Fachbeiträge & Kommentare zu Altersvorsorge

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§ 35 Betriebliche Altersver... / a) Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Rz. 686 Betriebliche Altersversorgung ist in § 1 Abs. 1 BetrAVG definiert als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Über die in § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG getroffenen Abgrenzungskriterien wird der GmbH-Geschäftsführer vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 7. Anpassungsprüfung im Konzern

Rz. 370 Grds. ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 BetrAVG nur auf die wirtschaftliche Lage des konkret zur Anpassungsprüfung verpflichteten Arbeitgebers abzustellen, also des ehemaligen Arbeitgebers, mit dem der Rentner seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte (BAG v. 29.9.2010 – 3 AZR 427/08, DB 2011, 362). Dies ist das einzelne Konzernunternehmen und nicht etwa der...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / e) Übertragung bei Unternehmensliquidation

Rz. 209 Nach § 4 Abs. 3 BetrAVG ist eine Übertragung von Versorgungsverpflichtungen ausnahmsweise dann auf einen Lebensversicherer oder eine Pensionskasse ohne Zustimmung des Versorgungsempfängers oder Arbeitnehmers möglich, wenn das Unternehmen, das die Versorgung zugesagt hat, liquidiert werden soll und wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn en...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / (2) Umwandlung künftiger Entgeltansprüche

Rz. 87 Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "künftige" Entgeltansprüche ist fraglich, bis zu welchem Zeitpunkt Entgelt umgewandelt werden kann. Nach dem hierzu bislang einzigen vorliegenden höchstrichterlichen Urteil setzt eine Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 5 BetrAVG a.F. insoweit voraus, dass im Umwandlungszeitpunkt bereits eine Rechtsgrundlage für den betroffenen Entge...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / IV. Unterstützungskassen

Rz. 35 Der Arbeitgeber kann eine Unterstützungskasse als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung (Firmen oder Konzern-Unterstützungskasse) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder aber auch einer Stiftung gründen oder sich einer sog. "überbetrieblichen" Unterstützungskasse anschließen, deren ausschließlicher Zweck die Durchführung der betrieblic...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / II. Auszehrungs- und Anrechnungsverbot (§ 5 BetrAVG)

Rz. 223 § 5 BetrAVG schränkt in zweifacher Weise, nämlich durch das in § 5 Abs. 1 BetrAVG normierte Auszehrungsverbot und das nach § 5 Abs. 2 BetrAVG bestehende Anrechnungsverbot, die Vertragsfreiheit der Parteien ein. Rz. 224 Das gesetzliche Auszehrungs- und Anrechnungsverbot bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der betrieblichen Versor...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / VI. Vertragliche Einheitsregelung

Rz. 59 Bei einer vertraglichen Einheitsregelung schließt der Arbeitgeber mit allen bzw. einer Vielzahl von Mitarbeitern inhaltlich gleichlautende Versorgungsvereinbarungen. Die vertragliche Einheitsregelung ist demnach ebenso wie die Gesamtzusage eine Bündelung vieler Versorgungsvereinbarungen unter dem Dach einer einheitlichen Versorgungssystematik. Die sich hieraus ergeben...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 1. Rechtsgeschäftlicher Verzicht

Rz. 416 Die Möglichkeiten zur Aufhebung einer Versorgungszusage sind sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die Rspr. erheblich eingeschränkt worden. Dies gilt nicht nur für die Eingriffsmöglichkeiten des Arbeitgebers (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung unter Rdn 531 ff.), sondern auch für entsprechende Verfügungen des Arbeitnehmers. Verzichts-, Aufhebungs-, Abfin...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / e) Eingriffsumfang

Rz. 585 Ist somit ein Eingriff in das bestehende Versorgungssystem nach den vorstehenden Ausführungen über den Widerruf grds. zulässig, so lässt sich daraus noch nichts über den Eingriffsumfang ableiten. Insoweit ist vielmehr neben dem Eingriffsgrund insb. auf den Besitzstand der Arbeitnehmer abzustellen. Rz. 586 Der Besitzstand ist eine rechtliche Position des Arbeitnehmers,...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 1. Motive und Alternativen für Unternehmen und Freie Mitarbeiter/Solo-Selbstständige

