Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Die Regelungen

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das FA zuständig, zu dem der Ort gehört, von dem aus der Unternehmer (auch freiberuflich Tätige) sein Unternehmen im Inland ganz oder vorwiegend betreibt. Das ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit liegt. Bei Vorliegen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Voraussetzung und Gegenstand der Verzinsung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nur hinterzogene Steuern sind zu verzinsen (§ 235 Abs. 1 Satz 1 AO). Zum Begriff der Steuerhinterziehung s. § 370 AO. Daher ist auch bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen stets – auch durch das FG – inzidenter zu prüfen, ob hinsichtlich der der Verzinsung zu unterwerfenden Steuerbeträge eine Steuerhinterziehung vorliegt. Steuern s...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung für die Anordnung einer Ersatzzwangshaft ist, (1.) dass ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld (§ 329 AO) uneinbringlich ist, (2.) die Androhung des Zwangsgeldes einen entsprechenden Hinweis enthielt und (3.) der Verpflichtete die auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt bzw. ihr zuwidergehandelt hat. Ob di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. In angemessener Zeit

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem von der Prüfung betroffenen Stpfl. angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben (§ 197 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Prüfungsbeginn muss nicht minutengenau angegeben werden, die taggenaue Angabe reicht (BFH v. 12.06.2006, XI B 123/05, B...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Nachträgliches Erkennen

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Notwendig ist, dass der Stpfl. die Unrichtigkeit seiner Erklärung nach deren Abgabe erkennt. Wer bewusst eine falsche Erklärung abgibt, wird somit nicht zur Selbstbezichtigung verpflichtet; ihm steht lediglich die Möglichkeit der Selbstanzeige gem. § 371 offen (gl. A.: Seer in Tipke/Kruse, § 153 AO Rz. 15; Schindler in Gosch, § 153 AO R...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Begriff des Ermessens und Ermessensentscheidung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Normen sind üblicherweise konditional aufgebaut: Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt die in der Norm angeordnete Rechtsfolge ein. Bei einer Ermessensnorm führt die Erfüllung des Tatbestands grds. nicht zu lediglich einer einzigen Rechtsfolge. Vielmehr wird der Behörde in diesem Fall ein Handlungsspielraum auf Rechtsfolgenseite ei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Entschließungsermessen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus der Fassung des § 191 Abs. 1 AO, wonach der Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, ist zu entnehmen, dass der Erlass des Haftungsbescheids im pflichtgemäßen Ermessen (s. § 5 AO; Ausnahme: s. § 13c Abs. 2 Satz 2 UStG) des FA steht (h. M.: Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO Rz. 36; Boeker inHHSp, § 191 A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Erforderlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ist nur für schriftliche und elektronische Verwaltungsakte angeordnet. Ein Verwaltungsakt ist dann schriftlich oder elektronisch, wenn seine Bekanntgabe schriftlich oder elektronisch erfolgt. Wie der Verwaltungsakt hätte ergehen müssen ist unerheblich, ebenso ob die Form gesetzlich geford...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Eintritt der Rechtsnachfolge und Einspruchsbefugnis

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Rechtsnachfolger tritt in die Einspruchsbefugnis des Vorgängers ein. Sie geht auf ihn in dem verfahrensrechtlichen Zustand über, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Nachfolge befindet. Für den Rechtsnachfolger beginnt demnach keine selbstständige Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Daraus ergeben sich folgende zeitlichen Anwendungsfälle: Tz....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Folge fehlenden Nachweises

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, hat die Finanzbehörde die Sachen oder Rechte regelmäßig dem äußerlichen Inhaber zuzurechnen. Mit welchen Rechtsfolgen dies im Einzelfall erfolgt, hängt von der Bedeutung der Zurechnungsentscheidung im Rahmen des betroffenen materiellen Rechts ab (Seer in Tipke/Kruse, § 159 AO Rz. 11). Die Zure...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Besonderheiten der Erbenhaftung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 45 Abs. 2 AO befasst sich mit der Erbenhaftung, § 265 AO mit der Vollstreckung gegen Erben. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 AO haben Erben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Da die Erben Gesamtrechtsnachfolger si...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Wirkung der Bestellung eines Bevollmächtigten für das Verhalten der Finanzbehörde

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit der Wirkung der Bestellung eines Bevollmächtigten für das Verhalten der Finanzbehörde befasst sich § 80 Abs. 5 AO. Grundsätzlich soll sich die Behördean den Bevollmächtigten wenden, nachdem sie sich ggf. die Vollmacht nach § 80 Abs. 1 Satz 3 AO nachweisen lassen hat. An den Beteiligten selbst kann sich die Behörde nur wenden, soweit...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Form und Anwendung von Verfahrensvorschriften

