Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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zerb 5/2014, Bestattungsrecht in der Praxis

Dietmar Kurze und Désirée Goertz (Hrsg.) zerb verlag, DVEV Schriftenreihe, 1. Auflage 2012 251 Seiten, broschiert, 39,– EUR ISBN: 978-3-941586-45-1 Erbrecht ohne Bestattungsrecht geht eigentlich nicht. Und doch wird diese Materie in der erbrechtlichen Literatur bisher recht stiefmütterlich behandelt. Insofern ist die umfassende Abhandlung von Kurze und Goertz eine absolute Berei...mehr

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FF 5/2014, / Verfahrensrecht

Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Äußerung begehrt wird, die geeignet ist, die persönliche Beziehung zwischen Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 45/13). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde...mehr

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AGS 5/2014, Keine gesondert... / 2 Aus den Gründen

Die vom Verteidiger zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 6211 VV betrifft den dritten Rechtszug. In einem dritten Rechtszug ist der Verteidiger aber nicht tätig geworden. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte den Versuch unternommen, das Berufungsverfahren, also die zweite anwaltsgerichtliche Instanz, durch den AnwGH fortführen zu lassen. Dies lehnte der AnwGH ...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 5

Auf einen Blick Die Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen, ob durch Auszahlung nach dem Tod oder durch Vereinbarungen vor dem Tod, etwa bei einem Pflichtteilsverzicht, nach dem Tod, etwa bei einer Abfindung für die Nichtgeltendmachung, ist stets insbesondere im ErbStG und EStG auf ihre Steuerfolgen zu prüfen. Bereits vor dem Handeln, also z. B. einer Geltendmachung des Anspr...mehr

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zerb 5/2014, GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz, Handkommentar

Notarass. Dr. Christian Fackelmann, M.St. (Oxford), Notar Dr. Jörn Heinemann, LL.M. (Hrsg.) Nomos Verlagsgesellschaft, 2013, 1359 S., Gebunden, 109,– EUR ISBN: 978-3-8329-7665-1 Auf den ersten Blick ein kleiner Kommentar (Handkommentar), doch inhaltlich hat es dieses Buch in sich. Hier finden Notare, Notarassessoren, Notarfachangestellten, Kostenbeamte, Rechtspfleger und Bezirk...mehr

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zerb 5/2014, Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG

Einführung | Berechnungsbeispiele | Synopse Dipl.-RPfl. Hagen Schneider Nomos Verlagsgesellschaft, 2013, 473 S., Broschiert, 34,– EUR ISBN: 978-3-8487-0144-5 Dieses Buch wendet sich an alle Praktiker, die mit dem neuen Gerichtskostenrecht nach dem GNotKG befasst sind, also an Kostenbeamte, Rechtspfleger und Bezirksrevisoren, Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsfachangestellten. Hier ...mehr

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AGS 5/2014, Aufrechnungserk... / 2 Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Mit der Klage angegriffen ist die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 27.8.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 17.9.2012. Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil es sich bei der Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 27.8.2012 um einen Verwaltungsakt handelt. Nach § 31 S. 1 SGB X ...mehr

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zfs 5/2014, Einspruch für n... / 2 Aus den Gründen:

" … I. Der gem. § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zulässige Antrag des Betr. Adam B. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Beschl. des AG v. 6.3.2013, mit dem seine Rechtsbeschwerde gegen das Urt. des AG v. 11.10.2012 als unzulässig verworfen wurde, ist begründet. Das Urt. wurde dem Verteidiger am 26.10.2012 zugestellt. Bereits mit Einle...mehr

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zerb 5/2014, Zur Auslegung ... / Sachverhalt

Die Kläger begehren die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln. Kläger sind die durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten unbekannten Erben der am 1915 geborenen und 2005 verstorbenen Frau K Sch (im Folgenden die Verstorbene). Am 17. März 2005 bestellte das Amtsgericht Schöneberg Rechtsanwalt M zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Verstorbene...mehr

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AGS 5/2014, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte vor dem FamG den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 7.791,53 EUR eingereicht. Das FamG hat der einstweiligen Anordnung stattgegeben und den Verfahrenswert auf den hälftigen Wert des geltend gemachten Betrages, also 3.895,76 EUR, festgesetzt. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der A...mehr

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FoVo 5/2014, Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung im Bundesrat eingebracht