Rz. 748 Freie-Mitarbeiter-Verträge sind sehr weit verbreitet. Bei zahlreichen Unternehmen erfreuen sie sich großer Beliebtheit, z.T. drängen aber auch Mitarbeiter auf den Abschluss eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages. Die Erscheinungsformen und Bezeichnungen sind vielfältig. Sie werden auch als Kooperations-, Beratungs-, Kommissions-, Vertriebspartner-, Subunternehmer-, Diens...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / IV. Gesetzliche Insolvenzsicherung (§§ 7–15 BetrAVG)

Rz. 257 Die in den §§ 7 bis 15 BetrAVG geregelte Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungsansprüche und -anwartschaften ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, die die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und Betriebsrentner in der Insolvenz des Arbeitgebers ggü. anderen Gläubigern privilegiert und dadurch vor einem insolvenzbedingten Verlust ihrer (zukünftigen) betrieb...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / b) Anzurechnende Leistungen

Rz. 291 Gem. § 7 Abs. 4 BetrAVG tritt eine Anspruchsminderung insoweit ein, wie der Arbeitgeber oder ein sonstiger Versorgungsträger die Versorgungsleistungen erbringt oder in den Sicherungsfällen des gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Vergleiches oder beim Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage auch nach Eintritt des Sicherungsfalles noch zu erbringen hat und hierdurch ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / V. Anpassungsprüfung (§ 16 BetrAVG)

Rz. 323 Gem. § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Rz. 324 Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist allerdings nach jüngerer Rechts...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / bb) Berücksichtigung der Dienstzeit

Rz. 698 Die Dienstzeit als Geschäftsführer bis zum normalen Pensionsalter (das hier eher bei 65 Jahren und darüber anzusetzen sein wird) wird wegen der längeren Ausbildungszeiten nicht länger als z.B. 30 Jahre sein. Die Rentenformel sollte also den Endanspruch nach Ableistung einer Dienstzeit von 30 Jahren vorsehen. Für Eintrittsalter nach 35 Jahren sollten niedrigere erreic...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 2. Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 66 Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer können sich ferner auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, der als Anspruchsgrundlage ebenfalls in § 1 Abs. 1 S. 4 BetrAVG ausdrücklich erwähnt wird. Danach ist es dem Arbeitgeber untersagt, "in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Reg...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 6. Übertragung der Leistungspflicht/versicherungsvertragliche Lösung

Rz. 317 Seit dem 1.1.2018 haben die Versorgungsberechtigten nach § 8 Abs. 3 BetrAVG die Möglichkeit, im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers anstelle des Anspruchs gegen den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung und Fortführung der auf ihr Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung mit eigenen Beiträgen ("versicherungsvertragl...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 6. Ausschlussfristen

Rz. 434 Tarifliche Ausschlussfristen als allgemein gehaltene Ausschlussklauseln umfassen regelmäßig nicht das Ruhegeldstammrecht, da es nicht zu den schnell nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu klärenden Ansprüchen gehört (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, Anh. § 1 Rn 696 f.), keinen Fälligkeitszeitpunkt kennt und hinsichtlich des tatsächlichen Leistungsumfanges oftmals (...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 10. Unterlassene Prüfungen

Rz. 386 Kommt der Arbeitgeber seiner Anpassungsprüfungspflicht nicht nach oder trifft er eine unbillige/willkürliche Entscheidung, so kann der Betriebsrentner eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. In diesem Fall hat das Gericht eine Entscheidung nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB zu treffen (BAG v. 17.4.1996 – 3 AZR 56/95, BetrAV 1996, 322, 324). Das Gericht hat ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / a) Versorgungsleistungen

Rz. 269 Die Versorgungsempfänger sind vom PSV so zu stellen, als wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten wäre. Der PSV ist also verpflichtet, laufende Versorgungsleistungen sowie einmalige Kapitalzahlungen in dem Umfang zu übernehmen, wie sie sich aus dem Inhalt der Versorgungszusage des Arbeitgebers ergeben (BAG v. 22.11.1994 – 3 AZR 767/93, NZA 1995, 887 = ZAP 1995, F. 1...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / III. Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 620 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen können sich aus § 87 BetrVG ergeben. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. D...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / dd) Einbeziehung verfallbarer Anwartschaften

