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22.02.2018
Auslegung
Geht aus einem eigenhändig unterschriebenen Schriftstück hervor, dass etwas vererbt werden soll, ist das eine testamentarische Verfügung. Es schadet nicht, wenn statt „Testament“ oder „letzter Wille“ etwas anderes in der Überschrift steht, z.B. „Vollmacht“, sofern Inhalt und äußere Umstände den Testierwillen erkennen lassen.
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