Fachbeiträge & Kommentare zu Abschlagszahlung

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 10.4 Restwert-AfA bei Gebäuden und Gebäudeteilen

Rz. 44 Gem. § 7a Abs. 9 EStG ist der Restwert bei Gebäuden und (gleichgestellten) Wirtschaftsgütern i. S. d. § 7 Abs. 5 a EStG nach § 7 Abs. 4 EStG "unter Berücksichtigung der maßgebenden Restnutzungsdauer" zu berechnen. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass der Restwert entsprechend dem nach § 7 Abs. 4 EStG maßgebenden %-Satz zu verteilen ist (grundsätzlich 2 bzw. 2,...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerberichtigung, Umla... / 1 So kontieren Sie richtig!

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 1.1 Überblick über die Vorschrift

Rz. 1 § 7a EStG gliedert sich in 9 Absätze. Die einzelnen Absätze beinhalten folgende Regelungen: Abs. 1: Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Minderung der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten Abs. 2: Anzahlungen auf Anschaffungskosten bzw. Teilherstellungskosten Abs. 3: Mindest-AfA Abs. 4: Normal-AfA neben den erhöhten Absetzungen Abs. 5: Verbot der do...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Für den Fall der Aufteilung von Vorauszahlungen schreibt § 272 Abs. 1 S. 3 AO nach Durchführung der Veranlagung die Vornahme einer abschließenden Aufteilung vor. Die Vorschrift enthält damit eine § 279 Abs. 1 S. 2 AO vorgehende Spezialregelung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Vollständige Tilgung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 9 Sind die rückständigen Steuern getilgt, ist der Antrag auf Aufteilung grundsätzlich unzulässig[1], da er seinen Zweck, die Vollstreckung zu beschränken, nicht mehr erfüllen könnte. Dabei ist es gleichgültig, welcher Gesamtschuldner die Schuld getilgt hat und ob dies durch Zahlung oder Aufrechnung[2] geschehen ist. Der Umstand, dass Steuerabzugsbeträge oder getrennt fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 277 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen. Auf Streitigkeiten über die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO findet die Vorschrift keine Anwendung. Ist der Aufteilungsbescheid selbst unanfechtbar, gebietet die Vorschrift keine Vollstreckungsbeschränkung für den Zeitraum bis zur unanfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 276 AO regelt, welche Beträge Gegenstand der Aufteilung sind. Die Abs. 1 und 2 legen den für die Bestimmung der aufzuteilenden Steuer maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser hängt davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Im ersten Fall ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer[1], im zwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Abs. 6 S. 2 regelt eine besondere Form des Erstattungsanspruchs und ist damit lex specialis im Verhältnis zu § 37 Abs. 2 AO. Soweit sich bei der Aufteilung von Vorauszahlungen eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag ergibt, tritt Abs. 6 S. 2 hinter § 270 Abs. 1 S. 6 AO als lex specialis zurück.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 6.2 Anwendungsbereich des Kumulationsverbots

Rz. 25a § 7a Abs. 5 EStG gilt nur für erhöhte AfA und Sonder-AfA, nicht dagegen für andere Vergünstigungen (z. B nach dem InvZulG und Zuschüssen aus öffentlichen Kassen). In derartigen Fällen ist maßgeblich, ob die jeweils zur Anwendung kommende Norm ein eigenständiges Kumulationsverbot enthält.[1] Dem Nebeneinander von degressiver (Gebäude-)Abschreibung und erhöhten Absetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 5 Säumniszuschläge, Zinsen, Verspätungszuschläge (Abs. 4)

Rz. 11 Nach § 276 Abs. 4 AO gehören die Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge, nicht dagegen die anderen steuerlichen Nebenleistungen[1] zur rückständigen Steuer. Nach heute einhelliger Ansicht setzt die Aufteilung der Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge nicht voraus, dass die ihrer Entstehung zugrunde liegende Steuer ihrerseits noch ganz oder teilw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Entbehrlichkeit einer Entscheidung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6 Einer Entscheidung über den Aufteilungsantrag bedarf es nicht, wenn – trotz Einleitung der Vollstreckung – keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und eventuell bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. Dies gilt nach § 272 Abs. 1 S. 3 AO allerdings nicht für die Aufteilung der veranlagten Steuer, wenn eine Aufteilung rückständiger Vorauszahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.2 Verpflichtende Festsetzung eines VZ (§ 152 Abs. 2 und 3 AO n. F.)

