollzieher – wird hier das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht und das Grundbuchamt (vgl. OLG Münch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Rechtsschutzinteresse

Rz. 32 Ein Rechtsschutzinteresse für die eingelegte Erinnerung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist (BGH, NZI 2010, 118). Ist sie beendet, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungserinnerung (LG Gießen, Beschluss v. 9.7.2020, 7 T 164/20, juris; BGH, NJW-RR 2010, 785 = MDR 2010, 106; BGH M...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (sog. Vollstreckungserinnerung) können die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten die Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und über die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Sie ist statthaft gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Zulässigkeit der Klage

Rz. 6 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gelten die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen. Im Übrigen gilt: Zuständig ist das Prozessgericht der ersten Instanz (§ 768, § 767 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu § 767 ZPO Rn. 34 und 35). Liegt eine Familiensache vor, so ist dies das Familiengericht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 427). Die Klage ist unzulässig, wenn noch keine Klausel ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 "Mit den guten Sitten nicht vereinbar"

Rz. 9 Wegen der ganz besonderen Umstände muss die Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine sittenwidrige Härte ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet. Ist eine derartige Beeinträchtigung zu befürchten, so ist eine bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Als "Generalklausel des Schuldnerschutzes" gilt § 765a ZPO für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für die Vollstreckung in Immobilien, zur Erwirkung von Handlungen (BAG, NZA 2020, 1169) und Unterlassungen (LG München I, MDR 2000, 354) sowie für die Vermögensauskunftsverfahren; für das Insolvenzeröffnungsverfahren (AG Hamburg, NZI 2017, 819, wenn eine insolvenztyp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 "Ganz besondere Umstände"

Rz. 8 Diese Voraussetzung zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es sich hier um Umstände handeln muss, die über diejenigen der allgemeinen Vollstreckungsschutzbestimmungen hinausgehen und der Norm ihren Ausnahme- und Auffangcharakter geben (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 765a Rn. 29, 30). Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, hat der Schuldner hinzunehmen (BGH, NJW 200...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungshandlungen, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung zu betreiben sind, soweit nicht diese selbst (ausnahmsweise) das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht bestimmt (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 421) hat (§§ 887 ff. ZPO; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.8.2021, 1 W 28/21, juris). Auch wenn für den Erlass des Titels ein besonde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 3 Örtlich zuständig ist, sofern nicht eine besondere Regelung getroffen ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren, das sind die einzelnen Vollstreckungshandlungen, stattfinden soll oder stattgefunden hat, wobei mit "Verfahren" die jeweils begehrte Vollstreckungshandlung gemeint ist, sodass jede neue Vollstreckungsmaßnahme eine eigene Zustän...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Antrag

Rz. 18 Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wird nur auf Antrag gewährt (LG Limburg, Rpfleger 1977, 219), was mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 62, 216), denn dem Schuldner kann anheim gegeben werden, ob er von der Schutzvorschrift Gebrauch machen will oder nicht. Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Voraussetzungen

Rz. 6 Schutz ermöglicht die Vorschrift nur gegen bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen, nicht gegen die Durchführung des Verfahrens der Zwangsvollstreckung im Allgemeinen (OLG Köln, NJW 1994, 1743). Insbesondere kann mit einem Antrag nach § 765a ZPO nicht geltend gemacht werden, der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Titel sei sachlich unrichtig, weil er z. B. erschlichen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 35 Die Kosten des Antrags nach § 765a ZPO und die der Entscheidung sind grundsätzlich Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Schuldner nach § 788 Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Einer Kostenentscheidung bedarf der Beschluss daher nicht. Das Gericht kann aber im Ausnahmefall die Kosten dem Gläubiger auferlegen (§ 788 Abs. 4 ZPO). Will es von dieser Befugnis Gebrauch machen, so...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm, die die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Protokollierung ausspricht, dient der Unterrichtung der Beteiligten, der Beweissicherung (Zöller/Seibel, ZPO, § 761 Rn. 1) und ist damit eine wichtige Grundlage für die Kontrolle des Verfahrens der Zwangsvollstreckung. Sie wird ergänzt und konkretisiert durch Bestimmungen der GVGA (insbesondere §§ 63, 86, 88 GVGA, 6...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (Absatz 4)

