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27.01.2021
Betriebsrat, Gesundheitsschutz und Corona
Die Schutzmaßnahmen, die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel geregelt wurden, sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend. Da Gesundheitsschutz mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist, hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelung, die die Rahmenvorschriften der Coronaschutzverordnung betreffen, ein Mitbestimmungsrecht.
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