Rz. 154 Zentrale Bedeutung kommt in der Praxis nunmehr § 152 Abs. 2 und 3 AO n. F. zu, da in diesen die Fälle normiert sind, in denen es einer Ermessensausübung nicht bedarf.[1] Stattdessen ist in diesen Fällen stets ein VZ festzusetzen. Dies gilt in den folgenden Fällen: Eine Steuererklärung, die sich auf ein Kj. oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, wird nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.2 Steuerbetrag

Rz. 45 Bemessungsgrundlage für die VZ-Festsetzung ist die im Bescheid festgesetzte Steuer.[1] Erfolgt eine Steuerfestsetzung auf 0 EUR, so schließt dies nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 3 Nr. 2 AO eine Festsetzung eines VZ regelmäßig aus[2], da durch die prozentuale Höchstgrenze sich rechnerisch stets ein VZ von ebenfalls 0 EUR ergibt.[3] Dies entspricht auch dem Sinn und Zw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.4.1 Grundregel zur Berechnung des VZ (§ 152 Abs. 5 AO)

Rz. 159 Die neue Grundregel zur Berechnung der Höhe des festzusetzenden VZ findet sich in § 152 Abs. 5 AO n. F. [1] Die Regelungen gelten dabei in allen Fällen einer Festsetzung eines VZ, also in den Fällen, in denen die Ausübungen aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgt, als auch in den Fällen, in denen von Gesetzes wegen einer Festsetzung vorgeschrieben ist. Rz. 160 Nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.6 Änderung des Steuerbescheids (§ 152 Abs. 12 AO n. F.)

Rz. 168 § 152 Abs. 12 AO n. F. betrifft Fälle einer Änderung des Steuerbescheids. Nach § 152 Abs. 12 S. 1 AO n. F. ist bei einer Aufhebung der Steuerfestsetzung oder des Gewerbesteuermessbescheids oder des Zerlegungsbescheids auch der VZ aufzuheben.[1] Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung ist nach § 152 Abs. 12 S. 2 AO n. F. auch der VZ anzupassen. Ein Verlustrücktrag od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.1 Einzelner Besteuerungsvorgang

Rz. 42 Ein VZ kann für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe jeder einzelnen Steuererklärung bzw. -anmeldung auferlegt werden, die zu einer Steuerfestsetzung führt. Maßgeblich ist der einzelne Besteuerungsvorgang, für den die jeweilige Steuererklärung bzw. -anmeldung unmittelbar ursächlich ist. Abzustellen ist also auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum, auf die einzelne S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Aufteilung weiterer Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6 Nach § 272 Abs. 1 S. 2 AO gilt ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen "zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung". Damit soll verhindert werden, dass zwischen der Aufteilung der rückständigen Vorauszahlungen und der endgültigen Aufteilung nach der Veranlag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung der Vorauszahlungen vor Veranlagung (Abs. 1)

2.1 Vorläufige Aufteilung (Abs. 1 S. 1) Rz. 4 Für die Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen steht – abgesehen von dem in Abs. 2 geregelten Fall der Aufteilung erst nach der Veranlagung – noch kein endgültiger Aufteilungsmaßstab zur Verfügung, weil die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Vorauszahlung noch nicht feststehen. Deswegen kann zunächst nur eine vorläufige Auf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung. Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohn- und Gehaltsabrechnung / 1.1 Lohnsteuer als Vorauszahlung der Einkommensteuer

Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuerart, sondern um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (sog. Quellensteuer). D. h., die Steuer wird bereits an der Quelle – dem Arbeitslohn – erhoben. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei jeder Lohn- und Gehaltsabrechnung Lohnsteuer zu berechnen, abzuziehen und an das für ihn zuständige Betri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 272 AO regelt die Aufteilung von Vorauszahlungen, die gem. § 37 EStG auf die ESt zu entrichten sind. Während der Erhebungsdauer der VSt (d. h. für die Zeit bis 31.12.1996) galt die Vorschrift auch für die Aufteilung der gem. § 21 VStG darauf zu entrichtenden Vorauszahlungen. Keine Anwendung fand die Vorschrift demgegenüber auf die Aufteilung noch nicht fälliger Viert...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.3 Abschließende Aufteilung (Abs. 1 S. 3-6)