Rz. 612 Nach Auffassung des BAG ist es unerheblich, ob die zu schützende Anwartschaft bereits unverfallbar war. Auch erdiente, aber noch verfallbare Anwartschaften genießen den Schutz der ersten (BAG v. 26.4.1988 –3 AZR 277/87, NZA 1989, 305; Griebeling, NZA 1989, Beilage 3, 26, 32) und zweiten (BAG v. 17.4.1985 – 3 AZR 72/83, NZA 1986, 57; BAG v. 26.4.1988 – 3 AZR 168/86, N...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 5. Verwirkung

Rz. 433 Eine Verwirkung des Zahlungsanspruches auf die betriebliche Versorgungsleistung wird aufgrund der relativ kurzen Verjährungsfristen als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung nur in Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommen (vgl. BAG v. 12.12.1989 – 3 AZR 540/88, NZA 1990, 475; BAG v. 15.9.1992, AuR 1994, 74; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, Anh. § 1 Rn 686 f.). V...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / d) Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 571 Betriebliche Versorgungsleistungen stehen unter dem Eigentumsschutz von Art. 14 GG, d.h. auf ihren Bestand darf der Versorgungsberechtigte von dem Zeitpunkt an vertrauen, in dem die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 BetrAVG) abgelaufen sind. Sobald also aus einem Versorgungsversprechen unverfallbare Versorgungsanwartschaften bestehen, ist eine einseitige, vo...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 4. Verjährung

Rz. 430 Der Grundanspruch auf die Zahlung betrieblicher Versorgungsleistungen, das sog. "Rentenstammrecht", unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist und verjährt somit gem. § 195 BGB nach 30 Jahren (BAG v. 27.2.1990 – 3 AZR 213/88, NZA 1990, 689; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 18a Rn 3). Die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist gilt auch für Zusagen auf einmalige Kap...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / d) Besonderheiten beim Pensionsfonds

Rz. 282 Es besteht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG für Leistungsempfänger und gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG für Versorgungsberechtigte mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften bei Eintritt eines Sicherungsfalles Schutz über den PSV. Der Umfang des Insolvenzschutzes beim Pensionsfonds ist für Versorgungsempfänger gleich dem der Unterstützungskasse. Für Versorgungsanwärter mit unv...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / aa) Festlegung der versorgungsfähigen Bezüge

Rz. 695 Während für Fremdgeschäftsführer die Leistungssysteme so gestaltet werden sollten, dass sie jeweils rechtzeitig und ohne große Schwierigkeiten an nicht vorhersehbare Entwicklungen angepasst werden können (also möglichst keine Eigendynamik des Versorgungswerkes), können für GGF die Aktivbezüge als Bemessungsgrößen herangezogen werden. Durch die Anbindung der Pensionsa...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / c) Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen

Rz. 769 Die Ausführungen zur Anerkennung von Pensionszusagen und Direktversicherungen gelten sinngemäß auch bei einer Versorgung des mitarbeitenden Ehegatten über eine Pensions- bzw. Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds. Hinsichtlich der Versorgung über eine Unterstützungskasse ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass diese als "soziale Einrichtung" nicht überwie...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 3. Anpassungsmaßstab

Rz. 340 Gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gilt die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die in § 16 BetrAVG enthaltene Anpassungsprüfungsverpflichtung geht somit von einer kaufkr...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / II. Widerruf, Einschränkung und Neuordnung betrieblicher Versorgungszusagen

Rz. 531 Viele Unternehmen, die in den Zeiten starken Wirtschaftswachstums und Arbeitskräftemangels eine Vielzahl freiwilliger Sozialleistungen (z.B. Gratifikationen, Jubiläumszuwendungen, betriebliche Versorgungsleistungen) eingeführt haben, sind heute unter veränderten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen gezwungen, die entsprechenden betrieblichen Entscheidun...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / b) Direktversicherungen

Rz. 765 Direktversicherungen zugunsten eines mitarbeitenden Ehegatten werden unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt, die zur Anerkennung einer Pensionszusage erfüllt sein müssen (vgl. BFH v. 16.5.1995 – XI R 87/93, DB 1995, 2249, 2250). Das bedeutet, dass auch hiermehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 11. Verjährung

