Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeugnis

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§ 32 Abwicklung / b) Angaben zum Arbeitgeber

Rz. 74 Der Arbeitgeber muss als Aussteller des Zeugnisses mit Namen und Firmenanschrift erkennbar sein (LAG Hamm v. 17.6.1999 – 4 Sa 2587/98, MDR 2000, 590.). Es ist deshalb grds. der Firmenbogen des Betriebes zu verwenden, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Bereits aus dem Briefbogen des Zeugnisses muss deutlich hervorgehen, wer denn eigentlich Arbeitgeber is...mehr

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§ 32 Abwicklung / 6. Leistungsbeurteilung

Rz. 128 Ein qualifiziertes Zeugnis muss sich auf die Beurteilung von "Verhalten und Leistung" (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) erstrecken. Durch diese beiden weiteren Grundelemente unterscheidet es sich vom sog. einfachen Zeugnis. Der Arbeitgeber entscheidet allein, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will (BAG v. 12....mehr

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§ 32 Abwicklung / c) Berufsbild (Berufsbezeichnung)

Rz. 114 Die Berufsbezeichnung ist im Zeugnis stets zu erwähnen, genügt aber keineswegs als Ersatz für eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung, vgl. LAG Hamm v. 4.11.1999 – 4 Sa 960/97, n.v. Das Zeugnis ist nach Form und Stil objektiv abzufassen, wobei der Verkehrssitte Rechnung zu tragen ist, die in Zeugnissen bestimmter Arbeitnehmergruppen die Attestierung gewisser Eigensc...mehr

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§ 32 Abwicklung / f) Arbeitserwartung (Potenzial)

Rz. 150 Die Arbeitserwartung als weiteres Grundelement des qualifizierten Zeugnisses umfasst die Beschreibung des Leistungspotenzials, welches der Arbeitnehmer entweder aufgrund seiner Ausbildung besitzt oder sich aufgrund seiner Weiter- und Fortbildungsinitiativen erarbeitet hat. Auch die Lernbereitschaft, also der Wille, unbekannte Sachverhalte oder Tatsachen von anderen M...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Personalien des Arbeitnehmers

Rz. 80 In die sog. Eingangsformel über die Personalien dürfen auch bei einem qualifizierten Zeugnis Anschrift und Geburtsdatum nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers aufgenommen werden, da diese Angaben im Allgemeinen zur Identifizierung des Arbeitnehmers als Zeugnisinhaber nicht erforderlich sind (LAG Baden-Württemberg v. 27.10.1966 – 4 Sa 53/66, DB 1967, 48), sie hat mit...mehr

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§ 32 Abwicklung / 12. Aussteller

Rz. 187 Jedes Zeugnis ist schriftlich abzufassen. Der Arbeitgeber muss als Aussteller des Zeugnisses mit Namen und Firmenanschrift erkennbar sein. Es ist deshalb grds. der Firmenbogen des Betriebes zu verwenden, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Im Geschäftsleben haben vielfach maschinenschriftliche, nicht unterzeichnete Erklärungen Gültigkeit. Anders ist das...mehr

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§ 32 Abwicklung / 4. Dauer des Arbeitsverhältnisses

Rz. 84 Jedes Zeugnis – ob einfaches oder qualifiziertes – muss sich über die Dauer des Arbeitsverhältnisses verhalten. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass einzelne vergangene Zeiträume nicht im Zeugnis erscheinen, weil er z.B. zunächst eine andere Tätigkeit ausgeübt hat oder freier Mitarbeiter war (LAG Frankfurt am Main v. 14.9.1984, NZA 1985, 27). Die Dauer der Besc...mehr

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§ 32 Abwicklung / e) Art der Tätigkeit

Rz. 121 Die Art der Tätigkeit ist – im einfachen wie im qualifizierten Zeugnis – möglichst genau und in branchenüblicher Weise zu bezeichnen. Das Zeugnis ist nach Form und Stil objektiv abzufassen, wobei der Verkehrssitte Rechnung zu tragen ist, die in Zeugnissen bestimmter Arbeitnehmergruppen die Attestierung gewisser Eigenschaften verlangt, denn der neue Arbeitgeber wird r...mehr