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Haftungs- oder Duldungsbescheid ist schriftlich zu erteilen (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO). Aus den §§ 119 Abs. 1 und 121 AO ergibt sich, dass der Haftungsbescheid angeben muss, für welche und gegen wen gerichtete Ansprüche aus dem Schuldverhältnis gehaftet bzw. die Vollstreckung geduldet werden soll. Angegeben werden muss auch der Umfang...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Hinweispflicht

Tz. 37 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sowohl in den Fällen des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO als auch des § 93 Abs. 8 AO sieht das Gesetz in § 93 Abs. 9 AO Hinweispflichten zugunsten des Betroffenen vor. Der Betroffene ist vor einem Abrufersuchen auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen (§ 93 Abs. 9 Satz 1 AO). Ein individueller Hinweis ist nicht erforderlich. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Die einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zulässigkeit des Finanzrechtswegs (§ 33 FGO); ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben, erlässt das FG indessen kein Prozessurteil, sondern verweist den Rechtsstreit gem. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht; örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§§ 35f., 38 f. FGO) Tz. 29 Stand: 22. A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelfe

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit dem Einspruch gegen die vorläufige Steuerfestsetzung können die fehlenden Voraussetzungen für die Vorläufigkeit sowie die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung selbst gerügt werden; eine isolierte Anfechtung der Vorläufigkeit ohne gleichzeitige Anfechtung der gesamten Steuerfestsetzung ist nicht zulässig (BFH v. 25.10.1989, X R 109...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Erlöschen des Primäranspruchs

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 191 Abs. 5 Satz 1 AO kann ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen, soweit die in § 191 Abs. 5 Nr. 1 und 2 AO genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung beruht auf der Akzessorietät der Haftung gegenüber dem Primäranspruch und gibt daher nur Selbstverständliches wieder. Die Aufzählung ist auch nicht erschöpfend. Allgemein m...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Folgen der Bindungswirkung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids hat zur Folge, dass Einwendungen gegen Entscheidungen im Grundlagenbescheid nur mit dem Einspruch gegen diesen, nicht jedoch mit dem Einspruch gegen den Folgebescheid erhoben werden können (§ 351 Abs. 2 AO), dass der Erlass des Grundlagenbescheids beim Folgebescheid zu einer Ablaufhemmung der ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Durchführung von Rechts- und Amtshilfe durch inländische Finanzbehörden

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 117 Abs. 4 AO betrifft die Durchführung der Rechts- und Amtshilfe durch die deutschen Finanzbehörden. Entsprechend § 114 AO richtet sich diese nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Es wird klargestellt, dass dabei von dem Steuerbegriff i. S. des § 3 Abs. 1 AO ausgehend die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Keine Mitteilung eines zureichenden Grundes

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung für die Untätigkeitsklage ist, dass das FA die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes verzögert. Diese Mitteilung kann formlos erfolgen (BFH v. 09.04.1968, I B 48/67, BStBl II 1968, 471). Hat die Behörde den Grund für die Verzögerung mitgeteilt, ist die Klage nur dan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sobald und soweit der zu vollstreckende Verwaltungsakt nicht mehr vollziehbar (§§ 257 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 251 AO) oder aufgehoben ist, der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (§§ 257 Abs. 1 Nr. 3, 47 AO) oder diese gestundet ist (§§ 257 Abs. 1 Nr. 4, 222 AO), muss die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt werden. Weitere Vollstre...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen sind als Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten anzusehen. Ohne die Pflicht zur Aufbewahrung wäre es weder einem Dritten möglich, sich einen Überblick über Vermögenslage und einzelne Geschäftsvorfälle zu verschaffen (§ 145 Abs. 1 Satz 1 AO), noch könnte eine A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Prüfungsumfang

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörde hat die Sache ohne Bindung an Anträge in vollem Umfang erneut zu überprüfen (BFH v. 24.10.1995, III B 171/93, BFH/NV 1996, 289; BFH v. 10.09.1997, VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282; BFH v. 28.11.1989, VII R 40/84, BStBl II 1990, 561). Sie darf sich deshalb nicht darauf beschränken, den Regelungsinhalt des Verwaltungsakts ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Tiedemann, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Strafrecht, NJW 1993, 23; Kemper, Umsatzsteuerkarusselle, NStZ 2006, 593; Hentschel, Braucht die Steuerfahndung noch den § 370 Abs. 6 Sätze 2, 3?, DStR 2009, 1076; Tully/Merz, Zur Strafbarkeit der Hinterziehung ausländischer Umsatz- und Verbrauchsteuern nach der Änderung des § 370 Abs. 6 AO im JStG 2010, wistra 2011, 121. Tz. 122 St...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeine Voraussetzungen der Zurückweisung