Änderungen durch SEPA Forderung amp Vollstreckung hat bereits im Februar über den Entwurf einer 1. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZwVFVO) berichtet und dabei insbesondere die durch den Übergang auf das SEPA-Zahlungsverfahren notwendigen Änderungen vorgestellt. (FoVo 2014, 21). Der jetzt dem Bundesrat vorliegende Entwurf (BR-Drucks 137/14) ...mehr

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AGS 5/2014, Keine Terminsge... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdegegner war dem Kläger in dem vor dem SG geführten Klageverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. In diesem Verfahren hatte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kabelnutzungsgebühren und weiterer 3,80 EUR Kaltwasserkosten für die Monate November u. Dezember 2008 als Unterkunftskosten nach dem S...mehr

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Wirkung eines Urteils, das gesetzeswidrig nicht gegen alle Wohnungseigentümer ergeht

Leitsatz Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen Normenkette § 62 ZPO Das Problem Wohnungseigentümer W klagt unter Bezugnahme auf eine beigefügte Eigentümerliste gegen "...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bei der Abmahnung von Wettbewerbern erbringt der Abmahner keine umsatzsteuerpflichtige Leistung

Leitsatz Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Steuerpflichtige einem Wettbewerber im Zusammenhang mit einer Abmahnung in Rechnung stellt, stellt kein Entgelt für eine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz dar. Ein Leistungsaustausch ist nicht gegeben, weil dem Abmahnungsempfänger kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wi...mehr

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AGS 4/2014, Bindungswirkung... / 2 Anmerkung

Unabhängig davon, dass gerichtliche Beschlüsse begrifflich nicht bestands-, sondern nur rechtskräftig bzw. -wirksam sein oder werden können, ist die Entscheidung des OLG zutreffend: Der beigeordnete Anwalt hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, insbesondere seiner Reisekosten, insoweit er nicht eingeschränkt beigeordnet worden ist. Eine eingeschränkte Beiordnung war d...mehr

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AGS 4/2014, Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf ein hinzu verbundenes Verfahren

Leitsatz Die gebührenrechtliche Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a.F. (jetzt § 48 Abs. 6 S. 3 RVG) setzt voraus, das der Verteidiger in dem später hinzu verbundenen Verfahren vor der Verbindung bereits (als Wahlverteidiger) eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat. OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2013 – Ws 359/13 1 Sachverhalt Der Angeklagte war vom AG wegen vorsätzlic...mehr

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zfs 4/2014, Beweislastverte... / 3 Anmerkung:

Eine sachgerechte Entscheidung, die die möglichen Probleme mit rechtsschutzversicherten Mandanten belegt. Als der Bekl. hier am 19.9.2011 die zweite Vollmacht zur Vertretung in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit unterschrieben hatte und – was wohl zu unterstellen ist – mit dem Anwalt auch einen entsprechender Anwaltsvertrag geschlossen hatte, konnte der Bekl. mit Deckungssc...mehr

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zfs 4/2014, Beweislastverte... / 2 Aus den Gründen:

" … I. Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Honoraranspruch aus einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag i.V.m. § 611 BGB i.H.v. 603,93 EUR für die Wahrnehmung der Interessen des Bekl. in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Dass die Beauftragung des Kl. und seine Tätigkeit unter der aufschiebende Bedingung der Erteilung einer Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversiche...mehr

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AGS 4/2014, Beweislastverte... / 2 Aus den Gründen

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil zulässig. Er hat in der Sache aber überwiegend keinen Erfolg, die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Honoraranspruch aus einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag i.V.m. § 611 BGB in Höhe von 603,93 EUR für die Wahrnehmung der Interessen des Beklagten in der arbeitsrechtlichen An...mehr

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AGS 4/2014, Bindungswirkung... / Leitsatz

Wird ein Anwalt, der seinen Kanzleisitz nicht im Gerichtsbezirk unterhält, uneingeschränkt beigeordnet, so ist diese uneingeschränkte Beiordnung für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts auch dann bindend, wenn der Anwalt nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts hätte beigeordnet werden dürfen. Der Anwalt erhält ...mehr

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AGkompakt 4/2014, Verfahren... / I. Verbindung

Werden mehrere Verfahren, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, verbunden, gelten folgende Grundsätze:mehr

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zfs 4/2014, Kostenerstattun... / Leitsatz