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§ 32 Abwicklung / 9. Beendigungsmodalität

Rz. 172 Der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, ist regelmäßig nur auf Verlangen des Arbeitnehmers in ein Zeugnis aufzunehmen (vgl. LAG Hamm v. 17.6.1999 – 4 Sa 309/98, juris). Unter Beendigungsgrund ist die Tatsache zu verstehen, aufgrund derer ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde; er gibt Antwort auf die Frage, "warum" eine Partei gekündigt hat...mehr

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§ 32 Abwicklung / g) Herausragende Erfolge oder Ergebnisse

Rz. 153 Bei dem Arbeitsergebnis als eines der Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses werden die Erfolge des Arbeitnehmers bewertet. Herausragende Erfolge wie bspw. Arbeitnehmererfindungen und technische Verbesserungsvorschläge sind stets im Zeugnis zu erwähnen. Erfindungen i.S.d. ArbNErfG sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG). I...mehr

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§ 32 Abwicklung / bb) Unterbrechung durch Freiheitsstrafen

Rz. 101 Wird die Tätigkeit durch Freiheitsstrafen unterbrochen, sind sie im Zeugnis nur zu erwähnen, wenn sie das Beschäftigungsverhältnis noch prägen und ein künftiger Arbeitgeber im Einstellungsgespräch nach ihnen fragen dürfte. Der Gedanke der Resozialisierung ist als Verfassungswert anerkannt (BVerfG v. 5.6.1973, NJW 1973, 1227). Er verbietet, das berufliche Fortkommen d...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Arbeitsbereitschaft (Wollen)

Rz. 135 Bei der Arbeitsbereitschaft als eines der Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses wird das Wollen beurteilt. Dazu gehören auch Angaben darüber, ob sich jemand über Gewohnheiten und Routine hinwegsetzt. Immer, wenn es darum geht, neue bzw. unbekannte Ziele zu verfolgen, dann ist diese Arbeits- oder Einsatzbereitschaft gefragt. In einigen Berufen ist es sehr wichti...mehr

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§ 32 Abwicklung / d) Arbeitsweise (Einsatz)

Rz. 142 Bei der Arbeitsweise als eines der Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses wird der Einsatz des Arbeitnehmers beurteilt. Angaben hierüber gehören in jedes Zeugnis, weil sie Auskunft darüber geben, was von dem Mitarbeiter arbeitsmäßig zu halten ist. Bei der Bewertung der Arbeitsweise bilden sich allmählich zusammenfassende Standardformulierungen heraus. Die Arbeit...mehr

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§ 32 Abwicklung / cc) Erwähnung von Betriebsratstätigkeiten

Rz. 102 Unterbrechungen durch Betriebsratstätigkeit sind im Zeugnis bei der Dauer der Beschäftigung grds. nicht aufzuführen, (vgl. BAG v. 10.5.2005 – 9 AZR 261/04 m.w.N.). Soweit Betriebsratsmitglieder nicht nach § 38 BetrVG freigestellt sind, wird ja die vertraglich geschuldete Arbeit neben der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben weiterhin ausgeführt (LAG Ha...mehr

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§ 32 Abwicklung / 1. Zeugnissprache und "Verschlüsselungen"

Rz. 201 Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Die Formulierung des Zeugnisses ist dem Grundsatz nach allein Sache des Arbeitgebers; die Wahl bestimmter Ausdrücke kann ihm der Arbeitnehmer grds. nicht vorschreiben. Weder Wortwahl noch Satzstellung noch Auslassungen dürfen jedoch dazu führen, dass bei Dritten – der Wahrheit nicht entsprech...mehr

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§ 32 Abwicklung / d) Aufgabengebiet

Rz. 117 Die Erläuterungen zum Aufgabengebiet – im einfachen wie im qualifizierten Zeugnis – sind ein getreues Spiegelbild aller vom Zeugnisempfänger ausgeführten Tätigkeiten und Arbeiten. Hilfreich für die Darstellung kann deshalb die Übernahme aus der Stellenbeschreibung sein, sofern sie auf den neuesten Stand fortgeschrieben ist. Stellenbeschreibungen gehen bei mittleren u...mehr