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein, sind zurückzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Notare und Patentanwälte (s. § 80 Abs. 8 AO i. V. m. § 4 Nr. 1 und 2 StBerG), ebenso wie für Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen (§ 23 Abs. 3 StBerG) und natürliche Per...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die mit der förmlichen Zustellung an den Drittschuldner wirksam werdende Einziehungsverfügung (§ 314 Abs. 1 AO) führt noch nicht zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers, bewirkt also keinen Vermögensübergang auf ihn, macht ihn aber bei der Geltendmachung der gepfändeten Forderung unabhängig von den hierfür ggf. erforderlichen Erklä...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung des § 194 Abs. 3 AO, nach der die Auswertung von Feststellungen, die anlässlich einer Außenprüfung auch aufgrund von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO (s. dazu von Wedelstädt, DB 2004, 948) zu Verhältnissen Dritter getroffen werden, u. a. für Besteuerungszwecke der Dritten oder zur Feststellung unerlaubter Hilfel...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / b) Anträge und Wahlrechte

Tz. 40 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erstmalig gestellte oder ausgeübte Anträge oder Wahlrechte sind grds. keine rückwirkenden Ereignisse i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sondern Verfahrenshandlungen (ausführlich von Wedelstädt, AO-StB 2012, 150, 153 m. w. N.). Für die anderweitige Ausübung der Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Steuererklärungen mittels Datenübertragung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 150 Abs. 6 AO ermächtigt das BMF, von § 72a AO und §§ 87b bis 87d AO abweichende Regelungen zur Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen Daten mittels Datenübertragung zu erlassen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung begründet § 150 Abs. 6 AO nicht. Derartige Pflichten werden durch die Einzelsteuergesetze festgelegt (...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Eigene Rechtsbehelfsbefugnis

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die gegenüber dem Stpfl. eingetretene Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung muss ferner gegen sich gelten lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. erlassenen Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Die Aufzählung ist abschließend. Ausschlaggebend ist allein die während...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Haftungsvoraussetzungen und -umfang

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Haftungsvoraussetzung ist, dass eine Person i. S. der §§ 34 und 35 AO bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung (s. § 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (s. § 378 AO) begeht oder an einer Steuerhinterziehung teilnimmt und hierdurch Steuerschuldner oder Haftender wird. Ist der Vertretene selbst Steuerschuldn...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Folgen der Eröffnung für die Geltendmachung von Steueransprüchen

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen eines einzelnen Gläubigers gegen den Schuldner nicht mehr zulässig. Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig ( § 89 InsO). Tz. 13 Stand: 22. Au...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Objektiver Tatbestand

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Den objektiven Tatbestand der Bußgeldvorschrift des § 378 AO bildet die Verkürzung von Steuern oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile, entweder durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuererhebliche Tatsachen gegenüber Finanz- oder anderen Behörden (aktive Tathandlung) oder durch pflichtwidriges In-Unkenntni...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 233a Abs. 1 Satz 1 AO beschränkt die Verzinsung auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Nur wenn die Festsetzung dieser Steuern zu einer Steuernachforderung oder einer Steuererstattung führt, tritt Zinspflicht ein. Bei der Umsatzsteuer tritt die Zinspflicht auch ein, wenn der Stpfl. nachträglich auf die...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anfechtung

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 171 Abs. 3a AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt, wenn ein Steuerbescheid ergangen und durch einen zulässigen Einspruch (s. §§ 347ff. AO) oder eine zulässige Klage (§§ 40f. FGO) angefochten worden ist. Unter "Klage" ist nicht nur die Anfechtungsklage zu verstehen, sondern jede ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsfolgen bei unterlassener Anhörung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Unterlassen einer gebotenen Anhörung stellt einen Verfahrensverstoß dar, der den Verwaltungsakt jedoch nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig macht. In der Praxis führt eine fehlende Anhörung aber nur selten zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes. Denn gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO ist eine unterlassene Anhörung unbeachtlich, wenn sie...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Dritter

Tz. 73 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dritter i. S. des § 174 Abs. 5 AO ist, wer im ursprünglichen Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war (BFH v. 15.06.2004, VIII R 7/02, BStBl II 2004, 914; AEAO zu § 174, Nr. 8.2). Verfahrensrechtlich sind die zusammenveranlagten Ehegatten zwei Steuerschuldner, folglich auch Dritte i. S. des § 174 Abs. 5 AO (BFH v. 20.11.2013, X ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Zinsverzicht