Rz. 15 Die Regelung in Absatz 4 ersetzt die aufgehobene Vorschrift des § 761 ZPO. Die Bestimmung stellt die Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen weitgehend in das Ermessen des Gerichtsvollziehers. Zur Nachtzeit gehören unabhängig von den Jahreszeiten und Sommer- oder Winterzeit die Stunden zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr (Abs. 4 S. 2; OVG NRW, NVwZ-RR 2021...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung soll die Wahrung der Vorgaben des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) für den Bereich der Zwangsvollstreckung gewährleisten. Im Hinblick auf Art. 13 GG darf – abgesehen von wenigen Ausnahmen – die Durchsuchung einer Wohnung gegen den Willen des Berechtigten nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen. Dabei verpflichtet ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Anwesenheit des Gläubigers bei Vollstreckung in Räumen des Schuldners

Rz. 10 Die ZPO sieht ein Recht des Gläubigers, bei einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen anwesend zu sein, nicht vor. Nach § 31 Abs. 7 GVGA kann der Gläubiger (oder ein bevollmächtigter Vertreter) verlangen, zur Zwangsvollstreckung hinzugezogen zu werden. Der Gerichtsvollzieher darf also den Gläubiger (bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter) nicht davon abhalten, der Durchsuchun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bestimmung gilt grundsätzlich für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für die Durchsuchung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (VG Berlin, Beschluss v. 8.9.2011, 6 M 2.11). Praktisch kommt sie zur Anwendung bei der Pfändung nach den §§ 803 ff. ZPO, der Herausgabevollstreckung nach den §§ 883 ff. ZPO und der Anordnung der Haft (§ 901 ZPO). Ausnahmen des Erford...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verfahren

Rz. 9 Das Verfahren zur Erlangung der richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ist im Gesetz nicht geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung gelten die (Verfahrens-)Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend (Zöller/Seibel, § 758 Rn. 15; Stein/Jonas/Münzberg, § 758 Rn. 15). Ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO) i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Verhaftung des Schuldners (Absatz 2 2. Alt.)

Rz. 8 Absatz 2 stellt außerdem klar, dass für die Verhaftung des Schuldners aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO in seiner Wohnung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich ist. Eine zum Zweck der Verhaftung des Schuldners erfolgende zwangsweise Wohnungsöffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Sie kann dann in Betracht kommen, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für Zwangseingriffe des Gerichtsvollziehers in die Rechtssphäre des Schuldners (nicht eines Dritten [LG Bochum, DGVZ 1990, 73]), die durch den Zweck der Zwangsvollstreckung geboten sind, wenn der Schuldner nicht freiwillig leisten und auch die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht freiwillig geschehen lassen will. Erfas...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Ermächtigung zur Einführung von Formularen auch zur elektronischen Bearbeitung

Rz. 16 Nach Absatz 6 wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Ein Formular ist für den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung vom 23.8...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Gebühren – Kosten

Rz. 13 Für den Gerichtsvollzieher ist die Durchsuchung Teil der Pfändung, Wegnahme oder Verhaftung und in den Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu § 9 GvKostG schon mitberücksichtigt. Rz. 14 Die Aufwendungen für die Entschädigung der Personen, die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Schuldnern herangezogen wurden, gehören zu den Ausla...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Begriff der Wohnung und Durchsuchung

Rz. 3 Für § 758 ZPO ist die weite Auslegung des Begriffs der Wohnung, wie ihn das BVerfG zu Art. 13 GG geprägt hat, zu übernehmen. Danach sind "Wohnung" alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen. Darunter fallen auch Arbeits-, Betriebs-, Büro-, Personalaufenthalts- und sonstige Geschäftsräume, selbst dann, wenn der Inhaber dieser ...mehr