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§ 32 Abwicklung / e) Arbeitsergebnis (Erfolg)

Rz. 145 Das Arbeitsergebnis zählt ebenfalls zu den Grundelementen des qualifizierten Zeugnisses und betrifft die Erfolge des Arbeitnehmers. Angaben hierüber gehören nicht in jedes Zeugnis. Bei einem Hilfsarbeiter kommt es weniger auf seine Erfolge als vielmehr auf seinen Einsatz und seine Belastbarkeit an. Das Zeugnis darf deshalb dort keine Auslassungen enthalten, wo der Le...mehr

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§ 32 Abwicklung / c) Arbeitsvermögen (Ausdauer)

Rz. 138 Ein weiteres Grundelement des qualifizierten Zeugnisses ist das Arbeitsvermögen; damit wird die Ausdauer beurteilt. Immer, wenn es darum geht, neue bzw. unbekannte Ziele zu verfolgen, dann ist eine Würdigung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft, mithin des Wollens, und der Belastbarkeit, also der Ausdauer und Energie, die zur Verfügung stehen, um sich bei auftretende...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / G. Formulierungsbeispiele und Vertragsmuster

Rz. 452 (Vorb. zum arbeitsgerichtlichen Vergleich.: I.d.R. keine Sperrzeit gem. § 159 SGB III; vgl. FW 159.1.1.1 (4) Unterpunkt 5 der BA (= Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III, Stand 8/2022), s. Rdn 95 ff., 110) Muster 27.5: Arbeitsgerichtlicher Vergleich Muster 27.5: Arbeitsgerichtlicher Vergleich Ausfertigung Arbeitsgericht ______________________...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Akademische Titel

Rz. 82 Der Arbeitnehmer hat aufgrund des verfassungsrechtlich geprägten allgemeinen Persönlichkeitsschutzes einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erworbenen akademischen Grad im Geschäftsverkehr nach außen, also auch in einem Zeugnis, in seiner konkreten Ausgestaltung korrekt verwendet (BAG v. 8.2.1984, NZA 1984, 225). Hat der Arbeitnehmer sein Stu...mehr

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§ 32 Abwicklung / c) Darstellung negativ zu bewertender Eigenschaften

Rz. 209 Die Zeugniswahrheit hat als oberster Grundsatz des Zeugnisrechtes den zentralen Interessengegensatz zwischen verständigem Wohlwollen zum Zweck des Fortkommens einerseits und zuverlässiger Unterrichtung zum Zweck der Auslese andererseits auszugleichen (Berscheid, WPrax Heft 17/1994, 2, 3 m.w.N.). Sie steht ggü. diesem primären Gegensatz insofern in einem abgeleiteten,...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / VIII. Sonstige Gebühren rund um das arbeitsrechtliche Prozessmandat

Rz. 77 Bei der Abrechnung eines arbeitsgerichtlichen Mandates ist stets zu prüfen, ob auch vor Erteilung des Prozessmandates möglicherweise Nr. 2300 VV RVG erfüllt wurde (mit der Folge der Anrechnung zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75). Rz. 78 Wird der Titel nicht erfüllt, auf das Urteil oder den Vergleich nicht geleistet, erfüllt bereits die Androhu...mehr

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§ 32 Abwicklung / e) Floskelhafte Zeugnisformulierungen

Rz. 215 Soweit dabei verschlüsselte Zeugnisformulierungen verwendet werden, handelt es sich um ständig wiederkehrende floskelhafte Sätze, die wohlwollender klingen, als sie gemeint sind (BAG v. 12.8.1976, AP Nr. 11 zu § 630 BGB m. Anm. Schleßmann = EzA § 630 BGB Nr. 7). Sie sind durch die Ambivalenz, ein Zeugnis zwar wohlwollend, aber dennoch wahr zu gestalten, wenn negative...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Kompetenzen/Verantwortung

Rz. 110 Die Art der Beschäftigung und die Beschreibung des Aufgabengebietes gehen meist ineinander über. Es geht bei der Positionsbeschreibung im Zeugnis um die objektiven Merkmale, um den fest umrissenen Sachverhalt, um Aufgabe und Inhalt des Arbeitsplatzes, bei Änderungen im Laufe eines Arbeitsverhältnisses um die chronologisch aufgezählten Arbeitsplätze des Arbeitnehmers....mehr