Rz. 9 § 272 Abs. 1 S. 3 AO schreibt eine abschließende Aufteilung nach Durchführung der Veranlagung vor. Sinn dieser Vorschrift ist es, die nur auf der Grundlage eines vorläufigen Maßstabs vorgenommene Aufteilung nach dem endgültigen Maßstab zu korrigieren. Die abschließende Aufteilung ist daher grundsätzlich zwingend.[1] Eine Einschränkung entsprechend § 279 Abs. 1 S. 2 AO ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Vorläufige Aufteilung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 4 Für die Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen steht – abgesehen von dem in Abs. 2 geregelten Fall der Aufteilung erst nach der Veranlagung – noch kein endgültiger Aufteilungsmaßstab zur Verfügung, weil die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Vorauszahlung noch nicht feststehen. Deswegen kann zunächst nur eine vorläufige Aufteilung durchgeführt werden.[1] Nach § 2...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohn- und Gehaltsabrechnung / 1 Verpflichtungen des Arbeitgebers

Die Verpflichtung zur Lohnabrechnung ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers. Bei der Lohnabrechnung wird der erzielte Lohn für den entsprechenden Lohnabrechnungszeitraum ermittelt und die Beiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer abgeführt. Die mit der Lohnabrechnung ermittelten Werte sind vom Arbeitgeber in den Unterlagen festzuhalten und den Einzugsstellen mitzute...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung. Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßstab fest. S. 2 erstreckt die Wirkunge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 272 Abs. 1 S. 2 AO modifiziert das Antragserfordernis des § 268 AO für weitere im gleichen Zeitraum fällig werdende Vorauszahlungen und eine etwaige Abschlusszahlung. § 272 Abs. 1 S. 3 AO stellt insofern eine Sonderregelung gegenüber § 279 Abs. 1 S. 2 AO dar, als die abschließende Aufteilung der Vorauszahlungen nach Veranlagung auch dann zu erfolgen hat, wenn keine V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Erstmalige Aufteilung nach Veranlagung (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 regelt den Fall, dass erst nach Durchführung der Veranlagung über einen davor gestellten Aufteilungsantrag entschieden wird. Da der endgültige Aufteilungsmaßstab in diesem Fall bereits feststeht, kommt die Anwendung des vorläufigen Aufteilungsmaßstabs nach Abs. 1 S. 1 nicht mehr in Betracht. Die Aufteilung der Vorauszahlungen hat vielmehr von vornherein nach de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Der in S. 1 festgelegte Aufteilungsmaßstab und die sich aus S. 2 ergebende Bindung an die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gilt auch in den Fällen der §§ 271-273 AO, d. h. für die Aufteilung der VSt sowie von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen. § 274 AO erlaubt abweichend davon unter bestimmten Voraussetzungen d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung der rückständigen Steuer (Satz 1)

Rz. 4 Nach § 270 S. 1 AO ist die rückständige Steuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG ergeben würden. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Besteuerungsgrundlagen (zu versteuerndes Einkommen, Vermögen) hätte bei der – durch einen progressiven Tarifverlauf gekennzeichneten – ESt den Ehegatten mit dem niedriger...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildung / 3.9.4 Zahlungszeitpunkt

Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Da die Jahressonderzahlung die bisherige Zuwendung und das bisherige Urlaubsgeld ersetzt, lässt § 14 Abs. 3 Satz 2 TVAöD die Möglichkeit einer Teilzahlung zu einem früheren Zeitpunkt zu. Als früherer Zeitpunkt bietet sich entsprechend dem bisherigen Auszahlungszeitpunkt für das Urlau...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aktuelle Konflikte in der U... / 2.4 Anzahlungen, für die die Leistung nicht erbracht werden kann