Einem obsiegenden Streitgenossen, der vom selben Anwalt wie der unterlegene Streitgenosse vertreten war, muss der Prozessgegner grds. nur den Bruchteil der Anwaltskosten erstatten, den der Obsiegende im Innenverhältnis der Auftraggeber des Anwalts zu tragen hat. Die bloße Befürchtung, der andere Streitgenosse werde den von ihm geschuldeten Gebührenanteil dem gemeinsamen Anwa...mehr

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zfs 4/2014, Anspruch des Pf... / 3 Anmerkung:

Die jetzt erst bekannt gewordene Entscheidung befasst sich mit einer in der Praxis kaum beachteten und behandelten Problematik, nämlich dem Auslagenersatzanspruch des Rechtsanwalts für im RVG nicht gesonderte Auslagen. Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Pflichtverteidigerin sind §§ 45 Abs. 3 S. 1, 46 RVG. Danach hat der bestellte Rechtsanwalt gegen die Landeska...mehr

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AGS 4/2014, Gesamtes Kostenhilferecht. Handkommentar zu Prozesskosten, Beratungshilfe, Pflichtverteidigung, Gebühren, Rechtsschutzversicherung. Herausgegeben von Dr. Stefan Poller und Joachim Teubel. Nomos-Verlag, Baden-Baden. 2. Aufl. 2014. 1080 S. 98,00 EUR

Um es vorwegzunehmen: Viel besser geht es nicht! Wer als Anwalt Mandate bearbeitet, bei denen die Vergütung über eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse erfolgt – dies dürften, bezogen auf die Gesamtanwaltschaft, immer noch die meisten Kolleginnen und Kollegen sein –, kann auf den in der 2. Aufl. erschienenen Poller/Teubel eigentlich nicht verzichten. Der ambitioni...mehr

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AGS 4/2014, Feststellung de... / 2 Aus den Gründen

Die Beschuldigte kann für die Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts im Feststellungsverfahren die Erstattung einer mittleren Gebühr nach Nr. 4302 VV in Höhe von 135,00 EUR sowie einer Postentgeltpauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also die Zahlung eines Betrages von 184,45 EUR aus der Landeskasse verlangen. Weitere Gebühren sind nicht...mehr

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zfs 4/2014, Beweislastverte... / Leitsatz

1. Aufgrund der Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen ist die Erteilung der Deckungszusage eine übliche Bedingung für den Abschluss eines Anwaltsvertrags. Deshalb liegt die Beweislast dafür, dass der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag unbedingt abgeschlossen worden ist, regelmäßig beim Rechtsanwalt, wenn sich der Mandant darauf beruft, der Anwalt habe erst nach Erte...mehr

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zfs 4/2014, Beratungsfalle Punkteübergang

31 km/h zu schnell innerhalb geschlossener Ortschaft, 3 Punkte die zwei Jahre eingetragen bleiben. Vor der Punktreform. Diese werden zum 1.5.2014 umgerechnet in 1 Punkt, der seine restliche Tilgungsfrist auch im neuen System absitzen muss. Wird er nach der Reform, ab 1.5. bewertet, sind es 2 Punkte die eingetragen werden und fünf Jahre stehen bleiben. Aber wovon hängt es währ...mehr

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zfs 4/2014, Kostenerstattun... / 2 Aus den Gründen:

" … Bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwalts durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang kann im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Inn...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / I. Allgemeines

Während der Gesetzesentwurf zur Beratungshilfereform noch eine Abschaffung der nachträglichen Antragstellung vorsah,[2] behält die zum 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetzesfassung den bisherigen Status bei. Beratungshilfe kann daher weiterhin sowohl mündlich als auch schriftlich beantragt werden. Die mündliche Antragstellung ist weiterhin als "Regelfall" ausgestaltet und biet...mehr

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zfs 4/2014, Interessenkonfl... / II. Widerstreitende Interessen

Von einem widerstreitenden Interesse kann dann gesprochen werden, wenn mehrere Interessen sich in ihrer Unvereinbarkeit, Widersprüchlichkeit und Gegensätzlichkeit gegenüberstehen.[14] Ein Widerstreit liegt immer dann vor, wenn die Durchsetzung des einen Interesses zu einem Nachteil des anderen führt. Potenzielle oder künftige Interessenkonflikte führen noch nicht zu einem Tä...mehr

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AGS 4/2014, Erstattungsfähi... / 1 Sachverhalt

Im Hauptsacheverfahren hatte der Kläger zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gegen den Beklagten vor dem AG einen Mahnbescheid beantragt, der auch erlassen wurde. Nach Widerspruch des Beklagten stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem LG. Der anwaltlich vertretene Beklagte rügte die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Geri...mehr