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§ 32 Abwicklung / VI. Zeugniserteilung bei Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 312 Der Zeugnisanspruch ist vom Arbeitnehmer einklagbar. Beklagter ist der zur Erteilung bzw. Berichtigung verpflichtete Arbeitgeber. Die Verpflichtung zur Zeugniserteilung bzw. -berichtigung erlischt nicht mit dem Tod des Arbeitgebers, sondern geht als Verbindlichkeit i.R.d. gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge auf dessen Erbe über. Der Erbe ist verpflichtet, sich anhand ...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Unterbrechung der Beschäftigung

Rz. 88 Kürzere Unterbrechungen der Tätigkeit (Urlaub, Krankheit, Kur, Freistellung aus persönlichen Gründen, Schöffen- oder Beisitzertätigkeit, Wehrübung, Arbeitskampf) sind nicht in das Zeugnis aufzunehmen (LAG Chemnitz v. 30.1.1996, AiB 1996, 505 m. Anm. Weuster). Durch längere gesetzliche oder vereinbarte Freistellungen von der Arbeitspflicht (Krankheit, unbezahlter Urlau...mehr

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§ 32 Abwicklung / 5. Aufgabenbeschreibung

Rz. 104 Zu den notwendigen Grundelementen eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zählt als Oberpunkt die "Aufgabenbeschreibung", die als Unterpunkte Darstellungen über enthalten kann (LAG Hamm v. 28.8.1997, NZA-RR 1998, 490). Rz. 105 Die Art der...mehr

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§ 32 Abwicklung / 3. Eingangsformel

Rz. 79 Die Person des Arbeitnehmers ist im einfachen wie im qualifizierten Zeugnis genau zu bezeichnen. Hierzu gehören Familien- und Vorname (auch der Geburtsname), akademische Titel (LAG Hamm v. 11.7.1996 – 4 Sa 1285/85, n.v.), dagegen nicht die innerbetrieblichen Titel (wie z.B. Assistent, Oberingenieur, Direktor, Hauptabteilungsleiter etc.). Bei innerbetrieblichen Titeln ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Erkrankung während des Urlaubs

Rz. 1753 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubes, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Voraussetzung für die Nichtanrechnung ist somit die zur Arbeitsunfähigkeit führende objektive Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubes. Der Arbeitnehmer muss durch die Erkrankung g...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Unternehmen/Branche

Rz. 106 Die Beschreibung der hierarchischen Position und der Aufgaben sowie ggf. der Kompetenzen und der Verantwortung des Arbeitnehmers ergeben zusammen mit der Größe des Unternehmens und seiner Stellung im Markt eine wichtige Zeugniskomponente, denn sie informieren künftige Arbeitgeber über die Bedeutung der innegehabten Position und die Berufserfahrung des Arbeitnehmers. ...mehr

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§ 32 Abwicklung / II. Aushändigung und Berichtigung von Arbeitspapieren

Rz. 24 Die in seinem Besitz befindlichen, ordnungsgemäß fertiggestellten Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ausscheidenden Arbeitnehmer auszuhändigen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Quittung über den Empfang der Arbeitspapiere auszustellen. Der Sozialversicherungsausweis, der Aufenthaltstitel und das Gesundheitszeugnis sin...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / 3. Einigungsgebühr gem. Nr. 1000/1003 VV RVG

Rz. 41 Zu beachten ist, dass die Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren in I. Instanz 1,0 gem. Nr. 1003 VV RVG beträgt, während sich nach dem Gebührentatbestand Nr. 1004 VV RVG die Einigungsgebühr im Fall einer vergleichsweisen Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren, einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel auf 1,3 er...mehr

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§ 32 Abwicklung / b) Mitarbeitermotivation/Betriebsklima