Rz. 387 Die Verjährungsfrist für die dem Arbeitgeber obliegende Rechtspflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung, die dem Rentenstammrecht zuzurechnen ist, beträgt 30 Jahre (Langohr-Plato, BB 1997, 1638). Diese lange Verjährungsfrist wurde nicht durch das zum 1.1.2002 in Kraft getretene SchuModG beseitigt, sondern durch den mit der Schuldrechtsreform neu in das BetrAVG ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / f) Leitsätze zur Neuordnung

Rz. 613 Aufgrund dieser von der Rspr. normierten Besitzstandsregelung ergeben sich für die praktische Durchführung einschränkender Neuordnungskonzepte folgende Leitsätze (vgl. hierzu Langohr-Plato, MDR 1994, 858 f.): Rz. 614 Bei einer Änderung von Leistungsrichtlinien sind die Argumente, die für den Eingriff sprechen, gegen die Belange der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / G. Muster und Checklisten

Rz. 770 Checkliste: Aufbau einer Versorgungsordnung für einen leistungsorientierten Pensionsplan A. Personenkreis und Leistungsvoraussetzungenmehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Problembereich "Versicherungspflicht der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen"

Rz. 1423 Ein besonderes Problem stellt die Versicherungspflicht von Selbstständigen nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI dar (s. allgemein Rdn 1415). Nach dieser Vorschrift sind selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftr...mehr

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§ 16 Vertragstypen / bb) Befreiungsmöglichkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres

Rz. 969 Einen weiteren Befreiungstatbestand gibt § 6 Abs. 1a Nr. 2 SGB VI. Er ermöglicht die endgültige Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in der Phase des altersbedingten Überganges aus einer selbstständigen Tätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit. Diese Phase verläuft häufig über das Zwischenstadium einer selbstständigen Tätigkeit nach § 2 S. 1 Nr. 9 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Anfragen zur ID-Nr und zum Geburtsdatum (§ 22a Abs 2 EStG)

Rn. 39b Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Vorbemerkung zu den Änderungen des § 22a Abs 2 EStG zum 01.01.2017: IRd redaktionellen Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Rechtsbegriff "mitteilungspflichtige Stelle" wurden in S 1, 2, 3, 4, 6 und 8 die früheren Begriffe "Mitteilungspflichtige" ersetzt (BT-Drucks 18/7457, 97). Mit Wirkung ab 20.11.2019 ist § 22a Abs 2 S 8 EStG (s Rn 1...mehr

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§ 16 Vertragstypen / aa) Anfrageverfahren "innerhalb" eines Monats nach Beschäftigungsbeginn

Rz. 943 Grds. beginnt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung mit dem Tag des Eintrittes in das Beschäftigungsverhältnis. Abweichend davon tritt gem. § 7a Abs. 5 S. 1 SGB IV die Versicherungspflicht erst später – mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund – unter folgenden Voraussetzungen ein:mehr

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§ 40 Rechtsfolgen des Betri... / 4. Änderungsverträge bei Betriebsübergang

Rz. 90 Nach der bisherigen Rspr. waren Verträge, mit denen die Arbeitsbedingungen zulasten der Arbeitnehmer verändert wurden, nur zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen (BAG v. 29.10.1985 – 3 AZR 485/83, AP § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung Nr. 4 m. Anm. W. Blomeyer = ZIP 1986, 1001; BAG v. 12.5.1992 – 3 AZR 247/91; BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 349/06). Ein solcher sac...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 9. Vergütung (einschließlich Herabsetzung) und Nebenleistungen für den Geschäftsführer – Ausgleich für Führung der Geschäfte, Verantwortung und Haftung

Rz. 352 Die Vergütung und die Nebenleistungen der GmbH für den Geschäftsführer stellen den Ausgleich für die Erfüllung der Pflichten des Geschäftsführers dar. Das "Gesamt-Vergütungs-Package" (Total Compensation) hat auch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG grundsätzlich keinen Kündigungsschutz (s. aber zu den neuen Tendenzen oben Rdn 237...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 4. Nachholende und nachträgliche Anpassung

Rz. 343 Wurde in der Vergangenheit kein voller Geldwertausgleich gewährt, ist bei Folgeprüfungen der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen (nachholende Anpassung). Das folgt aus dem Zweck des § 16 BetrAVG. Diese Bestimmung soll durch den Ausgleich des Kaufkraftverlustes dazu beitragen, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung für die Dauer des Rent...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / bb) Treuepflichtverletzungen