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AGS 4/2014, Gegenstandswert... / 1 Sachverhalt

Die Gläubigerin hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt und hat dabei Forderungen gegen die Schuldnerin in einer Höhe von 269.557,52 EUR behauptet. Das AG den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen und den Verfahrenswert gem. § 58 Abs. 2 GKG auf 2...mehr

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AGS 4/2014, Keine zusätzlic... / 2 Aus den Gründen

Dem Kläger steht aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten gegen diese der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten für die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG nicht zu. Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass Anm. Abs. 1 Nr. 5 zu Nr. 5115 VV neben der Verfahrensgebühr eine zusätzliche Gebühr entsteht, wenn das ...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / VI. Frist zur nachträglichen Antragstellung

Durch die Einführung der Vier-Wochen-Frist zur nachträglichen Antragstellung seit dem 1.1.2014 ist davon auszugehen, dass ein Berechtigungsschein auch bei nachträglicher Antragstellung zu erteilen ist, sofern das Verfahren nicht innerhalb der vier Wochen erledigt werden kann. Folglich gestaltet sich das nachträgliche Verfahren seit dem 1.1.2014 wesentlich aufwendiger gegenüb...mehr

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AGS 4/2014, Streitwert eine... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG enthält einige richtige Ansätze, lässt aber erkennen, dass die Systematik bei der Streitwertfestsetzung nach dem GKG und dem RVG bei der Stufenklage nicht von derjenigen kognitiven Stringenz getragen ist, die das Gesetz vorsieht. Bei der Stufenklage werden mit der Erhebung der Klage alle Stufen rechtshängig. Für die Wertberechnung ist grundsätzlich de...mehr

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AGS 4/2014, Rechtsmittelbelehrungen in Kostensachen

Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 (BGBl I S. 2418) in Kraft getreten. Betroffen davon sind auch die Kostengesetze RVG, GKG, FamGKG, GNotKG etc. In weiser Voraussicht hatte Hagen Schneider in Heft 3 hierzu einen umfassenden Beitrag verfasst. Genutzt hat es offenbar wenig, ...mehr

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AGkompakt 4/2014, Unterschiedliches Recht für Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreter

Wiederholt werden aus Anlass des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) Anfragen an die Redaktion gestellt, wie in Übergangsfällen für den Terminsvertreter abzurechnen sei, wenn also der Hauptbevollmächtigte noch vor dem 1.8.2013 beauftragt worden ist, der Auftrag an den Terminsvertreter jedoch erst nach dem 31.7.2013 vergeben wurde. Angeblich sei hierzu n...mehr

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AGkompakt 4/2014, Verfahren... / II. Trennung

Wird ein Verfahren in mehrere einzelne Verfahren getrennt (z.B. nach § 145 ZPO), so sind ab dem Zeitpunkt der Trennung mehrere selbstständige Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG gegeben. Bis zur Trennung bleibt es dagegen bei einer Angelegenheit (AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 167 ff.). Bei Wertgebühren fallen die Gebühren vor der Trennung nur einmal an (§ 15 Abs. 1, 2 RVG), und ...mehr

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AGS 4/2014, Beweislastverte... / Leitsatz

Behauptet der Auftraggeber, den Anwalt nur unter der Bedingung beauftragt zu haben, dass seitens seines Rechtsschutzversicherers Deckungsschutz gewährt werde, ist er dafür beweispflichtig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine bedingte Auftragserteilung unwahrscheinlich wäre. AG Köln, Urt. v. 11.11.2013 – 142 C 560/12mehr

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AGS 4/2014, Abrechnung in E... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerungsführerin hat einen Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse in Höhe von insgesamt 286,79 EUR. 1. Die Gebührenbestimmung der Erinnerungsführerin war nicht verbindlich. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei – wie hier – anfallenden Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor alle...mehr

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AGS 4/2014, Vergütungsanspr... / 1 Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft München I hatte Anklage wegen versuchter Nötigung, wegen Raubs mit gefährlicher Körperverletzung zum AG – Schöffengericht – erhoben. Diese wurde mit Beschluss des AG zur Hauptverhandlung vor dem AG – Schöffengericht – zugelassen. Zugleich bestimmte das AG Termin zur Hauptverhandlung auf Dienstag, 4.6.2013, 9.00 Uhr. Der Termin war mit dem vormaligen Ve...mehr