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 234 Abs. 2 AO kann auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der Verzicht ist Erlass, weil die Zinsen kraft Gesetzes entstehen. § 234 Abs. 2 AO ist damit eine spezielle gesetzliche Regelung zu §§ 163, 227 AO, wobei sich die Voraussetzungen für den Erlass ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Auswirkungen auf Fristen

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87 Abs. 3 und 4 AO behandeln den Einfluss fremdsprachlicher Anträge, Anzeigen oder Willenserklärungen auf den Beginn bzw. Lauf von Fristen. Soll durch das fremdsprachliche Vorbringen ein fristgebundenes Tätigwerden der Finanzbehörde ausgelöst werden, beginnt der Lauf der Frist nach § 87 Abs. 3 AO erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Fina...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Beginn des Zinslaufs bei rückwirkenden Ereignissen und Verlustrückträgen

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 233a Abs. 2a AO sieht abweichend von den Regelungen in § 233a Abs. 2 AO vor, dass der Zinslauf in den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO oder auf einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG beruht, 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Pflicht zur Auskunftserteilung (Abs. 1, 4)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Vertrauenstatbestand

Tz. 60 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Grundsatz von Treu und Glauben kann gesetztes Recht nur dann verdrängen, wenn das Vertrauen des einen Beteiligten in ein bestimmtes Verhalten des anderen Beteiligten nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (st. Rspr....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / J. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Grundlagenbescheide und Folgebescheide

Tz. 66 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundlagenbescheide werden durch Übernahme ihrer Feststellungen in den Folgebescheid vollzogen. Dies hätte die denkbare verfahrensrechtliche Konsequenz, dass Folgebescheide nach AdV des Grundlagenbescheides nicht mehr erlassen werden dürften. Der Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich bestimmt, dass der Erlass eines Folgebescheides auch na...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Frist

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Zustimmung bzw. den Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist zwar keine Frist vorgeschrieben. Die Behörde kann jedoch – abgesehen von dem Fall der Abhilfe eines Einspruchs oder einer Klage – den Steuerbescheid oder gleichgestellten Bescheid nur dann zugunsten des Stpfl. ändern oder aufheben, wenn und soweit dieser ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / b) Ablaufhemmung in persönlicher Hinsicht

Tz. 73 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In persönlicher Hinsicht wirkt die Ablaufhemmung durch die Außenprüfung in Bezug auf diejenigen Personen, auf deren steuerliche Verhältnisse sich die Prüfung unter Beachtung des zulässigen sachlichen Umfangs einer Außenprüfung (§ 194 Abs. 1 und 2 AO) erstreckt. Eine Erstreckung auf Ansprüche gegen Dritte, mit denen diese Personen in Ges...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Billigkeitsmaßnahmen

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO ergibt sich die Zinsfestsetzung nach dem festgesetzten Steuerbetrag; einer gesonderten Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen bedarf es wegen der Verbindung von Steuerfestsetzung und Zinsfestsetzung deshalb nicht. Bei einem Erlass nach § 227 AO bleibt die Steu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtswirkung der Hinzuziehung

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Hinzugezogene erhält die Stellung eines Beteiligten im Einspruchsverfahren nach § 359 Nr. 2 AO. Er kann damit seine eigenen rechtlichen Interessen unabhängig vom Einspruchsführer geltend machen. Er erlangt alle Verfahrensrechte der übrigen Beteiligten, wie Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen und...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zeitliche Beschränkung

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Steuern, für die gehaftet wird, kommen nur solche in Betracht, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind (s. § 38 AO). Dies gilt auch für Steuerabzugsbeträge. Das Ende des Zeitraums, auf den sich die Haftung erstreckt, wird von der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Zuzustimmen...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Änderung aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Stpfl. kann, solange der Vorbehalt wirksam ist, die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen (§ 164 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO). Durch den Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt, soweit der Antrag reicht. Mit Ablauf der regulären Festsetzung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. "In der Annahme, dass er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen sei"

Tz. 43 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Berücksichtigung des bestimmten Sachverhaltes muss in der Annahme unterblieben sein, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid, nämlich eines anderen Stpfl., eines anderen Veranlagungszeitraums oder einer anderen Steuerart zu berücksichtigen sei. Hierüber muss das FA eine konkrete Vorstellung gehabt haben, ein bloßes Vers...mehr