Rz. 577 Ein Ausnahmefall, bei dem ein Widerruf oder eine Kürzung von Versorgungsleistungen nach der Rspr. zulässig sein kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Treuepflichtverletzung des Versorgungsberechtigten. Rz. 578 Mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen hat das BAG seit seiner Entscheidung v. 18.10.1979 (3 AZR 550/78, NJW 1980, 1127) in einer Vielzahl von ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / cc) Besonderheiten bei der Änderung tarifvertraglich normierter Versorgungssysteme

Rz. 608 Das vom BAG für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften mit der sog. Drei-Stufen-Theorie entwickelte Prüfungsschema kann nicht unbesehen auf Tarifverträge angewendet werden (BAG v. 25.5.2004 – 3 AZR 123/03, ZTR 2005, 263, zu B I 4 b bb [2] der Gründe; BAG v. 28.7.2005 – 3 AZR 549/04, juris; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 2/2006 Anm. 5). Di...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 8. Rentenanpassung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Rz. 375 Mit der Insolvenz des Arbeitgebers geht die Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrenten gem. §§ 7 ff. BetrAVG auf den PSV über. Dieser gesetzliche Insolvenzschutz erfasst allerdings nur den Anspruch auf die zugesagte Rente, dagegen nicht den sich aus § 16 BetrAVG ergebenden gesetzlichen Anspruch auf die Rentenanpassungsprüfung. § 16 BetrAVG verpflichtet nur die Arbe...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 12. Besonderheiten bei Direktversicherungen und Pensionskassenzusagen

Rz. 389 Bei einer Direktversicherungszusage sowie bei Zusagen über Pensionskassen kann die auch insoweit grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG dadurch ausgeschlossen werden, dass "ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 13. Maßgeblichkeit der Versorgungszusage

Rz. 390 Maßgeblich für die Ansprüche des Versorgungsberechtigten und damit auch für die Frage, nach welchem Anpassungsmaßstab seine spätere Rente angepasst wird, ist ausschließlich die dem Mitarbeiter erteilte Versorgungszusage. Diese muss bereits bei Erteilung eine Regelung über die spätere Rentenanpassung enthalten. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, so gilt der ges...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / a) Individualrechtliche Versorgungszusagen

Rz. 543 Reine individualrechtliche Versorgungszusagen sind nur einzelvertragliche Vereinbarungen über die Gewährung von betrieblichen Versorgungsleistungen (sog. Einzelzusagen) ohne jeglichen kollektiven Bezug. Sie wenden sich also ausschließlich an einzelne Versorgungsberechtigte und nicht an eine näher definierte Gruppe von Arbeitnehmern. Im Gegensatz zu ihrer Erteilung od...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / c) Leistungsausschlüsse

Rz. 292 Gem. § 7 Abs. 5 BetrAVG besteht ein Haftungsausschluss des PSV für den Fall einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme. Dem PSV obliegt dabei nach den allgemeinen zivilprozessualen Beweisregeln grds. die Pflicht, den Missbrauchstatbestand sowie die Missbrauchsabsicht nachzuweisen, wobei sich die Nachweispflicht auch auf ein kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehme...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 2. Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum

Rz. 332 Die Anpassungsprüfung hat alle drei Jahre ab Rentenbeginn zu erfolgen. Rz. 333 Die Regelung in § 16 BetrAVG über Anpassungsprüfungen und -entscheidungen im 3-Jahres-Zeitraum zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann die in einem Jahr fällig werdenden Anpassungsprüfungen gebündelt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende ...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 9. Prozessuale Besonderheiten

Rz. 441 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die das Ruhestandsverhältnis betreffen, sind die ArbGe zuständig (so bereits: BAG v. 27.10.1967 – 5 AZR 578/59, DB 1961, 71). Dies gilt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG auch für Streitigkeiten mit dem PSV in seiner Funktion als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Einzige Ausnahme sind Rechtsstreitigkeiten mit solchen Sozialeinri...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 5. Wahrung der Belange des Versorgungsempfängers

Rz. 356 Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt (BAG v. 23.1.2001 – 3 AZR 287/00, BB 2001, 2325; BAG v. 18.2.2003 – 3 AZR 172/02, BB 2003, 2292) und sind gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG immer dann ausreichend gewahrt, wenn der Kaufkraftverlust der Versorgungsleistungen ausgeglichen wird (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 16 Rn 130 ff.). ...mehr