In der Debitorenbuchhaltung werden auch Anzahlungen der Kunden aus den Kriegsgebieten und anderen betroffenen Regionen verbucht. Durch den Krieg und die Sanktionen kann es unmöglich werden, die damit bezahlte Leistung zu erbringen. Die Anzahlungen müssen nicht neu bewertet werden, sie sollten jedoch besonders ausgewiesen werden, um sie schnell zu erkennen. Wenn der zugrundeli...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aktuelle Konflikte in der U... / 6.4 Steuerzahlungen: Bei negativen Auswirkungen Vorauszahlungen herabsetzen lassen

Die Aktivitäten in der Buchhaltung in Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine oder den kriegerischen Auseinandersetzungen in Palästina führen fast immer zu schlechteren Bewertungen der Vermögenssituation im deutschen Unternehmen. Das hat negative Auswirkungen auf den Gewinn, da die Wertberichtigungen und Abschreibungen verarbeitet werden müssen. Dadurch ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aktuelle Konflikte in der U... / 3.4 Ausweis der betroffenen Verbindlichkeiten

Um permanent einen schnellen Überblick über betroffene Verbindlichkeiten zu bekommen, werden die entsprechenden Beträge auf eigenen Konten ausgewiesen. Dazu sollte für jedes betroffene Land ein Konto eingerichtet werden, auf denen die jeweiligen Verbindlichkeiten gesammelt werden. Auch die geleisteten Anzahlungen, deren Gegenleistung durch den Krieg fraglich geworden ist, so...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aktuelle Konflikte in der U... / 2.6 Auswirkungen in der Buchhaltung

Alle Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine notwendig werden, haben Auswirkungen in der Buchhaltung. Die Wertberichtigung von Forderungen beeinflusst den Gewinn und damit die Steuerzahlungen, verändert auch die Liquidität. Für jeden Bereich der Buchhaltung werden im Folgenden diese Auswirkungen in einer kurzen Übersicht zusammengefasst.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aktuelle Konflikte in der U... / 2.1 Forderungen von Kunden

Viele deutsche Unternehmen haben Kunden in den Kriegsgebieten, die in der Buchhaltung als Debitoren verwaltet werden. Die Praxis zeigt, dass auch aufgrund der seit langem unsicheren Lage in diesen Ländern viele Lieferungen Deutschland nur gegen Akkreditiv oder eine andere Form einer Vorauszahlung verlassen haben. Dennoch führen langjährige Geschäftsbeziehungen zu Kunden zu V...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gehaltsabrechnung / 14 Ermittlung des Auszahlbetrags

Der Auszahlbetrag kann vom Nettobetrag abweichen. Dies ist der Fall, wenn noch folgende Sachverhalte berücksichtigt werden: Vermögensbildung Die Vermögensbildung, für die ein Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag eines im 5. Vermögensbildungsgesetz genannten Anlageinstituts wie z. B. einer Bank, Bausparkasse oder Lebensversicherung beim Arbeitgeber einreichen muss, wird vom...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.3 Aufwendungen für Heizung und Prüfung der Angemessenheit

Rz. 234 Leistungen für den Bedarf zu den Kosten für die Heizung sind sozusagen untrennbar mit den Leistungen für Unterkunftskosten verbunden; gegen eine Bewilligung kann im gerichtlichen Verfahren nicht getrennt vorgegangen werden (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Leistungen für Heizung orientieren sich an den tatsächlichen Aufwendungen und der Angemessenheit diese...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.7 Rückzahlungen und Guthaben (Abs. 3)

Rz. 297 Abs. 3 regelt die Berücksichtigung von Rückzahlungen und Guthaben. Die Vorschrift stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, Bewilligungsbescheide aufzuheben. Sie modifiziert lediglich die Berücksichtigung von Einkommen. Insoweit handelt es sich um eine Spezialvorschrift, mit der hauptsächlich erreicht werden soll, dass Rückzahlungen aus kommunalen Leistun...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung einschließlich damit zusammenhängender Kosten zur Wohnraumbeschaffung. Unterkunft und Heizung sind elementare Bestandteile des Lebensunterhalts und des Existenzminimums (Recht auf angemessenen Wohnraum, verbrieft als Menschenrecht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessene...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.11.6.1 Selbsthilfe