Rz. 159 Unter Führungsleistung als Grundelement des qualifizierten Zeugnisses wird hier die Qualität der Mitarbeiterführung eines Vorgesetzten verstanden, also die Fähigkeit, Mitarbeiter richtig einzuschätzen, einzusetzen, zu führen und zu fördern, ohne dass die zur Ansicht gelangen, manipuliert oder dirigiert worden zu sein, sowie das Verhältnis zu den Mitarbeitern vertraue...mehr

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§ 32 Abwicklung / c) Sozialverhalten

Rz. 170 Mit dem bisherigen Begriff "Führung" ist nicht etwa die sozialethische Führung des Arbeitnehmers zu verstehen, sondern dessen Sozialverhalten, seine Kooperations- und Kompromissbereitschaft, ggf. sein Führungsverhalten und -stil. Gemeint ist hier ein zusammenfassendes Urteil über die Eigenschaften und das gesamte dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, also um das b...mehr

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§ 32 Abwicklung / f) Berufliche Entwicklung

Rz. 125 Bei einer Tätigkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen oder in unterschiedlichen Funktionen ist im Zeugnis die chronologische Schau des persönlichen Werdeganges des Arbeitnehmers vollständig sichtbar zu machen. Rz. 126 Hieraus lassen sich die innerbetriebliche, fachliche Entwicklung und die zeitliche Abfolge der Beförderungen ablesen, die von besonderem Aussagewert sind,...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Arbeitsbefähigung (Können)

Rz. 132 Die Arbeitsbefähigung ist eines der Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses und umfasst die Beschreibung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers, also sein Können. Hierbei sind zunächst seine Fachkenntnisse, nämlich Umfang, Differenziertheit und Aktualität der bei der Bewältigung der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeit gezeigten Kenntniss...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Abteilungsleistung/Gruppenleistung

Rz. 158 Die erzielten Erfolge sind wichtig. Wird aber bei einer Führungskraft nur das Arbeitsresultat hervorgehoben, kann dies ein Hinweis auf Differenzen zwischen dem Vorgesetzten und den nachgeordneten Mitarbeitern sein. Wird nur die Mitarbeiterzufriedenheit betont, kann dies auf einen wenig erfolgreichen oder schwachen Vorgesetzten hindeuten, es sei denn, schon in der gen...mehr

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§ 32 Abwicklung / 2. Zusammenfassende Beurteilungen und Notenskalen

Rz. 220 Sofern verschlüsselte Zeugnisformulierungen verwendet werden, wird der Beurteilte, wenn er den Zeugniscode nicht kennt, an entscheidenden Stellen aus der Kommunikation ausgeschlossen und zum "Briefträger" einer Nachricht degradiert, die er nicht verstehen kann, ohne dass ihm diese Tatsache bewusst wird (so bereits ArbG Siegen v. 30.5.1980, EzA § 4 TVG Nr. 43 = ARST 1...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis

Rz. 575 Die rechtswirksam in Anspruch genommene Elternzeit suspendiert für deren Dauer die in § 611 Abs. 1 BGB beschriebenen wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht sowie die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ruhen während der Elternzeit (BAG v. 23.1.2018, NZA 2018, 653; BAG v. 15.4.20...mehr

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§ 32 Abwicklung / a) Zusammenfassende Leistungsbeurteilung

Rz. 222 Die Standardformulierungen werden hinsichtlich der notenmäßigen Abstufung der Leistung meist in Tabellen mit fünf Noten aufgeteilt (vgl. zur Notenskala LAG Hamm v. 19.10.1990, LAGE § 630 BGB Nr. 12). Eine Notenskala mit nur fünf Noten lässt nicht die gesamte Bandbreite der Bewertung zu. So werden Leistungen, bei denen der Arbeitgeber bescheinigt, dass der Arbeitnehme...mehr

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§ 32 Abwicklung / bb) Erwartungshaltung

Rz. 231 In vielen Zeugnissen wird statt der Zufriedenheitsaussage – nicht zuletzt wegen der grammatikalischen Schwierigkeiten – die Benotung der Leistung durch Variation der Erwartung (Berscheid, WPrax Heft 17/1994, 2, 6), die man in den Arbeitnehmer gesetzt hat, vorgenommen. Diese Beurteilungsart ist (noch) nicht so häufig anzutreffen wie die sog. zusammenfassende Zufrieden...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / b) Nichteinbeziehung in die Sozialauswahl (Leistungsträgerregelung)