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AGS 4/2014, Erstattungsfähi... / 2 Aus den Gründen

1. Der Festsetzung der beim LG Kiel angefallenen Anwaltsgebühren gegen den Kläger steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. a) Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht zwar im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigte...mehr

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AGS 4/2014, Die neue Antrag... / V. Unterschriftszeitpunkt

In AGS 2013, 105 ff. berichtete ich über die oftmals unterschiedliche Einschätzung der Frage, wann der (nachträgliche) Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe unterzeichnet werden muss. Unbestritten (nach wie vor) ist, dass bereits vor Aufnahme der Tätigkeit klar sein muss, dass ein Mandat zu den Spezialkonditionen des BerHG zustande kommt und nicht nach den herkömmlichen ...mehr

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AGS 4/2014, Anerkenntnis se... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Die Annahme eines Anerkenntnisses setzt keine weitere Mitwirkung des Anwalts voraus, wie etwa die Erledigungsgebühr. Zutreffend ist, dass auch vor den Sozialgerichten eine Kostenentscheidung für ein Erinnerungsverfahren zu treffen ist, da insoweit eine gesonderte Angelegenheit vorliegt, wie jetzt durch § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG klargestellt worden...mehr

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AGS 4/2014, GNotKG, Kommentar zum Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. Herausgegebenen von Dr. Jens Bormann, Dr. Thomas Diehn und Klaus Sommerfeldt. Verlag C.H.Beck, München. 2014 XXX, 1.068 S., 129,00 EUR

Zum 1.8.2013 ist die gute alte KostO durch das GNotKG abgelöst worden. An die Stelle des bisherigen Paragrafengesamtwerks tritt jetzt ein modernes Gesetz mit einem klar strukturierten Paragrafenteil und einem noch klarer strukturierten Kostenverzeichnis, in dem sämtliche Gebühren und Auslagen "ausgelagert" sind. Der Gesetzgeber folgt damit den Modellen des GKG und des RVG. D...mehr

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AGS 4/2014, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe. Begründet von Dr. Elmar Kalthoener, fortgeführt von Dr. Helmut Büttner und Dr. Hildegard-Wrobel-Sachs, bearbeitet von Yvonne Gottschalk und Dr. Werner Dürbeck. Schriftenreihe NJW-Praxis. 7. Völlig neu bearbeitete Aufl. 2014. Verlag C.H. Beck, München. XXVII, 431 S. 53,00 EUR.

Pünktlich zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilferecht erscheint der Klassiker in neuer Auflage. Neben den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilfekostenrechts waren auch zum Teil wichtige Änderungen für die Prozess-, Verfahrens- und Beratungshilfevorschriften des 2. KostRMoG (in ...mehr

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zfs 4/2014, Interessenkonfl... / E. Anschein der Interessenkollision

Der bloße Anschein der Vertretung widerstreitender Interessen reicht nicht aus. Die bis 1987 geltenden Standesrichtlinien (§ 46 Abs. 3 BRAO) enthielten folgende Regelung: "Der Rechtsanwalt hat schon den Anschein der Vertretung widerstreitender Interessen zu vermeiden." Diese Bestimmung ist unwirksam, gleichwohl ist jeder Rechtsanwalt gut beraten, auch diesen Anschein zu vermei...mehr

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zfs 4/2014, Interessenkonfl... / D. Die Vertretung mehrerer Unfallbeteiligter

Ein Verkehrsunfall kann zu einer Vielzahl von Mandaten führen: Halter, Fahrer und Fahrzeuginsassen beanspruchen Schadenersatz, der Fahrer möchte im Strafverfahren/Bußgeldverfahren verteidigt werden. Soweit kein tatsächlicher und präsenter Interessenkonflikt vorhanden ist, ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht daran gehindert, sämtliche Mandate zu übernehmen. Voraussetzung...mehr

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AGS 4/2014, Klageerhebung a... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am...mehr

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zfs 4/2014, Interessenkonfl... / H. Schlussbetrachtung

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen enthält eine doppelte Schutzfunktion: Einmal dient es der Sicherung der Gradlinigkeit und Unabhängigkeit anwaltlicher Berufsausübung, andererseits auch der Wahrung des individuellen Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten.[27] Die Möglichkeiten des Interessenkonflikts sind ebenso vielschichtig wie unübersichtlich.[28...mehr