Rz. 397 Voraussetzung für Leistungen nach Abs. 8 ist ferner, dass der Leistungsberechtigte nach dem Nachranggrundsatz die Notlage nicht selbst beseitigen kann. Zu den Selbsthilfemöglichkeiten gehört das Bemühen um eine Zahlungsvereinbarung z. B. mit dem Vermieter oder Stromversorger. Ein Jobcenter darf insoweit auf präsente Hilfsmöglichkeiten verweisen, die geeignet und zumu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.11.3.2 Nebenkosten

Rz. 391 Schulden liegen auch vor, wenn der Leistungsberechtigte die vom Vermieter geforderten Vorauszahlungen (nach entsprechender Leistung des Jobcenters) erbracht hat, es aber zu einer berechtigten Heizkostennachforderung (bzw. Nebenkostennachforderung) kommt (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.2017, B 14 AS 13/16 R ). Rz. 391a Die Frage, ob und bei welchen Sachverhaltskonstellationen...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.1 Sonderbedarfe nach Abs. 1

Rz. 3 § 24 setzt die neue Systematik der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe (SGB XII) um. Grundsätzlich deckt die Leistung für den Regelbedarf den Bedarf auch für einmalige Leistungen; dementsprechend ist sie gegenüber dem früheren Eckregelsatz der Sozialhilfe etwas (sozusagen pauschal für die Aufwendungen zur Deckung einmaliger Bedarfe) erhöht worden. Von den Leistungsberechti...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.8.2 Umzug Jugendlicher unter 25 Jahren mit/ohne Zusicherung

Rz. 324 Abs. 5 trifft eine Sonderregelung für jugendliche Leistungsberechtigte. Die Vorschrift bezieht sich auf den Personenkreis, der bei Bezug einer neuen Unterkunft durch Umzug (erster Tag der Anspruchsberechtigung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach) noch keine 25 Jahre alt ist. Die Vorschrift ist am 1.4.2006 (damals als Abs. 2a) in Kraft getreten. ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.5.1 Regelfall

Rz. 265 Abs. 1 Satz 7 erlaubt Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen befristeten Zeitraum auch in unangemessener Höhe, solange keine oder keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Aufwendungen auf ein angemessenes Maß zu senken. Durch Einfügung neuer Sätze 2 bis 5 in Abs. 1 durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2023 ist der frühere Abs. 1 Satz 3 seither zu Abs...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.4.1 Tatsächliche Aufwendungen aus einem Mietverhältnis

Rz. 89 Bei Mietverhältnissen ist dem Unterkunftsbedarf regelmäßig der Mietzins zugrunde zu legen, der der Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten entspricht. Als solcher gelten auch andere Aufwendungen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit einer Mietzinszahlung, etwa Nutzungsentschädigungen oder Genossenschaftsbeiträge. Die Aufwendungen können aus dem Mietve...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.11.6.2 Verschuldensgesichtspunkte

Rz. 398 Droht Wohnungslosigkeit einzutreten, gibt der Gesetzgeber der Grundsicherungsstelle vor, dass Leistungen erbracht werden sollen, also nur in atypischen Fällen die Übernahme von Schulden verweigert werden kann. Das wird nur in Missbrauchsfällen der Fall sein können. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte im Vertrauen auf die darlehensweise Über...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.4.2 Tatsächliche Aufwendungen bei Eigentum

Rz. 142 Auch bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist zunächst zu prüfen, ob diese von angemessener Größe sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 58/13 R). Zudem ist die Verwertbarkeit und deren Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. dazu die Komm. zu § 12). Bezogen auf selbst genutzte Hausgrundstücke, Eigenheime und Eigentumswohnungen hat das BSG grundlegend entschieden, dass ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnzahlungs- und Abrechnun... / 4 Abschlagszahlungen

Die Zuordnung der Lohnzahlungen zum Lohnzahlungszeitraum ist nicht möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum nur in ungefährer Höhe zahlt (Abschlagszahlung) und eine genaue Lohnabrechnung erst später erfolgt. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug bei Abschlagszahlungen erst bei der späteren Lohnabrechnung vornehmen – und nicht bere...mehr