Rz. 85 Durch die Leistungsträgerregelung in § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG kann der (vorläufige/endgültige) Insolvenzverwalter (wie außerhalb der Insolvenz der Arbeitgeber) bestimmte Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt...mehr

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§ 16 Vertragstypen / bb) Pflichten des Ausbildenden

Rz. 26 Die Pflichten des Ausbildenden ergeben sich aus den §§ 14 bis 16 BBiG. Seine Hauptpflicht ist die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit und Durchführung der Ausbildung, sodass das Ausbildungsziel innerhalb der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Die sachliche Ausbildung umfasst in erster Linie eine geordnete Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntn...mehr

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§ 19 AGG / I. Muster

Rz. 105 Muster 19.1: Klage auf Schadensersatz/Entschädigung Muster 19.1: Klage auf Schadensersatz/Entschädigung Klage In dem Rechtsstreit des/r Herrn/Frau _________________________, – Kläger/-in – Prozessbevollmächtigte _________________________ gegen die Firma _________________________ – Beklagte – zeigen wir, ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd, an, dass wir den/...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / A. Auswirkungen der Insolvenz auf die Arbeitsverhältnisse

Rz. 1 Inhaltlich ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grds. nichts an den zu diesem Zeitpunkt mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnissen. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO ordnet den Fortbestand der Dienstverhältnisse, zu denen namentlich auch die Arbeitsverhältnisse zählen, mit Wirkung für die Insolvenzmasse an. Die Arbeitsverhältnisse bestehen danach grds. ...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / I. Besondere Arbeitszeitregelungen

Rz. 38 Grundsätzlich sind für Arbeitszeiten weiblicher Beschäftigter die gleichen Regelungen maßgebend wie für männliche, im Wesentlichen also das ArbZG (vgl. oben Rdn 8 ff.). Dies ist der Fall, seitdem 1994 das ArbZG die AZO ersetzt hat, die noch unterschiedliche Arbeitszeitregelungen enthielt, so z.B. das Nachtarbeitsverbot für Frauen. Gemäß der EU-RL zur Verwirklichung de...mehr

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§ 39 Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (§ 613a Abs. 6 BGB)

Rz. 1 Der Arbeitnehmer kann gem. § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Mithin hängt der Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Willen des Arbeitnehmers ab. Der Bundesgesetzgeber hat zur Begründung des Widerspruchsrechtes nach § 613a Abs. 6 BGB die Berufsfreiheit herangezogen und geht davon aus, dass es mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist,...mehr

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§ 52 Zuständigkeit der ArbG / d) Streitigkeiten aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und über dessen Nachwirkungen

Rz. 15 § 2 Abs. 1 Nr. 3c ArbGG erfasst Streitigkeiten, die sich aus der Bewerbungsphase ergeben können, typischerweise etwa Auseinandersetzungen über die Frage, ob Vorstellungskosten zu ersetzen, Daten zu löschen oder eingereichte Bewerbungsunterlagen herauszugeben sind. Dass später ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, ist zur Begründung der Zuständigkeit nicht erfor...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / 5. Zulässigkeit von Anlagen zum Aufhebungsvertrag

Rz. 26 Gleichwohl schließt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Urkunde nicht aus, Anlagen zu dem Aufhebungsvertrag zu nehmen. Auch Anlagen, wie ein Zeugnis-Text, können Teil der Erklärung sein. Die Rspr. des BAG (v. 7.5.1998 – 2 AZR 55/98, NZA 1998, 1110 = DB 1998, 1770) verlangt sogar nicht mehr zwingend das Erfordernis einer festen körperlichen Verbindung der verschied...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Beschäftigungsverbote

Rz. 1286 Neben den Beschäftigungsverboten innerhalb der Schutzfristen von sechs Wochen vor gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG und acht bis 12 Wochen nach der Entbindung gem. § 3 Abs. 2 MuSchG verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie auf Antrag bei einem Kind mit Behinderung. Rz. 1287 Bei jeder Entbindung vor dem errechneten ...mehr